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Kontinentalsperre war die Einfuhr so gross, dass trotz der sehr bescheidenen Ansätze schon Ende des Jahres 1813 teils dem Landammann der Schweiz, teils dem Oberkriegskommissariat 63877 Schweizerfranken abgeliefert werden konnten und noch 8604 Schweizerfranken in der Kasse der Grenzanstalten verblieben. Es wurde so ein Finanzsystem eingeleitet, das dem Bund die Erfüllung seiner ersten und obersten Pflicht ermöglichte und ihn im weitern Verlauf von den Geldbewilligungen der Kantone unabhängig machte.
Von 1815 bis 1848. Der diesmal unter Vermittlung der europäischen Grossmächte zu Stande gekommene Bundesvertrag von 1815 bedeutete keinen Fortschritt. An die Stelle der Direktorialkantone und des eidgenössischen Landammannes traten die Vorortkantone Zürich, Bern und Luzern, unter welchen der Tagsatzungssitz alle drei Jahre wechselte. Einzig ein eidgenössischer Kanzler und ein Staatsschreiber blieben als ständige Vertretung des Bundes übrig. Doch wurden die Geldkontingente beibehalten und deren einmaliger Gesamtbetrag auf Fr. 540107 festgesetzt.
Zur Bestreitung der Kriegskosten wurde eine «gemein-eidgenössische Kriegskasse» errichtet, deren Höhe bis auf den doppelten Betrag eines Geldkontingents anwachsen sollte. Diese Kriegskasse war ausschliesslich zur Bestreitung der Militärkosten bei eidgenössischen Auszügen bestimmt, in der Weise, dass bei einem Truppenaufgebot die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehen eines Geldkontingents und die andere Hälfte aus der Kriegskasse bezahlt werden sollte. Die Einkünfte der Kriegskasse bildeten die vorerwähnten, dem Bunde gegen das Ende der Mediationsperiode zugewiesenen Eingangsgebühren, welche auf Waren erhoben wurden, die nicht zu den notwendigsten Bedürfnissen gehörten. Diese Gebühren wurden von den Grenzkantonen bezogen, welche alljährlich der Tagsatzung darüber Rechnung abzulegen hatten (Art. 4 des Bundesvertrages).
Im Jahr 1820 beschlossen die Stände die Beibehaltung der Eingangsgebühren, bis die Kasse den Betrag von vier Geldkontingenten erreicht haben werde, und 1835 wurde der Bestand der Kasse auf Fr. 4277000 festgesetzt, wovon laut einem Beschluss vom nicht mehr als Fr. 1100000 bar in der Kasse liegen sollten. Dazu kam dann noch die französische Kriegsentschädigung von drei Millionen Franken aus dem Jahre 1815, welche aber in Wirklichkeit nur Fr. 2020014 abgeworfen hat. Alle diese Beträge bildeten den sogenannten «eidgenössischen Kriegsfonds», der im Jahr 1848 als Grundstock des eidgenössischen Staatsvermögens an den Bundesstaat überging und laut der eidg. Staatsrechnung von 1849 trotz der durch den Sonderbundskrieg verursachten Auslagen noch 4116207 Schweizerfranken und 51 Rappen betrug.
So hatte sich trotz der Ungunst der Verhältnisse und gegen den ursprünglichen Willen der Urheber des Vertrages von 1815 neuerdings eine, wenn auch bescheidene eidgenössische Finanzverwaltung entwickelt. Deren Ausgaben bestanden aus den Verwaltungskosten des Kriegsfonds, den allgemeinen Militärkosten und den Auslagen für die diplomatische Vertretung im Ausland, die eidg. Kommissionen und die Bundeskanzlei. (Die Entschädigungen an den Bundespräsidenten, sowie für die Lokale der eidg. Kanzlei und das Zeremoniell, die einen jährlichen Betrag von Fr. 10000 bis Fr. 20000 ausmachten, wurden vom jeweiligen Vorort getragen).
