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Der telephonische Verkehr erzeigt für die Jahre 1905 und 1906 folgende Zahlen:
Im Verkehr mit dem Ausland ergaben sich in den Jahren 1905 und 1906 folgende Gesprächszahlen:
Die Klassifikation sämtlicher Netze nach dem Tagesdurchschnitt aller taxierten Gespräche erzeigt 6 Netze mit über 5000 taxierten Gesprächen per Tag, 2 mit deren 2501-5000, 7 mit deren 1001-2500, 9 mit deren 501-1000, 15 mit deren 251-500, 51 mit deren 101-250, 26 mit deren 76-100, 37 mit deren 51-75, 83 mit deren 26-50 und 148 mit deren 1-25.
Der Gesamtertrag der lokalen und interurbanen Gespräche (inbegriffen die internationalen) stellte sich im Jahr 1906 auf Fr. 4299134, derjenige der Telephonabonnementsgebühren auf Fr. 3327877, die Beiträge von Gemeinden und Privaten auf Fr. 16147, die Inventarvermehrung auf Fr. 807936 und verschiedene Einnahmen auf Fr. 356431, sodass das Total der Einnahmen der Telephonverwaltung im Jahr 1906 Fr. 8807525 beträgt. Davon konnte der Ueberschuss von Fr. 3101910 über die Ausgaben zur Amortisation des Baukontos verwendet werden. Die durchschnittliche Abonnementsgebühr betrug pro 1905 Fr. 61,47 und pro 1906 Fr. 61,96. Die Einnahme für ein interurbanes Gespräch (der internationale Verkehr mitgerechnet) betrug im Durchschnitt pro 1905: 37,28 Cts. und pro 1906: 37,74 Cts.
Die das Telephonwesen betreffende Literatur findet sich zusammengestellt im Faszikel Post- und Telegraphenwesen der Bibliographie der schweizerischen Landeskunde (Bern 1895; mit Nachtrag, Bern 1906).
[Gefl. Mitteilungen der eidg. Telegraphendirektion.]
V. Beziehungen des eidg. Eisenbahndepartementes zu den Starkstromunternehmungen.
Mit dem trat das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Stark stromanlagen, vom in Kraft. Unter die Bestimmungen desselben fallen alle Starkstromanlagen; auf die Hausinstallationen, sowie auf die diesen gleichgehaltenen Einzelanlagen auf Grund und Boden des Besitzers, bei denen gewisse Bedingungen erfüllt sind, finden jedoch diejenigen dieser Bestimmungen, welche sich auf Planvorlagen, Kontrolle und Haftpflicht beziehen, keine oder nur beschränkte Anwendung.
Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind solche elektrische Einrichtungen in Häusern, Nebengebäuden und anderen zugehörigen Räumen, bei denen die vom Bundesrat hierfür als zulässig erklärten elektrischen Spannungen (250 Volt bei Zweileitersystem, 2×250 Volt bei Mehrleiter- oder Mehrphasensystemen) zur Verwendung kommen. Die Bedingungen, unter denen Einzelanlagen auf Grund und Boden des Besitzers den Hausinstallationen gleichgehalten werden, sind, dass die für letztere zulässige Maximalspannung nicht überschritten werde und dass nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen veranlasst werden können.
Das Gesetz bestimmt mit Bezug auf die Starkstromanlagen, dass die Erstellung und der Betrieb aller dieser Anlagen in oben angedeutetem, hinsichtlich der Hausinstallationen und den ihnen gleichgestellten Einzelanlagen beschränktem, Masse der Oberaufsicht des Bundes unterstellt ist und dass dafür die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften massgebend sind.
Vorschriften über die Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen, sowie über die Massnahmen, die bei der Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind, ferner über die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen wurden vom Bundesrat schon am herausgegeben als Bundesratsbeschluss betreffend allgemeine Vorschriften über elektrische Anlagen.
