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gelangten 1906 an Bundesbeiträgen rund Fr. 26000 zur Auszahlung.
AUFTRETEN DER REBLAUS IN DEN JAHREN 1905 UND 1906 (nach den kantonalen Berichten).
Kantone. | Jahr. | Anzahl der infizierten Gemeinden. | Infektionspunkte. | infizierten Stöcke. | Umgegrabene bezw. mit Schwefelkohlenstoff behandelte Fläche. m2 |
---|---|---|---|---|---|
1. Zürich | 1906 | 19 | 408 | 3476 | 16796 |
1905 | 22 | 351 | 6400 | 22133 | |
2. Bern | 1906 | 1 | 22 | 404 | 1104 |
1905 | 1 | 1 | 8 | ? | |
3. Basel Land | 1906 | 1 | 4 | 430 | 1192 |
1905 | - | - | - | - | |
4. Aargau | 1906 | 1 | 9 | 252 | 37041 |
1905 | 1 | 4 | 2487 | ? | |
5. Thurgau | 1906 | 9 | 306 | 8634 | ca. 42000 |
1905 | 8 | 211 | 7705 | 28000 | |
6. Tessin | 1906 | 5 | 14 | 316 | 4000 |
1905 | 7 | 33 | 847 | 10160 | |
7. Waadt (exkl. Coppet) | 1906 | 94 | 2123 | 74882 | 195801 |
1905 | 92 | 2168 | 134068 | 399571 | |
8. Wallis | 1906 | 1 | 1 | 448 | 818 |
1905 | - | - | - | - | |
9. Neuenburg | 1906 | 15 | 7117 | 131874 | 205107 |
1905 | 15 | 7905 | 161190 | 231613 |
Bemerkungen: Im Kanton Bern hat sich die Reblaus ausserhalb des Gemeindebezirkes Neuenstadt noch nirgends bemerkbar gemacht.
Im Kanton Basel Land ist das Vorhandensein der Reblaus im Jahr 1906 erstmals konstatiert worden und zwar in der Gemeinde Allschwil.
Kanton Waadt: im Bezirk Coppet ist die Rekonstitution seit 1900 gestattet.
Der Kanton Wallis erscheint 1906 zum erstenmal unter den phylloxerierten Kantonen, indem ein Infektionsherd in der Stadtgemeinde Sitten festgestellt wurde.
Die Abnahme der Infektion im Kanton Neuenburg ist nur eine scheinbare; die Zahlen sind zurückgegangen, weil im Zentrum des Neuenburger Rebgeländes das Extinktivverfahren nicht mehr in seiner ganzen Strenge durchgeführt werden konnte.
Grosse Opfer bringt der Bund auch der Förderung der Tierzucht. a) Pferdezucht: Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; eidg. Hengsten- und Fohlendepot in Avenches; Prämierung von Stutfohlen und Zuchtstuten. Prämierung von Pferdezuchtgenossenschaften, Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen; Prämierung von Fohlenweiden. Gesamtausgaben im Jahr 1906 rund Fr. 478000. - b) Rindviehzucht: Prämierung von Zuchtstieren; Prämierung weiblicher Zuchttiere; Prämierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien; Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften. Gesamtausgaben im Jahr 1906 rund Fr. 518500. - c) Kleinviehzucht: Prämierung von Zuchtebern, Ziegenböcken und Widdern; Beiträge an Zuchtgenossenschaften und Märkte. Gesamtausgaben im Jahr 1906 rund Fr. 40000. - d) Der 1906 zur Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligte Kredit von Fr. 10000 wurde auf 4 Mastviehausstellungen verteilt.
