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Verwaltung auch an ihren eigenen Linien die entsprechenden Vorkehren zu treffen. Die Kosten für die Massnahmen, welche an einer bestehenden Anlage durch eine neu hinzukommende Linie verursacht werden, sind durch den Eigentümer der letztern zu tragen.
Sowohl das Gesetz vom als auch dasjenige vom traten am in Kraft. Die Bestimmungen des Gesetzes vom erwiesen sich aber, soweit sie die rechtliche Stellung der staatlichen Telegraphen- und Telephonlinien zu den Starkstromanlagen betrafen, als unzureichend. Eine Reihe von zum Teil sehr schweren Unglücksfällen, welche aus der Berührung von Starkstromleitungen mit zerrissenen Telephondrähten hervorgingen und wobei die Eigentümer der privaten Anlagen keineswegs für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden konnten, liessen eine Revision der bezüglichen Gesetzesbestimmungen als dringend notwendig erscheinen.
Das Gesetz über die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien wurde daher am durch das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ersetzt. Dieses neue Gesetz stellt die Erstellung und den Betrieb aller Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benutzen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassung geben können, sowie alle Starkstromanlagen, mit Ausnahme der Hausinstallationen und der Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen veranlassen können, unter die Oberaufsicht des Bundes.
Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. Als Starkstromanlagen gelten solche, bei welchen Ströme benutzt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind. Der Bundesrat hat die erforderlichen Vorschriften aufzustellen zu tunlichster Vermeidung derjenigen Gefahren und Schädigungen, welche aus dem Bestand der Starkstromanlagen überhaupt und aus deren Zusammentreffen mit Schwachstromanlagen entstehen. Diese Vorschriften haben zu regeln: a) die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom als der Starkstromanlagen; b) die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, sowie bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; c) die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen (Art. 3).
Die Artikel 5-12 des Gesetzes bilden eine Bestätigung der schon im Gesetz von 1889 enthaltenen und hievor beschriebenen Rechte und Pflichten, die der eidg. Verwaltung bei Erstellung von oberirdischen und unterirdischen Telegraphen- und Telephonlinien zufallen. Wenn öffentliche und bahndienstliche Schwachstromleitungen einzeln oder zusammen mit einer andern elektrischen Leitung zusammentreffen, fallen ⅔ der Verlegungskosten zu Lasten der letztern und ⅓ zu Lasten der erstern.
Die Anbringung von Doppeldrähten und überhaupt von Rückleitungen, die von der Erde isoliert sind, an öffentlichen Telephonleitungen fällt ausschliesslich zu Lasten des Bundes (Art. 17). Eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 7 Mitgliedern begutachtet die vom Bundesrat zu erlassenden Vorschriften für die Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen, sowie andere vom Bundesrat gemäss dem Gesetz zu entscheidende Angelegenheiten. Die Kontrolle der in Art. 3 hievor erwähnten Vorschriften üben aus:
1) für die Schwachstromanlagen, mit Ausnahme der den Starkstromanlagen dienenden privaten Schwachstromleitungen, und für die Kreuzung der Schwachstromleitungen mit Starkstromleitungen, welche nicht zu einer elektrischen Eisenbahn gehören, das Post- und Eisenbahndepartement (Telegraphenabteilung);
2) für die elektrischen Eisenbahnen mit Inbegriff der Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und der Längsführung solcher neben Eisenbahnen, sowie für Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen das Post- und Eisenbahndepartement (Eisenbahnabteilung);
3) für die übrigen Starkstromanlagen mit Inbegriff der elektrischen Maschinen ein vom Bundesrat bezeichnetes Inspektorat für Starkstromanlagen (Art. 21).
Die Art. 27-41 behandeln die Haftpflichtbestimmungen, während die Art. 42-54 die Vorschriften über die Expropriation enthalten. Wer die elektrischen Anlagen beschädigt oder gefährdet, oder deren Benutzung stört, wird mit hoher Geldbusse oder mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft (Art. 55-60).
An der internationalen Telegraphenkonferenz von Berlin im Jahre 1885 wurde das Telephon auch als internationales Verkehrsmittel anerkannt. Zwischen der Schweiz und sämtlichen Nachbarstaaten, sowie auch mit Luxemburg, entstanden hierauf besondere Telephonabkommen, die dazu führten, dass die Schweiz gegenwärtig mit sämtlichen Nachbarstaaten und auch mit Luxemburg in telephonischer Verbindung steht.
