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Vorlagen zu ersetzen. Am beschloss er, es sei aus der Zahl der eingegangenen Entwürfe der engern Konkurrenz unter Schweizerkünstlern für die Erstellung neuer Postmarken zu wählen: der Tellknabe mit Armbrust des Schweizer Malers Alb. Welti in München, für die Taxwerte von 2, 3 und 5 Rappen, und der Helvetiakopf nach Entwurf L'Eplattenier, Zeichnungslehrer in La Chaux de Fonds, für die Marken zu 10, 12 und 15 Rappen. Für die höhern Taxwerte von 20 Rappen aufwärts sei das bisherige Bild der Helvetia beizubehalten, bis etwas Besseres sich gezeigt habe. Die Postverwaltung hofft, die neuen Marken bis September 1907 ausgeben zu können.
Am ist im neuen Postgebäude in Bern ein Postmuseum eröffnet worden. Die Oberpostdirektion hat seit einiger Zeit die Gegenstände, die sich auf das alte Verkehrs- und Postwesen unseres Landes beziehen, gesammelt, um an Hand dieser Objekte die Entwicklung des schweizerischen Postwesens bis zur Gegenwart vor Augen führen zu können. Die ausgestellten Gegenstände und Nachbildungen von Originalen sind ausgeschieden solche, die sich auf das Postwesen zur Römerzeit (Cursus publicus), auf das Verkehrswesen im 14. bis 17. Jahrhundert, auf das Postwesen im 18. Jahrhundert, auf das Postwesen zur Zeit der Helvetik, auf das kantonale Postwesen von 1803 bis 1848 und auf das eidgenössische Postwesen von 1848 bis und mit der Gegenwart beziehen. Eine besondere Abteilung ist der Feldpost vorbehalten. Ferner ist eine Sammlung von Entwürfen aus der allgemeiner Postmarkenkonkurrenz vom Jahr 1901, von schweizerisches Postwertzeichen und von amtlichen Probedrucken zu solchen Postwertzeichen ausgestellt.
Der Schweiz kommt die Ehre zu, die Wiege des Weltpostvereins gewesen zu sein, indem der die Gründung eines allgemeinen Postvereins beschliessende Vertrag am von den Vertretern von 22 Staaten mit einer Gesamtbevölkerung von über 350 Millionen Seelen in Bern unterzeichnet worden ist. Der gleiche Vertrag schuf auch das internationale Bureau des Weltpostvereins (wie sich der Postverein in der Folge umgetauft hat) mit Sitz in Bern. Heute umfasst der Verein fast die ganze Welt, d. h. 63 Staaten mit zusammen 1135 Millionen Einwohnern. Zum Andenken an die Gründung des Weltpostvereins wird in der Bundesstadt bei der kleinen Schanze ein grossartiges Denkmal errichtet werden, dessen Ausführung dem Pariser Bildhauer René de Saint Marceaux übertragen worden ist und das auf Ende 1907 vollendet sein soll. Die Kosten werden von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen.
Mit Bezug auf die umfangreiche Literatur über das schweizerische Postwesen verweisen wir auf den von der schweizerischen Oberpostdirektion zusammengestellten Faszikel Postwesen (Bern 1895) der Bibliographie der schweizerischen Landeskunde, dem im Jahr 1903 ein Nachtrag gefolgt ist. Besonders hervorgehoben zu werden verdient (ausser dem schon genannten Posthandbuch) namentlich die schöne Arbeit von Ant. Stäger: Das schweizerische Postwesen zur Zeit der Helvetik. Bern 1879.
[E. Comte; mit Beiträgen der Redaktion].
III. Telegraph.
Die erste Anregung zur Einführung der elektrischen Telegraphie in der Schweiz ging von der Regierung des Kantons Bern aus. Diese richtete unterm ein Schreiben an den Bundesrat, worin auf die neue Erfindung aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf andere Staaten, in welchem die Telegraphie bereits Eingang gefunden hatte, um Einleitung der geeigneten Schritte ersucht wurde, damit die Schweiz in möglichst naher Zukunft der Vorteile jenes wichtigen Verkehrsmittels teilhaftig werde.
