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ist die erste Besatzung der Befestigungen, die je nach Bedarf aus freiwillig angemeldeten Schweizersoldaten rekrutiert wird. Die Beamten und Sicherheitswächter der Befestigungen vom St. Gotthard und Saint Maurice werden beeidigt und sind dem schweizerischen Militärstrafgericht unterstellt. Sämtliche Rekrutenschulen und Wiederholungskurse der Festungstruppen finden in der Umgebung des St. Gotthard und von Saint Maurice statt. Die Truppen für die Befestigungen von Saint Maurice werden aus den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf rekrutiert.
Nach den im Staatsrechnungsbericht niedergelegten Angaben betrugen die Militärausgaben des Bundes in den letzten 10 Jahren:
Jahr | Fr. |
---|---|
1897 | 24![]() ![]() |
1898 | 26![]() ![]() |
1899 | 27![]() ![]() |
1900 | 27![]() ![]() |
1901 | 28![]() ![]() |
1902 | 28![]() ![]() |
1903 | 28![]() ![]() |
1904 | 29![]() ![]() |
1905 | 30![]() ![]() |
1906 | 35![]() ![]() |
H. Heeresorganisation.
Die schweizerische Armee besteht aus dem Auszug, der Landwehr und dem Landsturm. Der Auszug wird aus den Wehrpflichtigen der zwölf jüngsten Jahrgängen (20-32) gebildet. Die Landwehr besteht aus zwei Aufgeboten, dem ersten Aufgebot aus den 7 Mannschaftsjahrgängen vom 33. bis und mit 39. Altersjahr und dem zweiten Aufgebot aus den 5 Jahrgängen des 40. bis 44. Altersjahres. Der Landsturm setzt sich zusammen aus Schweizerbürgern im Alter von 20 bis 50 Jahren, welche weder im Auszug noch in der Landwehr eingeteilt sind; es können ausserdem auch noch Freiwillige aus jüngeren oder älteren Jahrgängen in den Landsturm aufgenommen werden. Bei der Kavallerie dauert der Dienst im Auszug bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr und in der Landwehr bis zum zurückgelegten 44. Altersjahr.
Das Bundesheer besteht aus folgenden Truppengattungen:
a) Truppenkörper der Infanterie (Füsiliere und Schützen). Die Einheit bei der Infanterie bildet das Infanterie-Bataillon. Füsilierbataillone: nummeriert von 1-98 im Auszug und 101-133 in der Landwehr 1. und 2. Aufgebotes. Schützenbataillone: nummeriert von 1-8 im Auszug und 9-12 in Landwehr I. und II. Das Infanterie-Bataillon besteht aus dem Stab und 4 Kompagnien; Bestand: 25 Offiziere, 740 Unteroffiziere und Soldaten, 8 Reitpferde, 20 Zugpferde und 10 Fuhrwerke. Die Infanterie-Bataillone der Landwehr 2. Aufgebotes haben einen gesetzlichen Bestand von 24 Offizieren, 721 Unteroffizieren und Soldaten, sowie 2 Reitpferden für das Füsilierbataillon und von 24 Offizieren, 717 Unteroffizieren und Soldaten, sowie 2 Reitpferden für das Schützenbataillon.
Das Infanterie-Regiment (Nr. 1-32 Auszug, 33 bis 43 Landwehr I, 44-54 Landwehr II) besteht aus dem Stabe und 3 Bataillonen und hat folgenden Bestand: 81 Offiziere, 2625 Unteroffiziere und Soldaten, 32 Reitpferde, 64 Zugpferde und 32 Fuhrwerke.
Die Infanterie-Brigade (I-XVI Auszug, XVII-XX Landwehr I) besteht aus dem Stabe und 2 Regimentern und weist einen Bestand auf von 168 Offizieren, 5260 Unteroffizieren und Soldaten, 75 Reitpferden, 130 Zugpferden und 65 Fuhrwerken.
b) Truppenkörper der Kavallerie. Die Einheiten der Kavallerie sind die Dragonerschwadron, die Guidenkompagnie und die berittene Maximgewehrkompagnie. Dragonerschwadron, nummeriert von 1-24 in Auszug und Landwehr. Bestand: 4 Offiziere, 124 Unteroffiziere und Soldaten, 123 Reitpferde, 8 Zugpferde, 3 Fuhrwerke. - Kavallerieregiment (Nr. 1-8), besteht aus dem Stabe und 3 Schwadronen. - Kavalleriebrigade (Nr. I-IV), besteht aus dem Stabe und 2 Regimentern und hat einen Bestand (ohne die berittene Maximgewehrkompagnie) von 38 Offizieren, 764 Unteroffizieren und Soldaten, 761 Reitpferden, 50 Zugpferden und 19 Fuhrwerken.
Die Guidenkompagnie (Nr. 1-8), den Divisionen als
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Einteilung und Nummerierung der Infanterie.
1. Auszug.
Armeekorps | I | Armeekorps | III | ||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Divisionen | I | II | Divisionen | VI | VII | ||||||||||||
Infanterie-Brigaden | I | II | III | IV | Infanterie-Brigaden | XI | XII | XIII | XIV | ||||||||
Infanterie-Regimenter | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Infanterie-Regimenter | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
Füsilier-Bataillone: | 1 | 4 | 7 | 10 | 13 | 16 | 19 | 22 | 61 | 64 | 67 | 70 | 73 | 76 | 79 | 82 | |
2 | 5 | 8 | 11 | 14 | 17 | 20 | 23 | Füsilier-Bataillone | 62 | 65 | 68 | 71 | 74 | 77 | 80 | 83 | |
3 | 6 | 9 | 88 | 15 | 18 | 21 | 24 | 98 | 66 | 69 | 63 | 75 | 78 | 81 | 84 | ||
Schützen-Bataillone | 1 | 2 | Schützen-Bataillone | 6 | 7 | ||||||||||||
Armeekorps: | II | Armeekorps | IV | ||||||||||||||
Divisionen | III | V | Divisionen | IV | VIII | ||||||||||||
Infanterie-Brigaden | V | VI | IX | X | Infanterie-Brigaden | VII | VIII | XV | XVI | ||||||||
Infanterie-Regimenter | 9 | 10 | 11 | 12 | 17 | 18 | 19 | 20 | Infanterie-Regimenter | 13 | 18 | 15 | 16 | 29 | 30 | 31 | 32 |
25 | 28 | 31 | 34 | 49 | 52 | 55 | 58 | 37 | 40 | 43 | 46 | 72 | 85 | 91 | 94 | ||
Füsilier-Bataillone: | 26 | 29 | 32 | 35 | 50 | 53 | 56 | 59 | Füsilier-Bataillone | 38 | 41 | 44 | 48 | 86 | 89 | 92 | 95 |
27 | 30 | 33 | 36 | 51 | 54 | 57 | 60 | 39 | 42 | 45 | 97 | S. 8 | 90 | 93 | 96 | ||
Schützen-Bataillone | 3 | 5 | Schützen-Bataillone | 4 |
Anmerkung: Füsilier-Bataillone 47 und 87 den Gotthardbefestigungen zugeteilt. Füsilier-Bataillon 2 den Befestigungen von St. Maurice zugeteilt.
2. Landwehr I.
Den Armeekorps sind zugeteilt: | I | II | III | IV | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Infanterie-Brigaden | XVII | XVIII | XIX | XX | ||||
Regimenter | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 |
101 | 106 | 109 | 117 | 121 | 126 | 113 | 119 | |
Füsilier-Bataillone: | 102 | 107 | 110 | 118 | 122 | 127 | 115 | 123 |
105 | 108 | 111 | 120 | 125 | 128 | 116 | 124 | |
Schützen-Bataillone | 9 | 10 | 11 | 12 |
Reg. 41 (Bat. 130, 131, 133) wird administrativ der XX. Brigade zugeteilt.
Reg. 42 (Bat. 103, 101) wird der Sicherheitsbesatzung der Befestigungen von St. Maurice zugeteilt.
Reg. 43 (Bat. 112, 114, 129, 132) wird der Sicherheitsbesatzung der Befestigungen am St. Gotthard zugeteilt.
3. Landwehr II.
Regimenter | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | 51 | 52 | 53 | 54 |
101 | 106 | 109 | 117 | 121 | 126 | 113 | 119 | 130 | 103 | 112 | |
Füsilier-Bataillone: | 102 | 107 | 110 | 118 | 122 | 127 | 115 | 123 | 131 | 104 | 114 |
105 | 108 | 111 | 120 | 125 | 128 | 116 | 124 | 133 | 129 | 132 | |
Den Regimentern administrativ zugeteilte Schützen-Bataillone | 9 | 10 | 11 | 12 |
Reg. 53 (Bat 103, 101) wird der Sicherheitsbesatzung der Befestigungen von St. Maurice zugeteilt.
Reg. 54 (Bat. 112, 114, 129. 132) wird der Sicherheitsbesatzung der Befestigungen am St. Gotthard zugeteilt.
Divisionskavallerie zugeteilt, hat den gleichen Bestand wie die Dragonerschwadron; die Guidenkompagnien Nr. 9-12, welche dem Armeestabe und den Armeekorpsstäben zugeteilt werden, haben einen durchschnittlichen Bestand von 2 Offizieren und 75 Reitern.
Die berittene Maximgewehr-Kompagnie (Nr. I-IV) weist folgenden Bestand auf: 4 Offiziere, 72 Unteroffiziere und Soldaten, 69 Reitpferde, 8 Maximgewehre, 16 Packpferde, 6 Fuhrwerke und 14 Zugpferde.
c) Truppenkörper der Artillerie. Die Einheiten der Feldartillerie sind: im Auszuge die Feldbatterie, in der Landwehr die Parkkompagnie und die Depotparkkompagnie. Die Einheit der Gebirgsartillerie ist im Auszuge die Gebirgsbatterie, in der Landwehr die Saumkolonne. Die Einheiten der Positionsartillerie sind die Positionskompagnien und die Positionstrainkompagnien.
Die 7,5 cm Feldbatterie (Nr. 1-72) hat einen Bestand von 5-6 Offizieren, 138-139 Unteroffizieren und Soldaten, 21-22 Reitpferden, 4 Geschützen, 10 Caissons, 1 Batteriewagen, 1 Fourgon, 2 Proviantwagen und 106 Zugpferden. Die Feldartillerie-Abteilung besteht aus dem Stabe und 3 Batterien. Das Feldartillerie-Regiment (Nr. 1-12) besteht aus dem Stabe und 2 Abteilungen und weist einen Bestand auf von 41-47 Offizieren, 844-850 Unteroffizieren und Soldaten, 144-150 Reitpferden, 650 Zugpferden, 24 Geschützen und 87 Fuhrwerken. Die Infanterie-Parkkompagnie und die Artillerie-Parkkompagnie (No. 1-24) werden je aus den 7 jüngsten Landwehrjahrgängen gebildet; die Korpspark-Abteilung besteht aus dem Stabe, sowie 1 Infanterie- und 2 Artillerie-Parkkompagnien. Der Korpspark (Nr. I-IV) besteht aus dem Stabe und 2 Abteilungen und hat folgenden Bestand: 33 Offiziere, 992 Unteroffiziere und Soldaten, 78 Reitpferde, 818 Zugpferde und 237 Fuhrwerke.
Die Depotpark-Kompagnie (Nr. I-XII) umfasst die 5 ältesten Landwehr-Jahrgänge. - Der Depotpark (Nr. I-IV) besteht aus dem Stabe, 1 Infanterie- und 2 Artillerie-Parkkompagnien; Personal- und Pferdebestand wie bei den Kompagnien des Korpsparkes; als Fuhrwerke: Infanterie- und Artillerie-Caissons, Ergänzungsgeschütze, Rüstwagen u. s. w.
Der Bestand der Gebirgsbatterie (Nr. 1-4) ist: 7 Offiziere, 165 Unteroffiziere und Soldaten, 12 Reitpferde, 71 Saumtiere, 6 Geschütze, 60 Munitionskisten. - Die Saumkolonne (Nr. 1-4) besteht aus: 3 Offizieren, 108 Unteroffizieren und Soldaten, 4 Reitpferden, 80 Saumtieren, 30 Artilleriemunitionskisten. - Das Gebirgsartillerie-Regiment besteht aus dem Stabe, 4 Batterien und 4 Saumkolonnen.
Die Positionskompagnie (No. 1-10 Auszug, 1-15 Landwehr) hat folgenden Bestand: 7 Offiziere, 162 Unteroffiziere und Soldaten, 1 Reitpferd. - Positions-Trainkompagnie (Nr. I-V), Bestand: 4 Offiziere, 106 Unteroffiziere
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und Soldaten, 10 Reitpferde, 150 Zugpferde. - Die Positionsartillerie-Abteilung (Nr. I-V) besteht aus dem Stabe, 2 Kompagnien Auszug, 3 Kompagnien Landwehr, 1 Positions-Trainkompagnie und dem Material der Abteilung. Bestand: 46 Offiziere, etwa 920 Unteroffiziere und Soldaten, 25 Reitpferde, 150 Zugpferde, 40 Geschütze, 87 Fuhrwerke.
d) Truppenkörper der Genietruppe. Die Einheiten der Genietruppe sind: das Genie-Halbbataillon, die Kriegsbrücken-Abteilung, die Telegraphen-Kompagnie, die Eisenbahn-Kompagnie, die Ballon-Kompagnie, die Landwehr-Sappeur-Kompagnie.
