mehr
selbst an die Hand zu nehmen. Damit war der Uebergang zum Staatsbetrieb getan. Noch am wurde eine Verordnung über die Errichtung von öffentlichen Telephonstationen erlassen, durch welche Ortschaften mit geringerem Verkehr, wo die Errichtung von Telegraphenbureaux sich nicht rechtfertigte, die Möglichkeit geboten wurde, ohne erhebliche Opfer mit dem schweizerischen Telegraphennetze verbunden zu werden. Am wurden ferner schon die Telephonnetze in Basel und Bern eröffnet. Im Jahr 1882 folgten diejenigen von Genf, Lausanne, St. Gallen, Winterthur etc. Im Jahr 1882 wurde auch die erste interurbane Telephonlinie zwischen Winterthur und Zürich erstellt. Wo ein tatsächliches Bedürfnis hiefür bestand, errichtete man im Innern der Städte, um auch dem nicht abonnierten Publikum die Vorteile des neuen Verkehrsmittels zuzuwenden, mit den Zentralstationen verbundene Sprechstationen.
Diese standen dem Publikum gegen eine Vergütung von 10 Cts. für ein Gespräch von 5 Minuten zur Verfügung. Mehr und mehr wurden auch Anschlüsse benachbarter Ortschaften an bestehende Telephonnetze mittels öffentlicher Gemeindestationen verlangt. In diesen Fällen hatte entweder die Gemeinde ein gewöhnliches Abonnement zu übernehmen und zu Handen der Verwaltung für jedes Gespräch eine Taxe von 20 Cts. zu beziehen, oder dann richtete die Verwaltung die Station ohne Gegenleistung ein, beanspruchte dafür aber eine Gesprächstaxe von 30 Cts. In beiden Fällen lag der Gemeinde die Beschaffung des Lokals und die Sorge für die Bedienung ob. Sie konnte dafür indessen einen Zuschlag von 10 Cts. per Gespräch für sich beziehen.
Die Einbeziehung der Telephonie in das Telegraphenregal brachte es selbstverständlich mit sich, dass der Staatsbetrieb dieses neuen Verkehrsmittels dem Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung zugewiesen wurde. Dadurch fiel der letztern eine neue grosse Aufgabe zu, die sowohl bei der Telegraphendirektion als auch beim Betriebsdienst eine bedeutende Personalvermehrung erforderte. Diese fand nach Bedürfnis auf dem Budgetweg statt. Schon im Jahr 1883 hatte ein Postulat der eidgenössischen Räte den Bundesrat eingeladen, die Organisation des Telephonwesens, sowie die Stellung, Besoldung und Aufgaben der Telephonbeamten definitiv zu regeln. So erwünscht nun auch eine gesetzliche Ordnung des Telephonwesens dem Bundesrat schon zu jener Zeit gewesen wäre, hielt er den Moment doch noch nicht für gekommen, um bezügliche Bestimmungen vorschlagen zu können.
Immerhin wurde der Bundesversammlung auf den Zeitpunkt, wo die Verhältnisse sich genügend abgeklärt haben würden, die definitive Organisation in Aussicht gestellt. Die Telegraphenverwaltung aber hörte nicht auf, eifrig an der Erstellung eines rationell angelegten, die ganze Schweiz umfassenden Telephonnetzes zu arbeiten, was zur Folge hatte, dass das private Telephonnetz in Zürich den umliegenden staatlichen Netzen als Zentral- und Vermittlungsorgan dienen musste, ein Zustand, der zum Rückkauf dieses Privatnetzes drängte. Der Bundesrat benutzte daher das Erlöschen der Konzession im Jahr 1885, um das ganze Netz von der Zürcher Telephongesellschaft zurückzukaufen und dem allgemeinen Staatsnetz einzuverleiben.
Im Dezember 1887 wurde der Bundesrat neuerdings eingeladen, im Laufe des Jahres 1888 einen Gesetzesentwurf über das Telephonwesen und einen Bericht über Ermässigung der Telephontaxen vorzulegen. Die genannte Behörde kam diesem Auftrag nach und legte am den verlangten Bericht nebst Gesetzesentwurf vor. Am erfolgte sodann der Erlass eines Bundesgesetzes über das Telephonwesen. Dasselbe begnügte sich in Bezug auf die Organisation mit der Festlegung des Grundsatzes, dass Errichtung und Betrieb der Telephonanlagen einen Teil des Telegraphenwesens bilde und zum Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung gehöre. Im Weitern stellte das Gesetz die Grundsätze und Bedingungen auf, welche für die Errichtung von Telephonanstalten massgebend sein sollten.