Den Hauptimpuls gab aber eine Petition, welche das kaufmännische Direktorium in St. Gallen, unterstützt von etwa 20 der angesehensten Zürcher Handelsfirmen, unterm dem Bundesrat einreichte und der sich auch handeltreibende Kreise in Genf anschlossen. Der der Anregung sympathisch gegenüberstehende Bundesrat zögerte nicht, den wichtigen Schritt zu wagen, und legte den eidgenössischen Räten schon am einen von seinem Post- und Baudepartement ausgearbeiteten Gesetzesentwurf vor, der in seinem Artikel 1 die Bestimmung enthielt, dass dem Bund das ausschliessliche Recht zustehe, elektrische Telegraphen in der Schweiz zu errichten oder die Bewilligung zur Erstellung derselben zu erteilen.
Herrschte nun nicht bloss im Bundesrat, sondern auch in den eidg. Räten die Tendenz vor, die Erstellung der Telegraphen dem Bund zuzuweisen, so gingen in Bezug auf die Frage, auf welche Bestimmung der Verfassung das Regal sich zu stützen habe, die Ansichten doch auseinander. ¶
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Von Seite des Bundesrates wurde auf das Postregal abgestellt, welches auch die Befugnis des Bundes in sich schliesse, Telegraphen zu errichten, während die zur Prüfung des Geschäftes eingesetzte nationalrätliche Kommission die Auffassung des Bundesrates zurückwies und, das staatliche, militärische, nationale und volkswirtschaftliche Interesse als ausschlaggebendes Moment in den Vordergrund rückend, im Gegensatz zum Bundesrat auf den Art. 21 (heute Art. 23) der Bundesverfassung abstellte.
Dieser Artikel gibt dem Bund das Recht, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Am begann im Nationalrat die Debatte über das Telegraphengesetz, und gleich in der ersten Sitzung siegten die Anhänger des Regalgedankens und gleichzeitig auch der Bundesrat, indem das Telegraphenwesen im Anschluss an das Postregal der Bundeshoheit unterstellt wurde. Der Ständerat, welcher nun das Geschäft zu behandeln hatte, nahm an der ihm überwiesenen Vorlage eine einzige Abänderung von Bedeutung vor, welche die Begründung des Regales betraf. Die neue Bundesverfassung von 1874 brachte dem letztern dann auch die bis dahin mangelnde konstitutionelle Sanktion. Der betreffende Artikel (36) hat folgenden Wortlaut:
«Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidg. Kasse.
Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist gewährleistet."
Das zu erstellende Telegraphennetz sollte zunächst bestehen aus:
1) einer Hauptlinie von Rheineck über St. Gallen, Frauenfeld, Winterthur, Zürich, Aarau, Bern, Lausanne nach Genf, mit Zweiglinien von St. Gallen nach Herisau, von Winterthur nach Schaffhausen, von Herzogenbuchsee nach Solothurn, von Murten nach Freiburg und Neuenburg, La Chaux de Fonds und Locle, sowie von Lausanne nach Vevey;
2) einer Hauptlinie von Zürich über Brunnen und Bellinzona nach Chiasso, mit Zweiglinien nach Glarus und Chur und von Bellinzona nach Locarno;
3) einer Hauptlinie von Basel über Zofingen und Luzern nach Brunnen.
Hierfür sah der Bundesrat die Erhebung eines unverzinslichen Anleihens von Fr. 300000 vor, das die gesetzgebenden Räte auf Fr. 400000 erhöhten, damit es möglich war, das zu erstellende Netz zu gunsten einiger, im Entwurf des Bundesrates nicht berücksichtigten Landesgegenden etwas weiter auszudehnen.
Zur Herstellung der nötigen Apparate wurde eine eigene Werkstätte errichtet. Ebenso wurde durch einen Bundesratsbeschluss vom auch die vorläufige Organisation festgesetzt und zunächst in Ausführung des Art. 6 des Telegraphengesetzes vom ein der Oberaufsicht des Post- und Baudepartementes unterstellter Telegraphendirektor ernannt, welchem zur Besorgung des Materiellen der Werkführer der Telegraphenwerkstätte beigegeben war. Ferner sah der Bundesratsbeschluss die Ernennung von 4 Inspektoren vor.
