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Februar 1878) Umgang genommen, weil man eine Komplizierung des Staatshaushalts und eine Verminderung des Verantwortlichkeitsgefühls der Beamten befürchtete. Zu Anfang der 90er Jahre des 19. Jahrhunderts wurde der Gedanke, es sei eine von der Verwaltung unabhängige Kontrollstelle zu errichten, wieder aufgegriffen, und die darüber jeweils bei der Aufstellung des Budgets und der Rechnungsabnahme gepflogenen Verhandlungen führten schliesslich am zur Aufstellung eines zweiten Postulats, wobei immerhin der etwas ominöse Titel «Rechnungshof» durch «Rechnungskammer» ersetzt wurde.
Mit Bericht vom beantragte der Bundesrat, es sei auch dieser Anregung keine Folge zu geben, indem er ausführte, dass die Errichtung einer solchen Kammer eine Revision der Bundesverfassung nach sich ziehen müsste, und dass sie sehr viel kosten würde, ohne mehr Garantien zu bieten für eine gewissenhafte und beförderliche Prüfung. Die Bundesversammlung stimmte dem Bundesrate zu, verbesserte jedoch die parlamentarische Kontrolle, indem sie im Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten und dem Bundesrat vom an Stelle der bisher jedes Jahr wechselndeln Budget- und Staatsrechnungskommissionen ständige Finanzkommissionen mit weitgehenden Befugnissen betreffend die Prüfung und Ueberwachung des Finanzhaushaltes setzte.
Die Kursfähigen schweizerischen Münzen.
Goldmünze.
Silberne Fünffrankenstücke.
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Silberscheidemünzen.
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Nickelmünzen.
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Kupfermünzen.
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Voranschläge, Nachtragskreditbegehren und Staatsrechnungen einer Amtsperiode (3 Jahre) werden seither den gleichen Kommissionen (Finanzkommissionen) zur Prüfung und Berichterstattung zugewiesen. Jeder Rat wählt seine Finanzkommission selber, immerhin darf ihr kein Mitglied länger als 6 Jahre ununterbrochen angehören. Im Laufe der Amtsperiode austretende Mitglieder sind sobald als möglich wieder zu ersetzen.
Die Finanzkommissionen beider Räte wählen aus ihrer Mitte für die betreffende Amtsperiode eine Delegation, in welche jede Kommission 3 Mitglieder abordnet und welche sich selbst konstituiert. Dieser Delegation liegt die nähere Prüfung und Ueberwachung des gesamten Finanzhaushaltes ob. Sie versammelt sich mindestens einmal vierteljährlich, im übrigen nach Bedürfnis. Sie hat das unbedingte und jederzeitige Recht der Einsichtnahme in das Rechnungswesen der verschiedenen Departemente und Verwaltungszweige. Insbesondere ist ihr seitens der Finanzkontrolle jeder mögliche Aufschluss zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Behufe alle Protokolle und Zensuren, ¶
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alle Korrespondenzen und alle Bundesratsbeschlüsse, welche sich auf die Ueberwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, zur Disposition zu stellen. Ebenso ist ihr für besondere Prüfungen und Untersuchungen das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnis erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen. Die Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung bestellen in gleicher Weise eine Delegation für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung.
3. Als oberste parlamentarische Kontrollbehörde funktioniert die Bundesversammlung. Sie stellt endgiltig den Voranschlag auf; sie allein ist befugt, Nachtragskredite zu bewilligen; sie nimmt die vom Bundesrat vorgelegte Staatsrechnung ab und erteilt ihm Indemnität für allfällige Kreditüberschreitungen. Sie erlässt, sei es auf Antrag des Bundesrates, sei es aus eigener Initiative die Gesetze und Bundesbeschlüsse betreffend das gesamte Finanzwesen.
