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an vornehme Geschlechter als erbliche Lehen vergeben. So waren z. B. die Lenzburger Vögte von Schännis, Beromünster und Säckingen, die Habsburger Vögte von Muri, die Grafen von Rapperswil Vögte von Einsiedeln etc.
^[BERTHOLD I. von Villingen nennt sich seit 1078 von „Zäringen“; BERTHOLD II (1077-1111). Gemahlin: Agnes von Rheinfelden;
HERMANN, Stammvater des regierenden Hauses von Baden;
BERTHOLD III. † 1127;
KONRAD, † 1152, Rektor von Burgund;
BERTHOLD IV. † 1186, Rektor von Burgund.
Gründet 1178 Freiburg im Uechtland; BERTHOLD V. † 1218. Letzter seines Namens. Gründet 1191 Bern. ANNA, † 1231. Gemahl: Ulrich von Kiburg, † 1227. HARTMANN der Aeltere, † 1264. Graf von Kiburg. Gemahlin: Margaretha von Savoyen. WERNER, † 1228; HEILWIG. Gemahl: Albrecht von Habsburg † 1239; HARTMANN der Jüngere, † 1263. Graf von Kiburg; RUDOLF von Habsburg, 1273 zum König erwählt. ANNA von Kiburg. Gemahl: Eberhard von Habsburg-Laufenburg; ALBRECHT von Habsburg, Herzog von Oesterreich, 1298 zum König erwählt.]
Neben diesen kirchlichen Vogteien entstanden auch Reichsvogteien, denen die Verwaltung der ebenfalls der Gerichtsbarkeit der Grafen entzogenen Reichsgüter anvertraut war. Von dieser Art waren die Reichsvogteien Zürich, Uri, Hasle u. a., denen die Kaiser besondere Reichsvögte vorsetzten. Die Lage der Bewohner der reichsfreien Städte und Landschaften war in der Regel eine bevorzugte, da sie vom Kaiser gegen die Uebergriffe der Grossen ge schützt wurden. Da aber auch die Reichsvogteien zu erblichen Lehen und vom Kaiser zuweilen gegen eine bestimmte Geldsumme verkauft wurden, gaben sie den mit ihnen betrauten Herren Anlass zur Vergrösserung ihrer eigenen Hausmacht und zu Uebergriffen auf die Freiheiten der Kronvasallen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, suchten die Reichsleute, d. h. die Bewohner der Reichsgüter, durch einen förmlichen Erlass des Oberherrn für sich die Reichsunmittelbarkeit zu erlangen, in welchem Falle sie unter Reichsvögte gestellt wurden, die einfache Statthalter waren.
Die Geschichte der Entstehung der Eidgenossenschaft liefert klassische Beispiele für diese Art der Verwaltung. Unter den Grafen standen als niedere Richter die sog. Zentenare. Diese niedere Gerichtsbarkeit, die ebenfalls erblich geworden war, lag in den Händen des niedern Adels, d. h. einfacher Ritter, erstreckte sich meist nur über wenige Dörfer und wechselte durch Erbteilung, Verkauf oder Schenkung vielfach den Inhaber. Solche kleine Herrschaften mit dem Recht der niedern Gerichtsbarkeit wurden gegen das Ende des Mittelalters oft von Bürgern oder Städten erworben und haben sich teilweise noch bis zur Revolution von 1798 erhalten. Den Herren kam der Schutz der ihre Güter bewohnenden Leute zu, wofür ihm diese Geld- und Naturalabgaben entrichten, sowie persönliche Dienste und Frohnden leisten mussten. Ferner nahm der «Vogt» auch noch Mutationsgebühren (französ. lods) bei Güterverkäufen für sich in Anspruch.
Während sich so die Grafen und geistlichen Herren den Besitz der Regalien (Münz- und Marktrecht, Zölle),
die als Vorrechte des königlichen Fiskus galten, zu verschaffen gewusst hatten, verfügten die einfachen «Vögte» über verschiedene grundherrliche Rechte in den Dörfern, wie Tavernenrecht, Mühlerecht, Schmiedegewerbe, Jagd- und Fischrecht etc.
Zugleich mit der Ausbildung der soeben geschilderten staatlichen Einrichtungen vollzog sich auch ein wirtschaftlicher Umschwung. Es bildete sich der Grossgrundbesitz aus, wie er sich in Spanien, Italien, England und Irland noch bis heute zu erhalten vermocht hat. Die kleinen freien Bauern sahen sich der harten Zeiten wegen genötigt, den Schutz der Grossen zu suchen, denen sie ihre Güter und Unabhängigkeit übertrugen und Gefälle (Grundzinsen) zu entrichten sich bequemten. Verschiedene Umstände führten dazu, dass der freie kleine Grundbesitz der Bauern sich in den Alpenthälern besser zu erhalten vermochte als im vorliegenden Mittelland und somit die Lehensverfassung dort weniger tiefe Wurzeln fassen konnte. Diesem Umstand ist es denn auch zu verdanken, dass die Schweizer den übrigen Völkern Europas auf dem Wege der Freiheit vorangeeilt sind.
