mehr
So primitiv diese Verfassung war, hielt sie doch stand, bis die Landsgemeinde auf den Antrag der «provisorischen Regierung» am 19. Dezember (!) 1847 eine Verfassungsänderung beschloss, d. h. eine aus 18 Paragraphen bestehende neue Verfassung sich gab, «um in die Grundgesetze und Regierungsform des Landes einige notwendig gefühlte und zeitgemässe Verbesserungen und Abänderungen zu bringen». Als deren wesentlichste Neuerungen sind zu nennen: die Aufhebung der Lebenslänglichkeit aller Staatsbeamtungen, die Einsetzung eines Regierungsrates, wogegen die bisherige Instruktions-Kommission und die vorgesetzten Aemter, ausgenommen diejenigen eines Landammanns, Statthalters und Säckelmeisters aufgehoben wurden, die Aufhebung des Geheimen Rats, Zuweisung der diesfälligen Einkünfte in den Landessäckel, Einführung jährlicher öffentlicher Abgabe der Landesrechnung, grundsätzliche Aufhebung der geheimen Prozesse. Im Artikel 13 erhielt der Landrat den Auftrag, eine Revision der Verfassung und Gesetze, mit möglichster Berücksichtigung unserer Sitten und Gebräuche vorzunehmen und gutächtliche Vorschläge über allfällig notwendig erachtete Verbesserungen an die Landsgemeinde zu hinterbringen.
Der fünfte Band des alten Landbuches enthält die von der Landsgemeinde am erlassene und am und revidierte und abgeänderte, am vom Nationalrat und sodann am 11. August vom Ständerat genehmigte, 100 Paragraphen haltende Verfassung.
Die Gesetze des Kantons und des Bezirkes Uri sind in 6 Bänden, diejenigen des Bezirkes Ursern in einem Bändchen bis zum Mai 1863 gesammelt und bildeten das (1679 Seiten starke) Landbuch des Kantons Uri.
Am gab sich das Volk von Uri «nach dem mehr als halbtausendjährigen, freien Selbstbestimmungsrechte seiner Vorfahren» die neue, zur Zeit geltende Kantonsverfassung, die auf rein demokratischer Grundlage aufgebaut ist und 96 Artikel enthält.
Das alte Landbuch führt die Vorschrift, dass die ordentliche Landsgemeinde jährlich am 1. Sonntag im Mai zu Bötzlingen an der Gand (Gemeinde Schattdorf) gehalten werden soll, auf eine Landsgemeinde-Erkenntnis von 1702 zurück. Das Institut der Landsgemeinde ist aber durch diesen Beschluss nicht erst geschaffen worden, es ragt viele Jahrhunderte in unsre Geschichte hinein. Von einer eigentlichen Landsgemeinde, das heisst einer Versammlung aller wehrfähigen Landesinsassen zur Ausübung von Selbstverwaltungsrechten kann in Uri schon 1233 und 1234 die Rede sein, da das Urner Vogtding über die Erhebung einer Landessteuer Beschluss fasst. Der Tag der ordentlichen Landsgemeinde, seit Jahrhunderten ein Sonntag, war ursprünglich in Uri der Donnerstag vor oder nach dem Feste St. Johannes des Täufers, bereits seit 1369 und 1370 aber der erste Sonntag im Mai. Als Ort der Maienlandsgemeinde war nachweislich seit 1412 der jetzige Besammlungsort, früher wohl die sog. «Gebreite», der jetzige Rathausplatz zu Altdorf bestimmt.
Die Landsgemeinde ist die souveräne und gesetzgebende Behörde des Kantons. Ausserordentlicher Weise versammelt sie sich, so oft sie selbst oder der Landrat es beschliesst oder 150 stimmfähige Einwohner es verlangen. Stimmberechtigt ist jeder 20jährige, im Kanton sesshafte Kantons- und Schweizerbürger, letzterer jedoch erst nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist vom Tag der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an. Für eidgenössische Abstimmungen entscheiden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Initiative und Referendum sind in weitgehendster Weise geregelt. Jedem stimmfähigen Einwohner oder einer Mehrzahl derselben steht das Recht zu, Anträge zu Handen der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung zu stellen. Vorschläge auf Aenderung der Verfassung erfordern 50 Unterschriften. Die Kompetenzen der Landsgemeinde, des Landrates (Kantonsrates), Regierungsrates, der Gerichte und der Gemeinden sind durch die Verfassung bestimmt. Auf Begehren von 20 stimmberechtigten Einwohnern sind der Landsgemeinde alle landrätlichen Verordnungen, Beschlüsse und Erlasse allgemeiner Natur vorzulegen. Ebenso sind auf Begehren von einem Zehnteil der stimmfähigen Gemeindebewohner alle Verordnungen, Beschlüsse und Erlasse allgemeiner Natur der Gemeindeversammlung vorzulegen, welche von der ihr unmittelbar unterstellten Gemeindebehörde ausgegangen sind.
Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
1) die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
2) der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
3) die Bewilligung von direkten Steuern und Staatsanleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes;
4) der Verzicht auf wichtigere Landesrechte und die Erteilung von Privilegien;
5) die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
6) die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
7) die Wahlen, als: a) der Mitglieder des Regierungsrates, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren, b) des Landammanns und Statthalters auf einjährige Amtsdauer, c) der Ständeräte auf einjährige Amtsdauer, d) des Obergerichts, Kriminalgerichts und der beiden Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren, e) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher.
Dem Landrat steht wesentlich zu: die Vorberatung der Gesetze und Volksbegehren, die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse, der Erlass von Verordnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen, der Erlass der Zivil- und Strafprozess-Ordnung u. s. w., der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten, die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Versetzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand, die Beurteilung gesetzlich zulässiger Rekurse gegen Entscheide der ihm unmittelbar untergeordneten vollziehenden und richterlichen Behörden, die Oberaufsicht über die gesamte Kantonsverwaltung, die Wahlen, als: der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, des Erziehungsrates, des Kantonsspitalrates, der Majore, des Staatsanwaltes, Verhörrichters, Kantonsingenieurs, Kantonsförsters, Archivars, Staatskassier, der Angestellten der Ersparniskassa u. s. w. Im Landrat, der aus Vertretern der Gemeinden besteht, welche auf 400 schweizerische Einwohner bezw. eine Bruchzahl von über 200 ein Mitglied zu wählen haben, haben die Mitglieder des Regierungsrates beratende Stimme. Der Landrat ernennt in der ordentlichen Mai ¶
mehr
Sitzung seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. In der Präsidentschaft hat jährlich ein Wechsel stattzufinden.
Der Regierungsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Der Landammann ist dessen Präsident, der Statthalter dessen Vizepräsident. Die Verfassung von 1888 hat den Grundsatz des Direktionalsystems eingeführt an Stelle des frühern Kommissionalsystems. Die Bezeichnung der Direktionen ist im «Reglement für den Regierungsrat» vom enthalten, das auch die Obliegenheiten des Landammanns regelt. Als solcher verwahrt er z. B. die Standessiegel, die sog. Ammann-, Satzungs- und Bündnisbücher und die Harsthörner. Als Direktionen sind aufgestellt:
1) Finanz-, 2) Polizei-, 3) Militär-, 4) Justiz- und 5) Baudirektion, 6) Direktion des Gemeindewesens, 7) Vormundschafts- und Armendirektion, 8) Direktion für Landwirtschaft und Gewerbe, 9) die Sanitätsdirektion. Die Zusammenstellung dieser Direktionen bleibt dem Regierungsrat vorbehalten. Zur Zeit ist die Polizei- mit der Justizdirektion und die Militär- mit der Sanitätsdirektion verbunden.
Der Vorsteher einer oder mehrerer Direktionen bezieht ein jährliches Honorar von 400 Fr. Nebst dem Sitzgeld und der Reiseentschädigung erhalten die Mitglieder des Regierungsrates keinerlei Entschädigung für ihre Amtsverrichtungen. Bei Amtsverrichtungen ausserhalb des Wohnortes wird ein Taggeld von 3 Fr. für jeden halben Tag ausgerichtet.
Dem Regierungsrat koordiniert ist der Erziehungsrat, bestehend aus 7 Mitgliedern. Bei beiden Behörden dürfen aus der gleichen Gemeinde nicht mehr als drei Mitglieder gewählt werden. Dem Erziehungsrat steht zu: die Vollziehung der Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde und des Landrates über das Schulwesen, die Oberaufsicht über die Primar- und höhern Schulen, die Wahl des kantonalen Schulinspektors, die Patentierung des von den Gemeinden zu wählenden Lehrpersonals der Primar- und Sekundarschulen, die Erstattung des Schulberichtes u. s. w.