Das Geniehalbbataillon (Nr. 1-8) besteht aus dem Stabe und 2 Sappeurkompagnien; Bestand: 13 Offiziere, 399 Unteroffiziere und Soldaten, 10 Reitpferde, 36 Zugpferde, 12 Fuhrwerke. - Die Kriegsbrückenabteilung (Nr. 1-4 Auszug, 1 und 2 Landwehr) besteht aus dem Stabe, 2 Pontonierkompagnien und 1 Kriegsbrücken-Trainabteilung. Bestand: 16 Offiziere, 355 Unteroffiziere und Soldaten, 25 Reitpferde, 154 Zugpferde, 37 Fuhrwerke. - Die Telegraphenkompagnie (Nr. 1-4 Auszug und Landwehr) besteht aus dem Stabe und 2 Abteilungen. Bestand: 7 Offiziere, 143 Unteroffiziere und Soldaten, 9 Reitpferde, 30 Zugpferde, 9 Fuhrwerke. - Das Eisenbahnbataillon besteht aus dem Stabe und 4 Kompagnien (Nr. 1-4 Auszug). Bestand: 17 Offiziere, 359 Unteroffiziere und Soldaten, 11 Reitpferde, 58 Zugpferde, 17 Fuhrwerke. - Die Ballonkompagnie hat einen Bestand von 8 Offizieren, 185 Unteroffizieren und Soldaten, 9 Reitpferden, 91 Zugpferden und 28 Fuhrwerken.
e) Truppenkörper der Sanitätstruppe. Die Einheiten der Sanitätstruppe sind: die Ambulance, die Sanitätstrainkompagnie, die Transportkolonne, der Sanitätszug, die Spitalsektion. Ambulance (Nr. 1-40 Auszug), Sanitätstrainkompagnie (Nr. I-IV). Das Divisionslazaret (Nr. 1-8) besteht aus dem Stabe, 3 Ambulanten und dem Lazarettrain; Bestand: 29 Offiziere, 159 Unteroffiziere und Soldaten, 9 Reitpferde, 33 Zugpferde, 15 Fuhrwerke. - Das Korpslazaret (No. I bis IV) besteht aus dem Stabe, 4 Ambulanten, der Materialreserve, Fuhrwerkskolonne und dem Lazarettrain. Bestand: 42 Offiziere, 273 Unteroffiziere und Soldaten, 18 Reitpferde, 132 Zugpferde, 56 Fuhrwerke. - Die Transportkolonne (Nr. I-V) besteht aus dem Stabe und 2 Zügen. Bestand: 4 Offiziere, 79 Unteroffiziere und Soldaten, 6 Reitpferde, 67 Zugpferde, 35 Fuhrwerke. - Der Sanitätszug (für Eisenbahntransport) hat einen Bestand von 3 Offizieren und 18 Unteroffizieren und Soldaten, die Spitalsektion (Nr. I-VIII) einen solchen von 11 Offizieren und 32 Unteroffizieren und Soldaten. Der Spital ist auf 200 Kranke berechnet.
f) Truppenkörper der Verwaltungstruppe. Die Einheiten der Verwaltungstruppe sind: die Verwaltungskompagnie und die Verpflegungstrainabteilung.
Verwaltungs-Kompagnie (Nr. 1-8 Auszug und Landwehr). Im Auszug sind die Verwaltungskompagnien auf einen Stand von etwa 5 Offizieren und 175 Mann gebracht worden; diejenigen der Landwehr zählen durchschnittlich 4 Offiziere und 100 Mann. - Der Korpsverpflegungstrain (Nr. I-IV) besteht aus einem Stabe und 2 Trainabteilungen (Nr. 1-8). Bestand: 7 Offiziere, 142 Unteroffiziere und Soldaten, 21 Reitpferde, 182 Zugpferde. - Die Korpsverpflegungsanstalt (Nr. I-IV) besteht aus dem Stabe, 2 Verwaltungskompagnien (Auszug) und dem Korpsverpflegungstrain. Die Korpsverpflegungsanstalt ist eingeteilt in Feldbäckereien, Feldschlächtereien und Verpflegungskolonne und zählt 208 Fuhrwerke und 610 Zugpferde.
g) Festungstruppen. Zu diesen gehören: die Festungsartillerie (Kanoniere und Beobachter), die Maschinengewehrschützen und die Festungssappeure. Die Einheiten der Festungstruppen sind: die Kanonierkompagnie, die Beobachterkompagnie, die Maschinengewehrschützenkompagnie und die Festungssappeurkompagnie. Mehrere Kanonierkompagnien und eine Beobachterkompagnie werden vereinigt zu einer Festungsartillerie-Abteilung, an deren Spitze ein Stab steht.
Aus dem Auszug bildet die schweizerische Armee 8 Divisionen oder 4 Armeekorps. Die Division besteht normal aus: dem Divisionsstab, zwei Infanteriebrigaden, einem Schützenbataillon, einer Guidenkompagnie, einem Feldartillerieregiment zu 2 Abteilungen à je 3 Batterien, einem Geniehalbbataillon und einem Divisionslazaret, d. h. also aus zusammen 13 Bataillonen, 1 Guidenkompagnie, 6 Batterien, 2 Sappeurkompagnien und 3 Ambulanten. Das Armeekorps besteht normal aus dem Armeekorpsstabe, zwei Divisionen und den Korpstruppen.
Die zur direkten Verfügung des Armeekorpskommandanten stehenden Korpstruppen bestehen normal aus: einer Landwehr-Infanteriebrigade 1. Aufgebot, einer Kavalleriebrigade, einer berittenen Maximgewehrkompagnie, einem Feldartillerieregiment zu 2 Abteilungen à je 3 Batterien, einem Korpspark, einer Kriegsbrückenabteilung, einer Telegraphenkompagnie, einem Korpslazaret, einer Korpsverpflegungsanstalt. Gesamtbestand also normal: 33 Bataillone, 8 Schwadronen (davon 2 Guidenkompagnien), 1 berittene Maximgewehrkompagnie, 18 Feldbatterien, 6 Parkkompagnien, 4 Sappeurkompagnien, 1 Kriegsbrückenabteilung, eine Telegraphenkompagnie, 10 Ambulancen und 1 Korpsverpflegungsanstalt.
Total Ausrückungsbestand der Division à 13 Bataillone rund 13000 Mann, 1200 Pferde.
Total Ausrückungsbestand des Armeekorps (ohne Landwehr-Brigade) à 26 Bataillone rund 30000 Mann, 5300 Pferde.
Total Ausrückungsbestand des Armeekorps (mit Landwehr-Brigade) à 33 Bataillone rund 36000 Mann, 5500 Pferde.
Truppenkorps des Auszugs. Im Auszug werden ausser dem Armeestab folgende Truppenkorps formiert: 4 Armeekorps (deren Korpsinfanteriebrigaden, Korpsparks und Lazarettrains aus Landwehr gebildet sind);
3 Infanteriebataillone (12, 47, 87), sowie die
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Bestand der Einheiten nach Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten auf
Infanterie. | Kavallerie. | Artillerie. | Genie. | |||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | |
Auszug. | ||||||||||||||||
Total des I. Armeekorps | 861 | 3493 | 22![]() |
26![]() |
62 | 151 | 1031 | 1244 | 149 | 376 | 2765 | 3290 | 36 | 98 | 1051 | 1185 |
Total des II. Armeekorps | 869 | 3566 | 22![]() |
26![]() |
70 | 168 | 1021 | 1259 | 171 | 455 | 2688 | 3314 | 45 | 88 | 1050 | 1183 |
Total des III. Armeekorps | 859 | 3916 | 21![]() |
26![]() |
70 | 177 | 1015 | 1262 | 152 | 390 | 2735 | 3277 | 44 | 104 | 1022 | 1170 |
Total des IV. Armeekorps | 747 | 3195 | 18![]() |
22![]() |
75 | 154 | 1049 | 1278 | 156 | 387 | 2781 | 3324 | 43 | 86 | 1014 | 1143 |
Besatzungstruppen vom Gotthard | 59 | 224 | 1421 | 1704 | - | - | - | - | 102 | 283 | 1732 | 2117 | 4 | 14 | 108 | 126 |
Besatzungstruppen von St. Maurice | 29 | 99 | 894 | 1022 | - | - | - | - | 87 | 170 | 963 | 1220 | 5 | 22 | 128 | 155 |
Disponible Truppen | - | - | - | - | 9 | 20 | 111 | 140 | 83 | 253 | 1666 | 2002 | 25 | 60 | 520 | 605 |
Total des Auszuges | 3424 | 14![]() |
86![]() |
104![]() |
286 | 670 | 4227 | 5183 | 900 | 2314 | 15![]() |
18![]() |
202 | 472 | 4893 | 5567 |
Landwehr | ||||||||||||||||
mit 12. bezw. 14 Jahresklassen | - | - | - | - | 73 | 779 | 3526 | 4378 | 180 | 931 | 7008 | 8119 | 57 | 450 | 3806 | 4313 |
Landwehr I. Aufgebot | 976 | 5018 | 36![]() |
42![]() |
- | - | - | - | 102 | 297 | 2740 | 3139 | - | - | - | - |
Landwehr II. Aufgebot | 519 | 2814 | 22![]() |
25![]() |
- | - | - | - | 53 | 249 | 1772 | 2074 | - | - | - | - |
Total per Waffengattung | 4919 | 22![]() |
144![]() |
172![]() |
359 | 1449 | 7753 | 9561 | 1235 | 3791 | 26![]() |
31![]() |
259 | 922 | 8699 | 9880 |
.
Sanität. | Verwaltung. | Radfahrer. | Total der | Gesamttotal | |||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | Offiziere. | Unteroffiziere. | Soldaten. | Total. | ||
Auszug. | |||||||||||||||||
Total des I. Armeekorps | 61 | 79 | 393 | 533 | 13 | 51 | 301 | 365 | - | - | - | - | 1182 | 4248 | 27![]() |
33![]() |
|
Total des II. Armeekorps | 48 | 97 | 343 | 488 | 14 | 54 | 300 | 368 | - | - | - | - | 1217 | 4428 | 27![]() |
33![]() |
|
Total des III. Armeekorps | 49 | 102 | 347 | 498 | 15 | 48 | 327 | 390 | - | - | - | - | 1189 | 4737 | 26![]() |
32![]() |
|
Total des IV. Armeekorps | 47 | 73 | 362 | 482 | 14 | 48 | 281 | 343 | - | - | - | - | 1082 | 3943 | 23![]() |
28![]() |
|
Besatzungstruppen vom Gotthard | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 165 | 521 | 3261 | 3947 | |
Besatzungstruppen von St. Maurice | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 121 | 291 | 1985 | 2397 | |
Disponible Truppen | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 117 | 333 | 2297 | 2747 | |
Total des Auszuges | 205 | 351 | 1445 | 2001 | 56 | 201 | 1209 | 1466 | - | - | - | - | 5073 | 18![]() |
113![]() |
137![]() |
137![]() |
Landwehr | |||||||||||||||||
Mit 12. bezw. 14 Jahresklassen | 216 | 181 | 1374 | 1771 | 32 | 99 | 765 | 896 | 1 | 39 | 90 | 130 | 559 | 2479 | 16![]() |
19![]() |
19![]() |
Landwehr I. Aufgebot | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 1078 | 5315 | 39![]() |
45![]() |
45![]() |
Landwehr II. Aufgebot | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 572 | 3063 | 23![]() |
27![]() |
27![]() |
Total per Waffengattung | 421 | 532 | 2819 | 3772 | 88 | 300 | 1974 | 2362 | 1 | 39 | 90 | 130 | 7282 | 29![]() |
193![]() |
229![]() |
229![]() |
Festungstruppen für die Befestigungen des St. Gotthard und von Saint-Maurice; 4 Gebirgsbatterien, 10 Positionskompagnien, 1 Eisenbahnbataillon, 1 Ballonkompagnie.
Truppenkorps der Landwehr. In der Landwehr werden folgende Truppenkorps formiert:
1. Infanterie. a) Landwehr 1. Aufgebotes (7 Jahrgänge, 33. bis 39. Altersjahr), 37 Landwehrbataillone; b) Landwehr 2. Aufgebotes (5 Jahrgänge, 40. bis 41. Altersjahr), 37 Landwehrbataillone.
2. Kavallerie (Mannschaft vom 31. bis 44. Altersjahre). 24 Schwadronen, 12 Guidenkompagnien.
3. Artillerie. 24 Parkkompagnien (7 Jahrgänge, 33. bis 39. Altersjahr), 12 Depotparkkompagnien (5 Jahrgänge, 40. bis 44. Altersjahr), 4 Saumkolonnen, 15 Landwehrpositionskompagnien, 5 Positionstrainkompagnien, 4 Sanitätstrainkompagnien, 9 Landwehrtrainkompagnien.
4. Genietruppe. 16 Sappeurkompagnien, 2 Kriegsbrückenabteilungen, 4 Telegraphenkompagnien, 4 Eisenbahnkompagnien.
5. Sanitätstruppe. 16 Ambulanten, 5 Transportkolonnen, 3 Sanitätszüge, 8 Spitalsektionen.
6. Verwaltungstruppe. 8 Verwaltungskompagnien.
Truppenkorps des Landsturms. Im bewaffneten Landsturm werden formiert: a) 96 Füsilierbataillone von 3-6 Kompagnien zu 80-200 Mann, b) Schützenkompagnien in nicht bestimmter Anzahl, c) Kanonierabteilungen aus gedienten Kanoniermannschaften zu 2-4 Positionskompagnien bis auf 300 Mann stark.
Im unbewaffneten Landsturm werden gebildet: a) Pionierbataillone von 3-8 Kompagnien mit Kompagniestärke bis auf 200 Mann, b) Spezialabteilungen (Sanitätsmannschaft, Fuhrleute und Pferdewärter, Signalisten, Gebirgsträger, Werkstättenarbeiter, Magazinarbeiter, Bäcker, Metzger, Büreaugehilfen und Schreiber, Mannschaften zur Verfügung des Militärkommandos, Radfahrer) in der Stärke bis zu 100 Mann mit je 1 Offizier als Chef und auf 10 Mann einem Unteroffizier.