Die Errichtung von Gemeindestationen, welche entweder mit dem Telephonnetz oder dem Telegraphenbureau einer Nachbargemeinde telephonisch verbunden werden konnten, wurde nun an folgende Bedingungen geknüpft: die betreffende Gemeinde hatte eine fixe jährliche Gebühr von Fr. 120 nebst etwaigem Distanzzuschlag zu entrichten, ein geeignetes Lokal zur Verfügung zu halten und die Kosten für die Bedienung zu übernehmen. Für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstation wurde der schon unter der provisorischen Organisation durchgeführte Ansatz von 10 Cts. beibehalten, die Gesprächsdauer aber auf 3 Minuten reduziert.
Das Recht des Beitrittes zu einem bestehenden Netz wurde Jedermann gewährleistet. Die Entscheidung darüber, welche Netzverbindungen zu erstellen seien, wurde dem Bundesrat übertragen. Dieser letztere kann von Gemeinden, welche solche Verbindungen wünschen, die Garantie eines bestimmten Minimalertrages der Linie verlangen. Im Art. 12 des Gesetzes sind die Taxen für die Privatanschlüsse festgesetzt. Während unter der provisorischen Organisation, d. h. vor dem die Jahresabonnementsgebühr Fr. 150 und die Taxe für jedes interurbane Gespräch von 5 Minuten Dauer 20 Cts. für Linien bis 100 km Länge und 50 Cts. für grössere Entfernungen betrug, sowie die Station im Lokalverkehr unbeschränkt und unentgeltlich benutzt werden konnte, setzte das neue Gesetz die Jahresabonnementsgebühr auf Fr. 120 für das erste, Fr. 100 für das zweite und Fr. 80 für die folgenden Jahre an; dafür wurden aber nur die 800 ersten Gespräche des Jahres taxfrei erklärt, während die übrigen zu Fr. 5 per Hundert oder Bruchteil davon zu bezahlen waren. Vor 1890 hatte ferner jeder Abonnent, dessen Lokal über zwei Kilometer von der Zentralstation entfernt war, einen den Mehrkosten der Anlage entsprechenden einmaligen Beitrag zu bezahlen. Das Gesetz von 1889 setzte für solche Fälle eine jährliche Entschädigung von Fr. 3 für je 100 Meter Mehrlänge an. Es erhöhte ferner die Grundtaxe für Stadtaufträge oder Phonogramme von 10 auf 20 Cts., während die Worttaxe von 1 Rappen unverändert blieb.
Für den interurbanen Verkehr wurde im neuen Gesetz das abgestufte Taxsystem angenommen. Die Gebühr für die Benutzung der Netzverbindungen zum Zwecke des Verkehrs mit den Stationen angeschlossener Netze beträgt nach diesem Gesetze heute noch
30 Cts. | bis auf eine Entfernung von | 50 km, |
50 Cts. | bis auf eine Entfernung von | 100 km, |
75 Cts. | für grössere Entfernungen, |
wobei die Entfernung nach der Luftlinie berechnet wird und die Gesprächsdauer auf 3 Minuten herabgesetzt wurde.
Der Art. 17 verpflichtet die Beamten und Angestellten der Telephon-Verwaltung zur Geheimhaltung des telephonischen Verkehrs, und die Art. 20-22 enthalten die Vorschriften über die Erteilung von Konzessionen für die Erstellung von telephonischen Verbindungen, die von der öffentlichen Telephonanstalt unabhängig sind.
Bei der Herabsetzung der Jahresabonnementsgebühr wurde in Betracht gezogen, dass das Bedürfnis für die Benutzung des Telephons nicht für alle Abonnenten gleich stark war und dass bei der fixen Jahresgebühr von Fr. 150 der eine Abonnent das einzelne Gespräch mit 75 Cts., der andere dagegen nur mit ½ Rappen zu bezahlen hatte. Aber auch die neuen Telephongebühren vermochten nicht alle Abonnenten zu befriedigen, da sowohl in den kleineren als auch in den grösseren Netzen viele der Abonnenten nicht dazu kamen, die 800 Freigespräche im Lokalverkehr auszunutzen. Das Gesetz von 1889 wurde daher am durch die eidgenössischen Räte in der Weise modifiziert, dass die Jahresgebühr für Gemeindestationen (Art. 4) und für private Abonnentenstationen (Art. 12) auf Fr. 100 im ersten, Fr. 70 im zweiten und Fr. 40 in den folgenden Jahren, bei gleichzeitiger Abschaffung der Freigespräche, bezw. Taxierung sämtlicher Lokalgespräche zu 5 Cts., ermässigt wurde.
