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Fr. | Fr. | Fr. | |
---|---|---|---|
Übertrag | 1555863 | ||
Fonds aus Bussen wegen Uebertretung der Gesetze und Verordnungen | 8475 | ||
Verfügbarer Ueberschuss der Betriebsrechnung | 257222 | ||
: | 1821560 | ||
Amortisationen | |||
Tilgung der festen Anleihe | 5900000 | ||
Einlagen in Baufonds | 495000 | ||
Verzinsung derselben | 63325 | ||
: | 558325 | ||
Ab: Bestand der Fonds Ende 1905 (-) | 129447 | 428878 | |
Tilgung der Kosten von Lagerhausbauten etc. | 283431 | 6612309 | |
: | 8482869 |
[Gefl. Mitteilung der Direktion der eidg. Alkoholverwaltung.]
6. Handels-
, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.
Die den Handel, die Industrie und die Landwirtschaft betreffenden Verwaltungsgeschäfte sind seit der Gründung der Eidgenossenschaft in ihrer heutigen Gestalt von verschiedenen Departementen geführt worden, wie wir es im Folgenden ausführen wollen.
I. In Vollziehung der Bundesverfassung vom erliessen die eidgenössischen Räte unterm einen
Bundesbeschluss über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates, der neben andern ein Handels-
und Zolldepartement schuf. Diesem wurden folgende Aufgaben zugewiesen:
1) Unterstützung des Handels
und der Industrie im Allgemeinen, mit Inbegriff des auf Handelsverhältnisse bezüglichen
Verkehrs mit den Handels
konsuln;
2) Aufrechterhaltung der Handels
freiheit innerhalb des Gebietes der Schweiz;
3) Handels
verträge mit dem Ausland;
4) Feststellung der allgemeinen Handels
verhältnisse der Schweiz. Es erscheint als eigentümlich, dass zunächst kein
besonderer Beamter mit der Erledigung der den Handel betreffenden
Fragen beauftragt war, sondern dass diese von der Oberzolldirektion
behandelt wurden. Mit der Zeit erkannte man dann allerdings, dass dieses Vorgehen den Verhältnissen nicht entspreche. Die
Folge war ein im Juli 1861 aufgestelltes Postulat der eidgenössischen Räte, das den Bundesrat zur Prüfung
der Frage einlud, ob es nicht am
Platze wäre, die bestehende Organisation des Departementes im Interesse des schweizerischen
Handels
abzuändern.
Durch Botschaft vom schlug sodann der Bundesrat den Räten vor, beim selben Departement die
Stelle eines eigenen Handels
sekretärs neu zu schaffen. Dieser Antrag wurde angenommen und die vorgeschlagene Stelle durch
Gesetz vom 1. August desselben Jahres errichtet. 1867 gab man dem Handels
sekretär noch einen Registrator-Kanzlisten bei. Dies
war der erste Keim einer besondern Verwaltungsabteilung für die Besorgung der den Handel betreffenden Geschäfte.
Organisation und Geschäftskreis des Departementes haben in dem von uns eben gezeigten Umfang bis Ende Juli 1873 bestanden.
Neben der Erledigung von reinen Verwaltungsangelegenheiten und von Fragen innerer Natur - wie Unterhandlungen mit den kantonalen
Regierungen über die Verbrauchsgebühren, den Handels
betrieb an
Messen und
Märkten, das Hausierwesen, die Wegpolizei, Schiffahrt
und Flösserei - sind entweder unter der Leitung oder mit Unterstützung des Departementes im Zeitraum 1849-1873 folgende
Arbeiten durchgeführt worden: 1. Vorarbeiten und Unterhandlungen für den Abschluss von Handelsverträgen mit den Vereinigten
Staaten von Nordamerika (1850), der Regierung von Sardinien (1851), Frankreich zur Regelung der internationalen Stellung
des
Pays de Gex (1852 und 1853), Grossbritannien (1855), Belgien (1861-1862), den Niederlanden (1862-1866),
Japan (1861-1864), Frankreich (1862-1864), dem deutschen Zollverein (1862-1869), Italien (1862-1865), Hawaii (1864), Oesterreich
(1867-1868), dem Kirchenstaat (1867-1868), Spanien (1868-1869), Portugal (1868-1873), Russland (1870-1872), Dänemark (1871-1873)
und Persien (1873). - 2. Unterhandlungen mit Sardinien, Baiern
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und Württemberg betreffend gegenseitige Abschaffung der Patenttaxen für Handelsreisende (1852-1853); Unterhandlungen mit Baden betr. Zollabfertigung und gegenseitige Abschaffung der Patenttaxen für Handelsreisende (1853). - 3. Schritte bei der französischen Regierung und den Staaten des deutschen Zollvereins zu dem teilweise mit Erfolg gekrönten Zweck, das Verbot der Ausfuhr von Vieh und verschiedenen anderen Bedarfsartikeln aus ihrem Staatsgebiet, das diese Länder beim Ausbruch des deutsch-französischen Krieges erlassen hatten, zu gunsten der Schweiz entweder ganz aufzuheben oder wenigstens einzuschränken (1870). - 4. Nach Befragung der Handels- und Industrievereine erfolgte Ausarbeitung einer Denkschrift zu Handen einer allfälligen Revision des schweizerischen Zolltarifs.