Rapport über die landsturmpflichtige Mannschaft auf
Territorialkreis | Mann | |
---|---|---|
I | Genf, Waadt, Wallis | 34![]() |
II | Freiburg, Neuenburg | 22![]() |
III | Bern | 59![]() |
IV | Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug | 20![]() |
V | Solothurn, Basel Stadt, Basel Land, Aargau | 45![]() |
VI | Schaffhausen, Zürich | 48![]() |
VII | Thurgau, Appenzell A. R. und I. R., St. Gallen | 48![]() |
VIII | Glarus, Graubünden | 10![]() |
IX | Schwyz, Uri, Tessin | 15![]() |
Zusammen | 306![]() |
wovon 44294 auf den bewaffneten und 262138 auf den unbewaffneten Landsturm entfallen.
[Eugen Vodoz.]
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5. Finanz- und Zolldepartement.
A. Finanzwesen *).
[*) Bei den Abschnitten Geschichtliches, Geschäftskreis und Organisation des Finanzdepartements und Budget der Eidgenossenschaft ist der Verfasser dieser Arbeit in der Hauptsache den Ausführungen zweier Artikel gefolgt, die er über diese Materie in dem von Prof. N. Reichesberg in Bern herausgegebenen Handwörterbuch der schweizerischen Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung veröffentlicht hat. Ebenso bildete ein im Schweizerischen Finanzjahrbuch (Jahrgang 1906) erschienener Aufsatz über die Staatsschulden der schweizer. Eidgenossenschaft die Grundlage des nachstehenden, den nämlichen Titel tragenden Abschnittes.]
I. Geschichtliches.
Unter der alten Eidgenossenschaft. Bei dem überaus lockeren Bande, welches die einzelnen Glieder zusammenhielt, und bei dem Mangel einer obersten ausführenden Bundesbehörde konnte in der alten Eidgenossenschaft von einem gemeinsamen Staatshaushalt und von einem zentralen Finanzorgan nicht die Rede sein. Die Verwaltung der «gemeinen Herrschaften» der VIII alten Orte, deren Jahresrechnung jeweilen an den ordentlichen Tagsatzungen abgelegt wurde, verdiente diesen Namen nicht. Es handelte sich hierbei bloss um die Nutzbarmachung eines nur einem Teil der Bundesglieder angehörenden gemeinsamen Eigentums, wodurch die übrigen finanziellen Verhältnisse eines jeden der autonomen Stände nicht berührt wurden. Nicht einmal in Kriegszeiten fand eine gemeinsame Verwaltung der im Felde stehenden Heere statt, da nach Massgabe des 1291 erstmals abgeschlossenen und nachher erneuerten Bündnisses die Bundesglieder verpflichtet waren, sich gegenseitig bei eintretender Not «auf eigene Kosten» zuzuziehen und somit jedes Kontingent sich selbst zu verpflegen hatte.
Die Helvetik. Wie in so vielen andern Ländern brachte das Zeitalter der französischen Revolution auch für die Schweiz eine vollständige Umwälzung der seit langem bestehenden politischen und sozialen Ordnung. Die 1798 in die Schweiz eingedrungenen Franzosen setzten an Stelle des losen Staatenbundes mit seinen patriarchalischen und oligarchischen Regierungen einen stark zentralisierten Einheitsstaat mit fünf Direktoren und sechs Ministern als obersten vollziehenden Behörden.
Die erste helvetische Verfassung bestimmte, dass die Steuern zum allgemeinen Nutzen ausgeschrieben und unter den Steuerpflichtigen nach Vermögen, Einkünften und Nutzniessungen verteilt werden sollten, dass die Besoldung der öffentlichen Beamten nach Verhältnis der Arbeit und der erforderlichen Talente und, sonderbarerweise, auch in einem Quantum Getreide auszurichten seien, dass kein liegendes Gut unveräusserlich erklärt werden könne und dass der Grund und Boden mit keiner Last, Zins und Dienstbarkeit beschwert werden dürfe, wovon man sich nicht loskaufen könne -, alles Dinge, die sich auf dem Papier sehr schön ausnahmen.
Diese Grundsätze gelangten dann in folgenden Massregeln, worin der französische Einfluss wiederum stark zur Geltung kam, zur Anwendung: Abschaffung der Abzugsrechte und Einführung der Handelsfreiheit;
Besitzergreifung des Staatsvermögens der bisherigen Kantone durch die helvetische Republik gegen Uebernahme der rechtmässigen Schulden;
Sequestrierung des Vermögens der Klöster, geistlichen Stiftungen und Abteien;
unbedingte Aufhebung der Personalfeudalrechte und Abschaffung der dinglichen Feudallasten, teils ohne, teils gegen geringe Entschädigung;
Monopolisierung zu gunsten des Einheitsstaates des Handels mit Salz und Schiesspulver, des Postverkehrs, des Bergbaus, der Münzprägungen;
Aufstellung eines Steuergesetzes (vom 17. Weinmonat 1798) mit direkten und Luxusabgaben;
Erhebung von Eingangszöllen und Abschluss von Handelsverträgen, zu welch letzteren es aber in dieser äusserst bewegten Zeit und bei der ephemeren Dauer der helvetischen Republik nicht kommen konnte.
Die Verwaltung der Finanzen wurde dem Finanzministerium, das als Vorläufer des heutigen eidg. Finanzdepartements
betrachtet werden kann, übertragen. Die Einnahmen, welche der erste helvetische Finanzminister von seinem Steuersystem für
die Kassen des neuen Einheitsstaats erwartete, waren auf Fr. 14450
600 Schweizerfranken angeschlagen worden, die Ausgaben
dagegen auf 13
825
600 Schweizerfranken. Aber das Gegenteil dieser Erwartungen traf ein. Die Ausgaben überstiegen
sofort die Einnahmen.
Das flüssige Staatsvermögen der Kantone war von den Franzosen geraubt, das ganze Land durch die französischen Truppen und später auch durch die ebenfalls in die Schweiz eingedrungenen österreichischen und russischen Heere ausgesogen und teilweise verwüstet worden. Die wenigen Leute, die damals noch Steuern hätten bezahlen können, taten es nur notgedrungen. Die Abschaffung der Feudallasten hatte das Volk begreiflicherweise gerne gesehen, für die Entrichtung der neuen direkten Abgaben war die Begeisterung dagegen weniger gross.
Ende 1799 waren z. B. die Steuern aus dem Vorjahr noch zum grossen Teil ausstehend. So kam es denn, dass trotz der anscheinend reichen Einnahmequellen, welche dem neuen einheitlichen Staatswesen durch die genannten gesetzgeberischen Verfügungen eröffnet worden waren, dieses bald zahlungsunfähig wurde. Der finanzielle Ruin der Helvetik war auch eine der Hauptursachen ihres politischen Zusammenbruchs, ein Beweis dafür, dass gute Finanzen die Hauptbedingung einer guten und dauerhaften Politik sind.
Die erste eidgenössische Finanzverwaltung steht noch jetzt in keinem guten Andenken, und doch war sie besser als ihr Ruf. Die neue Ordnung der Dinge hatte sich auch im Finanzwesen allzu sehr von dem Boden der geschichtlichen Ueberlieferungen entfernt; die meisten Massnahmen waren überstürzt, die Verwaltung zu zentralisiert, und der ganze komplizierte Haushalt mit seinen zahlreichen und für die damalige Zeit sehr gut bezahlten Magistraten und Beamten passte nicht zu den einfachen, zum Teil noch ganz patriarchalischen Verhältnissen unseres Landes.
Aber auf der andern Seite darf nicht vergessen werden, dass seither doch die meisten wesentlichen Punkte des helvetischen Finanzprogramms zum Wohle unseres Landes verwirklicht worden sind. Die persönlichen und dinglichen Feudallasten sind während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Kantonen aufgehoben oder abgelöst worden. Die kantonalen Zölle, von denen das Ohmgeld noch das letzte Ueberbleibsel war, sind verschwunden, und Niemand wünscht sie mehr zurück. Das Zollwesen ist in die Hände des Bundes gelegt, und unsere kommerziellen Beziehungen zum Auslande sind durch Verträge geordnet, wie sie schon die helvetische Regierung in Aussicht genommen hatte. Die Herstellung und der Verkauf des Schiesspulvers, der Postverkehr, das Münzwesen sind dem Bunde übertragen worden.
Die Mediationsperiode. Mit der ihm von dem damaligen ersten Konsul Bonaparte aufgezwungenen sog. Mediationsverfassung
kehrte unser Land vom Einheitsstaat zum Staatenbund zurück. Die Bundesgewalt wurde sehr beschränkt und das wenige, was
davon verblieb, in die Hände des Landammannes der Schweiz gelegt. Salz-, Pulver-, Stempel, Münz- und Postverwaltung wurden
dem Bund weggenommen und auch die Zölle an der Grenze wiederum den Kantonen überlassen. Jeder Kanton
hatte seine Abgeordneten zur wiederhergestellten Tagsatzung selber zu honorieren; für die übrigen geringen eidgenössischen
Ausgaben (Besoldung des Landammannes, des eidg. Kanzlers u. s. w.) musste der jeweilige Vorort (wechselweise je für ein
Jahr Freiburg,
Bern,
Solothurn,
Basel,
Zürich
und Luzern)
aufkommen. Einzig die Kosten für die von der Eidgenossenschaft in Paris, Wien und Mailand unterhaltenen
«diplomatischen Agentschaften» (etwa 25000 Schweizerfranken im Jahr) trug
die Gesamtheit. Die Bundesausgaben sollten aus den Geldkontingenten der Kantone bestritten werden, welche noch heute in der
Bundesverfassung als Einnahmequelle des Bundes vorgesehen sind. Das damalige einfache Geldkontingent betrug 409503 Franken;
aber gewöhnlich genügte schon ein Zehntel; das höchste war im Jahr 1811 ein Viertel. Der Bundeshaushalt
war also auf ein Minimum beschränkt.
Aber noch während der Mediationsperiode sah man sich veranlasst, das Finanzsystem der Helvetik in einem Punkte wieder aufzunehmen. Am setzte nämlich die Tagsatzung einen neuen Tarif für die Eingangsgebühren fest und bestimmte, dass deren Ertrag nicht mehr den Kantonen zufliessen, sondern von der Tagsatzung zur Bestreitung der ausserordentlichen militärischen Ausgaben verwendet werden sollte. Nach der tatsächlichen Aufhebung der Napoleon'schen
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Kontinentalsperre war die Einfuhr so gross, dass trotz der sehr bescheidenen Ansätze schon Ende des Jahres 1813 teils dem Landammann der Schweiz, teils dem Oberkriegskommissariat 63877 Schweizerfranken abgeliefert werden konnten und noch 8604 Schweizerfranken in der Kasse der Grenzanstalten verblieben. Es wurde so ein Finanzsystem eingeleitet, das dem Bund die Erfüllung seiner ersten und obersten Pflicht ermöglichte und ihn im weitern Verlauf von den Geldbewilligungen der Kantone unabhängig machte.
Von 1815 bis 1848. Der diesmal unter Vermittlung der europäischen Grossmächte zu Stande gekommene Bundesvertrag von 1815 bedeutete
keinen Fortschritt. An die Stelle der Direktorialkantone und des eidgenössischen Landammannes traten die
Vorortkantone Zürich,
Bern
und Luzern,
unter welchen der Tagsatzungssitz alle drei Jahre wechselte. Einzig ein eidgenössischer Kanzler und ein
Staatsschreiber blieben als ständige Vertretung des Bundes übrig. Doch wurden die Geldkontingente beibehalten und deren
einmaliger Gesamtbetrag auf Fr. 540107 festgesetzt.
Zur Bestreitung der Kriegskosten wurde eine «gemein-eidgenössische Kriegskasse» errichtet, deren Höhe bis auf den doppelten Betrag eines Geldkontingents anwachsen sollte. Diese Kriegskasse war ausschliesslich zur Bestreitung der Militärkosten bei eidgenössischen Auszügen bestimmt, in der Weise, dass bei einem Truppenaufgebot die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehen eines Geldkontingents und die andere Hälfte aus der Kriegskasse bezahlt werden sollte. Die Einkünfte der Kriegskasse bildeten die vorerwähnten, dem Bunde gegen das Ende der Mediationsperiode zugewiesenen Eingangsgebühren, welche auf Waren erhoben wurden, die nicht zu den notwendigsten Bedürfnissen gehörten. Diese Gebühren wurden von den Grenzkantonen bezogen, welche alljährlich der Tagsatzung darüber Rechnung abzulegen hatten (Art. 4 des Bundesvertrages).
Im Jahr 1820 beschlossen die Stände die Beibehaltung der Eingangsgebühren, bis die Kasse den Betrag
von vier Geldkontingenten erreicht haben werde, und 1835 wurde der Bestand der Kasse auf Fr. 4277
000 festgesetzt, wovon laut
einem Beschluss vom nicht mehr als Fr. 1
100
000 bar in der Kasse liegen sollten. Dazu kam dann noch
die französische Kriegsentschädigung von drei Millionen Franken aus dem Jahre 1815, welche aber in Wirklichkeit nur Fr. 2
020
014
abgeworfen hat. Alle diese Beträge bildeten den sogenannten «eidgenössischen
Kriegsfonds», der im Jahr 1848 als Grundstock des eidgenössischen Staatsvermögens an den Bundesstaat überging und
laut der eidg. Staatsrechnung von 1849 trotz der durch den Sonderbundskrieg verursachten Auslagen noch 4
116
207
Schweizerfranken und 51 Rappen betrug.