Für Boden- und Alpverbesserungen hat der Bund im Jahr 1906 für 296 Projekte rund Fr. 734600, 1905 für 308 Projekte Fr. 870000 und 1904 für 214 Projekte Fr. 424200 zugesichert. Ausgerichtet konnten im Jahr 1906 rund Fr. 481000 werden. Dazu kommen, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes betr. die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom noch Bundesbeiträge an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Zug, Freiburg, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Wallis an die Besoldungen ihrer Kulturtechniker, resp. für kulturtechnische Arbeiten. Die Gesamtausgaben auf dem Kredit «Bodenverbesserungen» betrugen im Jahr 1906 rund Fr. 508000. - Der 1906 erzielte Ueberschuss der Einnahmen der Viehseuchenpolizei wurde dem eidg. Viehseuchenfonds zugewiesen, der damit Ende 1906 einen Bestand von Fr. 2215880 erreicht hat.
Unter den Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, ist am wichtigsten der Kampf gegen die Reblaus (Phylloxera). Die von der Reblaus betroffenen Kantone haben 1904 und 1905 zu deren Bekämpfung folgende Ausgaben gemacht und daran 1905 folgende Bundesbeiträge erhalten:
Ausgaben 1904 Fr. | Ausgaben 1905 Fr. | Bundesbeitrag 1905 Fr. | |
---|---|---|---|
1. Zürich | 81019 | 75581 | 22345 |
2. Bern | - | 855 | 427 |
3. Aargau | - | 13356 | 6176 |
4. Thurgau | 24578 | 31950 | 15847 |
5. Tessin | 13347 | 16894 | 8447 |
6. Waadt | 227758 | 297669 | 100600 |
7. Neuenburg | 67265 | 93855 | 46387 |
8. Genf | 6972 | 12003 | 5574 |
Total Fr. | 420939 | 542163 | 205803 |
Bundesbeiträge von 50% an die Auslagen der Kantone a) für die Förderung der Hagelversicherung: 1905 Fr. 166358, 1906 Fr. 173359; b) für die Förderung der Viehversicherung: 1906 Fr. 613265.
An landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften wurden im Jahr 1906 an Bundesbeiträgen im ganzen Fr. 98000 ausgerichtet, und zwar an a) den schweizerischen landwirtschaftlichen Verein Fr. 29500, b) den Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz Fr. 17000, c) den landwirtschaftlichen Verein des Kantons Tessin Fr. 4500, d) den schweizerischen alpwirtschaftlichen Verein Fr. 9000, e) den schweizerischen Gartenbauverein Fr. 8000, f) den schweizerischen Bauernverband Fr. 30000.
[Emil Bonjour; mit Beiträgen der Redaktion].
7. Post- und Eisenbahndepartement.
Aufgaben. Das eidg. Post- und Eisenbahndepartement bildet einen der bedeutendsten Zweige der eidgenössischen Verwaltung und ist zugleich Aufsichtsbehörde wie Unternehmer von öffentlichen Verkehrs- und Transportanstalten. Sein Titel lässt nur einen Teil der ihm zufallenden Aufgaben erkennen, die diejenigen eines Verkehrsministeriums sind, unter dessen Aufsicht oder direkter wie indirekter Verwaltung stehen:
Dazu kommen noch einige Befugnisse hinsichtlich der in Bern bestehenden internationalen Bureaux, d. h. desjenigen des Weltpostvereins, der Telegraphen-Verwaltungen und des Zentralamtes für internationalen Eisenbahntransport.
Den Eisenbahnen und übrigen der Allgemeinheit dienenden Transportmitteln gegenüber bildet das Departement die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Im Hinblick auf die selbständige Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, welche nahezu alle bedeutenden Bahnlinien unseres Landes umfassen oder in Zukunft noch umfassen werden, kann es auch als Unternehmer von Transportanstalten bezeichnet werden. Damit fällt dem Departement eine eigenartig delikate Aufgabe zu, die es zur Aufsichtsbehörde der Bundesbahnen macht, welche Eigentum des Schweizervolkes und zugleich eine von der ¶
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übrigen eidg. Verwaltung getrennte, selbständige Verwaltungsabteilung bilden.
