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alle Korrespondenzen und alle Bundesratsbeschlüsse, welche sich auf die Ueberwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, zur Disposition zu stellen. Ebenso ist ihr für besondere Prüfungen und Untersuchungen das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnis erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen. Die Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung bestellen in gleicher Weise eine Delegation für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung.
3. Als oberste parlamentarische Kontrollbehörde funktioniert die Bundesversammlung. Sie stellt endgiltig den Voranschlag auf; sie allein ist befugt, Nachtragskredite zu bewilligen; sie nimmt die vom Bundesrat vorgelegte Staatsrechnung ab und erteilt ihm Indemnität für allfällige Kreditüberschreitungen. Sie erlässt, sei es auf Antrag des Bundesrates, sei es aus eigener Initiative die Gesetze und Bundesbeschlüsse betreffend das gesamte Finanzwesen.
VI. Das Münzwesen der Schweiz.
Wie schon am Anfang dieser Arbeit ausgeführt wurde, ging im Jahre 1798 das Münzrecht der Kantone an die helvetische Republik über. Als Münzfuss wurde zuerst der bernische bestimmt; später wurde durch Gesetz vom 17. März 1799 der Schweizerfranken (1/37 Pariser Mark = 124,54 Gran feines Silber) als Münzeinheit bezeichnet. Als Sorten waren vorgesehen 4, 2 und 1 Franken; der Franken teilte sich in 10 Batzen, der Batzen in 10 Rappen. Die Ausmünzung des Goldes sollte zu 21 22/32 Karat fein geschehen. Die Münzen der helvetischen Republik wurden in Bern, Basel und Solothurn geprägt. Die stets in finanziellen Nöten sich befindende helvetische Regierung war aber ausser Stande, die alten Münzen einzuziehen, sodass diese neben den neuen weiter zirkulierten. Unter der Mediationsverfassung wurden die Münzprägungen wiederum den Kantonen überlassen. Immerhin beschloss die Tagsatzung am 11. August 1803, dass alle Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft den nämlichen Münzfuss anzuwenden hätten. Als Münzeinheit wurde der Schweizerfranken zu 127¼ Gran Silber angenommen; ein Schweizerfranken sollte also ebensoviel feines Silber enthalten als 1½ französische Franken. Die Münzen von einem Franken aufwärts sollten auf der einen Seite das Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf der andern das Wappen des die Prägung ausführenden Kantons enthalten. Die Tagsatzung hatte sich vorbehalten, den Betrag der auszuprägenden Scheidemünzen jeweilen zu bestimmen; aber bei der Ohnmacht der Bundesbehörde kehrten sich verschiedene Kantone nicht an diese Bestimmung und überschwemmten das Land mit den am meisten Gewinn bringenden, viel Kupfer und nur wenig Silber enthaltenden Scheidemünzen.
Im Bundesvertrag von 1815 wurde jede Beschränkung des Münzrechts der Kantone aufgehoben. Da der Silbergehalt der groben Sorten während der Mediationsperiode zu hoch angesetzt worden war, hatten die Kantone wenig oder keine geprägt, so dass ein Mangel an grössern Münzen entstand, der zur Folge hatte, dass viel fremdes Geld ins Land kam. Die Verwirrung im Geldwesen war eine ungeheure und für den Handel und Verkehr ausserordentlich hemmend. Man kann sich hiervon einen ungefähren Begriff machen, wenn man bedenkt, dass nach Gerold Meyer von Knonau, dem Staatsarchivar von Zürich, etwa 707 verschiedene schweizerische Münzsorten bestanden. Mehrmals versuchten die Kantone, diesem unhaltbaren Zustande ein Ende zu machen. Unterm 14. Juli 1819 schlossen 19 unter ihnen ein Konkordat ab, nach welchem der Schweizerfranken 125 1543/3000 Gran feines Silber enthalten, oder 1½ französischen Livres tournois gleichkommen sollte. Fünf Jahre später, am 9. Juli 1824, kamen 16 Kantone überein, die Prägung von Scheidemünzen 20 Jahre lang zu sistieren. Ein Jahr nachher, am 17. April 1825, entstand zwischen Aargau, Basel, Bern, Freiburg, Solothurn und Waadt ein neues Konkordat über einen gemeinschaftlichen Münzfuss. Im Jahre 1828 fasste die Tagsatzung den Beschluss, die noch im Umlauf befindlichen helvetischen Scheidemünzen einzulösen und einzuschmelzen. Der nicht zur Verwirklichung gelangte Entwurf einer Bundesverfassung vom Jahre 1832 hatte die Uebertragung des Münzregals an den Bund vorgesehen. 1838 war von Genf das französische Münzsystem eingeführt worden. Am 5. Februar 1839 tagte in Zürich eine Münzkonferenz, an welcher sich 11 Kantone (Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel, Waadt, Wallis, Aargau, Genf, Neuenburg und Tessin) zu gunsten des soeben genannten Systems aussprachen. Aber auch hier blieb es beim blossen Wunsche, und erst der neuen Bundesverfassung von 1848 war es beschieden, durch die Uebergabe oder vielmehr Rückgabe des Münzregals an den Bund dem Münzelend ein Ende zu machen.
