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Wassen erstellt mit einer Breite von 3 bis 3,5 m und einem maximalen Gefälle von 15%. Das Strässchen galt dazumal als eine der ersten Kunststrassen in den Alpen und ist jetzt nach hundertjährigem Bestand noch teilweise gut erhalten. Derzeitig ist eine neue Strasse projektiert, welche in den nächsten Jahren zur Ausführung kommen soll. Das Projekt sieht eine Kunststrasse ersten Ranges vor, die durchwegs 5,80 m breit werden soll; als maximales Gefälle ist 8% vorgesehen, die Länge beträgt 20 km; der Kostenvoranschlag beläuft sich urnerseits auf Fr. 2200000. Die Sustenstrasse ist eine militärische Alpenstrasse.
Der Unterhalt dieses eben skizzierten urnerischen Strassennetzes verursacht alljährlich sehr bedeutende Kosten. Die Frequenz der urnerischen Bergstrassen nimmt immer grössern Umfang an. Die eidg. Post beförderte Personen:
1890 | 1905 | 1906 | 1907 | |
---|---|---|---|---|
Furka | 5722 | 14466 | 14677 | 14257 |
Oberalp | 5977 | 21687 | 22405 | 23463 |
Klausen | 1233 | 3395 | 3427 | 3551 |
Auch Kutschenverkehr (selbst über den Gotthard) und die Zahl der Fussgänger sind in steter Steigerung begriffen. Von gut gangbaren und ziemlich frequentierten Pässen und Zugängen in die Seitenthäler der Reuss sind zu nennen: Surenenpass (2305 m) von Altdorf oder Erstfeld nach Engelberg, 8-9 Stunden;
Sustenpass (2262 m) von Wassen nach Innertkirchen, 9 Stunden;
Göschenen bis Göscheneralp, 3 Stunden;
Amstäg bis Hotel S. A. C. im Maderanerthal, 3½ Stunden;
Kreuzlipass (2350 m), von Amstäg bezw. Bristen nach Sedrun, 8 Stunden;
Kinzig Kulm (2076 m), von Brück oder Spiringen ins Muotathal, 8 Stunden;
Schoneggpass (1925 m), von Isenthal nach Wolfenschiessen, 9½ Stunden.
Für Hochtouristen bieten eine Anzahl Klubhütten angenehme Unterkunft. Im Gebiet der Urneralpen zählt man deren zehn, von denen sieben auf Urnerboden stehen:
Höhe m | Platz für Personen | Eigentum | ||
---|---|---|---|---|
1. Hüfihütte | (Maderanerthal) | 2338 | 36-40 | S. A. C. Pilatus |
2. Treschhütte | (Fellithal) | 1400 | 10-16 | Privat |
3. Windegghütte | (Gadmenthal) | 1901 | 5-6 | Privat |
4. Trifthütte | (Triftgletscher) | 2515 | 12 | S. A. C. Bern |
5. Kehlenalphütte | (Göschenerthal) | 2340 | 20 | S. A. C. Aarau |
6. Voralphütte | (Voralpthal) | 2170 | 16 | S. A. C. Uto |
7. Kröntenhütte | (Erstfelderthal) | 1920 | 26-28 | S. A. C. Gotthard |
8. Spannorthütte | (Engelbergerthal) | 1981 | 24-28 | S. A. C. Uto |
9. Ruckhubelhütte | (Engelbergerthal) | 2305 | 12 | S. A. C. Titlis |
10. Windgällenhütte | (Maderanerthal) | 2038 | 26-34 | A. A. C. Z. (im Winter 1907/08 durch eine Lawine zerstört). |
In den Ortschaften am Vierwaldstättersee (Flüelen, Tellsplatte, Seelisberg), dann in Altdorf, Bürglen und im Schächenthal, Amstäg und Maderanerthal, Göschenen, Andermatt und Ursern überhaupt ist der Fremdenverkehr in hoher Blüte; gefördert durch das Netz vorzüglicher Pässe und Bergstrassen mit regelmässigem Postverkehr, ferner durch die Gotthardbahn, die Dampfschiffahrt und das Tram Altdorf-Flüelen. Für Unterkunft und Verpflegung der Reisenden sorgen 50 grosse und kleine Hotels und Pensionen mit rund 2500 Betten, ferner etwa 30 kleinere Gast- und Logierhäuser.