Mit Hinsicht auf Postwesen, Telegraph und Telephon ist das Departement wirklicher Unternehmer dieser öffentlichen Verkehrsanstalten, deren Betrieb einerseits der Oberpostdirektion und anderseits der Telegraphendirektion (Telegraph und Telephon) überbunden ist. Die Tatsache, dass bei Anständen mit den genannten Verwaltungen an das Departement gelangt werden kann, macht dieses nicht zu einer eigentlichen Aufsichtsbehörde, sondern eher zur einer höhern Rekursinstanz in eigenen Angelegenheiten.
Reine Aufsichtsbehörde ist das Departement dagegen in Sachen der elektrischen Starkstromunternehmungen, deren Aufsicht und Ueberwachung durch Delegation dem seinen Sitz in Zürich habenden Starkstrominspektorat des Schweizerischen elektrotechnischen Vereins übertragen ist. Bestimmte Arten von elektrischen Anlagen werden auch von der technischen Abteilung des Departementes und von der Telegraphendirektion überwacht.
Hinsichtlich der oben genannten internationalen Bureaux übt das Departement das Amt einer Aufsichtsbehörde und des vermittelnden Organes gegenüber dem Bundesrat aus. Zusammenfassend darf gesagt werden, dass das Departement da, wo Bundesmonopol vorhanden ist (Post, Telegraph, Telephon) nicht als Aufsichtsbehörde aufgefasst werden kann, dass es dagegen solche ist, wo sich der Bund kein Monopol vorbehalten hat (elektrische Starkstromanlagen) oder wo das Monopol nicht offen ausgesprochen erscheint (schweizerische Bundesbahnen).
Die Organisation des Departementes, die in erster Linie mit dem Bundesbeschluss über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates (vom übereinstimmen muss, beruht in der Hauptsache auf folgenden grundlegenden Gesetzen: Bundesgesetz betreffend Organisation der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartementes, vom
Bundesgesetz betr. die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom
Bundesgesetz über die Organisation der Postverwaltung, vom
Bundesgesetz betr. die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom
Bundesgesetz betr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom
Diese Gesetze sind seither in verschiedenen Einzelheiten abgeändert und vervollständigt worden und bilden zugleich auch Gegenstand von zahlreichen Vollziehungsreglementen.
I. Eisenbahnen.
A. Geschichte der eidgenössischen Eisenbahnpolitik.
Die erste schweizerische Eisenbahnlinie wurde am eröffnet. Es war dies die 23,157 km lange Linie Zürich-Baden. Allerdings war schon etliche Jahre früher ein kurzes Endstück einer ausländischen Bahn auf Schweizerboden in Betrieb gesetzt worden: das von der Eisenbahngesellschaft Basel-Strassburg erstellte Stück St. Ludwig-Basel mit einer Länge von 1,860 km.
Die Frage nach dem Bau von Eisenbahnen beschäftigte schon 1847 die eidgenössische Tagsatzung, und es fehlte schon damals nicht an klaren und scharfsinnigen Köpfen, die die aus der Anlage eines homogenen und den natürlichen Verhältnissen des Landes Rechnung tragenden Eisenbahnnetzes für die Schweiz entspringenden Vorteile sehr wohl zu erkennen vermochten. Unter dem Druck der Verhältnisse entstand in der neuen Bundesverfassung vom der Artikel 21, dessen Text wir hier wörtlich wiedergeben und der hauptsächlich die Eisenbahnen im Auge hatte:
«Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. - Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten. - Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.»
In Vollziehung dieses Verfassungsartikels lud die Bundesversammlung durch Beschluss vom den Bundesrat ein, ihr in möglichst kurzer Frist folgende Stücke vorzulegen:
a) einen auf Grund vorbereitender technischer Untersuchungen von Seiten unparteiischer Experten ausgearbeiteten Plan für ein allgemeines schweizerisches Eisenbahnnetz; | |
b) den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Expropriation rücksichtlich des Baues der schweizerischen Eisenbahnen; | |
c) Gutachten und Vorschläge bezüglich der Beteiligung des Bundes an der Erstellung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, sowie bezüglich der Konzessionsbedingungen für den Fall, dass der Bau der Eisenbahnen von Seiten von Privatgesellschaften erfolge. |
Dem zweiten dieser Postulate kam der Bundesrat möglichst rasch nach, sodass die Bundesversammlung dem Lande schon am das heute noch in Kraft stehende Bundesgesetz betr. die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten schenken konnte.