II. Der Bundesbeschluss von 1849 über die Organisation des Bundesrates hatte die damals nur wenig bedeutende Eisenbahnverwaltung dem Geschäftskreis des Departementes des Innern zugeteilt. Das Bundesgesetz vom betr. den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen auf Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft legte dem Bundesrate zahlreiche und zum Teil bedeutsame neue Verpflichtungen auf, die bisher den Kantonen zugefallen waren. Da nun dem Departement des Innern zu jener Zeit schon eine ganze Menge von Verwaltungszweigen zugeteilt waren und es die mit der Ausführung des Gesetzes vom verbundene Vermehrung der Geschäfte zu stark belastet hätte, erachtete es der Bundesrat für angezeigt, seine Organisation in dem Sinne abzuändern, dass die Eisenbahngeschäfte davon abgetrennt und als besondere Verwaltungsabteilung einem andern Departement zugeteilt werden sollten. So beantragte er der Bundesversammlung durch Botschaft vom die Aufhebung des bisherigen Handels- und Zolldepartementes und dessen Ersetzung durch ein neues Eisenbahn- und Handelsdepartement, wobei zugleich das Zollwesen dem Finanzdepartement anzugliedern wäre.
Dieser Antrag ist durch Bundesbeschluss vom der am 1. August desselben Jahres in Kraft trat, bestätigt worden, worauf die so geschaffene neue Organisation bis Ende 1878 unverändert bestehen blieb.
Der Geschäftskreis der diesem neu geschaffenen Departement angegliederten Abteilung für Handel wurde durch Zuteilung aller die Ausstellungen in der Schweiz und im Ausland betreffenden Angelegenheiten, die bisanhin dem Ressort des Departementes des Innern angehört hatten, erweitert. Das Personal der Abteilung bestand aus dem Handelssekretär, einem Kanzlisten-Uebersetzer und - späterhin - zwei Kopisten. Von den durch die Abteilung für Handel im Zeitraum 1873-1878 erledigten Geschäften seien folgende genannt:
1. Vorstudien für den Abschluss von Handelsverträgen oder -übereinkommen mit Italien (1875-1878), Frankreich (1875-1878), Rumänien (1876-1878), Oesterreich (1877) und dem Deutschen Reich (1878). - 2. Organisation der schweizerischen Beteiligung an den Weltausstellungen von Philadelphia 1876 und von Paris 1878. Massnahmen betr. die Anwendung des Art. 31 der neuen Bundesverfassung (von 1874), der die Handels- und Gewerbefreiheit gewährleistet (Wirtschaftspatente, Hausierpatente, Jahrmarktbewilligungen etc.); ferner die Behandlung von zahlreichen diese Fragen betreffenden Rekursen (59 im Jahr 1875; 40 im Jahr 1876; 35 im Jahr 1877; 38 im Jahr 1878). - 4. Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage über die Ausgabe und den Rückzug von Banknoten, sowie einer darauf bezüglichen Botschaft (1874). - 5. Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage betr. die Arbeit in den Fabriken, sowie einer darauf bezüglichen Botschaft (1874-1875). Nach der Proklamierung dieser Vorlage zum Gesetz: Aufstellung der Ausführungsmassregeln und Organisation des Fabrikinspektorates (1877 bis 1878).
