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Alkoholverwaltung; sein offizieller Titel ist Finanz- und Zolldepartement. Die drei genannten Verwaltungen sind aber vollständig unabhängig voneinander organisiert und nur dadurch miteinander verbunden, dass sie in der Person des Chefs des Finanz- und Zolldepartementes einen gemeinsamen Vorsteher haben. Die an das Finanz- und Zolldepartement gerichteten Erlasse, Eingaben und Korrespondenzen aller Art gelangen zwar an die Departementskanzlei (Finanzbureau), werden jedoch, nachdem sie dort registriert worden sind, durch Verfügung des Departementes an die betreffenden Verwaltungen geleitet. Für alles, was die Zollverwaltung und Alkoholverwaltung anbelangt, wird auf die dieser Abhandlung nachfolgenden bezüglichen Spezialartikel verwiesen.
Dem Finanz- und Zolldepartement liegt nach Massgabe von Art. 27 des Bundesbeschlusses vom mit Bezug auf das Finanzwesen die Vorberatung und Besorgung folgender Geschäfte ob:
1. Die Gesetze, Verordnungen und Instruktionen über die Finanz- und Staatskassaverwaltung. Es bedeutet dies vor allem die Vorbereitung und Ausführung der Vorschriften über das Finanz-, Kassa- und Rechnungswesen im engern Sinne. Ausserdem aber wirkt das Finanzdepartement mit bei der Aufstellung der übrigen gesetzgeberischen Erlasse, welche irgendwie mit dem Finanzwesen verknüpft sind; doch ist hier seine Tätigkeit mehr auf die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen beschränkt. Auch bei der Normierung der Gehalte und Entschädigungen an Beamte und Angestellte ist naturgemäss seine Mitwirkung eine wesentliche.
2. Die Verwaltung der Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind, und der eidgenössischen Fonds, sowie die Vorkehrungen für Darleihen und deren Ueberwachung. Die Liegenschaften, welche gegenwärtig dem Finanzdepartement unterstellt sind, sind die Waffenplätze Thun, Herisau, St. Gallen, Frauenfeld und Bière, sowie der Schiessplatz im Sand bei Schönbühl und einige vereinzelte Besitzungen. Die übrigen Liegenschaften des Bundes (Festungsareal, Regieanstalten des Militärdepartementes, Zeughäuser, Munitionsmagazine, Zoll-, Post- und Telegraphengebäude, Hengstendepot in Avenches, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten u. s. w.) werden von den betreffenden Dienstabteilungen verwaltet. - Unter eidg. Fonds sind nicht nur die Spezialfonds, sondern auch die Bundesgelder überhaupt (eidg. Wertschriften, Wechselportefeuille) zu verstehen. - Beschlüsse über die Aufnahme von Staatsanleihen fallen in die Kompetenz der Bundesversammlung (Bundesverfassung Art. 85, Ziffer 10); ebenso die Beschlüsse über Konversion und Rückzahlung von Anleihen, obschon dies im soeben zitierten Artikel nicht ausdrücklich gesagt ist.
Die Vorbereitung dieser Massnahmen und deren Ausführung fallen dem Finanzdepartement zu. Von der Eidgenossenschaft auszustellende Schuldtitel tragen die Unterschrift des Vorstehers des Finanzdepartementes, des Staatskassiers und des Wertschriftenverwalters. Ueber An- und Verkauf von Wertschriften verfügt das Finanzdepartement vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über die Anlage der eidg. Staatsgelder; ebenso über An- und Verkauf von Wechseln. Bei Abtretung von nominativen Wertschriften unterzeichnen ebenfalls die obgenannten drei Amtsstellen.
3. Massnahmen betreffend die Bestimmung der Geldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenschaft.
4. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und der Staatsrechnung.
5. Die Aufsicht über die Staatskasse und das gesamte Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.
6. Die Vollziehung des Art. 39 der Bundesverfassung und Nationalbankangelegenheiten. Durch Bundesgesetz vom das nach dem Scheitern einer Referendumsbewegung am in Kraft erwachsen ist, ist unter dem Namen Schweizerische Nationalbank eine zentrale Notenbank geschaffen worden, die das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten besitzt und unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird. Diese Bank hat als Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern; sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen.
