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nach Ablauf welcher den jetzigen 36 Emissionsbanken die Erlaubnis zur Ausgabe von Banknoten entzogen werden soll. Diese Banken werden also vom an als solche zu bestehen aufgehört haben, von welchem Zeitpunkt an in der Schweiz nur noch die Bundesbanknote zu Recht bestehen wird.
Banknoten. Die ersten Versuche zur Ausgabe von Banknoten in der Schweiz gehen auf den Anfang des 19. Jahrhunderts zurück, zu welcher Zeit einige Bankiers von Genf, Lausanne und Bern sog. Kassenscheine (Bons de caisse) in Umlauf setzten, welche sich aber nur auf verhältnismässig geringe Summen beliefen und auch nur für eine kurze Zirkulationsdauer berechnet waren. Deshalb entsprachen sie denn auch den Erwartungen nicht, die man in sie gesetzt hatte. Vom Jahr 1830 an und während der nächstfolgenden Jahre sah man sich genötigt, nach einem Mittel zu suchen, das zur Erleichterung der stets anwachsenden Handelsbeziehungen sich eignen würde. So kam denn die Banknote den bisher ausschliesslich in Metallgeld geleisteten Zahlungen zu Hilfe.
Als erstes Bankinstitut befasste sich in der Schweiz die Berner Kantonalbank mit der Ausgabe von Banknoten, worauf sich nach und nach auch verschiedene andere Banken diesem System zuwandten. Im Jahr 1864 verfügten die damals bestehenden 20 Emissionsbanken über ein einbezahltes Kapital von 53,6 Mill. Fr. und eine Notenzirkulation von 15,7 Mill. Fr. Dieses Verhältnis änderte sich bis nach dem deutsch-französischen Krieg nur wenig. Die darauf folgende Periode des Friedens gab dann aber dem Handel wie der Industrie einen mächtigen Aufschwung, so dass wir bereits 1881 in der Schweiz 36 Emissionsbanken mit einer durchschnittlichen Notenzirkulation von nahezu 100 Mill. Fr. antreffen.
Schon vom Jahr 1865 an beschäftigte man sich damit, die Frage der Ausgabe von Banknoten durch eidgenössische Gesetzgebung zu regeln. Die verschiedenen zu diesem Zwecke aufgestellten Vorschläge blieben aber zunächst durchaus erfolglos. Eine erste Volksabstimmung (vom gab dem Bund durch Einfügung eines besondern Artikels in die Bundesverfassung das Hecht, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Emission und Einlösung der Banknoten zu erlassen.
Das auf Grund des betreffenden Verfassungsartikels ausgearbeitete Bundesgesetz fand am die Sanktion des Volkes und steht heute noch in Kraft. Es überträgt dem Bund mit Bezug auf die wichtige Frage der Emission von Banknoten ausgedehntere Befugnisse und hatte eine Verschärfung der Sicherheitsmassnahmen zur Folge, welche eine Garantie für die Banknotenemission bieten sollen. Von dieser Zeit an machte sich in der Schweiz nach und nach eine immer mächtiger werdende Strömung nach der Gründung einer zentralen Emissionsbank geltend, welche im Stande sei, zur Regelung des Geldverkehres einheitliche und wirksame Massnahmen zu treffen. Diese Bank sollte über den Rücksichten von mehr untergeordneter Natur und über der missgünstigen Konkurrenz stehen, sich mit Hilfe ihrer Zweiganstalten und Agenturen beständig im direkten Kontakt mit dem gesamten Land erhalten und zugleich die Zahlungsbedingungen durch Schaffung eines über das ganze Gebiet der Schweiz sich spannenden Systemes von Uebertragungen (Giroverkehr) erleichtern.
Ein erster Gesetzesentwurf über die Schaffung einer zentralen Emissionsbank, die allzusehr den Charakter einer reinen Staatsbank aufgewiesen hätte, wurde vom Volk im Februar 1897 verworfen. Der wieder aufgenommene und in dem Sinne abgeänderte Entwurf, dass man den Kantonen und Privaten die Möglichkeit gab, sich durch Subskription eines bestimmten Teiles des Anlagekapitales an der Organisation der Schweizerischen Nationalbank zu beteiligen, fand bessere Aufnahme, indem die Gegner der Vorlage die zur Veranstaltung einer allgemeinen Volksabstimmung vorgeschriebenen 30000 Referendumsunterschriften nicht zusammenbrachten. So wurde denn die Schweizerische Nationalbank nach mehr als 20jährigen Anstrengungen in dieser Richtung zur vollendeten Tatsache, um dem volkswirtschaftlichen Gefüge unseres Landes die Krone aufzusetzen.
