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Bezirke an die Thäler der Muota und der Steiner Aa, von Arth und Riemenstalden, sowie die obern Teile des Biber-, Alp-, Sihl- und Klönthales. Seine Nachbarn sind: im N. der Kanton Zug und die Bezirke Einsiedeln und March, im O. der Kanton Glarus, im S. der Kanton Uri und im W. der Bezirk Gersau, das Amt Luzern und der Bezirk Küssnacht. Die tiefste Gegend des Bezirkes liegt am Zugersee (417 m), der höchste Punkt ist der Grieset (2804 m) in den Bisithaleralpen an der Glarnergrenze.
Infolge der grossen Unterschiede in der Höhenlage ist auch die Fruchtbarkeit sehr verschieden. Während sich Arth, Lowerz, Steinen, Schwyz und Ingenbohl der schönsten Obstgärten erfreuen und solche auch noch die Gehänge von Morschach, Steinerberg und Sattel zieren, haben Riemenstalden, Muotathal, Illgau, Alpthal und Ober Iberg ganz Alpencharakter, indes Rotenturm und Unter Iberg sich ins Hochmoorgebiet Einsiedelns erstrecken, das nordischen Charakter hat.
Die Bewohner des Bezirkes beschäftigen sich mit Land- und Obstbau, Viehzucht, Milch- und Alpwirtschaft. Die Viehstatistik ergibt folgende Ziffern:
1886 | 1896 | 1901 | |
---|---|---|---|
Rindvieh | 14726 | 15664 | 15244 |
Pferde | 410 | 427 | 558 |
Schweine | 2194 | 3896 | 3709 |
Schafe | 4830 | 4425 | 3522 |
Ziegen | 5239 | 4970 | 3777 |
Bienenstöcke | 1249 | 1998 | 1913. |
Bezüglich Industrie steht der Fremdenverkehr obenan. Weitberühmte Kurorte sind Rigi Kulm, Rigi Staffel, Rigi First, Rigi Scheidegg und Rigi Klösterli, Brunnen, Morschach mit Axenstein und Axenfels, Stooss und Seewen, im Aufschwung begriffen sind Muotathal, Ober und Unter Iberg, Goldau, Steinen, Rickenbach, Schwyz etc. Als weitere Industrieorte nennen wir die Baumwollenfabrik Ibach, die Seidenfabrik Arth, die Petrolmagazine Goldau, die Hammerschmieden von Steinen, die Zementfabrik Brunnen etc. Daneben bestehen noch verschiedene Ziegeleien, Sägen, mechanische Schreinereien und Baugeschäfte. An der Muota steht ein bedeutendes Elektrizitätswerk in Betrieb. Der Handel mit Produkten der Viehzucht und des Obstbaues, namentlich in Kirschwasser, ist bedeutend. Handwerk und Gewerbe sind lebenskräftig und in Schwyz, Arth und Brunnen auch organisiert.
Nur der w. Teil des Bezirkes geniesst die Vorteile des Bahnverkehres: Gotthardbahn, Arth Rigi Bahn und Südostbahn, sowie die elektrischen Bahnen Seewen-Schwyz und Brunnen-Morschach. In den übrigen Gegenden erfreut sich das Strassennetz eines stetigen Ausbaues. Wichtige Hafenplätze sind Brunnen und Arth.
Der Bezirk Schwyz regierte bis 1798 als Souverän über alle dem Kanton angeschlossenen übrigen Landesteile. Bis 1269 umfasste er nur das Thal von Schwyz und das Muotathal, von da an auch das Steiner und von 1310 an ferner das Arther Viertel, sowie endlich nach Austrag des Marchenstreites mit Einsiedeln (1114-1350) noch die Gegenden von Botenturm, Alpthal und Iberg.
Weil die Entstehung der freien Markgenossenschaft Schwyz zur Wiege der Schweiz wurde, treten wir hier näher auf ihre Entwicklung ein. Wie bei allen germanischen Siedlungen hatte auch jeder Ansiedler im «alten Lande» Schwyz (das seinen Namen von Suito, dem ersten oder angesehensten Ansiedler herleitet) sein eigenes Haus und seinen eigenen Hof. Alles übrige Land aber blieb in Gemeinschaft aller Ansiedler und bildete demnach die gemeine Mark oder Landesallmende, welche heute in die Ober und Unter Allmeind getrennt ist.
In den kaiserlichen Entscheidungen (1114 und 1144) über den berühmten Marchenstreit zwischen Einsiedeln und Schwyz waren die Leute des alten Landes als «freie Männer von Schwyz" bezeichnet und ihr Gemeinwesen als freie Markgenossenschaft anerkannt worden. Diese bestand nur aus den vollfreien Bauern mit freiem Eigen und wurde von der Versammlung der Vollfreien (Landsgemeinde) mit dem Landammann an der Spitze verwaltet. Die Hörigen der wenigen geistlichen und weltlichen Grundherren im Lande erhielten zwar auch einen, jedoch nur geringen Anteil an dem Allmeindnutzen, wofür sie an die Landsgemeinde eine Abgabe entrichten mussten.