Sie traten auf 1. August gleichen Jahres in Kraft. Der Schweizerische elektrotechnische Verein, der die Starkstromtechnik und -industrie der Schweiz repräsentiert, hatte damals darauf gedrungen, dass diese Vorschriften beförderlichst ausgearbeitet und in Kraft erklärt würden, um den damaligen unbestimmten, für die Starkstromunternehmungen höchst nachteiligen Zuständen und Verhältnissen hinsichtlich der Massnahmen bei Kreuzungen von Starkstromleitungen mit Schwachstromleitungen und mit Eisenbahnen ein Ende zu machen. Die Vorschriften sind das Ergebnis der Beratungen einer grossen Expertenkommission, in die vom Bundesrat Vertreter aller interessierten Kreise berufen worden waren. Die Vollziehung dieses Bundesratsbeschlusses ist dem Post- und Eisenbahndepartement übertragen.
Zur Ausübung der Oberaufsicht über die elektrischen Starkstromleitungen bedient sich der Bundesrat, bezw. das Post- und Eisenbahndepartement folgender Organe:
1. Der eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen, die aus sieben, vom Bundesrat auf die ordentliche Amtsdauer von drei Jahren gewählten Mitgliedern besteht. In derselben ist die elektrische Wissenschaft, sowie die Schwach- und Starkstromtechnik vertreten. Diese Kommission begutachtet alle Angelegenheiten technischer und wissenschaftlicher Natur, die der Bundesrat auf Grund des Bundesgesetzes über die elektrischen Anlagen zu entscheiden hat; insbesondere die Vorschriften betr. die Erstellung und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und betr. die Planvorlagen für elektrische Starkstromanlagen, ferner Bussenanträge der Kontrollstellen gegen renitente Starkstromunternehmungen, Rekurse von Starkstromunternehmungen gegen Verfügungen der Kontrollstellen, Expropriationsbegehren u. s. w.
2. Der Kontrollstellen. Als solche amten a) für die Kreuzungen der Starkstromleitungen (welche nicht zu einer elektrischen Eisenbahn gehören) mit Schwachstromleitungen die schweizerische Telegraphendirektion; b) für die elektrischen Eisenbahnen mit Inbegriff der Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und der Längsführung solcher neben Eisenbahnen, sowie für Kreuzungen elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, die maschinentechnische Sektion des Eisenbahndepartementes; c) für die übrigen Starkstromanlagen, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen, das Starkstrominspektorat des Schweizerischen elektrotechnischen Vereins. Es ist dieses letztere also nicht eine staatliche Amtsstelle, sondern ein von einem Verein geschaffenes Kontrollinstitut, das ursprünglich zum Zwecke der periodischen Inspektion der Anlagen der Vereinsmitglieder gegründet worden war. Diesem Inspektorate sind jedoch, in Anerkennung seiner ernsthaften Tendenzen und Leistungen, vom Bundesrat die Funktionen und Befugnisse eines amtlichen Organes übertragen worden.
Die Tätigkeit der Kontrollstellen erstreckt sich auf folgende Funktionen:
Wer elektrische Starkstromanlagen, Maschinen- oder Transformatorenstationen für elektrische Bahnen oder andere Anlagen (Hausinstallationen und die diesen gleichgestellten Einzelanlagen ausgenommen) zu erstellen, umzubauen oder zu erweitern beabsichtigt, hat vor Beginn ¶
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der Bauarbeiten der betreffenden Kontrollstelle Zeichnungen und Pläne mit allen denjenigen Angaben, die zur Beurteilung hinsichtlich der Erfüllung der Ausführungs- und Betriebsvorschriften notwendig sind, einzureichen. Die Kontrollstellen prüfen diese Vorlagen, wo nötig unter Zuhilfenahme eines Augenscheines. Sie ordnen Aenderungen an den Projekten an, wenn dies notwendig erscheint, um die Anlagen mit den Vorschriften in Uebereinstimmung zu bringen, und stellen der Unternehmung je ein Planexemplar, mit Genehmigungsvermerk versehen und von allfälligen Vorbehalten begleitet, wieder zu.
Für die Ausführung dieser Planvorlagen, sowie deren Prüfung und Erledigung, hat der Bundesrat am eine besondere Verordnung, die Vorschriften betr. Planvorlagen für elektrische Starkstromanlagen, erlassen, die am in Kraft getreten ist.
