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Der Münzdirektor erstattet monatlich Bericht an das eidg. Finanzdepartement. Er ist zu denjenigen Anschaffungen ermächtigt, welche nach dem bereits im Kapitel «Geschäftskreis» Gesagten nicht in die Kompetenz des Finanzdepartementes fallen. Ihm sind als weitere Beamte noch ein Buchhalter-Verifikator und zwei Werkführer beigegeben.
Die Prüfung des Gewichts und Feingehalts der von der Münzstätte erstellten Münzen ist einem aus der Zahl der Beamten des Finanzdepartementes zu bezeichnenden Münzkommissär und ferner zwei Essayeurs übertragen, welche vom Bundesrat ernannt werden und gleich wie die eidg. Beamten alle drei Jahre einer Erneuerungswahl unterliegen. Die Obliegenheiten des Münzkommissärs und der Münzessayeurs und die Art und Weise, wie die Kontrollierung stattzufinden hat, sind durch das Regulativ vom festgesetzt. Im übrigen wird noch auf den Abschnitt «Münzwesen» verwiesen.
H. Bureau für Gold- und Silberwaren. Den Anstoss zum Erlass des Bundesgesetzes betr. Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren gaben betrügerische Manipulationen von Uhrenfabrikanten, welche die goldenen und silbernen Uhrgehäuse aus weit unter den auf den Schalen angegebenen Feingehaltsbezeichnungen stehenden Legierungen erstellten und so den guten Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie erheblich schädigten. Nach Massgabe des genannten Gesetzes ist die Kontrollierung obligatorisch für alle Uhrgehäuse, welche in irgend einer Sprache eine Feingehaltsbezeichnung in Tausendstel oder in Karat tragen. Eine Ausnahme wird gemacht für die Uhrgehäuse von niederm Feingehalt (unter 14 Karat [0,583] für das Gold und unter 0,800 für das Silber). Eine Stempelung dieser Gehäuse findet nicht statt, dagegen müssen sie, sofern sie eine Feingehaltsbezeichnung aufweisen, mit der Marke des Fabrikanten versehen sein.
Gold- und Silberwaren, die eine Feingehaltsbezeichnung tragen, müssen diesem Feingehaltsgrad entsprechen. Die Fehlergrenze bei den Proben beträgt drei Tausendteile für das Gold und fünf Tausendteile für das Silber. Die amtliche Stempelung der Schmucksachen und Geräte in Gold und Silber ist fakultativ. Auch die nicht kontrollierten Schmucksachen und Geräte dürfen, was ihre Mischungsverhältnisse anbetrifft, keine andere Bezeichnung tragen als die ihres Feingehalts.
Enthalten sie eine solche Bezeichnung, so müssen sie ferner mit der Marke oder dem Zeichen des Fabrikanten versehen sein. Die Fabrikmarke der einheimischen Fabrikanten ist auf einem Kontrollamte, diejenigen der ausländischen Fabrikanten auf dem eidg. Amt für Gold- und Silberwaren in Bern zu hinterlegen. Die Anbringung der Feingehaltsbezeichnung auf den Gold- und Silberwaren besorgt der Fabrikant, während der amtliche Garantiestempel von den Kontrollämtern aufgedrückt wird. Bei der Einführung der Kontrollierung verfolgte die Schweiz keinen fiskalischen Zweck, sondern diese Massregel hatte nur das Interesse der Industrie und des Handels im Auge.
Früher kam es oft vor, dass Abfälle, die sich bei der Bearbeitung von Edelmetallen in der Uhren- und Schmuckwarenfabrikation ergaben, von Arbeitern und Lehrlingen zum Schaden der Arbeitgeber unter Mithilfe von gewissenlosen Händlern und Schmelzern veruntreut wurden. Zur Beseitigung dieser Vorkommnisse wurde das Bundesgesetz vom betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen erlassen. Alle diejenigen, welche gewerbsmässig Abfälle, Schmelzprodukte oder Barren von Gold und Silber ankaufen oder austauschen, solche Abfälle einschmelzen oder für die betreffenden Waren den Beruf als Handelsprobierer ausüben wollen, bedürfen einer Bewilligung des eidg. Departementes. Handelsprobierer müssen ferner das eidg. Probiererdiplom besitzen. Die gemachten Käufe, Einschmelzungen und Proben sind in ein vom eidg. Bureau für Gold- und Silberwaren zu beziehendes Register einzuschreiben.
Zur Ausführung der beiden erwähnten Gesetze und ihrer Vollziehungsverordnungen bestehen neben dem Bundesrat und dem mit diesem Geschäftszweig beauftragten Departement zweierlei Organe, das eidg. Bureau für Gold- und Silberwaren in Bern und die verschiedenen Kontrollämter in den Kantonen.