Es zeigte sich aber bald, dass diese reduzierte Abonnementsgebühr (inkl. Fr. 3 per 100 Meter Linie, nach Abzug von zwei Gratiskilometern) immer noch eine zu hohe Leistung war für solche Gemeindestationen, die in der Regel bloss zum Telegraphieren und nicht auch zur Führung von Gesprächen benutzt werden, d. h. die bloss mit einem Telegraphenbureau und nicht auch mit einem Telephonnetz verbunden sind. In einer Verordnung vom begnügte sich daher der Bundesrat, für solche Stationen, unter Verzicht auf eine ¶
mehr
Abonnementsgebühr, nur eine jährliche Entschädigung von Fr. 15 per Kilometer Linienlänge zu verlangen, in der Meinung jedoch, dass dann die im Art. 4 des Telephongesetzes vorgesehenen zwei Gratiskilometer von der Linienlänge nicht mehr abzuziehen seien. Diese Verordnung hat heute noch ihre Giftigkeit.
Personalbestand der Telephonbureaux.
Jahr. | Ausschliesslich im Telephondienste auf Zentralen I. und II. Krasse. | Nur teilweise im Telephondienste auf Zentralen II. und III. Klasse. | Bureaudiener beim Telephon. | Total Personen. | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Chefs u. Gehilfen. | Telephonisten. | Telegraphisten. | Andere Berufe. | |||
1881 | 2 | 9 | - | - | - | 11 |
1882 | 3 | 14 | - | - | - | 17 |
1883 | 6 | 27 | 8 | - | - | 41 |
1884 | 8 | 40 | 9 | - | - | 57 |
1885 | 10 | 46 | 14 | 12 | - | 82 |
1886 | 14 | 64 | 16 | 26 | - | 120 |
1887 | 15 | 70 | 17 | 43 | - | 145 |
1888 | 17 | 77 | 20 | 49 | - | 163 |
1889 | 18 | 91 | 24 | 50 | - | 183 |
1890 | 20 | 106 | 28 | 57 | - | 211 |
1891 | 24 | 115 | 29 | 64 | - | 232 |
1892 | 31 | 121 | 32 | 82 | - | 266 |
1893 | 33 | 144 | 32 | 113 | - | 322 |
1894 | 38 | 179 | 33 | 146 | - | 396 |
1895 | 46 | 232 | 35 | 178 | - | 491 |
1896 | 52 | 285 | 37 | 363 | - | 737 |
1897 | 59 | 342 | 38 | 429 | - | 868 |
1898 | 65 | 390 | 39 | 463 | - | 957 |
1899 | 72 | 423 | 40 | 495 | - | 1030 |
1900 | 84 | 445 | 40 | 530 | 2 | 1101 |
1901 | 89 | 455 | 42 | 537 | 3 | 1126 |
1902 | 90 | 455 | 42 | 593 | 3 | 1183 |
1903 | 90 | 467 | 42 | 601 | 3 | 1203 |
1904 | 91 | 483 | 44 | 617 | 3 | 1238 |
1905 | 90 | 520 | 43 | 633 | 5 | 1291 |
1906 | 93 | 562 | 43 | 650 | 5 | 1353 |
Ein am erlassenes weiteres Bundesgesetz enthält Bestimmungen über die Erstellung elektrischer Linien auf fremdem Eigentum. Bis dahin bestand darüber lediglich eine bundesrätliche Verordnung vom welche dem Bund das Recht einräumt, ohne Entschädigung auf dem Gebiete der Kantone, Gemeinden oder öffentlichen Korporationen, besonders längs den Gassen, Landstrassen, Feld- und Fusswegen, Kanälen und Flüssen, oberirdische oder unterirdische Telegraphenlinien anzulegen.
Das Gesetz vom gibt dem Bund das Recht, auch Privateigentum für die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien in Anspruch zu nehmen; doch wird dabei die Bedingung aufgestellt, dass der ursprüngliche Zweck der in Anspruch genommenen Objekte dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfe. Wenn durch eine spätere Verfügung über das fragliche Eigentum die Aenderung oder Beseitigung der erstellten Linie nötig wird, so hat die eidgenössische Verwaltung das Nötige vorzukehren. Wo der Bund in den Fall kommt, für die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien weitere Rechte, als die in diesem Gesetz bezeichneten, in Anspruch zu nehmen, sollen die Bestimmungen betreffend das Expropriationsverfahren massgebend sein.