Es war eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der neuen Bundesbehörden, die Münzreform durchzuführen. Durch Bundesgesetz vom 7. März 1850 wurde gemäss dem Antrage des Bundesrates und des von ihm berufenen Experten, des Bankdirektors J. J. Speiser aus Basel, der französische Münzfuss als Grundlage für das schweizerische Münzsystem angenommen. Eine grössere Minderheit in den eidgenössischen Räten, die sich aus Vertretern der Ostschweiz zusammensetzte, hatte die Annahme eines auf die kölnische Mark basierenden Schweizerfrankens empfohlen, während einige Vertreter sich sogar darauf beschränken wollten, alle einheimischen und fremden Münzen zuzulassen und zu tarifieren.
Gleichzeitig wurde ein weiteres Gesetz erlassen, worin der Bundesrat mit der Ausführung der Münzreform beauftragt wurde. Dieses Gesetz bestimmte ferner, dass der Verlust auf den einzuschmelzenden Kantonalmünzen denjenigen Kantonen zur Last falle, welche sie geprägt hatten; hinwiederum sollte der Gewinn aus den im Gesetz festgesetzten erstmaligen neuen Prägungen unter die sämtlichen Kantone nach Massstab der eidg. Geldskala vom Jahre 1838 verteilt werden. Die Bundeskasse hatte die nötigen Vorschüsse zu leisten, und es wurde der Bundesrat zur Kontrahierung eines Anleihens bis auf vier Mill. Franken neue Währung ermächtigt. Eine vom Bundesrate ernannte schweizerische Münzkommission machte sich sofort an die Arbeit und konnte im März 1853 ihren Schlussbericht erstatten. Das finanzielle Ergebnis gestaltete sich folgendermassen:
Fr. | |
---|---|
Einschmelzungsverlust auf den alten Münzen (Unterschied zwischen deren Nenn- und Metallwert) | 2259365.59 |
Hiervon war abzuziehen der Gewinn auf den neuen Münzen | 1621461.37 |
Blieb Verlust: | 637904.22 |
Hierzu kamen noch: für allgemeine Unkosten und Geldzinsen | 496274.14 |
für eingelöste helvetische, abgeschliffene und verrufene Münzen | 5316.13 |
Gesamtverlust: | 1139494.49 |
Das Opfer, mit welchem sich die Schweiz die Einheit im Münzwesen erkaufte, war in Anbetracht der grossen direkten und indirekten Vorteile dieser Reform ein geringes, wie denn überhaupt die ganze Operation des Rückzuges der alten und die Inzirkulationssetzung der neuen Münzen entgegen gewissen Befürchtungen ohne nennenswerte Störungen vor sich ging.
Mit dem Münzgesetz vom 7. Mai 1850 hatte die Schweiz die reine Silberwährung eingeführt. Diese konnte jedoch nicht lange aufrecht erhalten werden, da in den darauffolgenden Jahren die Entdeckung der reichhaltigen Goldlager in Kalifornien und Australien eine vollständige Umwälzung der Geldverhältnisse verursachte. Das Gold strömte in grosser Menge zusammen und verlor an Wert, während gleichzeitig die Zunahme des Handels mit dem Orient das Silber dorthin zog. Das weisse Metall erlangte eine Prämie und wurde entweder ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken eingeschmolzen.