Das eidg. Bureau ist die eigentliche Aufsichtsbehörde in technischer Beziehung; es überwacht die Vollziehung der bestehenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften, es verfertigt die eidg. Kontrollstempel, inspiziert die Kontrollämter und deren Kontrollstempel. Es lässt die Souchenregister für den Handel mit Gold- und Silberabfällen erstellen, liefert dieselben an die Berechtigten aus und inspiziert sie ebenfalls. Es ist Revisionsinstanz bei Probeanständen und bearbeitet die Statistik. - Das Personal des eidg. Bureau setzt sich zusammen aus einem Chef, einem Adjunkten, einem Registrator und zwei Kanzlisten in Bern, einem Spezialkommissär in La Chaux de Fonds und einem Kontrolleur bei den Zollstätten in Basel. Daneben besteht noch eine Kommission für die eidg. Probiererprüfungen, welche vom Chef des eidg. Bureaus präsidiert wird.
Die Kontrollämter sind die eigentlichen ausführenden Behörden. Sie nehmen die Proben vor und bilden die Vorstände der Aufsichtskreise für den Handel mit Gold- und Silberwaren. Mit Bezug auf den technischen Teil ihrer Aufgabe sind sie den Anordnungen der Bundesbehörde unterstellt und für die von ihnen vorgenommenen Proben und Stempelungen verantwortlich. Dagegen sind Verwaltung und Finanzen Sache der Kantone, Gemeinden oder Interessentenkreise, welche die Bureaux eingerichtet haben; immerhin ist auch hier das Recht der Genehmigung durch die Bundesbehörde vorbehalten.
Es gibt zur Zeit in der Schweiz 13 Kontrollämter, nämlich: Biel, La Chaux de Fonds, Delsberg, Fleurier. Genf, Grenchen (Solothurn), Le Locle, Neuenburg, Le Noirmont, Pruntrut, St. Immer, Schaffhausen und Tramlingen.
Nach einer Berechnung sollen von 1882 bis 1903 in der Uhren- und Bijouteriewarenindustrie für über eine Milliarde Franken Edelmetalle verarbeitet worden sein, während angenommen wird, dass der Wert der fertigen Fabrikate einschliesslich der Uhrwerke und Metalluhren ungefähr auf das Dreifache angestiegen sei. Es gibt dies einen Begriff von der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Industrien für unser Land.
Im Jahr 1906 wurden von den verschiedenen Kontrollämtern folgende Stempelungen und Proben von Gold- und Silberwaren vorgenommen:
Kontrollämter. | Gestempelte Uhrgehäuse. | Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren. | Proben von Gold- und Silberwaren | ||
---|---|---|---|---|---|
goldene Stück. | silberne Stück. | Total Stück. | Stück. | Anzahl. | |
Biel | 43213 | 474041 | 517254 | 7724 | 3465 |
Chaux de Fonds | 605060 | 78000 | 683060 | 1418 | 9386 |
Delsberg | - | 118204 | 118204 | 1 | 398 |
Fleurier | 7877 | 139669 | 147546 | 89 | 538 |
Genf | 17581 | 222941 | 240522 | 38183 | 47 |
Grenchen (Solothurn) | 2827 | 513649 | 516476 | - | 556 |
Locle | 103612 | 141323 | 244935 | 240 | 979 |
Neuenburg | - | 27752 | 27752 | 1140 | 127 |
Noirmont | 21581 | 614442 | 636023 | - | 498 |
Pruntrut | 54 | 284206 | 284260 | - | 476 |
St. Immer | 13044 | 249774 | 262818 | 85 | 764 |
Schaffhausen | - | 74403 | 74403 | 36618 | 488 |
Tramlingen | 3716 | 469727 | 473443 | - | 484 |
Total | 818565 | 3408131 | 4226696 | 85498 | 18206 |
III. Voranschlag und Staatsrechnung der schweizer. Eidgenossenschaft.
a) Voranschlag. Vorschriften betreffend den Voranschlag. Ueber den Voranschlag bezw. das Budget der Eidgenossenschaft besteht kein besonderes Gesetz, sondern die massgebenden ¶
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Bestimmungen sind sowohl in der Bundesverfassung als in verschiedenen Erlassen der Bundesversammlung und des Bundesrates enthalten. Die Bundesverfassung beschränkt sich darauf, in Art. 85 die Aufstellung, d. h. die definitive Festsetzung und Votierung des Budgets in die Befugnis der Bundesversammlung zu legen und ferner in Art. 102, Ziffer 14 die Aufgabe der Entwerfung des Voranschlages dem Bundesrate zuzuweisen. Durch Bundesbeschluss betreffend Organisation und Geschäftsgang des Bundesrates (der letzte datiert vom ist, wie wir bereits gesehen haben, die Aufstellung des Voranschlags, d. h. dessen Vorbereitung dem Finanzdepartement übertragen worden.