Dem Verkehr und der Fremdenindustrie widmen sich 2600 Personen. Das Lohnkutscher- und Bergführerwesen ist gesetzlich geregelt, und es existieren fixe Tarife. Für Hebung des Fremdenverkehrs sorgen der Schweizer Alpenklub durch Bau von Klubhütten und verschiedene Veröffentlichungen, wie des Führer durch die Urneralpen, sowie 2 Verkehrsvereine (Uri und Ursern) durch Erstellung von Ruhebänken, Anlagen, Wegweisern etc. und durch die Publikation des inhaltsreichen und schön illustrierten kleinen Handbuches Uri, Land und Leute. Die kunstvollen Bergstrassen locken die Touristen, während Seelisberg, Unterschächen, Maderanerthal, Ursernthal als klimatische Kurorte stark frequentiert sind. Ursern gibt sich auch alle Mühe, Winterkurort zu werden.
Dem Personen- und Güterverkehr dienen ferner die 21 Fahrzeuge der «Dampfschiffgesellschaft auf dem Vierwaldstättersee», sowie eine Anzahl Motornauen und Ruderboote Privater. Auf den urnerischen Dampfschiffstationen verkehrten:
[Personen] | 1905 | 1906 |
---|---|---|
Treib | 66823 | 63562 |
Rütli | 37801 | 40484 |
Sisikon | 5611 | 5356 |
Tellsplatte | 97776 | 92664 |
Bauen | 8767 | 9790 |
Isleten | 11990 | 13492 |
Flüelen | 305910 | 315245 |
Total | 534678 | 510693 |
Flüelen nimmt unter den 30 Schiffsstationen den 4. Rang ein, und die 540693 Passagiere auf dem Urnersee bilden den 7. Teil des Gesamt-Personenverkehrs. Der Güterverkehr dürfte auf 30000 kg und der Viehtransport auf die Durchschnittszahl von 2000 Stück berechnet werden.
Die Gotthardbahn, welche den Kanton Uri von Sisikon bis Mitte Gotthardtunnel in einer Länge von 50 km durchschneidet, beförderte im Jahr 1906 auf allen 8 urnerischen Stationen: 246280 Personen, 529 Tonnen Gepäck, 81794 Tonnen Güter und 6875 Stück Tiere. Von den 48 Stationen der Bahn stehen Altdorf bezüglich Personen- und Güterverkehr je im 12., Flüelen im 15. bezw. 18. und Erstfeld im 11. bezw. 19. Rang. Der Kanton Uri stellte ferner den 15. Teil des gesamten Personenverkehrs, den 21. bezüglich Gepäck und Tiere und den 18. Teil des totalen Güterverkehrs der Gotthardbahn. Ein neuestes Verkehrsmittel endlich ist die Strassenbahn Altdorf-Flüelen (3 km lang; eröffnet August 1906).
[Prof. G. Ab Egg und Kantonsing. W. Epp.]