So hatte sich trotz der Ungunst der Verhältnisse und gegen den ursprünglichen Willen der Urheber des Vertrages von 1815 neuerdings eine, wenn auch bescheidene eidgenössische Finanzverwaltung entwickelt. Deren Ausgaben bestanden aus den Verwaltungskosten des Kriegsfonds, den allgemeinen Militärkosten und den Auslagen für die diplomatische Vertretung im Ausland, die eidg. Kommissionen und die Bundeskanzlei. (Die Entschädigungen an den Bundespräsidenten, sowie für die Lokale der eidg. Kanzlei und das Zeremoniell, die einen jährlichen Betrag von Fr. 10000 bis Fr. 20000 ausmachten, wurden vom jeweiligen Vorort getragen).
Die Bundeseinnahmen dagegen bestanden aus den Zinsen der Kapitalien, dem Ertrag der Eingangsgebühren und, wenn nötig, aus den Geldkontingenten der Kantone. Ueber diesen Finanzhaushalt wurden zwei Rechnungen geführt, diejenige des eidg. Kriegsfonds und die der sog. Zentralkasse. Gemäss Verfügung vom bestanden für die Verwaltung des Kriegsfonds drei Kassen in den Vororten (Zürich, Bern, Luzern) unter der Oberleitung eines Administrators; die Aufsicht und Rechnungsabnahme dagegen war einem Verwaltungsrat von sieben Mitgliedern übertragen. Die Führung der Zentralkasse besorgte die Bundeskanzlei, nominell wurde die Rechnung dieser Kasse abgelegt vom jeweiligen Bundespräsidenten (Präsidenten des eidg. Vororts).
Unter der neuen Eidgenossenschaft. Die Erfahrungen der letzten 50 Jahre hatten dargetan, dass ein Staat ohne gesunde Finanzen keine Dauer haben kann und dass eine Zentralgewalt ohne hinreichende Geldmittel ohnmächtig ist. Die Urheber der Bundesverfassung von 1848 waren deshalb bestrebt, für das Finanzwesen des neuen Bundesstaates eine möglichst solide Grundlage zu schaffen. Zu diesem Behufe wurden durch Art. 39 der genannten Verfassung dem Bund zur Bestreitung seiner Ausgaben zur Verfügung gestellt: der Ertrag des eidg.
Kriegsfonds, der Ertrag der schweizerischen Grenzzölle, der Postverwaltung und Pulververwaltung und endlich die Beiträge der Kantone, d. h. die schon früher erwähnten Geldkontingente. Von den Grenzzöllen musste jedoch den Kantonen eine Entschädigung abgegeben werden. Für die Abtretung des Postregals bezogen die Kantone ebenfalls eine Rückvergütung. Als neue Einnahmequelle kam zu den vorerwähnten schon im Jahr 1851 der Ertrag des Telegraphenmonopols.
Zur Bewältigung der neuen Aufgaben, welche die revidierte Bundesverfassung von 1874 der Eidgenossenschaft auferlegte, wurde dem Bund die Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersatzsteuer zugewiesen; ferner wurden die Zoll- und Postentschädigungen beseitigt. Zu dem Telegraphenmonopol gesellte sich 1878 noch das Telephonmonopol. Das dem Bund durch eine teilweise Verfassungsrevision im Jahr 1887 übertragene Alkoholmonopol berührt die Bundesfinanzen in keiner Weise, weil dessen Reinertrag unverkürzt den Kantonen zufliesst. Auch das dem Bund seit 1848 zugewiesene Münzregal bringt, wie hiernach unter dem Kapitel Münzwesen ausgeführt wird, seit 1875 keine Einnahmen mehr für die eidg. Finanzverwaltung.
Es ist selbstverständlich, dass mit der Schaffung eines umfangreicheren eidg. Finanzhaushaltes die Bundeskanzlei nicht länger mit dessen Führung, die sie von 1815 bis 1848 besorgt hatte, beauftragt werden konnte, sondern dass ein eigenes Organ hiefür bestellt werden musste. Die Bundesverfassung von 1848 übertrug deshalb die Verwaltung der Finanzen dem Bundesrat. Dieser wurde durch Bundesgesetz vom behufs Vorberatung und teilweiser Erledigung der Geschäfte in sieben Departemente geteilt, wobei das Finanzwesen dem Finanzdepartement zugewiesen wurde. So war nun endlich, ungefähr ein halbes Jahrhundert nach der helvetischen Republik, wiederum ein zentrales schweizerisches Finanzorgan geschaffen worden.
II. Geschäftskreis und Organisation des Finanzdepartementes.
a) Geschäftskreis.
In der Bundesverfassung von 1874 wird in Art. 102 die Aufgabe des Bundesrates mit Bezug auf das Finanzwesen folgendermassen umschrieben: «Der Bundesrat hat innert der Schranken der gegenwärtigen Verfassung folgende Befugnisse und Obliegenheiten: Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes». Art. 103 der nämlichen Verfassung schreibt ferner vor, dass die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt werden, dass diese Einteilung aber einzig zum Zweck habe, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern, und dass der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde auszugehen habe. Es ergibt sich daraus, dass die Organisation des Bundesrates auf kollegialer Verfassung beruht.
Das eidgenössische Finanzdepartement hat somit nicht eine so unabhängige Stellung, wie sie in anderen Staaten dem Finanzministerium zukommen mag: es ist eigentlich, soweit es wenigstens die wichtigeren Angelegenheiten im Finanzwesen anbetrifft, mehr eine vorbereitende Instanz, wobei ihm allerdings vermöge seiner Sachkenntnisse bei der Beratung der Finanzgeschäfte im Schosse des Bundesrates ein hervorragender Einfluss gesichert ist. Immerhin kann das Finanzdepartement, wie alle übrigen Departemente, unter Vorbehalt endgiltigen Entscheides des Bundesrates, von sich aus diejenigen Geschäfte erledigen, welche ihm, sei es kraft gesetzlicher Bestimmungen, sei es infolge besonderer Schlussnahmen des Bundesrates überwiesen sind (Art. 20 des Bundesbeschlusses über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates vom
Das Finanzdepartement umfasst nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Zollverwaltung und
mehr
Alkoholverwaltung; sein offizieller Titel ist Finanz- und Zolldepartement. Die drei genannten Verwaltungen sind aber vollständig unabhängig voneinander organisiert und nur dadurch miteinander verbunden, dass sie in der Person des Chefs des Finanz- und Zolldepartementes einen gemeinsamen Vorsteher haben. Die an das Finanz- und Zolldepartement gerichteten Erlasse, Eingaben und Korrespondenzen aller Art gelangen zwar an die Departementskanzlei (Finanzbureau), werden jedoch, nachdem sie dort registriert worden sind, durch Verfügung des Departementes an die betreffenden Verwaltungen geleitet. Für alles, was die Zollverwaltung und Alkoholverwaltung anbelangt, wird auf die dieser Abhandlung nachfolgenden bezüglichen Spezialartikel verwiesen.
Dem Finanz- und Zolldepartement liegt nach Massgabe von Art. 27 des Bundesbeschlusses vom mit Bezug auf das Finanzwesen die Vorberatung und Besorgung folgender Geschäfte ob:
1. Die Gesetze, Verordnungen und Instruktionen über die Finanz- und Staatskassaverwaltung. Es bedeutet dies vor allem die Vorbereitung und Ausführung der Vorschriften über das Finanz-, Kassa- und Rechnungswesen im engern Sinne. Ausserdem aber wirkt das Finanzdepartement mit bei der Aufstellung der übrigen gesetzgeberischen Erlasse, welche irgendwie mit dem Finanzwesen verknüpft sind; doch ist hier seine Tätigkeit mehr auf die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen beschränkt. Auch bei der Normierung der Gehalte und Entschädigungen an Beamte und Angestellte ist naturgemäss seine Mitwirkung eine wesentliche.
2. Die Verwaltung der Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind, und der eidgenössischen Fonds, sowie die Vorkehrungen für Darleihen und deren Ueberwachung. Die Liegenschaften, welche gegenwärtig dem Finanzdepartement unterstellt sind, sind die Waffenplätze Thun, Herisau, St. Gallen, Frauenfeld und Bière, sowie der Schiessplatz im Sand bei Schönbühl und einige vereinzelte Besitzungen. Die übrigen Liegenschaften des Bundes (Festungsareal, Regieanstalten des Militärdepartementes, Zeughäuser, Munitionsmagazine, Zoll-, Post- und Telegraphengebäude, Hengstendepot in Avenches, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten u. s. w.) werden von den betreffenden Dienstabteilungen verwaltet. - Unter eidg. Fonds sind nicht nur die Spezialfonds, sondern auch die Bundesgelder überhaupt (eidg. Wertschriften, Wechselportefeuille) zu verstehen. - Beschlüsse über die Aufnahme von Staatsanleihen fallen in die Kompetenz der Bundesversammlung (Bundesverfassung Art. 85, Ziffer 10); ebenso die Beschlüsse über Konversion und Rückzahlung von Anleihen, obschon dies im soeben zitierten Artikel nicht ausdrücklich gesagt ist.
Die Vorbereitung dieser Massnahmen und deren Ausführung fallen dem Finanzdepartement zu. Von der Eidgenossenschaft auszustellende Schuldtitel tragen die Unterschrift des Vorstehers des Finanzdepartementes, des Staatskassiers und des Wertschriftenverwalters. Ueber An- und Verkauf von Wertschriften verfügt das Finanzdepartement vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über die Anlage der eidg. Staatsgelder; ebenso über An- und Verkauf von Wechseln. Bei Abtretung von nominativen Wertschriften unterzeichnen ebenfalls die obgenannten drei Amtsstellen.
3. Massnahmen betreffend die Bestimmung der Geldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenschaft.
4. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und der Staatsrechnung.
5. Die Aufsicht über die Staatskasse und das gesamte Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.
6. Die Vollziehung des Art. 39 der Bundesverfassung und Nationalbankangelegenheiten. Durch Bundesgesetz vom das nach dem Scheitern einer Referendumsbewegung am in Kraft erwachsen ist, ist unter dem Namen Schweizerische Nationalbank eine zentrale Notenbank geschaffen worden, die das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten besitzt und unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird. Diese Bank hat als Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern; sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen.
Die Schweiz ist damit vom System der Vielheit der Notenbanken zu demjenigen einer einzigen Notenbank übergegangen. Der Bund ist bei der Aufbringung des Grundkapitals der Bank nicht beteiligt, aber er wird die ihm durch Art. 39 der Bundesverfassung übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung ausüben durch a) die vom Bundesrat zu wählende Vertretung in den Bankbehörden; b) durch die dem Bundesrat vorbehaltene Genehmigung der Reglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; c) durch die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung; d) durch die dem eidg. Finanzdepartement unterstellten speziellen Organe, deren Ernennung dem Bundesrat ausschliesslich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz über die Organisation des Finanzdepartementes festgestellt werden. Das Finanzdepartement wird hier die vorbereitende und ausführende Instanz sein.
Das Bundesgesetz vom über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten und dessen Vollziehungsverordnungen bleiben bezüglich der bisherigen Emissionsbanken in Kraft bis zu dem Zeitpunkt, wo diese sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern befreit haben werden.
7. Das Münzwesen. Dieser Wirkungskreis umfasst nicht etwa nur die Oberaufsicht über die eidgenössische Münzstätte, sondern auch die Leitung des Münzwesens im allgemeinen und namentlich auch die Ausführung der bezüglichen internationalen Verträge, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen.
8. Kontrollierung von und Handel mit Gold- und Silberwaren. Durch Bundesratsbeschluss vom wurde das eidgenössische Bureau für Gold- und Silberwaren, welches bis dahin eine Abteilung des Handelsdepartementes gebildet hatte, bis auf weiteres dem Finanz- und Zolldepartement zugeteilt.
Die speziellen Kompetenzen des Departementes sind: Abänderung der Instruktionen für die Kontrollbureaux;
Kreisschreiben allgemeinen Charakters;
prinzipielle Fragen;
Anstände mit Ausnahme derjenigen über Proben;
Oberaufsicht über die Kasse und Prüfungen der beeidigten Probierer;
Ausstellung von Probiererdiplomen;
Ermächtigungen zum Handel und Verkehr mit Gold- und Silberabfällen.
Dem Finanzdepartement waren durch das Bundesgesetz vom auch unterstellt die Pulververwaltung und Zündkapselfabrikation (Vorläuferin der jetzigen Munitionsfabrik). Infolge der teilweisen Zentralisierung des Militärwesens durch die Bundesverfassung von 1874 kam letztere Verwaltung in diesem Jahre zum Militärdepartement. Dagegen erhielt das Finanzdepartement drei Jahre später nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom einen neuen Geschäftszweig dadurch, dass ihm der Bezug der Militärpflichtersatzsteuer übertragen wurde. Der Bundesratsbeschluss vom brachte wiederum eine Aenderung, indem versuchsweise der Bezug dieser Steuer und zugleich auch die Oberleitung der Pulververwaltung dem Militärdepartement zugeteilt wurde, mit dem diese beiden Geschäftszweige trotz ihres fiskalischen Charakters doch sachlich näher verwandt sind als mit dem Finanzdepartement. Diese vorläufige Abtrennung wurde durch Bundesbeschluss vom eine definitive.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch beigefügt, dass bis 1873 das Zollwesen mit dem Handel vereinigt war und mit diesem das Handels- und Zolldepartement bildete. Durch Bundesgesetz vom kam das Zollwesen zum Finanzdepartement, das seither den Titel Finanz- und Zolldepartement trägt; die Alkoholverwaltung wurde seit Beginn ihres Bestehens, d. h. seit 1887, dem Finanz- und Zolldepartement zugeteilt, ohne dass dessen Titulatur änderte. Die Alkoholverwaltung bildet eine durchaus in sich abgeschlossene Abteilung und steht mit den Bundesfinanzen, wie schon weiter oben
mehr
angedeutet, in keiner Berührung, obschon ihr Kassadienst von der eidgenössischen Staatskasse besorgt wird.
b) Organisation.