Dementsprechend wurde das ganze Telegraphennetz in vier Kreise eingeteilt und jedem der Inspektoren ein Kreis zugewiesen, innerhalb dessen Grenzen er die Linienbauten auszuführen und den Betrieb zu überwachen hatte. Das Rechnungs- und Kassenwesen hatten die Organe der Postverwaltung zu besorgen. Auch die Bedienung der Telegraphenbureaux wurde den Postbureaux übertragen; doch teilte man den grösseren Postbureaux eingeschulte Telegraphisten (Obertelegraphisten) zu.
Unterm erschien eine provisorische Verordnung des Post- und Baudepartementes über die Benutzung der elektrischen Telegraphen im Innern der Schweiz. Die Taxen für den internen Verkehr wurden ohne Unterschied in der Entfernung für die einfache Depesche bis auf 20 Worte auf Fr. 1, für 21-50 Worte auf Fr. 2 und für 51-100 Worte auf Fr. 3 festgesetzt. Depeschen von über 100 Worten waren nicht zulässig.
Betreffend den Anschluss des schweizerischen Telegraphennetzes an die Netze des Auslandes wurden, gemäss Art. 10 des Telegraphengesetzes, Unterhandlungen mit den Nachbarstaaten eröffnet. Es konnten aber bis zu Ende des Jahres 1852 nur mit Oesterreich und Frankreich bezügliche Verträge zum Abschluss gebracht werden. Hieran reihten sich im Laufe des Jahres 1853 solche mit Sardinien und Baden, sodass man nun, wie der Geschäftsbericht des genannten Jahres hervorheben konnte, bereits in der Lage war, durch Vermittlung der vorerwähnten Staaten mit allen Ländern telegraphisch zu verkehren, in welchen es überhaupt einen internationalen Telegraphenverkehr gab.
Zur Errichtung von Telegraphenbureaux in den Gemeinden wurden mit den Kantonen im Sinne des Art. 9 des Telegraphengesetzes Verträge abgeschlossen, die den Kantonen für die Dauer von 10 Jahren folgende Verpflichtungen auferlegten:
1. Verzichtleistung auf jede Entschädigung für die Anlage der Linien auf kantonalem oder Gemeindeboden:
2. Anweisung an die Kantonsbauinspektoren zur Mithilfe bei der Erstellung der Leitungen, sowie bei der Ausführung grösserer Reparaturen;
3. Ueberwachung der Telegraphenlinien und Ausführung kleinerer Reparaturen durch die Polizeibehörden und das Strassenpersonal;
4. Unentgeltliche Anweisung der nötigen Räumlichkeiten für die zu errichtenden Telegraphenbureaux;
5. Entrichtung eines jährlichen Beitrages an die Betriebskosten dieser Bureaux von Fr. 3 für je hundert Seelen der Bevölkerung mit einem Minimum von Fr. 200 für jedes Bureau.
Im Jahr 1854 schritt man zur endgiltigen Organisation der Telegraphenverwaltung und zwar vermittels des heute noch in Kraft bestehenden Organisationsgesetzes vom in das, weil sich die bisherige provisorische Organisation im Allgemeinen bewährt hatte, grösstenteils die nämlichen Hauptbestimmungen wieder aufgenommen wurden, die bereits im Bundesgesetz vom enthalten waren. Als oberste leitende Behörde im Telegraphenwesen wurde der Bundesrat bezeichnet, sowie die unmittelbare Oberaufsicht über dasselbe dem Post- und Baudepartement (nunmehrigem Post- und Eisenbahndepartement) übertragen und zur Leitung der Verwaltungsgeschäfte eine dem Departement unterstellte Zentraldirektion geschaffen. Vom Bundesrat sollen alle das Telegraphenwesen betreffenden Massregeln ¶