14. Verfassung und Staatseinrichtungen.
Das Landbuch, oder offizielle Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des eidgenössischen Kantons Ury (Erster Band, Flüelen, Kanton Ury, gedruckt bey Franz Xaver Z'graggen 1823) enthält die «Erklärung über die Verfassung des Kanton Ury, wie solche ins Eidsgenössische Archiv niedergelegt worden». Diese infolge der Bestimmung des Artikels 15 des Bundesvertrages am abgegebene Erklärung lautet: «dass wir zwar nie eine in Urkund geschriebene Verfassung unsers Kantons gehabt haben, dass aber durch Jahrhundert lange Uebung und bestehende Gesetze dieselbe auf folgenden Grundsätzen beruht, die wir unter dem Schutze des Allerhöchsten unsern Nachkommen unverändert übertragen wollen. 1) Die Religion des Eidsgenössischen Standes Ury ist die römisch-katholische. 2) Die souveraine, oberste Gewalt steht der Landsgemeinde zu. 3) Die Landsgemeinde trifft nach bisheriger Uebung die ihr zustehenden Wahlen und verfügt über die Angelegenheiten des Landes. 4) Die Standeshäupter, Landammann, Landsstatthalter und andere sechs vorgesetzte Aemter, sowie die Landsschreiber, Landsfürsprechen, Amtsleute und übrigen Landesdienste werden von der Landsgemeinde, die Rathsherren aber von den eilf Genossamen, wovon das alte Land zehn und der Bezirk Ursern die eilfte ausmacht, gewählt. 5) Der Wochenrath, der ein-, zwey- und dreyfache Landsrath, der geheime oder Verwaltungsrath und das Gericht zu Reuss und Schächen behalten ihre alten auf Uebung und Gesetzen beruhenden Verrichtungen, Einrichtungen und Wahlart, so auch der Bezirksrath von Ursern laut bestehendem Vertrag. 6) Die Gerichte, als das Siebner- und Eilfer-Gericht, das Bezirksgericht zu Ursern und das Kantons- oder Appellationsgericht, sprechen nach Inhalt unserer Landesgesetze in allen Streitfällen ab. In allem bleibt es bey unsern wohlhergebrachten Uebungen und Landesgesetzen, und uns und unsern Nachkommen unbenommen und vorbehalten, diejenigen Abänderungen in unsern innern Landeseinrichtungen zu treffen, die Landammann, Räth und eine ganze Landsgemeinde der Ehre und dem Vortheil unsers Standes zuträglich erachten werden». ¶
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So primitiv diese Verfassung war, hielt sie doch stand, bis die Landsgemeinde auf den Antrag der «provisorischen Regierung» am 19. Dezember (!) 1847 eine Verfassungsänderung beschloss, d. h. eine aus 18 Paragraphen bestehende neue Verfassung sich gab, «um in die Grundgesetze und Regierungsform des Landes einige notwendig gefühlte und zeitgemässe Verbesserungen und Abänderungen zu bringen». Als deren wesentlichste Neuerungen sind zu nennen: die Aufhebung der Lebenslänglichkeit aller Staatsbeamtungen, die Einsetzung eines Regierungsrates, wogegen die bisherige Instruktions-Kommission und die vorgesetzten Aemter, ausgenommen diejenigen eines Landammanns, Statthalters und Säckelmeisters aufgehoben wurden, die Aufhebung des Geheimen Rats, Zuweisung der diesfälligen Einkünfte in den Landessäckel, Einführung jährlicher öffentlicher Abgabe der Landesrechnung, grundsätzliche Aufhebung der geheimen Prozesse. Im Artikel 13 erhielt der Landrat den Auftrag, eine Revision der Verfassung und Gesetze, mit möglichster Berücksichtigung unserer Sitten und Gebräuche vorzunehmen und gutächtliche Vorschläge über allfällig notwendig erachtete Verbesserungen an die Landsgemeinde zu hinterbringen.
Der fünfte Band des alten Landbuches enthält die von der Landsgemeinde am erlassene und am und revidierte und abgeänderte, am vom Nationalrat und sodann am 11. August vom Ständerat genehmigte, 100 Paragraphen haltende Verfassung.
Die Gesetze des Kantons und des Bezirkes Uri sind in 6 Bänden, diejenigen des Bezirkes Ursern in einem Bändchen bis zum Mai 1863 gesammelt und bildeten das (1679 Seiten starke) Landbuch des Kantons Uri.
Am gab sich das Volk von Uri «nach dem mehr als halbtausendjährigen, freien Selbstbestimmungsrechte seiner Vorfahren» die neue, zur Zeit geltende Kantonsverfassung, die auf rein demokratischer Grundlage aufgebaut ist und 96 Artikel enthält.