Das letzte Organisationsgesetz des Finanzdepartementes datiert vom Es entspricht jedoch den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr. Wie soeben ausgeführt, ist die Pulververwaltung seither auf das Militärdepartement übergegangen; auf der andern Seite sind zwei neue Verwaltungsabteilungen entstanden: die Banknotenkontrolle und die Wertschriftenverwaltung;
ferner ist zu der Liegenschaftsverwaltung in Thun diejenige von Herisau getreten, und endlich wurde dem Departement das Bureau für Gold- und Silberwaren zugeteilt.
Das Gesetz über die schweizerische Nationalbank (vom verpflichtet dieses Institut, den Kassaverkehr des Bundes, soweit er ihm übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen, und in er von der Bundesversammlung am 13. bezw. genehmigten Verordnung betreffend die Ausscheidung der Geschäfte der schweizerischen Nationalbank ist in Art. 3 dem Notendepartement in Bern u. a. die Verwaltung der Wertschriften des Bundes überwiesen worden. Ueberdies wird nach dem Beginn der Tätigkeit der Nationalbank das Verhältnis der Banknotenkontrolle zu dieser Bank geregelt werden müssen. Ein neues Organisationsgesetz wird somit in nächster Zeit zum unabweisbaren Bedürfnis werden.
Ebenso revisionsbedürftig ist das Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidg. Kassen- und Rechnungswesens vom 19 Januar 1877. Dasselbe musste schon am 24. April des nämlichen Jahres ergänzt werden. Ein anderer Nachtrag datiert vom Seither haben noch andere Ergänzungen oder Abänderungen stattgefunden, wie z. B. durch die Vollziehungsverordnung für die eidg. Wertschriftenverwaltung und das am in Kraft getretene neue Regulativ über die Finanzkontrolle.
An der Spitze des Finanzdepartementes steht das mit der Leitung des Finanz- und Zolldepartementes beauftragte Mitglied des Bundesrates 1). [1) Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartementes waren seit 1848 die Bundesräte: Munzinger (1848-1850, 1852), Druey (1851, 1853, 1854), Knüsel (1855, 1856, 1862, 1863), Stämpfli (1857, 1858), Fornerod (1859-1861), Challet-Venel (1864-1867, 1869), Ruffy (1868), Ceresole (1870-1871), Schenk (1872), Näff (1873-1875), Hammer (1876-1878, 1880-1890), Bavier (1879), Hauser (1891-1899, 1901, 1902). Ruchet (1901), Comtesse (1900, 1903 und seit 1905).] Ihm sind zur Zeit folgende Verwaltungen unterstellt: A. Finanzbureau;
B. Kontrollbureau;
C. Banknotenkontrolle;
D. Staatskasse;
E. Wertschriftenverwaltung;
F. Liegenschaftsverwaltungen;
G. Münzverwaltung;
H. Bureau für Gold- und Silberwaren.
A. Finanzbureau. Dasselbe und die Staatskasse sind die ältesten der gegenwärtigen Dienstabteilungen des Finanzdepartementes. Dem Finanzbureau liegen folgende Geschäfte ob: Das Sekretariat des Finanzdepartementes; die Rechnungsführung über die eidg. Kapitalien, Spezialfonds und Depots; die Aufstellung des jährlichen Voranschlags und der Staatsrechnung auf Grund der von den Departementen eingereichten Spezialbudgets und Jahresrechnungen 2); [2) Bezüglich des Voranschlags und die Staatsrechnung wird auf die nachfolgenden besondern Abschnitte verwiesen.] Aufsicht über die Liegenschaftsverwaltungen und Verwaltung derjenigen Liegenschaften, für die keine besonderen Verwaltungen bestehen und die dem Finanzdepartement unterstellt sind. Das Personal des Finanzbureaus besteht aus dem Chef, der zugleich Departementssekretär ist, dem Staatsbuchhalter, dem Uebersetzer, dem Registrator, dem Buchhaltungsgehilfen und einem Kanzlisten, im ganzen 6 Beamten.
B. Kontrollbureau. In den Geschäftskreis dieser Amtsstelle fällt das Sekretariat des Finanzdepartementes, soweit es die Finanzkontrolle betrifft, sowie die Revision des gesamten Rechnungs- und Kassawesens der Bundesverwaltung. Dazu gehört auch die Kontrollierung der Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihen, die Revision der Inventare an Ort und Stelle, die Kontrollierung des Wechselverkehrs, der Wertschriftenverwaltung und des Inspektorates der schweizerischen Emissionsbanken, sowie auch die Begutachtung neu zu erlassender Rechnungsvorschriften.
Bis Ende 1876 war der Kontrolldienst vom Finanzbureau versehen worden. Mit Beginn des Jahres 1877 schuf die Bundesversammlung auf dem Budgetweg provisorisch ein besonderes Kontrollbureau, dem durch das Bundesgesetz vom H. Dezember 1882 betreffend die Reorganisation des Finanzdepartementes die gesetzliche Grundlage gegeben wurde. Bezüglich der Ausübung der Kontrolle wird auf den nachstehenden Abschnitt «Kontrollierung der Bundesfinanzen» verwiesen. An der Spitze der Finanzkontrolle steht ein Chef, dem 1 Adjunkt, 5 Revisoren I. Klasse, 7 Revisoren II. Klasse und 2 Revisionsgehilfen unterstellt sind, zusammen 16 Beamte.
C. Banknotenkontrolle. Diese Abteilung ist in Ausführung des Bundesgesetzes vom über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten errichtet worden, das in Art. 54 den Bundesrat mit der Vollziehung dieses Gesetzes und mit dem Erlasse der erforderlichen Vollziehungsverordnungen beauftragt hat.
Wir haben unter dem Abschnitt «Geschäftskreis» bereits gesehen, dass die bisherigen Emissionsbanken bezüglich ihrer Notenemission dem obigen Gesetz und mithin der Aufsicht der eidg. Behörden unterstellt bleiben, bis sie ihre Noten eingelöst haben werden, und dass auf der andern Seite eine Kontrollierung der Nationalbank durch speziell dem Finanzdepartement unterstellte Organe in Aussicht genommen ist. Die Banknotenkontrolle ist hiefür die gegebene Amtsstelle; ihre Tätigkeit wird deshalb in der ersten Zeit eine doppelte sein. Auf der einen Seite wird sie fortfahren, die bisherigen Notenbanken bis zum obgenannten Zeitpunkt zu inspizieren, auf der andern Seite wird sie die neu zu errichtende Nationalbank kontrollieren.
Die Funktionen mit Bezug auf die neue Nationalbank werden wohl in manchen Beziehungen ähnliche sein. Die Stellung der Banknotenkontrolle gegenüber dem genannten Institut darf verglichen werden mit derjenigen, welche die Eisenbahnabteilung des eidg. Post- und Eisenbahndepartementes gegenüber den Bundesbahnen einnimmt. Gegenwärtig besteht das ordentliche Personal der Banknotenkontrolle aus 1 Inspektor, 1 Adjunkten, 2 Revisoren und 2 Kanzlisten, zusammen 6 Beamten.
D. Staatskasse. Zur Bewältigung des Kassenverkehrs der Eidgenossenschaft bestehen: a) die eidg. Staatskasse in Bern; b) die eidg. Kreispost- und Hauptzollkassen; c) die übrigen Kassen der Bundesverwaltung.
a) Die eidgenössische Staatskasse zerfällt in die vom Staatskassier selbst verwaltete Hauptkasse, sowie in die Militärkasse und die Alkoholkasse, welche beide von Kassengehilfen geführt werden und nichts anderes sind als Hilfskassen der Hauptkasse. Die Hauptkasse umfasst die laufende Kasse, das Gewölbe und die Depotkasse. Die Hauptkasse ist die eigentliche Bundeskasse, durch welche alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes gehen. Das Gewölbe enthält Münzvorräte zur Disposition der Staatskasse und steht unter zweifachem Verschluss; einen Schlüssel führt der Chef des Kontrollbureaus, den andern der Staatskassier. Für die Depotkasse bestehen drei Schlüssel, wovon der eine vom Departementsvorsteher, der andere vom Chef des Kontrollbureaus und der dritte vom Staatskassier verwahrt wird.
Alle Einnahmen der Departemente und Verwaltungen sind unmittelbare Bestandteile der Staatskasse und fliessen entweder zu festgesetzten Perioden in diese letztere oder stehen zur Verfügung des Kassiers. Ueber sämtliche an die Staatskasse gemachten Zahlungen, Rückerstattungen oder Depositen ist das Finanzdepartement in Kenntnis zu setzen. Umgekehrt leitet der Staatskassier seine Zahlungen oder Vorschüsse nur gegen Mandate oder Anweisungen, welche vom Kontrollbureau des Finanzdepartementes visiert sind.
Die Staatskasse kann Einzahlungen und Rückzüge bei Banken in Depot oder laufender Rechnung nur mit Ermächtigung des Finanzdepartementes vornehmen. Diejenigen Bankinstitute, bei denen die eidg. Staatsgelder in Depot oder laufender Rechnung angelegt werden können, werden alljährlich vom Bundesrat bezeichnet, welcher zugleich auch das Maximum der einer Bank anzuvertrauenden Summe feststellt. Der Staatskassier verwaltet das Wechselportefeuille. Ueber An- und Verkauf von Wechseln verfügt das Finanzdepartement. Das Indossament von weiterzubegebenden Wechseln wird
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vom Staatskassier und dem Chef der Finanzkontrolle unterzeichnet. Letzterer führt das Wechselinventar und überwacht den ganzen Verkehr.
Der Staatskassier, wie übrigens jeder Kassenbeamte des Bundes, ist für die ihm anvertrauten Gelder persönlich verantwortlich; es ist ihnen untersagt, das Geringste davon zu ihrem Privatnutzen zu verwenden oder öffentliche Gelder mit ihrer Privatkasse zu vermengen. Hier sei noch erwähnt, dass der Gesamtumsatz der eidg. Staatskasse im Jahre 1906 betrug:
Fr. | |
---|---|
An Einnahmen | 431![]() ![]() |
An Ausgaben | 426![]() ![]() |
Zusammen | 858![]() ![]() |
was einen monatlichen Durchschnitt von | 71![]() ![]() |
und einen täglichen (das Jahr zu 300 Arbeitstagen gerechnet) ergibt von | 2![]() ![]() |
b) Die Kreispost- und Hauptzollkassen. Die einnehmenden Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung sind angewiesen, die eingehenden und verfügbaren Gelder von zehn zu zehn Tagen ihrem betreffenden Kreispostkassier einzusenden, sofern dieselben nicht weniger als hundert Franken betragen; in diesem letztern Falle hat die Einsendung monatlich zu geschehen. Bei der Zollverwaltung geschieht diese Einsendung in gleicher Frist durch alle Nebenzolleinnehmer an die Hauptzolleinnehmer und von diesen an die Hauptzollkassiere.
Die Kreispost- und Hauptzollkassiere stehen in unmittelbarer Verbindung mit dem eidg. Staatskassier und empfangen einzig von diesem letztern die Verfügung über die in ihrer Kasse liegenden Gelder. Alle zehn Tage haben sie dem eidg. Staatskassier einen summarischen Kassenausweis einzusenden und ein Doppel davon dem Post-, bezw. Zolldepartement zu übergeben.
c) Auch die übrigen Kassen, auf deren Aufzählung hier verzichtet wird, stehen in direktem Verkehr mit der eidg. Staatskasse. Ueber die meisten dieser Kassen bestehen besondere Reglemente, auf deren Einzelheiten einzutreten der Rahmen dieses Artikels nicht gestattet. Wo keine besonderen Vorschriften bestehen, gelangen die allgemeinen Bestimmungen des Reglementes über die Finanzverwaltung vom zur Anwendung. Endlich sei noch erwähnt, dass die Staatskasse zur Bestreitung von Ausgaben, wie Bureaubedürfnisse u. dgl., Barvorschüsse macht an eine Anzahl von Verwaltungen, welche keine besonderen Kassen besitzen und über die Verwendung dieser Vorschüsse von Zeit zu Zeit Rechnung ablegen. - Die Staatskasse zählt 12 Beamte: 1 Staatskassier, 1 Adjunkten, 6 Gehilfen, 1 Expedienten und 3 Münzzähler.
E. Wertschriftenverwaltung. Die Verwaltung der eidg. Kapitalien und Spezialfonds, sowie die Aufbewahrung der Depots wurde früher von der eidg. Staatskasse besorgt, bis die stets zunehmende Arbeit dieses Geschäftszweiges die Errichtung einer besondern Abteilung notwendig machte. Es geschah dies durch Bundesgesetz vom Die neue Verwaltung begann ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres 1892, und ihre Aufgaben sind in einer Vollziehungsverordnung vom näher umschrieben.
Der Geschäftskreis der Wertschriftenverwaltung umfasst: a) Die Aufbewahrung und Verwaltung der Wertschriften aus den Anlagen der eidg. Staatsgelder und der Spezialfonds b) die Aufbewahrung und Ueberwachung von Kautionen und Hinterlagen, welche dem Bund auf Grund von Gesetzen, Reglementen und Verträgen oder aus anderer Ursache als Faustpfand übergeben werden, sowie von allfälligen Depots, deren Zuweisung das Departement verfügt.