Die Schweiz ist damit vom System der Vielheit der Notenbanken zu demjenigen einer einzigen Notenbank übergegangen. Der Bund ist bei der Aufbringung des Grundkapitals der Bank nicht beteiligt, aber er wird die ihm durch Art. 39 der Bundesverfassung übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung ausüben durch a) die vom Bundesrat zu wählende Vertretung in den Bankbehörden; b) durch die dem Bundesrat vorbehaltene Genehmigung der Reglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; c) durch die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung; d) durch die dem eidg. Finanzdepartement unterstellten speziellen Organe, deren Ernennung dem Bundesrat ausschliesslich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz über die Organisation des Finanzdepartementes festgestellt werden. Das Finanzdepartement wird hier die vorbereitende und ausführende Instanz sein.
Das Bundesgesetz vom über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten und dessen Vollziehungsverordnungen bleiben bezüglich der bisherigen Emissionsbanken in Kraft bis zu dem Zeitpunkt, wo diese sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern befreit haben werden.
7. Das Münzwesen. Dieser Wirkungskreis umfasst nicht etwa nur die Oberaufsicht über die eidgenössische Münzstätte, sondern auch die Leitung des Münzwesens im allgemeinen und namentlich auch die Ausführung der bezüglichen internationalen Verträge, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen.
8. Kontrollierung von und Handel mit Gold- und Silberwaren. Durch Bundesratsbeschluss vom wurde das eidgenössische Bureau für Gold- und Silberwaren, welches bis dahin eine Abteilung des Handelsdepartementes gebildet hatte, bis auf weiteres dem Finanz- und Zolldepartement zugeteilt.
Die speziellen Kompetenzen des Departementes sind: Abänderung der Instruktionen für die Kontrollbureaux;
Kreisschreiben allgemeinen Charakters;
prinzipielle Fragen;
Anstände mit Ausnahme derjenigen über Proben;
Oberaufsicht über die Kasse und Prüfungen der beeidigten Probierer;
Ausstellung von Probiererdiplomen;
Ermächtigungen zum Handel und Verkehr mit Gold- und Silberabfällen.
Dem Finanzdepartement waren durch das Bundesgesetz vom auch unterstellt die Pulververwaltung und Zündkapselfabrikation (Vorläuferin der jetzigen Munitionsfabrik). Infolge der teilweisen Zentralisierung des Militärwesens durch die Bundesverfassung von 1874 kam letztere Verwaltung in diesem Jahre zum Militärdepartement. Dagegen erhielt das Finanzdepartement drei Jahre später nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom einen neuen Geschäftszweig dadurch, dass ihm der Bezug der Militärpflichtersatzsteuer übertragen wurde. Der Bundesratsbeschluss vom brachte wiederum eine Aenderung, indem versuchsweise der Bezug dieser Steuer und zugleich auch die Oberleitung der Pulververwaltung dem Militärdepartement zugeteilt wurde, mit dem diese beiden Geschäftszweige trotz ihres fiskalischen Charakters doch sachlich näher verwandt sind als mit dem Finanzdepartement. Diese vorläufige Abtrennung wurde durch Bundesbeschluss vom eine definitive.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch beigefügt, dass bis 1873 das Zollwesen mit dem Handel vereinigt war und mit diesem das Handels- und Zolldepartement bildete. Durch Bundesgesetz vom kam das Zollwesen zum Finanzdepartement, das seither den Titel Finanz- und Zolldepartement trägt; die Alkoholverwaltung wurde seit Beginn ihres Bestehens, d. h. seit 1887, dem Finanz- und Zolldepartement zugeteilt, ohne dass dessen Titulatur änderte. Die Alkoholverwaltung bildet eine durchaus in sich abgeschlossene Abteilung und steht mit den Bundesfinanzen, wie schon weiter oben ¶
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angedeutet, in keiner Berührung, obschon ihr Kassadienst von der eidgenössischen Staatskasse besorgt wird.
b) Organisation.
Das letzte Organisationsgesetz des Finanzdepartementes datiert vom Es entspricht jedoch den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr. Wie soeben ausgeführt, ist die Pulververwaltung seither auf das Militärdepartement übergegangen; auf der andern Seite sind zwei neue Verwaltungsabteilungen entstanden: die Banknotenkontrolle und die Wertschriftenverwaltung;
ferner ist zu der Liegenschaftsverwaltung in Thun diejenige von Herisau getreten, und endlich wurde dem Departement das Bureau für Gold- und Silberwaren zugeteilt.