Sobald neue, umgebaute oder erweiterte Anlagen fertig erstellt sind, ist, bevor sie in Betrieb genommen werden, der betreffenden Kontrollstelle Anzeige zu machen. Diese ordnet eine Inspektion an und macht dem Bauherrn gegebenenfalls diejenigen Aenderungen und Ergänzungen namhaft, die zur Erfüllung der Vorschriften, unter Umständen vor Inbetriebsetzung der Anlage, noch anzubringen sind.
Wiederholte Inspektionen einer neuen Anlage nimmt das Starkstrominspektorat in der Regel nur dann vor, wenn die ersten Inspektionen zu Aussetzungen Anlass gegeben haben. Eine regelmässige periodische Kontrolle aller Starkstromanlagen, die unter das Gesetz fallen, findet nicht statt. Dagegen revidiert das Starkstrominspektorat auch ältere Anlagen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über elektrische Anlagen erstellt worden sind, um zu erwirken, dass sie den Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Betriebspersonales, d. h. den Vorschriften entsprechend umgeändert und ergänzt werden.
Zu den Obliegenheiten des Starkstrominspektorates gehört auch die Behandlung von Expropriationsbegehren. Starkstromunternehmungen, denen es nicht gelingt, auf gütlichem Wege das Durchgangsrecht und das Recht für die Aufstellung der Tragwerke für die Leitungen, oder den Platz für Transformatorenstationen zu erwerben, kann der Bundesrat das Expropriationsrecht gegenüber den betreffenden Grundeigentümern erteilen. Expropriationsbegehren sind beim Starkstrominspektorat zu Handen des Bundesrates einzureichen. Nachdem die Einsprachen gegen ein Expropriationsbegehren beim Bundesrat eingegangen sind, hat in erster Linie das Starkstrominspektorat, auf Grund eines Augenscheines, dem Eisenbahndepartement ein technisches Gutachten über die Berechtigung des Begehrens, bezw. der Einsprachen auszufertigen.
In der Zeit vom bis hat das Starkstrominspektorat 400 Inspektionen, unabhängig von der Behandlung von Planvorlagen und von Expropriationsbegehren, ausgeführt, 840 Planvorlagen behandelt und 22 Expropriationsbegehren begutachtet.
Gegenwärtig unterstehen der Kontrolle des Starkstrominspektorates die Anlagen von im gesamten rund 700 Unternehmungen. Hievon sind etwa 240 Elektrizitätswerke, die Strom an Abonnenten abgehen und denselben selbst erzeugen, 50 solche Elektrizitätswerke, die den Strom zum Teil selbst erzeugen, zum Teil von einem andern Werke beziehen, etwa 260 Elektrizitätswerke, die den Strom ausschliesslich von einem anderen Werke beziehen, etwa 60 Privatanlagen, die den Strom selbst (ausschliesslich für den Besitzer) erzeugen, und etwa 90 Privatanlagen, für die der Strom von einem Elektrizitätswerk bezogen wird. Die gesamte Linienlänge der der Kontrolle des Starkstrominspektorates unterstellten, oberirdischen Fernleitungen, ausschliesslich der Verteilungsleitungen in den Ortschaften, beträgt rund 5000 km, die gesamte Leistungsfähigkeit aller stromerzeugenden Werke rund 195000 KW.
Wenn der Betriebsinhaber einer elektrischen Starkstromanlage die Weisungen einer Kontrollstelle missachtet, so ist es Sache der letztern, dem Eisenbahndepartement zu Handen des Bundesrates Bericht zu erstatten. Dieser büsst gegebenenfalls den Betriebsinhaber gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über elektrische Anlagen, nach Anhörung der eidg. Kommission für elektrische Anlagen.
Im Gesetz über elektrische Anlagen ist vorgesorgt, dass die Starkstromunternehmungen nicht der Willkür der Kontrollstellen preisgegeben sind; es kann gegen die Weisungen der letzteren an das Eisenbahndepartement, bezw. an den Bundesrat rekurriert werden.
Die Vorschriften über elektrische Anlagen, vom die noch in Kraft bestehen, befinden sich zur Zeit in Umarbeitung.