VI. Das Münzwesen der Schweiz.
Wie schon am Anfang dieser Arbeit ausgeführt wurde, ging im Jahre 1798 das Münzrecht der Kantone an die helvetische Republik über. Als Münzfuss wurde zuerst der bernische bestimmt; später wurde durch Gesetz vom der Schweizerfranken (1/37 Pariser Mark = 124,54 Gran feines Silber) als Münzeinheit bezeichnet. Als Sorten waren vorgesehen 4, 2 und 1 Franken; der Franken teilte sich in 10 Batzen, der Batzen in 10 Rappen. Die Ausmünzung des Goldes sollte zu 21 22/32 Karat fein geschehen.
Die Münzen der helvetischen Republik wurden in Bern, Basel und Solothurn geprägt. Die stets in finanziellen Nöten sich befindende helvetische Regierung war aber ausser Stande, die alten Münzen einzuziehen, sodass diese neben den neuen weiter zirkulierten. Unter der Mediationsverfassung wurden die Münzprägungen wiederum den Kantonen überlassen. Immerhin beschloss die Tagsatzung am dass alle Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft den nämlichen Münzfuss anzuwenden hätten.
Als Münzeinheit wurde der Schweizerfranken zu 127¼ Gran Silber angenommen; ein Schweizerfranken sollte also ebensoviel feines Silber enthalten als 1½ französische Franken. Die Münzen von einem Franken aufwärts sollten auf der einen Seite das Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf der andern das Wappen des die Prägung ausführenden Kantons enthalten. Die Tagsatzung hatte sich vorbehalten, den Betrag der auszuprägenden Scheidemünzen jeweilen zu bestimmen; aber bei der Ohnmacht der Bundesbehörde kehrten sich verschiedene Kantone nicht an diese Bestimmung und überschwemmten das Land mit den am meisten Gewinn bringenden, viel Kupfer und nur wenig Silber enthaltenden Scheidemünzen.
Im Bundesvertrag von 1815 wurde jede Beschränkung des Münzrechts der Kantone aufgehoben. Da der Silbergehalt der groben Sorten während der Mediationsperiode zu hoch angesetzt worden war, hatten die Kantone wenig oder keine geprägt, so dass ein Mangel an grössern Münzen entstand, der zur Folge hatte, dass viel fremdes Geld ins Land kam. Die Verwirrung im Geldwesen war eine ungeheure und für den Handel und Verkehr ausserordentlich hemmend. Man kann sich hiervon einen ungefähren Begriff machen, wenn man bedenkt, dass nach Gerold Meyer von Knonau, dem Staatsarchivar von Zürich, etwa 707 verschiedene schweizerische Münzsorten bestanden.
Mehrmals versuchten die Kantone, diesem unhaltbaren Zustande ein Ende zu machen. Unterm schlossen 19 unter ihnen ein Konkordat ab, nach welchem der Schweizerfranken 125 1543/3000 Gran feines Silber enthalten, oder 1½ französischen Livres tournois gleichkommen sollte. Fünf Jahre später, am kamen 16 Kantone überein, die Prägung von Scheidemünzen 20 Jahre lang zu sistieren. Ein Jahr nachher, am entstand zwischen Aargau, Basel, Bern, Freiburg, Solothurn und Waadt ein neues Konkordat über einen gemeinschaftlichen Münzfuss. Im Jahre 1828 fasste die Tagsatzung den Beschluss, die noch im Umlauf befindlichen helvetischen Scheidemünzen einzulösen und einzuschmelzen.
Der nicht zur Verwirklichung gelangte Entwurf einer Bundesverfassung vom Jahre 1832 hatte die Uebertragung des Münzregals an den Bund vorgesehen. 1838 war von Genf das französische Münzsystem eingeführt worden. Am tagte in Zürich eine Münzkonferenz, an welcher sich 11 Kantone (Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel, Waadt, Wallis, Aargau, Genf, Neuenburg und Tessin) zu gunsten des soeben genannten Systems aussprachen. Aber auch hier blieb es beim blossen Wunsche, und erst der neuen Bundesverfassung von 1848 war es beschieden, durch die Uebergabe oder vielmehr Rückgabe des Münzregals an den Bund dem Münzelend ein Ende zu machen.