Angesichts dieser Tatsachen ergriff der Bund zweierlei Massnahmen. Durch Bundesgesetz vom 31. Januar 1860 wurden die im Verhältnis von 1 Teil Feingold zu 15½ Teilen Feinsilber geprägten französischen Goldmünzen, für so lange als sie in Frankreich zu ihrem Nennwert gesetzlichen Kurs haben, ebenfalls zu ihrem Nennwert als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Diese Bestimmung wurde dann auch auf die von andern Staaten in
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vollkommener Uebereinstimmung mit den entsprechenden französischen Sorten ausgeprägten Goldmünzen ausgedehnt. Auf der andern Seite wurde der Feingehalt der Silberscheidemünzen von 900 Tausendstel fein auf 800 Tausendstel fein herabgesetzt. In Italien, wo 1861 der Uebergang zur nationalen Einheit unter der Führung Sardiniens, welches das französische Münzsystem besass, auch die Einheit im Münzwesen zur Folge gehabt hatte, beeilte man sich, durch Gesetz vom 24. August 1862 das Beispiel der Schweiz nachzuahmen, indem der Feingehalt der Silbermünzen auf 435/1000 bestimmt wurde. Frankreich erklärte 1864 die nur einen Feingehalt von 400/1000 aufweisenden schweizerischen Silberscheidemünzen als nicht mehr kursfähig, setzte aber gleichzeitig seine 50 und 20 Centimesstücke ebenfalls auf 835 herab. Belgien, das schon durch Gesetz vom 5. Juni 1832 den Silberfranken als Münzeinheit eingeführt hatte, ersuchte hierauf Frankreich, bei denjenigen Staaten, welche im Prinzip den französischen Münzfuss besassen, Schritte zu tun, um die gestörte Münzeinheit wieder herzustellen. Dies führte zur sogenannten lateinischen Münzunion, dem Münzvertrage vom 23. Dezember 1865, unterzeichnet in Paris von der Schweiz, Belgien, Frankreich und Italien. Dem für eine Dauer von 15 Jahren abgeschlossenen Vertrag trat auch Griechenland unterm 26. September / 8. Oktober 1868 bei. In der Uebereinkunft wurde das Gewicht, der Gehalt, die Form und der Kurs der Gold- und Silbermünzen der Vertragsstaaten, sowie die Verpflichtung deren allseitigen Annahme an den öffentlichen Kassen festgesetzt. Die Prägung silberner Fünffrankenstücke blieb freigegeben, dagegen diejenige der Silberscheidemünzen unter Berücksichtigung der Bevölkerung der verschiedenen Staaten limitiert. Durch ihren Beitritt zum lateinischen Münzbund war die Schweiz zur sogenannten Doppelwährung übergegangen.
Die gegen das Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts eingetretene Steigerung in der Produktion des weissen Metalls hatte eine Wertverschiebung zu dessen Ungunsten zur Folge. Von dem Jahre 1873 an begann der Wert des Silbers zu sinken. Dies bewog die Münzunionsstaaten, durch nachträgliche Uebereinkunft vom 31. Januar 1874, Deklaration vom 5. Februar 1875 und Deklaration betr. die Fabrikation vom 3. Februar 1876 die Silberprägungen einzuschränken. Am 5. November 1878 erfolgte eine Revision des Hauptvertrages, dessen Dauer damals auf 6 Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1886 festgesetzt wurde. Zweck dieses neuen Vertrags war die Erhaltung des Goldvorrats der lateinischen Münzunion, zu welchem Behufe die Ausprägung von Silbertalern gänzlich untersagt wurde.
Infolge einer Kündigung des Vertrags seitens der Schweiz kam nach einer Konferenz am 6. November 1885 der neue und gegenwärtig noch in Kraft bestehende Münzvertrag zu Stande, zuerst nur zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechenland und Italien. Belgien, das anfänglich wegen der Liquidationsklausel nicht mehr mitmachen wollte, erklärte dann später wiederum seinen Beitritt.
Dieser Vertrag bestätigte die in nebenstehender Tabelle zusammengestellten Vorschriften betreffend Feingehalt, Gewicht und Durchmesser der Gold- und Silbermünzen, wie sie schon 1865 und 1878 vereinbart worden waren.