[Dir. P. E. Bonjour.]
C. Sparkassen.
Als Einrichtung zur sichern, verzinslichen Rückstellung kleinerer Geldbeträge für künftige Bedürfnisse betrachtet, bieten sich die schweizerischen Sparkassen in mannigfaltigen Formen dar: mit Garantie des Kantons in den Kantonalbanken und den Amtsersparniskassen, sowie den Hypothekenbanken (1895: 4% der schweizerischen Kassen);
mit Garantie der Gemeinde: in den Gemeindesparkassen (8%);
ferner von Genossenschaften aller Art (50%), von Aktiengesellschaften (27%), von Privaten (Fabriksparkassen, Sparvereine; 11%).
Das Sparkassenwesen der Schweiz hat sich, ursprünglich als rein gemeinnützige Einrichtung, im Laufe des verflossenen Jahrhunderts ohne eigentliche gesetzliche Fürsorge zu kräftiger Blüte so entwickelt, dass die Schweiz neben den skandinavischen Staaten zu den ersten Sparländern gerechnet werden darf. Zwar fehlen fortlaufende Erhebungen, und aus neuester Zeit sind keine Daten veröffentlicht worden. Nach den Zusammenstellungen von G. Fatio in Genf ergab sich jedoch Ende 1897 bei den eigentlichen öffentlichen und privaten 373 Sparkassen ein Gesamtguthaben von nahezu 982 Millionen Franken gegenüber 168 Mill. im Jahr 1867. Eine mehr untergeordnete Rolle spielen neben diesen 373 Instituten die Schul- und Fabrikkassen (53 und 33).
Die zeitliche Entwicklung wird veranschaulicht durch die Zeichnung Seite 313. Ueber die territoriale Verbreitung nach Sparzentren und über die Verbreitung im Verhältnis zur Volkszahl, nach Kantonen, geben die Zeichnungen Seite 312 Aufschluss. Nach Fatio gab es:
Die Anregungen zur Einführung von Postsparkassen sind mit dem Hinweise auf die Verbreitung und leichte Zugänglichkeit der vorhandenen Anstalten, sowie auf ihre ¶
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Kostspieligkeit bisher abgelehnt worden. Die Gelder der Sparkassen sind vorwiegend in Hypotheken, in Darlehen gegen Bürgschaft und in Wertpapieren angelegt, ein Modus, der mit demjenigen der schweizerischen Versicherungsgesellschaften harmoniert. Die Abnahme des Zinsfusses hat die Entwicklung des Sparwesens keineswegs aufgehalten, vielleicht, infolge grösserer Anforderungen an die Sicherheit, eher befördert.
Eine Art Aufsicht besteht nur in wenigen Kantonen, z. B. in Aargau, Bern und St. Gallen, eine Befugnis des Bundes zur Gesetzgebung im Sparkassenwesen fehlt. Dem Entwurf des Zivilgesetzbuches ist eine Bestimmung eingefügt worden, wonach die Kantone befugt sein sollen, die Spareinlagen durch Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechtes an den Wertschriften und Forderungen der betreffenden Kassen zu schützen.
Die Sparversicherung einzelner Versicherungsgesellschaften, bei der auf Grund fester, periodischer Einlagen nach Ablauf einer bestimmten Zeit das versicherte Sparkapital mit dem eventuell angesammelten Gewinn fällig wird, hat bisher nur geringen Umfang angenommen.
[Fritz Trefzer.]
D. Versicherungswesen.
Wir unterscheiden zwischen der vom Bunde, sowie der von den Kantonen organisierten oder subventionierten und der Privatversicherung.