Die Wertschriftenverwaltung erstattet dem Finanzdepartement Bericht und Antrag über die Anlage von verfügbaren Staatsgeldern, sowie über Verkäufe von Wertschriften und Rückbezüge von Bankdepositen. Ueber die Neuanlagen, Konversionen und Rückzahlungen wird dem Finanzdepartement allmonatlich ein Bericht eingereicht, welches dann seinerseits dem Bundesrat hierüber, sowie über die Mutationen im Wechselportefeuille rapportiert.
Die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder geschieht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom - Die Ueberwachung der Kautionen und Depots beschränkt sich auf die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Bundes. Vorbehältlich spezieller Verfügungen oder Uebereinkommen für den einzelnen Fall, haben die Departemente alle auf die Verwaltung der Hinterlagen bezüglichen Vorkehren selbst zu besorgen.
Die Wertschriftenbestände werden, nach ihrer Zusammengehörigkeit geordnet, in feuer- und einbruchsicheren Schränken, die in einem feuer- und einbruchsicheren Gewölbe sich befinden, aufbewahrt. Zur grössern Sicherheit ist kürzlich noch eine Versicherung gegen Einbruchdiebstahl abgeschlossen worden. Die Schränke stehen unter dreifachem Verschluss: einen Schlüssel führt der Vorsteher des Finanzdepartementes, den zweiten der Chef der Finanzkontrolle und den dritten der Chef der Wertschriftenverwaltung. Ausnahmsweise können nur vorübergehend aufzubewahrende Wertschriften unter zweifachen Verschluss (der Finanzkontrolle und Wertschriftenverwaltung) gelegt werden.
Auf Ende 1906 war der Stand der Wertschriften und Depots folgender:
Fr. | |
---|---|
a) Wertschriften, deren Aufbewahrung und Verwaltung der Wertschriftenverwaltung obliegt: | |
Eidgenössische Wertschriften | 17![]() ![]() |
Spezialfonds (ohne Eisenbahnfonds) | 72![]() ![]() |
: | 89![]() ![]() |
b) Wertschriften, welche die genannte Verwaltung bloss aufzubewahren hat | |
Kautionen und Depots | 29![]() ![]() |
Total des Wertschriftenbestandes | 118![]() ![]() |
Im Laufe des Jahres 1906 ist der Eisenbahnfonds den schweizerischen Bundesbahnen übergeben worden, so dass sich der Wertschriftenbestand gegenüber den frühern Jahren um mehr als 50 Mill. Fr. vermindert hat. - Die Arbeit der Wertschriftenverwaltung wird von 2 Beamten bewältigt: einem Chef und dessen Gehilfen.
Ob nach Eröffnung der Nationalbank die Wertschriftenverwaltung ganz an dieses Institut übergehen wird und inwieweit der Kassendienst des Bundes ebenfalls an die Bank wird übertragen werden, lässt sich zur Zeit nicht bestimmen.
F. Liegenschaftsverwaltungen. Für die Waffenplätze Thun und Herisau-St. Gallen sind besondere Liegenschaftsverwalter ernannt, die den Charakter von Beamten haben; ihre Obliegenheiten und Befugnisse sind in zwei Instruktionen vom und niedergelegt. Die Liegenschaftsverwaltung des Waffenplatzes Thun hat ihren Sitz in Thierachern, während der Verwalter von Herisau-St. Gallen in Herisau wohnt. Diese beiden Liegenschaftsverwalter führen jeder eine Kasse und stellen vierteljährlich Rechnung.
Die Verwaltung des Waffenplatzes Frauenfeld ist dem dortigen Platzkommandanten übertragen, diejenige des Waffenplatzes Bière dem Verwalter des Kriegsdepots daselbst. - Die Bewirtschaftung des Schiessplatzes im Sand bei Schönbühl, zu dem grössere Waldungen gehören, besorgt ein vom Finanzdepartement angestellter bernischer Förster.
G. Münzstätte. Die Organisation und der Betrieb der eidg. Münzverwaltung sind im Hinblick auf den Bezug des neuen Münzgebäudes durch Verordnung vom neu geregelt worden. Die eidg. Münzverwaltung zerfällt in die Unterabteilungen: a) Münzfabrikation und b) Postwertzeichenfabrikation.
Die Fabrikation der Münzen schliesst in sich alle Stadien von der Schmelzung des Rohmetalls bis zur Prägung der fertigen Münzen, ausgenommen in den Fällen, wo aus besondern Gründen vorgearbeitete Plättchen bezogen werden oder die Erstellung derselben unter Lieferung des Metalls durch die Münzstätte einer Fabrik übertragen wird. - Bis jetzt umfasste die Fabrikation von Postwertzeichen bloss das Gummieren, Schneiden und Perforieren der von der Postverwaltung gedruckt gelieferten Markenbogen. Nachdem nun aber das neue Münzgebäude bezogen worden ist, wird die Münzstätte auch den Druck besorgen. - Die Münzverwaltung kann auch die Ausführung anderweitiger Arbeiten für die Bundesverwaltung oder für Private unternehmen. Diese Arbeiten werden Nebenarbeiten genannt und bestehen bis jetzt in der Anfertigung von Medaillen, Denkmünzen und Konsummarken.
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Der Münzdirektor erstattet monatlich Bericht an das eidg. Finanzdepartement. Er ist zu denjenigen Anschaffungen ermächtigt, welche nach dem bereits im Kapitel «Geschäftskreis» Gesagten nicht in die Kompetenz des Finanzdepartementes fallen. Ihm sind als weitere Beamte noch ein Buchhalter-Verifikator und zwei Werkführer beigegeben.
Die Prüfung des Gewichts und Feingehalts der von der Münzstätte erstellten Münzen ist einem aus der Zahl der Beamten des Finanzdepartementes zu bezeichnenden Münzkommissär und ferner zwei Essayeurs übertragen, welche vom Bundesrat ernannt werden und gleich wie die eidg. Beamten alle drei Jahre einer Erneuerungswahl unterliegen. Die Obliegenheiten des Münzkommissärs und der Münzessayeurs und die Art und Weise, wie die Kontrollierung stattzufinden hat, sind durch das Regulativ vom festgesetzt. Im übrigen wird noch auf den Abschnitt «Münzwesen» verwiesen.
H. Bureau für Gold- und Silberwaren. Den Anstoss zum Erlass des Bundesgesetzes betr. Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren gaben betrügerische Manipulationen von Uhrenfabrikanten, welche die goldenen und silbernen Uhrgehäuse aus weit unter den auf den Schalen angegebenen Feingehaltsbezeichnungen stehenden Legierungen erstellten und so den guten Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie erheblich schädigten. Nach Massgabe des genannten Gesetzes ist die Kontrollierung obligatorisch für alle Uhrgehäuse, welche in irgend einer Sprache eine Feingehaltsbezeichnung in Tausendstel oder in Karat tragen. Eine Ausnahme wird gemacht für die Uhrgehäuse von niederm Feingehalt (unter 14 Karat [0,583] für das Gold und unter 0,800 für das Silber). Eine Stempelung dieser Gehäuse findet nicht statt, dagegen müssen sie, sofern sie eine Feingehaltsbezeichnung aufweisen, mit der Marke des Fabrikanten versehen sein.
Gold- und Silberwaren, die eine Feingehaltsbezeichnung tragen, müssen diesem Feingehaltsgrad entsprechen. Die Fehlergrenze bei den Proben beträgt drei Tausendteile für das Gold und fünf Tausendteile für das Silber. Die amtliche Stempelung der Schmucksachen und Geräte in Gold und Silber ist fakultativ. Auch die nicht kontrollierten Schmucksachen und Geräte dürfen, was ihre Mischungsverhältnisse anbetrifft, keine andere Bezeichnung tragen als die ihres Feingehalts.
Enthalten sie eine solche Bezeichnung, so müssen sie ferner mit der Marke oder dem Zeichen des Fabrikanten versehen sein. Die Fabrikmarke der einheimischen Fabrikanten ist auf einem Kontrollamte, diejenigen der ausländischen Fabrikanten auf dem eidg. Amt für Gold- und Silberwaren in Bern zu hinterlegen. Die Anbringung der Feingehaltsbezeichnung auf den Gold- und Silberwaren besorgt der Fabrikant, während der amtliche Garantiestempel von den Kontrollämtern aufgedrückt wird. Bei der Einführung der Kontrollierung verfolgte die Schweiz keinen fiskalischen Zweck, sondern diese Massregel hatte nur das Interesse der Industrie und des Handels im Auge.
Früher kam es oft vor, dass Abfälle, die sich bei der Bearbeitung von Edelmetallen in der Uhren- und Schmuckwarenfabrikation ergaben, von Arbeitern und Lehrlingen zum Schaden der Arbeitgeber unter Mithilfe von gewissenlosen Händlern und Schmelzern veruntreut wurden. Zur Beseitigung dieser Vorkommnisse wurde das Bundesgesetz vom betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen erlassen. Alle diejenigen, welche gewerbsmässig Abfälle, Schmelzprodukte oder Barren von Gold und Silber ankaufen oder austauschen, solche Abfälle einschmelzen oder für die betreffenden Waren den Beruf als Handelsprobierer ausüben wollen, bedürfen einer Bewilligung des eidg. Departementes. Handelsprobierer müssen ferner das eidg. Probiererdiplom besitzen. Die gemachten Käufe, Einschmelzungen und Proben sind in ein vom eidg. Bureau für Gold- und Silberwaren zu beziehendes Register einzuschreiben.
Zur Ausführung der beiden erwähnten Gesetze und ihrer Vollziehungsverordnungen bestehen neben dem Bundesrat und dem mit diesem Geschäftszweig beauftragten Departement zweierlei Organe, das eidg. Bureau für Gold- und Silberwaren in Bern und die verschiedenen Kontrollämter in den Kantonen.
Das eidg. Bureau ist die eigentliche Aufsichtsbehörde in technischer Beziehung; es überwacht die Vollziehung der bestehenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften, es verfertigt die eidg. Kontrollstempel, inspiziert die Kontrollämter und deren Kontrollstempel. Es lässt die Souchenregister für den Handel mit Gold- und Silberabfällen erstellen, liefert dieselben an die Berechtigten aus und inspiziert sie ebenfalls. Es ist Revisionsinstanz bei Probeanständen und bearbeitet die Statistik. - Das Personal des eidg. Bureau setzt sich zusammen aus einem Chef, einem Adjunkten, einem Registrator und zwei Kanzlisten in Bern, einem Spezialkommissär in La Chaux de Fonds und einem Kontrolleur bei den Zollstätten in Basel. Daneben besteht noch eine Kommission für die eidg. Probiererprüfungen, welche vom Chef des eidg. Bureaus präsidiert wird.
Die Kontrollämter sind die eigentlichen ausführenden Behörden. Sie nehmen die Proben vor und bilden die Vorstände der Aufsichtskreise für den Handel mit Gold- und Silberwaren. Mit Bezug auf den technischen Teil ihrer Aufgabe sind sie den Anordnungen der Bundesbehörde unterstellt und für die von ihnen vorgenommenen Proben und Stempelungen verantwortlich. Dagegen sind Verwaltung und Finanzen Sache der Kantone, Gemeinden oder Interessentenkreise, welche die Bureaux eingerichtet haben; immerhin ist auch hier das Recht der Genehmigung durch die Bundesbehörde vorbehalten.
Es gibt zur Zeit in der Schweiz 13 Kontrollämter, nämlich: Biel, La Chaux de Fonds, Delsberg, Fleurier. Genf, Grenchen (Solothurn), Le Locle, Neuenburg, Le Noirmont, Pruntrut, St. Immer, Schaffhausen und Tramlingen.
Nach einer Berechnung sollen von 1882 bis 1903 in der Uhren- und Bijouteriewarenindustrie für über eine Milliarde Franken Edelmetalle verarbeitet worden sein, während angenommen wird, dass der Wert der fertigen Fabrikate einschliesslich der Uhrwerke und Metalluhren ungefähr auf das Dreifache angestiegen sei. Es gibt dies einen Begriff von der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Industrien für unser Land.
Im Jahr 1906 wurden von den verschiedenen Kontrollämtern folgende Stempelungen und Proben von Gold- und Silberwaren vorgenommen:
Kontrollämter. | Gestempelte Uhrgehäuse. | Gestempelte Bijouterie- und Silberwaren. | Proben von Gold- und Silberwaren | ||
---|---|---|---|---|---|
goldene Stück. | silberne Stück. | Total Stück. | Stück. | Anzahl. | |
Biel | 43![]() |
474![]() |
517![]() |
7724 | 3465 |
Chaux de Fonds | 605![]() |
78![]() |
683![]() |
1418 | 9386 |
Delsberg | - | 118![]() |
118![]() |
1 | 398 |
Fleurier | 7877 | 139![]() |
147![]() |
89 | 538 |
Genf | 17![]() |
222![]() |
240![]() |
38![]() |
47 |
Grenchen (Solothurn) | 2827 | 513![]() |
516![]() |
- | 556 |
Locle | 103![]() |
141![]() |
244![]() |
240 | 979 |
Neuenburg | - | 27![]() |
27![]() |
1140 | 127 |
Noirmont | 21![]() |
614![]() |
636![]() |
- | 498 |
Pruntrut | 54 | 284![]() |
284![]() |
- | 476 |
St. Immer | 13![]() |
249![]() |
262![]() |
85 | 764 |
Schaffhausen | - | 74![]() |
74![]() |
36![]() |
488 |
Tramlingen | 3716 | 469![]() |
473![]() |
- | 484 |
Total | 818![]() |
3![]() ![]() |
4![]() ![]() |
85![]() |
18![]() |
III. Voranschlag und Staatsrechnung der schweizer. Eidgenossenschaft.
a) Voranschlag. Vorschriften betreffend den Voranschlag. Ueber den Voranschlag bezw. das Budget der Eidgenossenschaft besteht kein besonderes Gesetz, sondern die massgebenden
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Bestimmungen sind sowohl in der Bundesverfassung als in verschiedenen Erlassen der Bundesversammlung und des Bundesrates enthalten. Die Bundesverfassung beschränkt sich darauf, in Art. 85 die Aufstellung, d. h. die definitive Festsetzung und Votierung des Budgets in die Befugnis der Bundesversammlung zu legen und ferner in Art. 102, Ziffer 14 die Aufgabe der Entwerfung des Voranschlages dem Bundesrate zuzuweisen. Durch Bundesbeschluss betreffend Organisation und Geschäftsgang des Bundesrates (der letzte datiert vom ist, wie wir bereits gesehen haben, die Aufstellung des Voranschlags, d. h. dessen Vorbereitung dem Finanzdepartement übertragen worden.