Auf Grund ihres umfangreichen Grundbesitzes haben etwa 20 grosse Feudalgeschlechter, denen noch einige geistliche Herrschaften angefügt werden müssen, auf die Geschicke unseres Landes einen massgebenden Einfluss ausgeübt. Wir nennen dieselben in der Reihenfolge von Südwesten nach Nordosten. Zunächst die Grafen von Maurienne, deren Macht sich über das Unterwallis erstreckte. Als erstes Glied dieses Geschlechtes tritt in der ¶
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Geschichte Graf Humbert der Weisse als Führer der burgundischen Herren im Kampf gegen Kaiser Konrad II. auf (1034). Seine Nachkommen nannten sich dann Grafen von Savoyen. Durch eine Reihe von Heiraten erwarben sie reiche Besitzungen in Faucigny, Piemont und Wallis, worauf sie auch im Waadtland und Genf politische Macht erlangten, während jedoch Lausanne zu keiner Zeit unter ihr Szepter kam. Im Waadtland hatte sich eine ganze Reihe von Baronien 1) gebildet, denen die Herren von Grandson, Estavayer, La Sarraz, Cossonay, Blonay, Goumoëns, Vufflens, Divonne etc. vorstanden. [1) Nach Quisard hatte jeder Adelige, der über ein Einkommen von 3000 Goldgulden verfügte und die Gerichtsbarkeit omni modo über 25 Vasallen besass, das Recht, sich Baron des Waadtlandes zu nennen.] Am Westende des Genfersees sassen die Grafen von Genf, im obern Saanethal die Grafen von Greierz 2) (ehemals Grafen des Gaues von Ogo oder des Ufgaues) und nordwestlich vom Waadtland die Grafen von Neuenburg, von denen auch diejenigen von Strassberg, Nidau, Aarberg und Bargen abstammen. [2) Der Name Gruyère (deutsch Greierz) leitet sich davon her, dass die Herren an der Saane unter den Königen des transjuranischen Burgund das Amt eines «gruyer», d. h. eines Oberforstherrn, bekleideten.] Mit dem Aargau gelangen wir in den Machtbereich der einflussreichen Grafen von Lenzburg, die sich im 12. Jahrhundert in die beiden Zweige Lenzburg und Baden teilten. Das Erlöschen der Lenzburger erhob die Habsburger, die einen Teil ihrer Güter erbten. Oestlich von den Habsburgern, d. h. im alten Thurgau und einem Teil des Zürichgaues, herrschte das reiche Geschlecht der Kiburger. Neben ihnen sind in der Ostschweiz noch die Freiherren von Regensberg (in den Thälern der Limmat und Glatt), Sellenbüren, Bonstetten, Eschenbach und Wädenswil, sowie die Grafen von Rapperswil und von Toggenburg zu erwähnen.
Sowohl die geistlichen wie die weltlichen Herren nutzten ihre politische Macht zu ihrem rein persönlichen Vorteil aus, ohne sich um Wohl oder Wehe ihrer Untertanen viel zu kümmern, bis zu dem Tage, da es den dieses Joches müden Gemeinden (Städten) gelang, sich von ihren Oberherren zu emanzipieren. Diese Auflehnung der Gemeinden in unserm Land steht nicht vereinzelt da, indem sie sich auch in Italien vollzog, wo die Bewegung zur Gründung von mehreren Republiken führte, und in Deutschland fortpflanzte, wo die von ihren Herrn unabhängig gewordenen Städte den Schutz des Kaisers erlangten und sich untereinander verbündeten.
Auch in Flandern und Frankreich machte sie sich bemerkbar. In diesem letztern Lande gelang es dann freilich dem König, die Städte, die er in ihren Kämpfen gegen den Adel zuerst unterstützt hatte, sich wieder zu unterwerfen. In der Schweiz ist die Emanzipation der Land- und Stadtgemeinden das Ergebnis einer langsam aber stetig fortschreitenden Entwicklung gewesen, die durch die gebirgige Natur des Landes begünstigt und durch den vorsichtigen aber zähen Charakter der Bergbewohner zum Siege geführt wurde. Bei uns gelang es dem Adel zu keiner Zeit, sich so vollständig zum Herrn des Landes aufzuschwingen, wie er es in Frankreich oder Deutschland zu tun vermocht hat.
Zu den Zeiten der Griechen und Römer hatte im Kampf das Fussvolk die Hauptrolle gespielt, bis dann mit den Einfällen der Barbaren sich auch in dieser Hinsicht ein Umschwung anbahnte. Um erfolgreich gegen Sarazenen, Ungarn und Franken zu kämpfen, sahen sich die Alemannen und Burgunder genötigt, sich deren Taktik zu eigen zu machen und, um dem Heere grössere Beweglichkeit zu verleihen, zu Pferde zu steigen. Das Reiten fördert aber eine gewisse Sorglosigkeit, Trägheit, Rohheit und brutale Kampfeslust. So sehen wir den mittelalterlichen Ritter zu Ross mit Helm und Panzer, Schild und Lanze bewehrt, durch das Land irren und auf Abenteuer ausgehen. Je nachdem plünderte und beraubte er den armen Reisenden oder forderte er irgend einen Rivalen heraus, den ihm der Zufall in den Weg führte. So ritt er von Burg zu Burg, immer auf der Suche nach Kampf und Streit und stets bereit, seine Geschicklichkeit im Kampfspiel bewundern zu lassen. Im 11. Jahrhundert kam die Sitte der Turniere auf, bei denen die Ritter, von Kopf bis zu Fuss bewehrt, auf gepanzerten Pferden gegeneinander ritten und sich aus dem Sattel zu werfen bemühten.
Der Sieger erhielt als Preis für seine Geschicklichkeit aus der Hand einer schönen Edeldame kostbare Waffen etc. Diese Turniere gaben Anlass zu glänzenden Festen. Da die Ritter durch die Rüstung und das heruntergelassene Helmvisier unkenntlich waren, schmückten sie Schild und Waffen mit besondern Abzeichen, die symbolische Figuren darstellten und in der Folge als «Wappen» bezeichnet wurden. Dabei hatte jede Farbe ihre bestimmte besondere Bedeutung.
Wie die Kleidung waren auch die Wohnstätten der Herren den Bedürfnissen des Krieges angepasst. Sie ¶