III. Die neue Bundesverfassung von 1874 hat den Wirkungskreis des Bundes beträchtlich erweitert und dem Bundesrat zahlreiche neue und sehr bedeutende Pflichten auferlegt, die ihrer Natur nach zumeist in den Geschäftskreis des Departementes des Innern fielen. Dadurch sah sich dieses Departement von neuem mit Geschäften überladen, sodass der Bundesrat den eidgenössischen Räten durch Botschaft vom die Notwendigkeit einer Reorganisation der Zentralverwaltung im Sinne einer gleichmässigeren Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Departemente darzulegen sich veranlasst sah. In dieser Botschaft beantragte er folgende Kombination: Vereinigung der Eisenbahnabteilung und der im Bestand ihres höhern Beamtenpersonals auf neue Grundlage zu stellenden Postverwaltung zu einem besonderen Departement und Schaffung eines aus der Handelsabteilung und einem beträchtlichen Teil der bisherigen Geschäfte des Departementes des Innern zusammenzusetzenden Handels- und Landwirtschaftsdepartementes.
Dieser Antrag erhielt seine Sanktion durch den Bundesbeschluss vom der am in Kraft trat. Damit waren dem neuen Departement folgende Geschäfte zugeteilt: a) Unterstützung von Handel und Industrie im Allgemeinen, inbegriffen der Verkehr mit den Konsulaten, soweit sich dieser auf Handels- und Auswanderungsangelegenheiten bezieht; b) vorbereitende Arbeiten für Handelsvertragsunterhandlungen; c) Anstände im internationalen Verkehr; d) Mass und Gewicht; e) Ausstellungen in der Schweiz und Ausland (ausgeschlossen Schul- und Kunstausstellungen); f) Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken g) Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums gemäss Bundesgesetzen und internationalen Verträgen; h) Aufsicht über die Versicherungsgesellschaften; i) Unterstützung der Landwirtschaft im Allgemeinen und Subventionen an landwirtschaftliche Unternehmungen im Besonderen; k) Viehseuchenpolizei; l) Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen; m) Forstpolizei im Hochgebirge; n) Ausübung der Jagd- und Fischereipolizei, soweit solche dem Bund zusteht; o) Aufsicht über die Auswanderung.
Im Laufe der Jahre sind diesem Programm der Reihe nach noch folgende Verwaltungszweige angegliedert worden: Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Phosphor-Zündhölzchen;
Kontrolle und Garantie des Feingehaltes von Gold- und Silberwaren;
Handelsregister und schweizerisches Handelsamtsblatt;
gewerbliche und industrielle Berufsbildung;
Regelung des Handels mit Gold- und Silberabfällen.
Die auf die Sicherung von Handels- und Gewerbefreiheit in der Schweiz bezüglichen Fragen, die früher der Abteilung für Handel zugeteilt waren, sind seit dem Justizdepartement zugewiesen. Das neue Handels- und Landwirtschaftsdepartement wurde durch Bundesgesetz vom organisiert und in die drei Abteilungen 1. Handel und Industrie, 2. Landwirtschaft, 3. Forstwesen gegliedert. Die gleiche Einteilung ist auch vom Bundesgesetz vom aufrecht erhalten worden.
Das Personal bestand zunächst (nach Gesetz vom aus einem Sekretär, einem Registrator, einem Uebersetzer und einer unbestimmten Anzahl von Kanzlisten. Das Organisationsgesetz vom schuf dazu noch zwei Adjunktenstellen des Sekretär-Bureauchefs der Handelsabteilung. Der eine dieser Adjunkten wurde mit der Leitung der Abteilung für Landwirtschaft betraut. Das Gesetz vom endlich wandelte die Sekretärstelle in die Stelle eines Abteilungschefs um, welch' letzterem zwei Sekretäre, je einer für den Handel und für die Industrie, beigegeben wurden, und machte folgende Stellen, die der Reihe nach auf dem Budgetweg geschaffen werden mussten und provisorisch besetzt waren, zu definitiven Beamtungen: Statistiker, Sekretär für das Handelsregister, Redaktor des Handelsamtsblattes, Registerführer für Fabrik- und Handelsmarken.
Während der Dauer dieser Organisation hat das Departement folgende in den Geschäftskreis seiner Abteilung für Handel und Industrie einschlagende hauptsächlichste Arbeiten entweder ausgeführt oder vorbereitet:
1. Vorarbeiten für die Erneuerung der Handelsverträge mit dem deutschen Zollverein, Belgien und Japan (1879). - Abschluss einer zeitweisen Handelsübereinkunft mit Italien (1879). - Abschluss einer Handelsübereinkunft mit Serbien (1879). - Austausch von Zolldeklarationen mit Belgien, die beiden Ländern gegenseitige Zollbehandlung nach dem Prinzip der meistbegünstigten Nation zusichern (1879). - Unterhandlungen und Abschluss eines Handelsvertrages mit Serbien ¶