Das alte Landbuch führt die Vorschrift, dass die ordentliche Landsgemeinde jährlich am 1. Sonntag im Mai zu Bötzlingen an der Gand (Gemeinde Schattdorf) gehalten werden soll, auf eine Landsgemeinde-Erkenntnis von 1702 zurück. Das Institut der Landsgemeinde ist aber durch diesen Beschluss nicht erst geschaffen worden, es ragt viele Jahrhunderte in unsre Geschichte hinein. Von einer eigentlichen Landsgemeinde, das heisst einer Versammlung aller wehrfähigen Landesinsassen zur Ausübung von Selbstverwaltungsrechten kann in Uri schon 1233 und 1234 die Rede sein, da das Urner Vogtding über die Erhebung einer Landessteuer Beschluss fasst. Der Tag der ordentlichen Landsgemeinde, seit Jahrhunderten ein Sonntag, war ursprünglich in Uri der Donnerstag vor oder nach dem Feste St. Johannes des Täufers, bereits seit 1369 und 1370 aber der erste Sonntag im Mai. Als Ort der Maienlandsgemeinde war nachweislich seit 1412 der jetzige Besammlungsort, früher wohl die sog. «Gebreite», der jetzige Rathausplatz zu Altdorf bestimmt.
Die Landsgemeinde ist die souveräne und gesetzgebende Behörde des Kantons. Ausserordentlicher Weise versammelt sie sich, so oft sie selbst oder der Landrat es beschliesst oder 150 stimmfähige Einwohner es verlangen. Stimmberechtigt ist jeder 20jährige, im Kanton sesshafte Kantons- und Schweizerbürger, letzterer jedoch erst nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist vom Tag der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an. Für eidgenössische Abstimmungen entscheiden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Initiative und Referendum sind in weitgehendster Weise geregelt. Jedem stimmfähigen Einwohner oder einer Mehrzahl derselben steht das Recht zu, Anträge zu Handen der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung zu stellen. Vorschläge auf Aenderung der Verfassung erfordern 50 Unterschriften. Die Kompetenzen der Landsgemeinde, des Landrates (Kantonsrates), Regierungsrates, der Gerichte und der Gemeinden sind durch die Verfassung bestimmt. Auf Begehren von 20 stimmberechtigten Einwohnern sind der Landsgemeinde alle landrätlichen Verordnungen, Beschlüsse und Erlasse allgemeiner Natur vorzulegen. Ebenso sind auf Begehren von einem Zehnteil der stimmfähigen Gemeindebewohner alle Verordnungen, Beschlüsse und Erlasse allgemeiner Natur der Gemeindeversammlung vorzulegen, welche von der ihr unmittelbar unterstellten Gemeindebehörde ausgegangen sind.
Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
1) die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
2) der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
3) die Bewilligung von direkten Steuern und Staatsanleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes;
4) der Verzicht auf wichtigere Landesrechte und die Erteilung von Privilegien;
5) die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
6) die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
7) die Wahlen, als: a) der Mitglieder des Regierungsrates, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren, b) des Landammanns und Statthalters auf einjährige Amtsdauer, c) der Ständeräte auf einjährige Amtsdauer, d) des Obergerichts, Kriminalgerichts und der beiden Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren, e) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher.
Dem Landrat steht wesentlich zu: die Vorberatung der Gesetze und Volksbegehren, die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse, der Erlass von Verordnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen, der Erlass der Zivil- und Strafprozess-Ordnung u. s. w., der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten, die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Versetzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand, die Beurteilung gesetzlich zulässiger Rekurse gegen Entscheide der ihm unmittelbar untergeordneten vollziehenden und richterlichen Behörden, die Oberaufsicht über die gesamte Kantonsverwaltung, die Wahlen, als: der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, des Erziehungsrates, des Kantonsspitalrates, der Majore, des Staatsanwaltes, Verhörrichters, Kantonsingenieurs, Kantonsförsters, Archivars, Staatskassier, der Angestellten der Ersparniskassa u. s. w. Im Landrat, der aus Vertretern der Gemeinden besteht, welche auf 400 schweizerische Einwohner bezw. eine Bruchzahl von über 200 ein Mitglied zu wählen haben, haben die Mitglieder des Regierungsrates beratende Stimme. Der Landrat ernennt in der ordentlichen Mai ¶