Das Gesetz über die schweizerische Nationalbank (vom verpflichtet dieses Institut, den Kassaverkehr des Bundes, soweit er ihm übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen, und in er von der Bundesversammlung am 13. bezw. genehmigten Verordnung betreffend die Ausscheidung der Geschäfte der schweizerischen Nationalbank ist in Art. 3 dem Notendepartement in Bern u. a. die Verwaltung der Wertschriften des Bundes überwiesen worden. Ueberdies wird nach dem Beginn der Tätigkeit der Nationalbank das Verhältnis der Banknotenkontrolle zu dieser Bank geregelt werden müssen. Ein neues Organisationsgesetz wird somit in nächster Zeit zum unabweisbaren Bedürfnis werden.
Ebenso revisionsbedürftig ist das Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidg. Kassen- und Rechnungswesens vom 19 Januar 1877. Dasselbe musste schon am 24. April des nämlichen Jahres ergänzt werden. Ein anderer Nachtrag datiert vom Seither haben noch andere Ergänzungen oder Abänderungen stattgefunden, wie z. B. durch die Vollziehungsverordnung für die eidg. Wertschriftenverwaltung und das am in Kraft getretene neue Regulativ über die Finanzkontrolle.
An der Spitze des Finanzdepartementes steht das mit der Leitung des Finanz- und Zolldepartementes beauftragte Mitglied des Bundesrates 1). [1) Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartementes waren seit 1848 die Bundesräte: Munzinger (1848-1850, 1852), Druey (1851, 1853, 1854), Knüsel (1855, 1856, 1862, 1863), Stämpfli (1857, 1858), Fornerod (1859-1861), Challet-Venel (1864-1867, 1869), Ruffy (1868), Ceresole (1870-1871), Schenk (1872), Näff (1873-1875), Hammer (1876-1878, 1880-1890), Bavier (1879), Hauser (1891-1899, 1901, 1902). Ruchet (1901), Comtesse (1900, 1903 und seit 1905).] Ihm sind zur Zeit folgende Verwaltungen unterstellt: A. Finanzbureau;
B. Kontrollbureau;
C. Banknotenkontrolle;
D. Staatskasse;
E. Wertschriftenverwaltung;
F. Liegenschaftsverwaltungen;
G. Münzverwaltung;
H. Bureau für Gold- und Silberwaren.
A. Finanzbureau. Dasselbe und die Staatskasse sind die ältesten der gegenwärtigen Dienstabteilungen des Finanzdepartementes. Dem Finanzbureau liegen folgende Geschäfte ob: Das Sekretariat des Finanzdepartementes; die Rechnungsführung über die eidg. Kapitalien, Spezialfonds und Depots; die Aufstellung des jährlichen Voranschlags und der Staatsrechnung auf Grund der von den Departementen eingereichten Spezialbudgets und Jahresrechnungen 2); [2) Bezüglich des Voranschlags und die Staatsrechnung wird auf die nachfolgenden besondern Abschnitte verwiesen.] Aufsicht über die Liegenschaftsverwaltungen und Verwaltung derjenigen Liegenschaften, für die keine besonderen Verwaltungen bestehen und die dem Finanzdepartement unterstellt sind. Das Personal des Finanzbureaus besteht aus dem Chef, der zugleich Departementssekretär ist, dem Staatsbuchhalter, dem Uebersetzer, dem Registrator, dem Buchhaltungsgehilfen und einem Kanzlisten, im ganzen 6 Beamten.
B. Kontrollbureau. In den Geschäftskreis dieser Amtsstelle fällt das Sekretariat des Finanzdepartementes, soweit es die Finanzkontrolle betrifft, sowie die Revision des gesamten Rechnungs- und Kassawesens der Bundesverwaltung. Dazu gehört auch die Kontrollierung der Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihen, die Revision der Inventare an Ort und Stelle, die Kontrollierung des Wechselverkehrs, der Wertschriftenverwaltung und des Inspektorates der schweizerischen Emissionsbanken, sowie auch die Begutachtung neu zu erlassender Rechnungsvorschriften.
Bis Ende 1876 war der Kontrolldienst vom Finanzbureau versehen worden. Mit Beginn des Jahres 1877 schuf die Bundesversammlung auf dem Budgetweg provisorisch ein besonderes Kontrollbureau, dem durch das Bundesgesetz vom H. Dezember 1882 betreffend die Reorganisation des Finanzdepartementes die gesetzliche Grundlage gegeben wurde. Bezüglich der Ausübung der Kontrolle wird auf den nachstehenden Abschnitt «Kontrollierung der Bundesfinanzen» verwiesen. An der Spitze der Finanzkontrolle steht ein Chef, dem 1 Adjunkt, 5 Revisoren I. Klasse, 7 Revisoren II. Klasse und 2 Revisionsgehilfen unterstellt sind, zusammen 16 Beamte.