Der Bund ist berechtigt, auf dem Gebiete der Bahngesellschaften unentgeltlich Telephonlinien oder an den daselbst befindlichen staatlichen Telegraphenlinien Telephondrähte anzulegen, insoweit dies ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes und der Benutzung von sonstigem Bahneigentum, sowie der zur Sicherung der Bahn vorhandenen Einrichtungen geschehen kann. Der Bund trägt den Schaden, welcher einer Bahngesellschaft durch den Bau und Unterhalt einer Telephonanlage erwächst. Sobald die Telephonanlagen sich der Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender bahndienstlicher Einrichtungen hinderlich erweisen, hat die eidg. Verwaltung die nötige Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen.
Bestand des Schweizerischen Telephonnetzes.
Jahr. | Zahl der Netze. | Zahl der Abonnemente. | Zahl der Stationen. | Länge der Linien | Länge der Drähte | Zahl der interurbanen Verbindungen. | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Mit Netzanschluss. | Ohne Netzanschluss. | Mit Netzanschluss. | Ohne Netzanschluss. | in km. | in km. | |||
1881 | 2 | 325 | 385 | 64.0 | 377.5 | - | ||
1882 | 3 | 867 | 1053 | 167.9 | 980.9 | 3 | ||
1883 | 13 | 1723 | 2052 | 539.6 | 2504.9 | 9 | ||
1884 | 27 | 2619 | 3175 | 893.3 | 3893.5 | 21 | ||
1885 | 35 | 3476 | 4105 | 1419.7 | 5192.9 | 36 | ||
1886 | 41 | 4998 | 5834 | 1850.0 | 7269.5 | 42 | ||
1887 | 62 | 5988 | 6944 | 2532.9 | 9533.1 | 66 | ||
1888 | 71 | 6881 | 7946 | 3483.3 | 11878.1 | 85 | ||
1889 | 78 | 8006 | 9203 | 3957.5 | 13306.1 | 89 | ||
1890 | 92 | 9492 | 10945 | 4588.7 | 17104.5 | 107 | ||
1891 | 101 | 10703 | 185 | 12173 | 422 | 5159.1 | 21408.3 | 123 |
1892 | 124 | 12260 | 174 | 13945 | 424 | 5818.3 | 26730.8 | 160 |
1893 | 155 | 14490 | 185 | 16497 | 432 | 6772.8 | 33265.7 | 207 |
1894 | 189 | 17022 | 170 | 19396 | 418 | 7843.8 | 41152.9 | 262 |
1895 | 225 | 20380 | 155 | 23050 | 396 | 8911.4 | 53075.7 | 320 |
1896 | 252 | 24935 | 155 | 27849 | 349 | 10500.1 | 73980.0 | 381 |
1897 | 276 | 28692 | 154 | 31909 | 343 | 11865.1 | 91275.0 | 450 |
1898 | 288 | 31762 | 156 | 35177 | 359 | 12665.3 | 105975.0 | 494 |
1899 | 297 | 34912 | 144 | 38541 | 323 | 13475.7 | 126299.0 | 548 |
1900 | 318 | 37620 | 141 | 41485 | 316 | 14276.8 | 161766.9 | 598 |
1901 | 324 | 39846 | 142 | 43862 | 341 | 14790.6 | 186942.5 | 625 |
1902 | 330 | 42140 | 136 | 46354 | 333 | 15093.8 | 207974.5 | 647 |
1903 | 340 | 44484 | 135 | 49062 | 329 | 15327.9 | 224542.3 | 666 |
1904 | 351 | 47175 | 139 | 52189 | 320 | 15791.5 | 242127.9 | 687 |
1905 | 366 | 50205 | 128 | 55792 | 300 | 16318.7 | 252235.5 | 718 |
1906 | 384 | 53586 | 125 | 60088 | 292 | 16980.5 | 273162.3 | 753 |
Vor der Anlage elektrischer Starkstromleitungen sind die Pläne, samt allen nötigen Angaben, der eidg. Verwaltung vorzulegen. Diese wird bei der Genehmigung der Pläne, sowie während des Betriebes den Unternehmer der Starkstromleitung zu den erforderlichen Massnahmen verhalten, um die Telegraphen- und Telephonanlagen gegen jede Gefährdung und Betriebsstörung sicher zu stellen und die zukünftige Ausdehnung derselben nicht zu verunmöglichen. Zur Erreichung dieses Zweckes hat die eidg. ¶