Die Bundeseinnahmen dagegen bestanden aus den Zinsen der Kapitalien, dem Ertrag der Eingangsgebühren und, wenn nötig, aus den Geldkontingenten der Kantone. Ueber diesen Finanzhaushalt wurden zwei Rechnungen geführt, diejenige des eidg. Kriegsfonds und die der sog. Zentralkasse. Gemäss Verfügung vom bestanden für die Verwaltung des Kriegsfonds drei Kassen in den Vororten (Zürich, Bern, Luzern) unter der Oberleitung eines Administrators; die Aufsicht und Rechnungsabnahme dagegen war einem Verwaltungsrat von sieben Mitgliedern übertragen. Die Führung der Zentralkasse besorgte die Bundeskanzlei, nominell wurde die Rechnung dieser Kasse abgelegt vom jeweiligen Bundespräsidenten (Präsidenten des eidg. Vororts).
Unter der neuen Eidgenossenschaft. Die Erfahrungen der letzten 50 Jahre hatten dargetan, dass ein Staat ohne gesunde Finanzen keine Dauer haben kann und dass eine Zentralgewalt ohne hinreichende Geldmittel ohnmächtig ist. Die Urheber der Bundesverfassung von 1848 waren deshalb bestrebt, für das Finanzwesen des neuen Bundesstaates eine möglichst solide Grundlage zu schaffen. Zu diesem Behufe wurden durch Art. 39 der genannten Verfassung dem Bund zur Bestreitung seiner Ausgaben zur Verfügung gestellt: der Ertrag des eidg.
Kriegsfonds, der Ertrag der schweizerischen Grenzzölle, der Postverwaltung und Pulververwaltung und endlich die Beiträge der Kantone, d. h. die schon früher erwähnten Geldkontingente. Von den Grenzzöllen musste jedoch den Kantonen eine Entschädigung abgegeben werden. Für die Abtretung des Postregals bezogen die Kantone ebenfalls eine Rückvergütung. Als neue Einnahmequelle kam zu den vorerwähnten schon im Jahr 1851 der Ertrag des Telegraphenmonopols.
Zur Bewältigung der neuen Aufgaben, welche die revidierte Bundesverfassung von 1874 der Eidgenossenschaft auferlegte, wurde dem Bund die Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersatzsteuer zugewiesen; ferner wurden die Zoll- und Postentschädigungen beseitigt. Zu dem Telegraphenmonopol gesellte sich 1878 noch das Telephonmonopol. Das dem Bund durch eine teilweise Verfassungsrevision im Jahr 1887 übertragene Alkoholmonopol berührt die Bundesfinanzen in keiner Weise, weil dessen Reinertrag unverkürzt den Kantonen zufliesst. Auch das dem Bund seit 1848 zugewiesene Münzregal bringt, wie hiernach unter dem Kapitel Münzwesen ausgeführt wird, seit 1875 keine Einnahmen mehr für die eidg. Finanzverwaltung.
Es ist selbstverständlich, dass mit der Schaffung eines umfangreicheren eidg. Finanzhaushaltes die Bundeskanzlei nicht länger mit dessen Führung, die sie von 1815 bis 1848 besorgt hatte, beauftragt werden konnte, sondern dass ein eigenes Organ hiefür bestellt werden musste. Die Bundesverfassung von 1848 übertrug deshalb die Verwaltung der Finanzen dem Bundesrat. Dieser wurde durch Bundesgesetz vom behufs Vorberatung und teilweiser Erledigung der Geschäfte in sieben Departemente geteilt, wobei das Finanzwesen dem Finanzdepartement zugewiesen wurde. So war nun endlich, ungefähr ein halbes Jahrhundert nach der helvetischen Republik, wiederum ein zentrales schweizerisches Finanzorgan geschaffen worden.
II. Geschäftskreis und Organisation des Finanzdepartementes.
a) Geschäftskreis.
In der Bundesverfassung von 1874 wird in Art. 102 die Aufgabe des Bundesrates mit Bezug auf das Finanzwesen folgendermassen umschrieben: «Der Bundesrat hat innert der Schranken der gegenwärtigen Verfassung folgende Befugnisse und Obliegenheiten: Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes». Art. 103 der nämlichen Verfassung schreibt ferner vor, dass die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt werden, dass diese Einteilung aber einzig zum Zweck habe, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern, und dass der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde auszugehen habe. Es ergibt sich daraus, dass die Organisation des Bundesrates auf kollegialer Verfassung beruht.