Diese Berechtigung beruhte jedoch nicht auf Allmeindgemeinschaft mit den vollfreien Landleuten, denen die Allmeinde ausschliesslich freies Eigentum war, das zu keinem Teil weder den Grundherrschaften noch ihren Hörigen gehören konnte. (Vergl. Felber, Theod. Die Allmenden des alten Landes Schwyz in der Festschrift der geograph.-ethnograph. Gesellschaft in Zürich. Zürich 1901). Mit der freien Markgenossenschaft hatte sich in Schwyz auch der Sinn für volle persönliche Freiheit erhalten, welche dann ¶
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in der Folge zur politischen Freiheit geführt hat (Schollenberger). Schwyz zog später in sein Streben auch Uri und Unterwalden mit hinein und hob so auch deren Sinn für persönliche Freiheit. Insofern lässt sich sagen, dass die schweizerische Freiheit von Schwyz ausgegangen ist: «ohne Schwyz gäbe es keine schweizerische Eidgenossenschaft» (Oechsli). Das «alte Land», nach dem die Schweiz ganz folgerichtig ihren Namen trägt, verdiente daher, in der Geschichte der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Weise an erster Stelle erwähnt zu werden, wie ihm der Geschichtschreiber von Maurer die Ehre gibt, und auch in der offiziellen Reihenfolge vor allen andern Kantonen genannt zu werden.
Es ist hier denn auch der richtige Ort, der Verfassung des «altgefryten Landes» zu gedenken. Schon vor 1240, dem Jahr der schwyzerischen Reichsunmittelbarkeit, trat das Volk in der Regel in Hinter Ibach, der Grenze der drei ältesten Landesviertel Schwyz, Niederwässer und Muotathal, zur Landsgemeinde zusammen und wählte sich Beamte. Die höchste Gewalt stand bei der Landsgemeinde. Wohl wurden von ihr schon frühe 25 Fundamental-Gesetze beschlossen und dann wiederholt erneuert, doch bestand eine vollständige, artikulierte Staatsverfassung noch für lange Zeit nicht.
Alle freien Landleute im Alter von über 16 Jahren wohnten der Landsgemeinde bei. Zu Beginn derselben wurde knieend gebetet, worauf man den Landeseid beschwor und hierauf die Wahlen vornahm. Gewählt wurden jeweilen: der Landammann, der Statthalter und die sog. «Häupter» (nämlich Pannerherr, Landeshauptmann, Fähnrich, Oberstwachtmeister und Zeugherr),
später auch Landvögte in die «gemeinen Herrschaften», sowie endlich die Tagsatzungsgesandten. Die Landsgemeinde entschied über Krieg, Frieden, Bündnisse, Landesgesetze. Der Landammann übte das Amt des Präsidenten und war in der Regel erster Gesandter an die Tagsatzung. Der die Angelegenheiten des Landes besorgende Landrat bestand aus dem regierenden Landammann, den gewesenen Landammännern, dem Statthalter und dem Landeshauptmann, den Siebnern und 9 Ratsherren.
Der zweifache Landrat wurde 14 Tage nach der Landsgemeinde gehalten zur Beurteilung von Friedbrüchen und Freveln. Der dreifache Landrat besammelte sich vor und nach der Tagsatzung, um die Gesandten zu instruieren und ihre Berichterstattung anzuhören. Zu den Sitzungen des zwei-, eventuell auch des dreifachen Landrates berief jedes Ratsmitglied kraft des Landeseides einen bis zwei ehrbare (honestos) Männer nach seinem Belieben. Neben dem Landrat bestanden noch drei Landgerichte.
Das Neunergericht, in welches aus einem und demselben Geschlechte nur ein einziges Mitglied gewählt werden konnte, war ohne Appellation. Das Siebnergericht besammelte sich monatlich vom September bis in den Mai. Ins Gassengericht konnte der Landweibel als Vorsitzender 7 verständige Landleute nach Gutfinden berufen. Ein Kriegsrat war auch zugleich geheimer Rat. Der 16. Punkt des Fundamentalgesetzes sagt: «Das Siebner-, Neuner- und Malefizgericht, als die grössten Kleinodien des Landes, sollen mit Leib, Gut und Blut geschirmt werden.» Wie sorgsam die Souveränetät der Landsgemeinde gewahrt wurde, zeigt der 21. Punkt: «... welcher darwider rathete und darwider wäre, dass die Landsgemeinde nicht der grösste Gewalthaber und der Landesfürst sei und nicht setzen und entsetzen möge ohne Kondition, der solle dem Vogel im Luft erlaubt (- d. h. vogelfrei -) und 100 Dukaten auf seinen Kopf geschlagen sein.» Zur Dämmung der Kriegslust wurde im 22. Punkt bestimmt: «Welcher inskünftig mehr einen Ratschlag zu einem Krieg thäte, und einen Krieg rathete, es sei dann an einer öffentlichen Landsgemeinde, ein solcher als ein meineidiger traktiert und dem Vogel im Luft erlaubt sein soll.»
Der Bezirk Schwyz, d. h. also das «alte Land», wurde in der helvetischen Periode dem Kanton Waldstätten als Distrikt Schwyz zugeteilt. Bonaparte's Mediations-Verfassung von 1803 gab dann den Bürgern der vereinigten Landschaften, sowie auch den Bei- und Hintersassen dieselben Rechte wie sie diejenigen des alten Landes besassen. Die Verfassung von 1833, welche den getrennten Teil «Kanton Schwyz äusseres Land» wieder mit dem «alten Lande» vereinigte, ordnete die Bezirksbehörden nach Rat und Gericht ungefähr in der heute noch bestehenden Form. Vergl. auch den Art. Schwyz (Kanton).
[Meinrad Kælin].