Es war eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der neuen Bundesbehörden, die Münzreform durchzuführen. Durch Bundesgesetz vom wurde gemäss dem Antrage des Bundesrates und des von ihm berufenen Experten, des Bankdirektors J. J. Speiser aus Basel, der französische Münzfuss als Grundlage für das schweizerische Münzsystem angenommen. Eine grössere Minderheit in den eidgenössischen Räten, die sich aus Vertretern der Ostschweiz zusammensetzte, hatte die Annahme eines auf die kölnische Mark basierenden Schweizerfrankens empfohlen, während einige Vertreter sich sogar darauf beschränken wollten, alle einheimischen und fremden Münzen zuzulassen und zu tarifieren.
Gleichzeitig wurde ein weiteres Gesetz erlassen, worin der Bundesrat mit der Ausführung der Münzreform beauftragt wurde. Dieses Gesetz bestimmte ferner, dass der Verlust auf den einzuschmelzenden Kantonalmünzen denjenigen Kantonen zur Last falle, welche sie geprägt hatten; hinwiederum sollte der Gewinn aus den im Gesetz festgesetzten erstmaligen neuen Prägungen unter die sämtlichen Kantone nach Massstab der eidg. Geldskala vom Jahre 1838 verteilt werden. Die Bundeskasse hatte die nötigen Vorschüsse zu leisten, und es wurde der Bundesrat zur Kontrahierung eines Anleihens bis auf vier Mill. Franken neue Währung ermächtigt. Eine vom Bundesrate ernannte schweizerische Münzkommission machte sich sofort an die Arbeit und konnte im März 1853 ihren Schlussbericht erstatten. Das finanzielle Ergebnis gestaltete sich folgendermassen:
Fr. | |
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Einschmelzungsverlust auf den alten Münzen (Unterschied zwischen deren Nenn- und Metallwert) | 2259365.59 |
Hiervon war abzuziehen der Gewinn auf den neuen Münzen | 1621461.37 |
Blieb Verlust: | 637904.22 |
Hierzu kamen noch: für allgemeine Unkosten und Geldzinsen | 496274.14 |
für eingelöste helvetische, abgeschliffene und verrufene Münzen | 5316.13 |
Gesamtverlust: | 1139494.49 |
Das Opfer, mit welchem sich die Schweiz die Einheit im Münzwesen erkaufte, war in Anbetracht der grossen direkten und indirekten Vorteile dieser Reform ein geringes, wie denn überhaupt die ganze Operation des Rückzuges der alten und die Inzirkulationssetzung der neuen Münzen entgegen gewissen Befürchtungen ohne nennenswerte Störungen vor sich ging.
Mit dem Münzgesetz vom hatte die Schweiz die reine Silberwährung eingeführt. Diese konnte jedoch nicht lange aufrecht erhalten werden, da in den darauffolgenden Jahren die Entdeckung der reichhaltigen Goldlager in Kalifornien und Australien eine vollständige Umwälzung der Geldverhältnisse verursachte. Das Gold strömte in grosser Menge zusammen und verlor an Wert, während gleichzeitig die Zunahme des Handels mit dem Orient das Silber dorthin zog. Das weisse Metall erlangte eine Prämie und wurde entweder ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken eingeschmolzen.
Angesichts dieser Tatsachen ergriff der Bund zweierlei Massnahmen. Durch Bundesgesetz vom wurden die im Verhältnis von 1 Teil Feingold zu 15½ Teilen Feinsilber geprägten französischen Goldmünzen, für so lange als sie in Frankreich zu ihrem Nennwert gesetzlichen Kurs haben, ebenfalls zu ihrem Nennwert als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Diese Bestimmung wurde dann auch auf die von andern Staaten in ¶