Das eidgenössische Finanzdepartement hat somit nicht eine so unabhängige Stellung, wie sie in anderen Staaten dem Finanzministerium zukommen mag: es ist eigentlich, soweit es wenigstens die wichtigeren Angelegenheiten im Finanzwesen anbetrifft, mehr eine vorbereitende Instanz, wobei ihm allerdings vermöge seiner Sachkenntnisse bei der Beratung der Finanzgeschäfte im Schosse des Bundesrates ein hervorragender Einfluss gesichert ist. Immerhin kann das Finanzdepartement, wie alle übrigen Departemente, unter Vorbehalt endgiltigen Entscheides des Bundesrates, von sich aus diejenigen Geschäfte erledigen, welche ihm, sei es kraft gesetzlicher Bestimmungen, sei es infolge besonderer Schlussnahmen des Bundesrates überwiesen sind (Art. 20 des Bundesbeschlusses über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates vom
Das Finanzdepartement umfasst nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Zollverwaltung und ¶
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Alkoholverwaltung; sein offizieller Titel ist Finanz- und Zolldepartement. Die drei genannten Verwaltungen sind aber vollständig unabhängig voneinander organisiert und nur dadurch miteinander verbunden, dass sie in der Person des Chefs des Finanz- und Zolldepartementes einen gemeinsamen Vorsteher haben. Die an das Finanz- und Zolldepartement gerichteten Erlasse, Eingaben und Korrespondenzen aller Art gelangen zwar an die Departementskanzlei (Finanzbureau), werden jedoch, nachdem sie dort registriert worden sind, durch Verfügung des Departementes an die betreffenden Verwaltungen geleitet. Für alles, was die Zollverwaltung und Alkoholverwaltung anbelangt, wird auf die dieser Abhandlung nachfolgenden bezüglichen Spezialartikel verwiesen.
Dem Finanz- und Zolldepartement liegt nach Massgabe von Art. 27 des Bundesbeschlusses vom mit Bezug auf das Finanzwesen die Vorberatung und Besorgung folgender Geschäfte ob:
1. Die Gesetze, Verordnungen und Instruktionen über die Finanz- und Staatskassaverwaltung. Es bedeutet dies vor allem die Vorbereitung und Ausführung der Vorschriften über das Finanz-, Kassa- und Rechnungswesen im engern Sinne. Ausserdem aber wirkt das Finanzdepartement mit bei der Aufstellung der übrigen gesetzgeberischen Erlasse, welche irgendwie mit dem Finanzwesen verknüpft sind; doch ist hier seine Tätigkeit mehr auf die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen beschränkt. Auch bei der Normierung der Gehalte und Entschädigungen an Beamte und Angestellte ist naturgemäss seine Mitwirkung eine wesentliche.
2. Die Verwaltung der Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind, und der eidgenössischen Fonds, sowie die Vorkehrungen für Darleihen und deren Ueberwachung. Die Liegenschaften, welche gegenwärtig dem Finanzdepartement unterstellt sind, sind die Waffenplätze Thun, Herisau, St. Gallen, Frauenfeld und Bière, sowie der Schiessplatz im Sand bei Schönbühl und einige vereinzelte Besitzungen. Die übrigen Liegenschaften des Bundes (Festungsareal, Regieanstalten des Militärdepartementes, Zeughäuser, Munitionsmagazine, Zoll-, Post- und Telegraphengebäude, Hengstendepot in Avenches, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten u. s. w.) werden von den betreffenden Dienstabteilungen verwaltet. - Unter eidg. Fonds sind nicht nur die Spezialfonds, sondern auch die Bundesgelder überhaupt (eidg. Wertschriften, Wechselportefeuille) zu verstehen. - Beschlüsse über die Aufnahme von Staatsanleihen fallen in die Kompetenz der Bundesversammlung (Bundesverfassung Art. 85, Ziffer 10); ebenso die Beschlüsse über Konversion und Rückzahlung von Anleihen, obschon dies im soeben zitierten Artikel nicht ausdrücklich gesagt ist.
Die Vorbereitung dieser Massnahmen und deren Ausführung fallen dem Finanzdepartement zu. Von der Eidgenossenschaft auszustellende Schuldtitel tragen die Unterschrift des Vorstehers des Finanzdepartementes, des Staatskassiers und des Wertschriftenverwalters. Ueber An- und Verkauf von Wertschriften verfügt das Finanzdepartement vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über die Anlage der eidg. Staatsgelder; ebenso über An- und Verkauf von Wechseln. Bei Abtretung von nominativen Wertschriften unterzeichnen ebenfalls die obgenannten drei Amtsstellen.