Für das Gesetz über elektrische Anlagen dürfte hingegen eine Umarbeitung von Belang in den nächsten Jahren kaum zu gewärtigen sein, so dass also auch in den Beziehungen zwischen Eisenbahndepartement und elektrischen Starkstromunternehmungen eine wesentliche Aenderung in nächster Zeit nicht eintreten wird.
[H. Vaterlaus.]
VIII. Verkehrswege.
1. Allgemeine Betrachtungen.
Die kleine Völkergesellschaft, die da im Herzen von Mitteleuropa, um das Hauptmassiv der Alpen geschart, wie ein Dörflein um seine Kirche, von der Geschichte zu der heutigen Schweiz zusammengeschmiedet worden ist, könnte vielleicht auf den ersten Blick für den Weltverkehr verloren erscheinen. Vom Weltmeer nach allen Seiten durch die umgebenden Grossstaaten getrennt, von diesen selbst nach drei Seiten (Westen, Süden und Osten) durch unwegsame Gebirge abgeschnitten, und nur nach dem deutschen Norden zu teilweise offen, sollte sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das Schicksal anderer Hochgebirgsbinnenländer teilen. In weltverlorener Beschaulichkeit und Rückständigkeit würde sie etwa das idyllische Dasein eines Sennen- und Bauernvolkes führen, zu dem die starken Niederschläge der nördlichen Abdachung der Alpen das Land zu bestimmen scheinen, gleich seinen östlichen und südlichen Nachbargebieten in Oberbaiern und den österreichischen Alpenländern einerseits, in Savoyen andererseits.
Dass dem nicht so ist, sondern die Schweiz vielmehr in ihrem internen und im internationalen Verkehr eine hohe, ja geradezu eine der ersten Stellen einnimmt, dafür sind drei ganz verschiedene Ursachen massgebend geworden. In erster Linie ist es die bedeutende industrielle Entwicklung des Landes seit 3½ Jahrhunderten und hauptsächlich in den letzten 100 Jahren. Die Handelsumsätze der Schweiz und damit zugleich die Intensität ihres Verkehrs im Innern und nach aussen werden dadurch zu besonderem Umfang erhoben, und diese kraftvolle Entwicklung trägt in sich selbst den Lebenskeim zu immer regerer Entfaltung aller produktiven Kräfte. Darauf werden wir in den nachfolgenden Kapiteln über «Industrie» und «Handel» der Schweiz noch des nähern einzutreten haben.
In zweiter Linie ist, namentlich seit dem Verkehrsaufschwung und der Erleichterung des Reisens durch Eisenbahnen und Dampfschiffe, der Fremdenstrom, der in der reinen Hochgebirgsluft Erholung und erhebenden Naturgenuss sucht, gewaltig angewachsen.
Und als drittes kommt dazu die fortschreitende Ueberwindung der natürlichen Verkehrshemmnisse durch die Alpen- und Juradurchstiche des letzten Menschenalters, die uns hier näher beschäftigen sollen.
2. Strassen und Eisenbahnen.
a) Allgemeines. Die natürliche Hauptverkehrsader der Schweiz war von jeher und ist bis zum Bau des Gotthardtunnels geblieben die Richtung vom Bodensee zum Genfersee, also die Diagonale über die ganze Längserstreckung des zwischen Alpen und Jura eingebetteten schweizerischen Mittellandes.
Die Ausgestaltung des Transportwesens auf dieser breiten Mittellandsdiagonale bot von jeher keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten, sodass wir hier mit dieser kurzen Erwähnung darüber hinweggehen dürfen.
Die Hautprobleme des schweizerischen Verkehrswesens, des Strassen- wie des Eisenbahnbaues, liegen nicht auf diesem Gebiete, sondern in der Verkehrsrichtung von Norden nach Süden, welche ihre Existenz und ihre Bedeutung je und je den natürlichen Verkehrshemmnissen abtrotzen musste. Denn im Gegensatz zu der natürlichen Hauptrichtung des schweizerischen Verkehrs von Nordost nach Südwest ist die Vertikale von Nord nach Süd durch den doppelten Wall der Alpen und des Jura verriegelt. Der Kampf mit diesen natürlichen ¶