Ueber die Entwicklung des Telephonwesens und über den Bestand des mit diesem Verwaltungszweig speziell beschäftigten Personals geben die unserm Artikel beigefügten statistischen Tabellen die beredteste Auskunft. Zur Orientierung mag dabei noch dienen, dass verstanden werden:
1) Unter Zentralstationen 1. Klasse solche, die technisch und administrativ von einem selbständigen Beamten geleitet werden;
2) unter Zentralstationen 2. Klasse solche, die technisch und administrativ von einem Beamten eines Telegraphenbureaus 1. oder 2. Klasse geleitet werden, und
3) unter Zentralstationen 3. Klasse solche, die mit einem Postbureau oder einem Telegraphenbureau 3 Klasse verbunden sind, oder solche, wo der Wechsel- und Vermittlungsdienst von einer dritten Person besorgt wird.
Telephonverkehr.
Der allgemeine Bestand der Telephonnetze und ihrer Verbindungen zeigt auf Ende 1906 folgende Zahlen: 384 (1905: 366) Telephonnetze und 53711 (1905: 50333) Abonnemente, also Vermehrung im Jahr 1906 um 18 Netze und 3378 Abonnemente. Ende 1906 betrug die Totallinienlänge 16980,5 (1905: 16318,7) km und die Totaldrahtlänge 273162,3 (1905: 252235,5) km, also Vermehrung im Jahr 1906 um 661,8 km Linienlänge und 20926,8 km ¶
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Drahtlänge. Von der Gesamtlänge der Telephonlinien und -drähte entfallen auf die Kabelanlagen 752,1 km Linienlänge und 183216,7 km Drahtlänge, und somit auf die oberirdischen Anlagen 16228,4 km Linienlänge und 89945,6 km Drahtlänge.
Uebersicht der Telephoneinrichtungen nach Kantonen.
Kantone. | Ortschaften mit Telephon. | Zentralstationen. | Umschaltstationen. | Gemeindestationen. | Abonnenten. | Ein Abonnent auf Ew. |
---|---|---|---|---|---|---|
Zürich | 480 | 37 | 29 | 81 | 10119 | 43 |
Bern | 864 | 59 | 89 | 132 | 7714 | 76 |
Luzern | 158 | 23 | 10 | 10 | 2104 | 70 |
Uri | 22 | 6 | 1 | - | 148 | 133 |
Schwyz | 69 | 12 | 2 | 4 | 455 | 122 |
Obwalden | 20 | 3 | 3 | - | 121 | 126 |
Nidwalden | 16 | 3 | 1 | 2 | 91 | 144 |
Glarus | 33 | 7 | 2 | 6 | 425 | 76 |
Zug | 40 | 3 | 3 | 3 | 322 | 78 |
Freiburg | 232 | 9 | 24 | 114 | 1016 | 126 |
Solothurn | 134 | 8 | 10 | 58 | 975 | 103 |
Basel Stadt | 6 | 1 | 1 | 2 | 4174 | 27 |
Basel Land | 74 | 7 | 6 | 38 | 550 | 125 |
Schaffhausen | 36 | 4 | 6 | 25 | 727 | 57 |
Appenzell A. R. | 31 | 6 | 6 | 1 | 647 | 85 |
Appenzell I. R. | 13 | 1 | 2 | - | 86 | 157 |
St. Gallen | 297 | 38 | 18 | 40 | 3898 | 64 |
Graubünden | 151 | 27 | 7 | 9 | 1418 | 74 |
Aargau | 229 | 22 | 17 | 66 | 1934 | 107 |
Thurgau | 283 | 15 | 19 | 46 | 1375 | 82 |
Tessin | 162 | 23 | 2 | 18 | 1109 | 125 |
Waadt | 444 | 38 | 35 | 214 | 5416 | 52 |
Wallis | 98 | 17 | 11 | 10 | 514 | 223 |
Neuenburg | 111 | 14 | 10 | 10 | 2893 | 44 |
Genf | 102 | 1 | 12 | 16 | 5480 | 24 |
Total | 4105 | 384 | 326 | 905 1) | 53711 | 61.73 (der Gesamtbevölkerung). |
1) Nicht inbegriffen 13 mit Telegraphenbureaux verbundene Gemeindestationen, welche ausschliesslich den Telegrammvermittlungsdienst besorgen.