3. Massnahmen betreffend die Bestimmung der Geldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenschaft.
4. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und der Staatsrechnung.
5. Die Aufsicht über die Staatskasse und das gesamte Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.
6. Die Vollziehung des Art. 39 der Bundesverfassung und Nationalbankangelegenheiten. Durch Bundesgesetz vom das nach dem Scheitern einer Referendumsbewegung am in Kraft erwachsen ist, ist unter dem Namen Schweizerische Nationalbank eine zentrale Notenbank geschaffen worden, die das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten besitzt und unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird. Diese Bank hat als Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern; sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen.
Die Schweiz ist damit vom System der Vielheit der Notenbanken zu demjenigen einer einzigen Notenbank übergegangen. Der Bund ist bei der Aufbringung des Grundkapitals der Bank nicht beteiligt, aber er wird die ihm durch Art. 39 der Bundesverfassung übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung ausüben durch a) die vom Bundesrat zu wählende Vertretung in den Bankbehörden; b) durch die dem Bundesrat vorbehaltene Genehmigung der Reglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; c) durch die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung; d) durch die dem eidg. Finanzdepartement unterstellten speziellen Organe, deren Ernennung dem Bundesrat ausschliesslich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz über die Organisation des Finanzdepartementes festgestellt werden. Das Finanzdepartement wird hier die vorbereitende und ausführende Instanz sein.
Das Bundesgesetz vom über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten und dessen Vollziehungsverordnungen bleiben bezüglich der bisherigen Emissionsbanken in Kraft bis zu dem Zeitpunkt, wo diese sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern befreit haben werden.
7. Das Münzwesen. Dieser Wirkungskreis umfasst nicht etwa nur die Oberaufsicht über die eidgenössische Münzstätte, sondern auch die Leitung des Münzwesens im allgemeinen und namentlich auch die Ausführung der bezüglichen internationalen Verträge, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen.
8. Kontrollierung von und Handel mit Gold- und Silberwaren. Durch Bundesratsbeschluss vom wurde das eidgenössische Bureau für Gold- und Silberwaren, welches bis dahin eine Abteilung des Handelsdepartementes gebildet hatte, bis auf weiteres dem Finanz- und Zolldepartement zugeteilt.
Die speziellen Kompetenzen des Departementes sind: Abänderung der Instruktionen für die Kontrollbureaux;
Kreisschreiben allgemeinen Charakters;
prinzipielle Fragen;
Anstände mit Ausnahme derjenigen über Proben;
Oberaufsicht über die Kasse und Prüfungen der beeidigten Probierer;
Ausstellung von Probiererdiplomen;
Ermächtigungen zum Handel und Verkehr mit Gold- und Silberabfällen.
Dem Finanzdepartement waren durch das Bundesgesetz vom auch unterstellt die Pulververwaltung und Zündkapselfabrikation (Vorläuferin der jetzigen Munitionsfabrik). Infolge der teilweisen Zentralisierung des Militärwesens durch die Bundesverfassung von 1874 kam letztere Verwaltung in diesem Jahre zum Militärdepartement. Dagegen erhielt das Finanzdepartement drei Jahre später nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom einen neuen Geschäftszweig dadurch, dass ihm der Bezug der Militärpflichtersatzsteuer übertragen wurde. Der Bundesratsbeschluss vom brachte wiederum eine Aenderung, indem versuchsweise der Bezug dieser Steuer und zugleich auch die Oberleitung der Pulververwaltung dem Militärdepartement zugeteilt wurde, mit dem diese beiden Geschäftszweige trotz ihres fiskalischen Charakters doch sachlich näher verwandt sind als mit dem Finanzdepartement. Diese vorläufige Abtrennung wurde durch Bundesbeschluss vom eine definitive.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch beigefügt, dass bis 1873 das Zollwesen mit dem Handel vereinigt war und mit diesem das Handels- und Zolldepartement bildete. Durch Bundesgesetz vom kam das Zollwesen zum Finanzdepartement, das seither den Titel Finanz- und Zolldepartement trägt; die Alkoholverwaltung wurde seit Beginn ihres Bestehens, d. h. seit 1887, dem Finanz- und Zolldepartement zugeteilt, ohne dass dessen Titulatur änderte. Die Alkoholverwaltung bildet eine durchaus in sich abgeschlossene Abteilung und steht mit den Bundesfinanzen, wie schon weiter oben ¶