Die wichtigsten Detailbestimmungen über das Budget (es sind nur wenige) sind enthalten im Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidg. Kassa- und Rechnungswesens vom das frühere Vorschriften zusammenfasst und ergänzt. Daneben sind als fernere Wegleitungen zu betrachten die Beschlüsse, welche die Bundesversammlung im Verlauf der Jahre jeweilen anlässlich der Budgetberatung und der Abnahme des Geschäftsberichts und der Staatsrechnung fasste, sowie die einschlägigen alljährlichen Bundesratsbeschlüsse und endlich eine vom Bundesrat am genehmigte Verordnung des Militärdepartementes über die Aufstellung des Budgets dieses Departementes und über die Zuteilung und Verwendung der betreffenden Kredite. In neuester Zeit sind einige Bestimmungen aufgestellt worden im Bundesgesetz vom über den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat.
Der offizielle Name des eidg. Budgets ist Voranschlag. Die Bundesverfassung spricht in den beiden obenerwähnten Artikeln von dem «Voranschlag». Des nämlichen Ausdruckes bedient sich der Bundesbeschluss über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates. Demgemäss trägt das Budget den Titel «Voranschlag der schweizer. Eidgenossenschaft». Doch findet sich auch in Bundesbeschlüssen und Verordnungen die Bezeichnung «Budget». Dagegen ist das in Deutschland vielfach angewandte Wort «Etat» in der Bundesverwaltung nicht gebräuchlich.
Umfang, Aufbau und Form des Budgets. Ursprünglich erstreckte sich das Budget der Eidgenossenschaft auch auf den Status und die Bewegungen des Kapitalvermögens des Bundes, während der jetzige Voranschlag nur mehr die Verwaltungsrechnung ins Auge fasst und sich mit den Kapitalbewegungen bloss insofern beschäftigt, als für die Bemessung der in die laufende Rechnung einzustellenden Liegenschafts- und Kapitalzinse der Stand der Liegenschaften, sowie der angelegten und verzinslichen Betriebskapitalien ermittelt, bezw. berechnet wird.
Der Voranschlag zerfällt in zwei Hauptteile: Einnahmen und Ausgaben. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus vier Abschnitten: I. Ertrag der Liegenschaften und Kapitalien;
II. Allgemeine Verwaltung (A. Bundeskanzlei und B. Bundesgericht); III. Departemente (A. Politisches, B. Inneres, C. Justiz und Polizei, D. Militär, E. Finanzen und Zoll, F. Handel, Industrie und Landwirtschaft, G. Post und Eisenbahnen mit Telegraphen); IV. Unvorhergesehenes. Die Ausgaben umfassen ebenfalls vier Abschnitte. Abschnitt I trägt den Titel Amortisation und Verzinsung (der eidgenössischen Anleihen);
Abschnitt II zerfällt in A. Nationalrat, B. Ständerat, C. Bundesrat, D. Bundeskanzlei, E. Bundesgericht;
die übrigen Haupttitel sind die nämlichen wie bei den Einnahmen. Am Schlusse des Einnahmen- und Ausgabenkapitels befindet sich je ein Zusammenzug;
dem Zusammenzug der Ausgaben folgt die Bilanz, an welche sich eine Uebersicht der mutmasslichen Reinergebnisse der einzelnen Departemente (Beineinnahmen und -ausgaben) anschliesst.
Der Voranschlag ist eine zahlenmässige Zusammenstellung ohne weitere erläuternde Beisätze. Die Begründung der einzelnen Posten wird in einer besondern, an die eidgenössischen Räte gerichteten Botschaft gegeben, in welcher nach einem allgemeinen, einleitenden Ueberblick, gemäss den Vorschriften des Art. 75 des schon genannten Reglements vom namentlich die Abweichungen gegenüber den frühern Jahren, sowie die neueingestellten Ansätze zu beleuchten sind.