Ueber die Zahl der interurbanen Netzverbindungen am und die Vermehrung im Jahr 1906 gibt folgende Vergleichung Aufschluss:
Bestand auf Ende 1906 | 1905 | Vermehrung im Jahr 1906 | |
---|---|---|---|
Interne Verbindungen | 753 | 718 | 35 |
Internat. Verbindungen | 48 | 36 | 12 |
Total | 801 | 754 | 47. |
Die Gesamtlänge der interurbanen Verbindungen beträgt auf Ende 1906 21175,4 km, diejenige der entsprechenden Drähte 42244,2 km; davon entfallen auf die internationalen Leitungen, d. h. deren Teilstücke auf Schweizergebiet 923,5 bezw. 1840,9 km. Ebenfalls Ende 1906 verteilten sich die interurbanen Verbindungen auf die Gesamtzahl der 384 Netze wie folgt: 126 Netze hatten je 1 interurbane Verbindung, 104 deren je 2, 49 deren je 3, 25 deren je 4, 24 deren je 5, 10 deren je 6, 6 deren je 7, 6 deren je 8, 4 deren je 9, 4 deren je 10, 2 deren je 11, 1 deren 12, 6 deren je 13, 4 deren je 14, 1 (Frauenfeld) deren 15, 1 (La Chaux de Fonds) deren 18, 1 (Aarau) deren 21, 2 (Genf und Neuenburg) deren je 22, 1 (Winterthur) deren 23, 1 (Biel) deren 26, 1 (Lausanne) deren 35, 1 (Basel) deren 42, 1 (Luzern) deren 43, 1 (St. Gallen) deren 45, 1 (Bern) deren 53 und 1 (Zürich) deren 92.
Auf Ende 1906 bestanden 60380 Telephonstationen (gegenüber deren 56092 auf Ende 1905).
Ferner bestanden auf Ende 1906 in 78 Netzen unterirdische Linienanlagen grösseren Umfanges. Von der Gesamtlänge der Adern auf Ende 1906 von 183897,30 km entfallen 680,59 km auf Telegraphen und Privatleitungen.
Apparate. Die Zahl der auf Ende 1906 in Betrieb stehenden 60380 Telephonabonnentenstationen setzt sich zusammen aus 58274 Wand- und 2106 Tischstationen. In den Abonnentenstationen sind im Gebrauch: 110508 galvanische Elemente für den Betrieb der Mikrophone und 3449 solcher für den Betrieb von Zusatzglocken. Ende 1906 waren in Telephon-Zentral- und Umschaltstationen 1306 Umschalt-Apparate verschiedener Kapazität in Betrieb. In den Zentral- und Umschaltstationen standen ferner in Verwendung: 2806 galvanische Elemente und 70 Akkumulatorenzellen für den Betrieb der Mikrophone, 692 galvanische Elemente für den Betrieb von Translatoren mit Relais, 1079 galvanische Elemente für den Betrieb von 50 Polwechslern und 2665 galvanische Elemente für den Betrieb von Glocken und sichtbaren Signalen, sowie zu Versuchszwecken. Ausser den bereits genannten Polwechslern sind in Zentral- und Umschaltstationen für die Lieferung des Aufrufstromes im Gebrauch: 957 Magnetinduktoren (951 für Handbetrieb und 6 für Motorbetrieb), 30 Transformatoren und 7 Umformer. Weitere 7 Umformer werden zum Laden der Akkumulatoren verwendet. 1 Gas-, 5 Wasser- und 10 Elektromotoren dienen zum Antrieb von Gleichstromdynamos und Magnetinduktoren grossen Modells.
Der Bestand der Telephonbureaux auf Ende 1906 war folgender: Zentralstationen 1. Klasse 16, 2. Klasse 43, 3. Kl. 325, Umschaltstationen 326, zusammen 710 Bureaux. ¶