Im Vertrag von 1885 gingen die Kontrahenten neuerdings die Verpflichtung ein, die nach Vorschrift geprägten Goldmünzen und silbernen Fünffrankenstücke, soweit nicht deren Gepräge verschwunden und ihr Gewicht durch Abnutzung um ½% bei Goldmünzen und um 1% bei den Silberkurantmünzen unter die vereinbarten Fehlergrenzen herabgesunken war, bei ihren öffentlichen Kassen unbeanstandet anzunehmen. Ausserdem sind die Bank von Frankreich und die belgische Nationalbank während der Dauer des Vertrags gehalten, die silbernen Fünffrankenstücke der andern Unionsstaaten anzunehmen wie die silbernen Fünffrankenstücke ihres eigenen Landes. Was die Silberscheidemünzen anbetrifft, so müssen sie von den Regierungen, welche sie in Zirkulation gesetzt, eingeschmolzen werden, sobald sie unter 5% der Fehlergrenze herabgesunken sind. Diese Münzen haben für die Privaten desjenigen Staates, der sie ausgegeben hat, bis zum Betrag von Fr. 50 auf jeder Zahlung gesetzlichen Kurs, und der Staat, der sie in Umlauf gesetzt hat, ist gehalten, sie von seinen Landesangehörigen ohne Beschränkung des Betrages anzunehmen. Ferner müssen die öffentlichen Kassen eines Vertragsstaates die Silberscheidemünzen der andern Staaten bis zum Betrag von Fr. 100 auf jeder Zahlung an Zahlungsstatt annehmen. Endlich sind die Unionsstaaten verpflichtet, ihre eigenen Silberscheidemünzen von Privaten oder öffentlichen Kassen der andern Staaten anzunehmen und gegen einen gleichen Betrag in Kurantmünzen auszuwechseln; diese Verpflichtung bleibt noch ein Jahr über den Ablauf des Vertrages hinaus in Kraft. Die Ausprägung von Goldmünzen, mit Ausnahme derjenigen von goldenen Fünffrankenstücken, welche vorläufig eingestellt bleibt, ist jedem Staate freigegeben. Die Prägung der silbernen Fünffrankenstücke bleibt auch fernerhin eingestellt; sie kann nur im Einverständnis aller Unionsstaaten wieder aufgenommen werden. Das Kontingent an Silberscheidemünzen eines jeden Staates wurde auf Fr. 6 pro Kopf der Bevölkerung (für die Schweiz auf Fr. 19000000) festgesetzt; ausserdem wurde der Schweiz noch ein Betrag von 6 Mill. Fr. zugestanden. Den silbernen Fünffrankenstücken der ausserhalb der Münzunion stehenden Staaten ist der gesetzliche Kurs zu verweigern. Der Vertrag wurde auf fünf Jahre (bis zum 1. Januar 1891) abgeschlossen mit
Goldmünzen. | |||||
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Münzen. | Feingehalt. | Gewicht. | Durchmesser | ||
Richtiger Feingehalt. | Fehlergrenze des Gehalts nach Innen und nach Aussen. | Richtiges Gewicht. | Fehlergrenze des Gewichts nach Innen und nach Aussen. | ||
Gold Fr. | Tausendstel. | Tausendstel. | Gramm. | Tausendstel. | Millimeter. |
100 | 900 | 1 *) | 32.25806 | 1 | 35 |
50 | 900 | 1 *) | 16.12903 | 1 | 28 |
20 | 900 | 1 *) | 6.45161 | 2 | 21 |
10 | 900 | 1 *) | 3.22580 | 2 | 19 |
5 | 900 | 1 *) | 1.61290 | 3 | 17 |
*) Im Vertrag von 1865 war diese Fehlergrenze auf 2 Tausendstel normiert.
Silberkurantmünzen (Silberne Fünffrankenstücke.) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Feingehalt. | Gewicht. | Durchmesser. | |||
Richtiger Gehalt. | Fehlergrenze des Gehalts nach Innen und nach Aussen. | Richtiges Gewicht. | Fehlergrenze des Gewichts nach Innen und nach Aussen. | ||
Tausendstel. 900 | Tausendstel. 2 | Gramm. 25 | Tausendstel. 3 | Millimeter. 37 | |
Silberscheidemünzen. | |||||
Münzen. | Feingehalt. | Gewicht. | Durchmesser | ||
Richtiger Feingehalt. | Fehlergrenze des Gehalts nach Innen nach Aussen. | Richtiges Gewicht. | Fehlergrenze des Gewichts und nach Innen und nach Aussen. | ||
Fr. Rp. | Tausendstel | Tausendstel. | Gramm. | Tausendstel. | mm |
2.- | 835 | 3 | 10.- | 5 | 27 |
1.- | 835 | 3 | 5.- | 5 | 23 |
-.50 | 835 | 3 | 2.50 | 7 | 18 |
-.20 | 835 | 3 | 1.- | 10 | 16 |