Die wichtigsten Detailbestimmungen über das Budget (es sind nur wenige) sind enthalten im Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidg. Kassa- und Rechnungswesens vom das frühere Vorschriften zusammenfasst und ergänzt. Daneben sind als fernere Wegleitungen zu betrachten die Beschlüsse, welche die Bundesversammlung im Verlauf der Jahre jeweilen anlässlich der Budgetberatung und der Abnahme des Geschäftsberichts und der Staatsrechnung fasste, sowie die einschlägigen alljährlichen Bundesratsbeschlüsse und endlich eine vom Bundesrat am genehmigte Verordnung des Militärdepartementes über die Aufstellung des Budgets dieses Departementes und über die Zuteilung und Verwendung der betreffenden Kredite. In neuester Zeit sind einige Bestimmungen aufgestellt worden im Bundesgesetz vom über den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat.
Der offizielle Name des eidg. Budgets ist Voranschlag. Die Bundesverfassung spricht in den beiden obenerwähnten Artikeln von dem «Voranschlag». Des nämlichen Ausdruckes bedient sich der Bundesbeschluss über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates. Demgemäss trägt das Budget den Titel «Voranschlag der schweizer. Eidgenossenschaft». Doch findet sich auch in Bundesbeschlüssen und Verordnungen die Bezeichnung «Budget». Dagegen ist das in Deutschland vielfach angewandte Wort «Etat» in der Bundesverwaltung nicht gebräuchlich.
Umfang, Aufbau und Form des Budgets. Ursprünglich erstreckte sich das Budget der Eidgenossenschaft auch auf den Status und die Bewegungen des Kapitalvermögens des Bundes, während der jetzige Voranschlag nur mehr die Verwaltungsrechnung ins Auge fasst und sich mit den Kapitalbewegungen bloss insofern beschäftigt, als für die Bemessung der in die laufende Rechnung einzustellenden Liegenschafts- und Kapitalzinse der Stand der Liegenschaften, sowie der angelegten und verzinslichen Betriebskapitalien ermittelt, bezw. berechnet wird.
Der Voranschlag zerfällt in zwei Hauptteile: Einnahmen und Ausgaben. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus vier Abschnitten: I. Ertrag der Liegenschaften und Kapitalien;
II. Allgemeine Verwaltung (A. Bundeskanzlei und B. Bundesgericht); III. Departemente (A. Politisches, B. Inneres, C. Justiz und Polizei, D. Militär, E. Finanzen und Zoll, F. Handel, Industrie und Landwirtschaft, G. Post und Eisenbahnen mit Telegraphen); IV. Unvorhergesehenes. Die Ausgaben umfassen ebenfalls vier Abschnitte. Abschnitt I trägt den Titel Amortisation und Verzinsung (der eidgenössischen Anleihen);
Abschnitt II zerfällt in A. Nationalrat, B. Ständerat, C. Bundesrat, D. Bundeskanzlei, E. Bundesgericht;
die übrigen Haupttitel sind die nämlichen wie bei den Einnahmen. Am Schlusse des Einnahmen- und Ausgabenkapitels befindet sich je ein Zusammenzug;
dem Zusammenzug der Ausgaben folgt die Bilanz, an welche sich eine Uebersicht der mutmasslichen Reinergebnisse der einzelnen Departemente (Beineinnahmen und -ausgaben) anschliesst.
Der Voranschlag ist eine zahlenmässige Zusammenstellung ohne weitere erläuternde Beisätze. Die Begründung der einzelnen Posten wird in einer besondern, an die eidgenössischen Räte gerichteten Botschaft gegeben, in welcher nach einem allgemeinen, einleitenden Ueberblick, gemäss den Vorschriften des Art. 75 des schon genannten Reglements vom namentlich die Abweichungen gegenüber den frühern Jahren, sowie die neueingestellten Ansätze zu beleuchten sind.
Der Voranschlag wird möglichst spezialisiert, namentlich bei den Ausgaben der Zentralverwaltung. Weitere Einzelheiten enthält die Botschaft, in welcher eine ganze Reihe von Budgetansätzen in Unterrubriken zerlegt werden, insbesondere bei einzelnen Kapiteln des Departementes des Innern, des Militärdepartementes, des Landwirtschaftsdepartementes, der Postverwaltung und der Telegraphenverwaltung. Es wird auf möglichste Stabilität des Rubrikenbaues gehalten, da dies die Vergleichung mit früheren Budgets erleichtert. Neue Rubriken werden an passender Stelle eingereiht und entsprechend nummeriert.
Es bestehen keine sogenannten Spezial- oder Nebenbudgets, sondern der Voranschlag umfasst die ganze laufende Verwaltung des Bundes. Das sog. Materialbudget der Militärverwaltung, das, um die rechtzeitige und vorteilhafte Beschaffung von Kriegsmaterial zu ermöglichen, jeweilen schon in der Junisession von den eidgenössischen Räten festgesetzt wird, kann nicht als Spezialetat angesehen werden, da es dem Budget der Militärverwaltung einverleibt wird und mit diesem einen Bestandteil des Gesamtvoranschlages bildet.
Desgleichen sind die Budgets der Alkoholverwaltung und der Schweizerischen Bundesbahnen nicht als Nebenetats des eidgenössischen Budgets zu betrachten, da die Reinergebnisse der ersten Verwaltung an die Kantone verteilt werden und die Bundesbahnen vom eigentlichen Bundesstaatshaushalt vollständig getrennt sind. Aus diesem Grunde werden diese beiden Budgets, obschon auch sie der Genehmigung der Bundesversammlung unterliegen, hier nicht berücksichtigt.
Es gibt auch kein sogenanntes ausserordentliches Budget, sondern nur ein ordentliches.
Der Voranschlag ist ein Brutto-Budget, indem sowohl die Einnahmen als die Ausgaben in ihrem vollen Umfange darin enthalten sind. Es besteht immerhin eine Ausnahme beim Militärdepartement für die Pulververwaltung, die Pferderegieanstalt und die Militärwerkstätten (Konstruktionswerkstätte, Munitionsfabriken und Waffenfabrik), weil nur deren Reinergebnisse in die Hauptkolonne eingestellt werden. Es geschieht dies, um die Gesamtausgaben des Militärdepartementes nicht höher erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit sind. Hier sei auch noch beigefügt, dass das Budget der Münzverwaltung das Hauptbudget des Bundes in keiner Weise berührt, da Einnahmen und Ausgaben dieses Verwaltungszweiges ebenfalls ausserhalb der Hauptkolonne gestellt sind und Vorschläge auf den Münzreservefonds übertragen werden, während umgekehrt dieser Fonds auch allfällige Rückschläge zu decken hat.
Nachtragskredite. Ein Wirtschaftsplan sucht für eine bestimmte Zeit den dauernd erforderlichen Bedarf und die zu seiner Befriedigung dauernd verfügbaren Mittel festzustellen und in das richtige Verhältnis zueinander zu bringen. Er kann somit seinen Zweck nur erfüllen, wenn er so genau als möglich festgestellt wird. Da man aber genötigt ist, mit den Vorarbeiten für die Budgets grosser Verwaltungen schon recht frühe zu beginnen, um den Voranschlag rechtzeitig genehmigen lassen zu können, und da nach Verlauf einiger Monate die Bedürfnisse manchmal erheblich zunehmen, so ist es nicht immer möglich, alle Ausgaben genau vorauszusehen. Derart erweisen sich mitunter im Laufe eines Rechnungsjahres verschiedene der bewilligten Kredite als unzulänglich. In solchen Fällen ist es in einem Lande mit einem geordneten Finanzhaushalt nicht gestattet, drauflos zu wirtschaften, sondern es muss alsdann eine Erhöhung der betreffenden Budgetansätze nachgesucht werden.
Die Nachtragskreditbegehren werden der Bundesversammlung jeweilen mittels einer Botschaft des Bundesrates unterbreitet; gewöhnlich gelangen im Laufe eines Jahres drei Nachtragskreditbegehren an die oberste Behörde. Die von der Bundesversammlung bewilligten Spezialkredite werden, soweit möglich, auch in das Budget oder in die Nachtragskredite aufgenommen.
Die Nachtragskredite betrugen in den letzten fünf Jahren: 1902 Fr. 4935
376, 1903 Fr. 7
671
802, 1904 Fr.
6
607
095, 1905 Fr. 4
926
163, 1906 Fr. 11
405
775. Es ist aber zu bemerken, dass bei diesen Summen sich ganz erhebliche Posten
befinden, die nicht als eigentliche Nachtragskredite zu betrachten sind, wie Uebertragungen von nicht erschöpften Krediten
aus dem Vorjahre, Ausgaben
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resultierend aus seit der Annahme des Budgets erfolgten Bundesbeschlüssen u. s. w. Werden diese Beträge abgezogen, so bilden die Nachtragskredite im Jahre 1902: 2,2%, 1903: 1,5%, 1904: 1%, 1905: 1,3%, 1906: 2,1% des ursprünglichen Ausgabenbudgets, was sicherlich nicht als ein Missverhältnis bezeichnet werden kann.
Budgetüberschreitungen. Ist es nicht mehr möglich, für eine dringliche, nicht budgetierte Ausgabe oder für eine Kreditüberschreitung vor Abschluss der Jahresrechnung einen Nachtragskredit zu verlangen, so wird, nachdem der Bundesrat die Ausgabe vorläufig genehmigt hat, hierfür im Staatsrechnungsbericht um Indemnität nachgesucht. Es handelt sich hier jeweilen im Verhältnis zu den Gesamtausgaben um unbedeutende Ausgaben.
Giltigkeitsdauer des Budgets und der besonderen Kredite. Heute ist in den meisten und namentlich in den grössern Kulturstaaten die Dauer einer Finanzperiode auf ein Jahr festgesetzt worden. Es entspricht dies besser den mehr als früher sich verändernden Verhältnissen und insbesondere den stets sich steigernden Bedürfnissen des Staates. Früher waren meist längere Budgetperioden üblich. Ob einjährige oder mehrjährige Finanzperioden vorzuziehen seien, kann grundsätzlich kaum entschieden werden. Es fallen hier verschiedene Faktoren, wie spezielle und geschichtlich überkommene Verhältnisse und die politischen Sitten mit in Betracht. Zu gunsten längerer Budgetperioden sind folgende Gründe angeführt worden: Da die gesetzgebenden Behörden nicht jedes Jahr sich mit dem Budget befassen müssen, wird Zeit für andere gesetzgeberische Arbeiten gewonnen.
Wenn ausserordentliche Bedürfnisse auf mehrere Jahre verteilt werden, so können sie eher befriedigt werden. Der Vollzug des Budgets wird elastischer, indem dann innerhalb einer Budgetperiode Uebertragungen von einem Jahre zum andern gemacht werden können, sofern die Gesamtausgabe den für die ganze Periode ausgeworfenen Gesamtkredit nicht übersteigt. Der grösste Vorteil scheint aber darin zu liegen, dass dabei planmässig verfahren wird, indem man genötigt ist, mehrere Jahre zum Voraus die Bedürfnisse und die zu ihrer Bestreitung vorhandenen oder zu beschaffenden Mittel ins Auge zu fassen, während man bei einjährigen Budgets mehr oder weniger von der Hand in den Mund lebt.
Das richtigste wäre wohl die Aufstellung eines mehrere Jahre umfassenden Finanzprogrammes mit einjährigen Budgets; man könnte so die Vorteile der beiden Systeme miteinander verbinden. Belgien, das Deutsche Reich, Frankreich, Oesterreich-Ungarn, Russland haben einjährige Finanzperioden, während einzelne deutsche Mittelstaaten (Baiern, Sachsen, Württemberg, Hessen) und, wenn wir nicht irren, auch einige kleinere Kantone der Schweiz die Gepflogenheit mehrjähriger Budgets beibehalten haben.
Die neue Eidgenossenschaft hatte von Anfang an nur einjährige Finanzperioden. Das eidgenössische Budget geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und fällt somit mit dem Kalenderjahr zusammen. Immerhin können sämtliche Abteilungen, mit Ausnahme des Militärdepartementes, Anweisungen auf das Budget noch bis zum 15. Februar des nächstfolgenden Jahres ausstellen; diese Frist wird für das weitschichtige Militärdepartement bis Ende Februar erstreckt. Früher lief der Termin für Anweisungen auf alte Rechnung für alle Departemente schon am 31. Januar ab. Zu Anfang eines jeden Jahres sind also während 1½ bezw. während 2 Monaten zwei Budgets in Kraft, das alte, dessen Giltigkeitsdauer eigentlich erst mit dem 15. bezw. 28. Februar aufhört, und das neue, dessen Wirksamkeit mit dem 1. Januar begonnen hat. Nach dem 15. Februar bezw. nach Ende dieses Monats dürfen keine Zahlungen mehr auf Rechnung des abgelaufenen Budgets gemacht werden; die nicht erschöpften Budgets- oder Nachtragskredite fallen dahin, und es darf im neuen Rechnungsjahre keine Ausgabe darauf begründet werden. Uebertragbar von einem Jahre zum andern sind nur solche Kredite, welche durch spezielle Bundesbeschlüsse bewilligt, aber nicht auf ein bestimmtes Jahr angewiesen sind.