Um auch die übrigen Dokumente vorbereiten zu können, richtete das damalige Post- und Baudepartement im Jahr 1850 ein Eisenbahnbureau ein, zu dessen Leitung der Ingenieur G. Koller berufen wurde. Zu gleicher Zeit holte das Departement von Seiten der berühmten englischen Ingenieure Robert Stephenson und Henry Swinburne ein technisches, sowie von Seiten des Ratsherrn Geigy in Basel und des Ingenieurs J. M. Ziegler von Winterthur ein finanzielles Gutachten ein. Das technische Gutachten führte aus, dass das zu erbauende Eisenbahnnetz sich an die Wasserstrassen zu halten habe und dass in erster Linie eine durchgehende Verbindung von Genf nach Chur über Morges, Yverdon, Murten, Lyss, Solothurn, Aarau, Baden, Zürich, Winterthur, Romanshorn, Rorschach (-Chur) wünschenswert sei. An diesen Hauptstrang seien dann als Zweiglinien anzuschliessen die Verbindungen Olten-Basel, Olten-Luzern, Sargans-Walenstadt, Lyss-Bern-Thun und Winterthur-Schaffhausen. Südlich der Alpen sah man als isolierte Linie die Verbindung Biasca-Locarno vor. Dieses Netz, das möglichst den Wasserläufen folgte und das Gebirge umging, umfasste eine Länge von 650 km und sollte, einspurig angelegt, Fr. 102123000, mit Doppelspur dagegen Fr. 114243000 kosten.
Die vom Bundesrat bestellten Finanzexperten stimmten in dem Punkte miteinander überein, dass notwendigerweise der Staat (Bund und Kantone) sich in Form der Uebernahme einer Zinsengarantie beteiligen müsse. Während aber Ingenieur Ziegler vorschlug, die privaten Unternehmungen der Oberaufsicht des Staates zu unterstellen, wollte Geigy dem Staat die Unternehmung vollständig übertragen. Er empfahl, das ganze Netz in Baulose einzuteilen, die von besonderen Verwaltungskörpern erstellt werden sollten. Diese vom Bund und den Kantonen bestellten Verwaltungen hätten sich zunächst die nötigen Geldmittel zu beschaffen, denen dann Bund und Kantone ebenfalls Zinsengarantie gewährleisten würden. (Vergl. Stephenson, Rob., und Henry Swinburne. Bericht der vom Bundesrate einberufenen Experten über den Bau von Eisenbahnen in der Schweiz. Bern 1850. - Geigy, Karl, und Joh. Melch. Ziegler. Bericht der vom schweizer. Bundesrate einberufenen Herren Ratsherr G. und Ing. Z. über die Ausführung eines schweizerischen Eisenbahnnetzes in finanzieller Beziehung. Bern 1850).
In seinem Bericht an die Bundesversammlung, vom erklärte sich der Bundesrat im Allgemeinen mit dem von Ingenieur Stephenson empfohlenen Netz und den finanziellen Vorschlägen des Ratsherrn Geigy einverstanden. Der diesen Bericht des Bundesrates begleitende Entwurf zu einem Bundesbeschluss sagt in seinen Artikeln 2, 7 und 9 in der Hauptsache folgendes:
Art. 2. Als Hauptlinien des Eisenbahnnetzes im Innern der Schweiz werden erklärt:
1) die Linie von Genf über Morges nach Yverdon, mit Zweiglinie nach Ouchy;
2) die Linie von Yverdon nach Solothurn mit Abzweigung nach Bern; 3) die Linie von Solothurn nach Zürich; 4) die Linie von Zürich über Winterthur und Romanshorn nach Rorschach;
5) die ¶