C. Banknotenkontrolle. Diese Abteilung ist in Ausführung des Bundesgesetzes vom über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten errichtet worden, das in Art. 54 den Bundesrat mit der Vollziehung dieses Gesetzes und mit dem Erlasse der erforderlichen Vollziehungsverordnungen beauftragt hat.
Wir haben unter dem Abschnitt «Geschäftskreis» bereits gesehen, dass die bisherigen Emissionsbanken bezüglich ihrer Notenemission dem obigen Gesetz und mithin der Aufsicht der eidg. Behörden unterstellt bleiben, bis sie ihre Noten eingelöst haben werden, und dass auf der andern Seite eine Kontrollierung der Nationalbank durch speziell dem Finanzdepartement unterstellte Organe in Aussicht genommen ist. Die Banknotenkontrolle ist hiefür die gegebene Amtsstelle; ihre Tätigkeit wird deshalb in der ersten Zeit eine doppelte sein. Auf der einen Seite wird sie fortfahren, die bisherigen Notenbanken bis zum obgenannten Zeitpunkt zu inspizieren, auf der andern Seite wird sie die neu zu errichtende Nationalbank kontrollieren.
Die Funktionen mit Bezug auf die neue Nationalbank werden wohl in manchen Beziehungen ähnliche sein. Die Stellung der Banknotenkontrolle gegenüber dem genannten Institut darf verglichen werden mit derjenigen, welche die Eisenbahnabteilung des eidg. Post- und Eisenbahndepartementes gegenüber den Bundesbahnen einnimmt. Gegenwärtig besteht das ordentliche Personal der Banknotenkontrolle aus 1 Inspektor, 1 Adjunkten, 2 Revisoren und 2 Kanzlisten, zusammen 6 Beamten.
D. Staatskasse. Zur Bewältigung des Kassenverkehrs der Eidgenossenschaft bestehen: a) die eidg. Staatskasse in Bern; b) die eidg. Kreispost- und Hauptzollkassen; c) die übrigen Kassen der Bundesverwaltung.
a) Die eidgenössische Staatskasse zerfällt in die vom Staatskassier selbst verwaltete Hauptkasse, sowie in die Militärkasse und die Alkoholkasse, welche beide von Kassengehilfen geführt werden und nichts anderes sind als Hilfskassen der Hauptkasse. Die Hauptkasse umfasst die laufende Kasse, das Gewölbe und die Depotkasse. Die Hauptkasse ist die eigentliche Bundeskasse, durch welche alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes gehen. Das Gewölbe enthält Münzvorräte zur Disposition der Staatskasse und steht unter zweifachem Verschluss; einen Schlüssel führt der Chef des Kontrollbureaus, den andern der Staatskassier. Für die Depotkasse bestehen drei Schlüssel, wovon der eine vom Departementsvorsteher, der andere vom Chef des Kontrollbureaus und der dritte vom Staatskassier verwahrt wird.
Alle Einnahmen der Departemente und Verwaltungen sind unmittelbare Bestandteile der Staatskasse und fliessen entweder zu festgesetzten Perioden in diese letztere oder stehen zur Verfügung des Kassiers. Ueber sämtliche an die Staatskasse gemachten Zahlungen, Rückerstattungen oder Depositen ist das Finanzdepartement in Kenntnis zu setzen. Umgekehrt leitet der Staatskassier seine Zahlungen oder Vorschüsse nur gegen Mandate oder Anweisungen, welche vom Kontrollbureau des Finanzdepartementes visiert sind.
Die Staatskasse kann Einzahlungen und Rückzüge bei Banken in Depot oder laufender Rechnung nur mit Ermächtigung des Finanzdepartementes vornehmen. Diejenigen Bankinstitute, bei denen die eidg. Staatsgelder in Depot oder laufender Rechnung angelegt werden können, werden alljährlich vom Bundesrat bezeichnet, welcher zugleich auch das Maximum der einer Bank anzuvertrauenden Summe feststellt. Der Staatskassier verwaltet das Wechselportefeuille. Ueber An- und Verkauf von Wechseln verfügt das Finanzdepartement. Das Indossament von weiterzubegebenden Wechseln wird ¶