Das Obergericht besteht aus Präsident, Vizepräsident und 7 Mitgliedern. Es entscheidet ohne Instanzenzug über Amtsentsetzungsklagen, über Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte und Ehren, gerichtliche Provokationen und die durch Gesetz ihm allein zur Beurteilung überwiesenen Rechtsfälle (Steuer-Rekurse, Bestrafung wegen Amtsverweigerung, Streitigkeiten über Nachahmung patentierter Gegenstände), und als Appellationsinstanz in Zivilstreitigkeiten, welche grundsätzliche Fragen von einem nicht auszumittelnden Wert oder Geldforderungen von mehr als 150 Fr. betragen. In Strafsachen ist es zuständig, wenn der Antrag des Staatsanwaltes oder das Urteil der ersten Instanz auf eine Geldbusse von 100 Fr. oder Gefangenschaft oder Einstellung im Aktivbürgerrecht lautet, sowie bezüglich aller Urteile des Kriminalgerichts. Ebenso können alle Straffälle, die von einem Gemeinde- bezw. Bürgerrat beurteilt worden sind, ans Obergericht weiter gezogen werden. Dieses entscheidet sodann als Rekursinstanz gegen Entscheide der untern gerichtlichen Instanzen.
Das aus 7 Mitgliedern bestehende Kriminalgericht beurteilt alle Verbrechen und schweren Vergehen.
Die Kreisgerichte Uri (Altdorf) und Ursern (Andermatt) urteilen ohne Instanzenzug über Forderungen bis auf 150 Fr. und Strafsachen bis zu 100 Fr. und über peremtorische Fristen, und erstinstanzlich über alle Injurienprozesse und appellablen Zivil- und Straffälle. Die Ausfällung einer Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahr steht in ihrer Kompetenz. Einer von jedem Kreisgericht zu ernennenden, aus Präsident und zwei Mitgliedern bestehenden Gerichtskommission sind die einfachen Polizeistraffälle, die Geldforderungen bis auf 70 Fr., die Rechtsöffnungen, die Verbots- und Totrufungsbegehren zugewiesen.
Die Entscheide der Gerichtskommission können nicht auf dem Wege der Berufung weitergezogen werden. In jeder Gemeinde besteht ein Vermittleramt (Friedensrichter). Eine Spruchkompetenz kommt diesem Amt nicht zu. Der grösste Teil der vor Vermittleramt unvermittelt gebliebenen Rechtsstreitigkeiten wird vor Eintreten in die Hauptverhandlung vor Gericht erledigt. So betrug die Zahl der 1904 und 1905 vor den Vermittlerämtern gewalteten Rechtsfälle insgesamt 490, hievon blieben 333 unvermittelt. Einschliesslich der vom Vorjahr her anhängigen Prozesse hatte das Kreisgericht Uri in den beiden Jahren 47, die Gerichtskommission Uri 15, das Kreisgericht Ursern 6 und seine Kommission 1 Prozess durch Urteil zu erledigen. Die während der nämlichen Periode verhandelten Strafklagen beliefen sich indessen auf 565 vor sämtlichen Gerichten.
Ein kodifiziertes Strafgesetzbuch besitzt Uri nicht, sondern nur einzelne Strafgesetze. Ausgenommen bei Mord und Brandstiftung, sofern bei letzterer ein Mensch dadurch das Leben verloren hat, für welche Fälle das Gesetz die Todesstrafe vorschreibt, enthalten die Kriminalstrafbestimmungen des Landbuches weder Maxima noch Minima. Auch bei Polizeiübertretungen ist vielfach lediglich das Verbot ohne Strafmass aufgestellt. Auch ein kodifiziertes Zivilgesetzbuch des kantonalen Rechts existiert nicht.
Die bestehenden Gesetze sind enthalten in der 4 Bände umfassenden Sammlung des sog. neuen Landbuches, das 1892 begonnen wurde und die in Kraft bestehenden Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse (der Landsgemeinde, des Land-, Regierungs- und Erziehungsrates und der Korporationen oder Allmendgenossenschaften Uri und Ursern) von bleibender Bedeutung bis zum enthält. Der erste Band führt die Verfassung und übrigen organisatorischen Bestimmungen, der zweite das Verwaltungsrecht, der dritte die formellen und materiellen Zivil- und Strafrechtsbestimmungen und der vierte, 1909 im Druck erschienene Band die Bestimmungen der beiden Korporationen auf. Während diese vier Bände so weit möglich systematisch den Stoff ordnen, enthalten der fünfte Band und folgende die Erlasse seit 1892 in chronologischer Ordnung.
Die Gemeinden ordnen innerhalb der gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten selbständig. Der Kanton hat 20 politische Gemeinden (Uri 17, Ursern 3). Die Verwaltung in den Gemeinden wird geführt durch die Gemeindeversammlung, der der Gemeinderat, Kirchen- und Schulrat und die Armenpflege als unter sich koordinierte Behörden unterstellt sind. Jeder Gemeinde steht das Recht zu, eine Ausscheidung in Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinde vorzunehmen. Eine Schmälerung des zur Zeit des Erlasses der Verfassung von 1888 bestandenen Kirchen-, Schul-, Armen- und Spitalgutes ist unzulässig. Die Amtsdauer für die Gemeindebehörden ist eine ¶