Der Voranschlag wird möglichst spezialisiert, namentlich bei den Ausgaben der Zentralverwaltung. Weitere Einzelheiten enthält die Botschaft, in welcher eine ganze Reihe von Budgetansätzen in Unterrubriken zerlegt werden, insbesondere bei einzelnen Kapiteln des Departementes des Innern, des Militärdepartementes, des Landwirtschaftsdepartementes, der Postverwaltung und der Telegraphenverwaltung. Es wird auf möglichste Stabilität des Rubrikenbaues gehalten, da dies die Vergleichung mit früheren Budgets erleichtert. Neue Rubriken werden an passender Stelle eingereiht und entsprechend nummeriert.
Es bestehen keine sogenannten Spezial- oder Nebenbudgets, sondern der Voranschlag umfasst die ganze laufende Verwaltung des Bundes. Das sog. Materialbudget der Militärverwaltung, das, um die rechtzeitige und vorteilhafte Beschaffung von Kriegsmaterial zu ermöglichen, jeweilen schon in der Junisession von den eidgenössischen Räten festgesetzt wird, kann nicht als Spezialetat angesehen werden, da es dem Budget der Militärverwaltung einverleibt wird und mit diesem einen Bestandteil des Gesamtvoranschlages bildet.
Desgleichen sind die Budgets der Alkoholverwaltung und der Schweizerischen Bundesbahnen nicht als Nebenetats des eidgenössischen Budgets zu betrachten, da die Reinergebnisse der ersten Verwaltung an die Kantone verteilt werden und die Bundesbahnen vom eigentlichen Bundesstaatshaushalt vollständig getrennt sind. Aus diesem Grunde werden diese beiden Budgets, obschon auch sie der Genehmigung der Bundesversammlung unterliegen, hier nicht berücksichtigt.
Es gibt auch kein sogenanntes ausserordentliches Budget, sondern nur ein ordentliches.
Der Voranschlag ist ein Brutto-Budget, indem sowohl die Einnahmen als die Ausgaben in ihrem vollen Umfange darin enthalten sind. Es besteht immerhin eine Ausnahme beim Militärdepartement für die Pulververwaltung, die Pferderegieanstalt und die Militärwerkstätten (Konstruktionswerkstätte, Munitionsfabriken und Waffenfabrik), weil nur deren Reinergebnisse in die Hauptkolonne eingestellt werden. Es geschieht dies, um die Gesamtausgaben des Militärdepartementes nicht höher erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit sind. Hier sei auch noch beigefügt, dass das Budget der Münzverwaltung das Hauptbudget des Bundes in keiner Weise berührt, da Einnahmen und Ausgaben dieses Verwaltungszweiges ebenfalls ausserhalb der Hauptkolonne gestellt sind und Vorschläge auf den Münzreservefonds übertragen werden, während umgekehrt dieser Fonds auch allfällige Rückschläge zu decken hat.
Nachtragskredite. Ein Wirtschaftsplan sucht für eine bestimmte Zeit den dauernd erforderlichen Bedarf und die zu seiner Befriedigung dauernd verfügbaren Mittel festzustellen und in das richtige Verhältnis zueinander zu bringen. Er kann somit seinen Zweck nur erfüllen, wenn er so genau als möglich festgestellt wird. Da man aber genötigt ist, mit den Vorarbeiten für die Budgets grosser Verwaltungen schon recht frühe zu beginnen, um den Voranschlag rechtzeitig genehmigen lassen zu können, und da nach Verlauf einiger Monate die Bedürfnisse manchmal erheblich zunehmen, so ist es nicht immer möglich, alle Ausgaben genau vorauszusehen. Derart erweisen sich mitunter im Laufe eines Rechnungsjahres verschiedene der bewilligten Kredite als unzulänglich. In solchen Fällen ist es in einem Lande mit einem geordneten Finanzhaushalt nicht gestattet, drauflos zu wirtschaften, sondern es muss alsdann eine Erhöhung der betreffenden Budgetansätze nachgesucht werden.
Die Nachtragskreditbegehren werden der Bundesversammlung jeweilen mittels einer Botschaft des Bundesrates unterbreitet; gewöhnlich gelangen im Laufe eines Jahres drei Nachtragskreditbegehren an die oberste Behörde. Die von der Bundesversammlung bewilligten Spezialkredite werden, soweit möglich, auch in das Budget oder in die Nachtragskredite aufgenommen.
Die Nachtragskredite betrugen in den letzten fünf Jahren: 1902 Fr. 4935376, 1903 Fr. 7671802, 1904 Fr. 6607095, 1905 Fr. 4926163, 1906 Fr. 11405775. Es ist aber zu bemerken, dass bei diesen Summen sich ganz erhebliche Posten befinden, die nicht als eigentliche Nachtragskredite zu betrachten sind, wie Uebertragungen von nicht erschöpften Krediten aus dem Vorjahre, Ausgaben ¶