1. Bund.
Die einzige vom Bunde organisierte Versicherung ist die temporäre Versicherung der schweizerischen Wehrmänner gegen Unfall und Krankheit während des Militärdienstes (Gesetz vom An diese Versicherung hat der Wehrmann keine Beiträge zu leisten. Versichert sind auch das militärische Verwaltungs- und Instruktionspersonal, sowie die Schiessvereine. Die Leistung besteht in der Heilbehandlung nach dem Dienste, in einer Invalidenrente (70% des Jahresverdienstes), Hinterlassenenrente, Sterbegeld. Die Friedensausgaben werden aus den laufenden Krediten bestritten, im Kriegsfalle sind drei Fonds (Invalidenfonds, Grenus-Invalidenfonds und eidg. Winkelriedstiftung) verfügbar, welche Ende 1906 zusammen den Betrag von 23,6 Millionen Fr. überschritten hatten.
Der Gesetzesentwurf für eine obligatorische, staatliche Kranken- und Unfallversicherung wurde im Mai 1900 vom Volke abgelehnt. Ein neuer Entwurf des Bundesrates zu einem Kompromissgesetz, auf dem Subventionsprinzip beruhend, liegt seit Dezember 1906 vor. Dieser Entwurf begegnete bisher einer günstigen Aufnahme. Darnach soll die Krankenversicherung von freien, sog. anerkannten Kassen ausgeübt und durch Bundesbeiträge gefördert werden. Diese anerkannten Kassen müssen die nötige Sicherheit bieten, ferner Freizügigkeit, Heilbehandlung oder mindestens ein tägliches Krankengeld von 1 Fr. gewähren. Dann haben sie Anspruch auf den Bundesbeitrag von 1-1½ Rappen per Mitglied und Tag der Mitgliedschaft. Den Kantonen steht die direkte Aufsicht und die Befugnis zu, den Beitritt allgemein oder teilweise obligatorisch zu erklären und öffentliche Kassen zu gründen. Der Bund hat die Oberaufsicht.
Die Unfallversicherung soll nach dem zweiten Entwurf wiederum durch eine Staatsanstalt in Bern mit Agenturen in den einzelnen Kantonen (Krankenkassen) durchgeführt werden. Die Versicherungspflicht umfasst alle haftpflichtigen Betriebe; Subventionsanspruch geniessen auch die Arbeiter und Angestellten der Landwirtschaft, des Handwerkes und Kleingewerbes, der Hausindustrie, die Dienstboten und Taglöhner, falls sie der Versicherung beitreten. Die Leistungen sind: Heilbehandlung und Krankengeld, Invalidenrente von 60% des Tagesverdienstes, Hinterlassenenrente von im ganzen 50%, Sterbegeld (bis 40 Fr.). Diese Leistungen sind nur bei Arglist und grober Fahrlässigkeit seitens des Versicherten verwirkt. Prämientarif nach Gefahrenklassen. Bundesbeiträge für niedrige Prämien 30%, für höhere relativ abnehmend. Dem Versicherten darf vom Arbeitgeber die Restprämie mit höchstens ¼ am Lohne verrechnet werden.
Als staatliche Spezialversicherungen sind die obligatorischen Pensions- und Krankenkassen der schweizerischen Bundesbahnen zu betrachten, welche das Eisenbahnpersonal gegen Krankheit, Invalidität und Tod, vorwiegend durch periodische Renten versichern. Dieser Versicherung gehörten Ende 1906 21244 Personen (17233 Aktive, 1621 Invalide, 1633 Witwen und 757 Waisen) an, und das vorhandene Vermögen betrug 53,9 Mill. Fr. Zu erwähnen ist hier noch, dass der Bund seine Haftpflicht bei Unfällen des Postbetriebes (Postregal vom Art. 18) auf eigene Gefahr, d. h. ohne Versicherung trägt.
Ferner beteiligt sich der Bund subventionsweise mit etwa 4/5 an den Beiträgen für die Witwen- und Waisenkasse der Professoren des Polytechnikums, sowie mit ¼ an denjenigen für die fakultative Kapital- oder Rentenversicherung der eidgenössischen Beamten und Angestellten. Die Bundessubvention für das Schulwesen wird teilweise zur Errichtung oder Unterstützung der Lehrerhilfskassen verwendet.
2. Kantone.
Allgemein verbindliche kantonale Anstalten ¶