Uebertragungen oder Virements sind untersagt. Das Reglement über die Einrichtung und Führung des eidg. Kassenwesens und die Kassenverwaltung vom enthielt in Art. 33 bereits die Bestimmung, dass keine Kredite während des Laufes eines Jahres auf andere Abschnitte oder Rubriken des Budgets übertragen werden können. Art. 75 des Reglementes über die Organisation der Finanzverwaltung vom drückte sich noch deutlicher aus, indem er weiter vorschrieb, dass auch keine Ausgaben auf einer andern Rubrik als auf derjenigen, wohin sie ihrer Natur nach gehören, verrechnet werden dürfen. Im nämlichen Sinne sprach sich die Bundesversammlung aus, welche im Bundesbeschluss zum Budget für das Jahr 1870 den Bundesrat ausdrücklich einlud, darüber zu wachen, dass von dem Mittel der Uebertragungen (Virements) gegenüber den Budgetansätzen kein Gebrauch gemacht werde.
Art. 82 des gegenwärtig in Kraft bestehenden Reglementes über die Organisation der Finanzverwaltung vom reproduziert den bereits genannten Art. 75 des Reglementes vom und lautet folgendermassen: «Ebensowenig können irgend welche Kredite während des Laufes des Jahres auf andere Abschnitte oder Rubriken des Budgets übertragen oder Ausgaben auf einer andern Rubrik als auf derjenigen, wohin sie ihrer Natur nach gehören, verrechnet werden.»
Vorbereitung und Aufstellung des Budgets. Das Reglement über die Einrichtung und Führung des eidg. Rechnungswesens vom bestimmte in Art. 26, dass das Budget schon Ende Mai der Bundesversammlung vorgelegt werden solle. Es hatte diese Zeitbestimmung ihren Grund darin, dass früher in der Regel nur eine Session im Jahr und zwar im Juni stattfand. Demgemäss enthielt auch das Reglement vom die Bestimmung, dass sämtliche Departemente ihren Voranschlag bis spätestens den 30. März dem Finanzdepartement zuzustellen hätten. Um ihre Budgets rechtzeitig aufzustellen, mussten deshalb die Departemente schon im Laufe des Monats Februar oder spätestens anfangs März mit ihren diesbezüglichen Vorarbeiten beginnen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verfahren, die Bedürfnisse für eine zukünftige Rechnungsperiode beinahe ein Jahr zum voraus zu bestimmen, allerlei Unzukömmlichkeiten nach sich ziehen und man mit der Zeit davon abgehen musste.
Die Bundesversammlung beschloss denn auch am dass als Fortsetzung der ordentlichen Junisession in der Regel alljährlich im Dezember eine zweite Sitzung angeordnet werden solle, in welcher die Beratung des Budgets für das folgende Jahr stattzufinden habe. Eine Folge hiervon war ferner der Bundesbeschluss vom betreffend das Budget vom Jahr 1865, Ziffer 16, wonach der Bundesrat eingeladen wurde, künftig nicht nur das Budget, sondern auch eine die einzelnen Ansätze desselben in einlässlicher und möglichst verständlicher Weise begründende Botschaft dem Drucke übergeben zu lassen und dafür zu sorgen, dass alle Budgetvorlagen jeweilen spätestens bis zum 1. November der Kommission desjenigen der beiden gesetzgebenden Räte, welchem in Sachen die Priorität zusteht, und längstens bis zum 15. November den Mitgliedern der Bundesversammlung zur Verfügung gestellt werden könnten.
Diese Fristbestimmungen wurden nachmals durch Bundesbeschluss vom zum Budget für das Jahr 1877 dem Bundesrat in Erinnerung gebracht. Das obzitierte Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen den eidg. Räten und dem Bundesrat bestimmt nunmehr in dieser Hinsicht, dass das Budget den Finanzkommissionen spätestens einen Monat vor Beginn der Dezembersession gedruckt zugestellt werden soll. Das mehrerwähnte Reglement vom enthält die Bestimmung, dass ihrerseits sämtliche Departemente den Entwurf ihres Voranschlages je bis spätestens den 15. September dem Finanzdepartement zuzustellen haben. Durch Schlussnahme des Bundesrates vom ist dieser Termin auf den 1. September festgesetzt worden.
Die bezügliche Einladung wird jeweilen vom Bundesrat auf Antrag des Finanzdepartementes gegen Ende des Monats Juni erlassen. Die auf dem Finanzdepartement eingehenden Beiträge werden von der Abteilung Finanzbureau gesammelt, arithmetisch geprüft und zusammengestellt; die nämliche Abteilung besorgt auch die Drucklegung. Die so erstellten Entwürfe, Budget und Botschaft, werden alsdann vom Finanzdepartement nach allen
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Richtungen sorgfältig geprüft und hierauf dem Bundesrat mit eventuellen Abänderungsanträgen gewöhnlich in der ersten Hälfte Oktober unterbreitet. Die eingehende Beratung des Bundesrates, welche jeweilen eine Anzahl besonderer Sitzungen in Anspruch nimmt, hat sehr oft eine nicht unerhebliche Umarbeitung des Budgets im Gefolge. Das Finanzdepartement wird dann mit der Bereinigung des Budgets und der Botschaft nach Massgabe der vom Bundesrat gefassten Beschlüsse beauftragt. Die Frist vom 1. September bis zum 1. November für Zusammenstellung, Drucklegung und Beratung der Budgetvorlagen ist immer noch eine sehr knappe, umsomehr als diese Arbeiten an Umfang von Jahr zu Jahr zunehmen und der Termin zur Einreichung des Budgets nicht immer von allen Departementen innegehalten wird.
Budgets der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1849 bis 1907.
Jahr. | Einnahmen. | Ausgaben. | Einnahmenüberschuss (+) bezw. Ausgabenüberschuss (-) |
---|---|---|---|
1849 1) | 6![]() ![]() |
7![]() ![]() |
-65![]() |
1850 1) | 10![]() ![]() |
9![]() ![]() |
+400![]() |
1851 1) | 10![]() ![]() |
10![]() ![]() |
+251![]() |
1852 | 11![]() ![]() |
11![]() ![]() |
+300![]() |
1853 | 12![]() ![]() |
11![]() ![]() |
+599![]() |
1854 | 13![]() ![]() |
14![]() ![]() |
-921![]() |
1855 | 16![]() ![]() |
15![]() ![]() |
+590![]() |
1856 | 16![]() ![]() |
16![]() ![]() |
+167![]() |
1857 | 15![]() ![]() |
15![]() ![]() |
+480![]() |
1858 | 16![]() ![]() |
16![]() ![]() |
+170![]() |
1859 | 16![]() ![]() |
16![]() ![]() |
+565![]() |
1860 | 15![]() ![]() |
15![]() ![]() |
+235![]() |
1861 | 18![]() ![]() |
18![]() ![]() |
+640![]() |
1862 | 19![]() ![]() |
18![]() ![]() |
+1![]() ![]() |
1863 | 17![]() ![]() |
17![]() ![]() |
+110![]() |
1864 | 17![]() ![]() |
19![]() ![]() |
-1![]() ![]() |
1865 | 18![]() ![]() |
20![]() ![]() |
-1![]() ![]() |
1866 | 19![]() ![]() |
19![]() ![]() |
-256![]() |
1867 | 20![]() ![]() |
19![]() ![]() |
+364![]() |
1868 | 20![]() ![]() |
20![]() ![]() |
+72![]() |
1869 | 21![]() ![]() |
22![]() ![]() |
-250![]() |
1870 | 22![]() ![]() |
22![]() ![]() |
-118![]() |
1871 | 22![]() ![]() |
22![]() ![]() |
-134![]() |
1872 | 25![]() ![]() |
25![]() ![]() |
+80![]() |
1873 | 28![]() ![]() |
28![]() ![]() |
+161![]() |
1874 2) | 36![]() ![]() |
37![]() ![]() |
-10![]() |
1875 3) | 33![]() ![]() |
32![]() ![]() |
+250![]() |
1876 3) | 35![]() ![]() |
36![]() ![]() |
-1![]() ![]() |
1877 3) | 36![]() ![]() |
37![]() ![]() |
-928![]() |
1878 3) | 34![]() ![]() |
36![]() ![]() |
-2![]() ![]() |
1879 3) | 35![]() ![]() |
36![]() ![]() |
-1![]() ![]() |
1880 3) | 36![]() ![]() |
36![]() ![]() |
-183![]() |
1881 3) | 37![]() ![]() |
37![]() ![]() |
-214![]() |
1882 3) | 38![]() ![]() |
38![]() ![]() |
-365![]() |
1883 3) | 39![]() ![]() |
39![]() ![]() |
-50![]() |
1884 3) | 40![]() ![]() |
40![]() ![]() |
-65![]() |
1885 3) | 41![]() ![]() |
41![]() ![]() |
+142![]() |
1886 3) | 46![]() ![]() |
46![]() ![]() |
-140![]() |
1887 3) | 48![]() ![]() |
48![]() ![]() |
-160![]() |
1888 3) | 50![]() ![]() |
51![]() ![]() |
-850![]() |
1889 3) | 54![]() ![]() |
55![]() ![]() |
-115![]() |
1890 3) | 57![]() ![]() |
70![]() ![]() |
-12![]() ![]() |
1891 3) | 50![]() ![]() |
63![]() ![]() |
-12![]() ![]() |
1892 3) | 51![]() ![]() |
64![]() ![]() |
-12![]() ![]() |
1893 3) | 57![]() ![]() |
67![]() ![]() |
-10![]() ![]() |
1894 3) | 73![]() ![]() |
76![]() ![]() |
-3![]() ![]() |
1895 | 76![]() ![]() |
78![]() ![]() |
-2![]() ![]() |
1896 | 78![]() ![]() |
79![]() ![]() |
-840![]() |
1897 | 84![]() ![]() |
83![]() ![]() |
+1![]() ![]() |
1898 | 91![]() ![]() |
91![]() ![]() |
+45![]() |
1899 | 96![]() ![]() |
98![]() ![]() |
-2![]() ![]() |
1900 | 102![]() ![]() |
103![]() ![]() |
-840![]() |
1901 | 102![]() ![]() |
105![]() ![]() |
-2![]() ![]() |
1902 | 102![]() ![]() |
107![]() ![]() |
-5![]() ![]() |
1903 | 106![]() ![]() |
110![]() ![]() |
-4![]() ![]() |
1904 | 111![]() ![]() |
115![]() ![]() |
-3![]() ![]() |
1905 | 115![]() ![]() |
117![]() ![]() |
-1![]() ![]() |
1906 | 121![]() ![]() |
123![]() ![]() |
-2![]() ![]() |
1907 | 132![]() ![]() |
134![]() ![]() |
-2![]() ![]() |
1) Die Summen dieser Jahre sind umgewandelt in neue Währung.
2) In diesem Jahr ist eine neue Bundesverfassung in Kraft getreten.
3) Zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung wurden mit Anfang der 90er Jahre zuerst die Militärregieanstalten (inklusive Pulververwaltung), später auch die Münzverwaltung, deren Einnahmen und Ausgaben sich ausgleichen, im Voranschlag nur mehr in einer innern Kolonne pro memoria aufgeführt. Um die vollständige Vergleichbarkeit der unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung aufgestellten Budgets herstellen zu können, wurde dieser Modus auch auf die früheren Budgets bis 1875 inklusive angewandt. Die Einnahmen und Ausgaben pro 1875-1894 stimmen infolgedessen nicht mit den entsprechenden Ziffern des Voranschlags überein, wohl aber die Einnahmen- bezw. Ausgabenüberschüsse.
Beratung und Beschliessung des Budgets in der Bundesversammlung. Wie schon am Eingang dieses Abschnittes ausgeführt wurde, hat die Bundesverfassung die definitive Festsetzung des Voranschlags in die Hände der Bundesversammlung gelegt. Da weder in der Verfassung noch in irgend einem Gesetz oder Bundesbeschluss eine Umschreibung dieser Befugnis enthalten ist, so muss angenommen werden, dass das Budgetrecht der Bundesversammlung ein unbeschränktes ist. Theoretisch gesprochen ist also die Bundesversammlung befugt, alle ihr gutscheinenden Abänderungen am Budget vorzunehmen. In Wirklichkeit aber ist das Recht zur Bewilligung der Kredite wie auch in andern Ländern durch die Macht der Verhältnisse beschränkt und für eine ganze Reihe von Posten, die auf Verfassungsbestimmungen, auf Gesetzen oder auf Vertragsbedingungen ruhen, welche mit Zustimmung der Bäte eingegangen wurden, zur blossen Formsache geworden.
Auch im Falle eines politischen Konflikts mit dem Bundesrate könnte die Bundesversammlung nicht ohne weiteres die Ausgaben für Amortisation und Verzinsung der Anleihen, für Besoldungen der Beamtungen innerhalb des Rahmens des Besoldungsgesetzes u. s. w. streichen und so die Staatsmaschine zum Stillestehen zwingen. Bis jetzt sind mit Bezug auf den Voranschlag keine erheblichen Differenzen zwischen der gesetzgebenden und der vollziehenden Behörde entstanden.
Abgesehen von zwei in ausserordentlichen Verhältnissen begründeten Ausnahmen (1872 und 1874), ist der Voranschlag immer rechtzeitig, d. h. vor Beginn des betreffenden Budgetjahres, erledigt worden, so dass zu den in anderen Staaten gebräuchlichen Notmitteln, wie provisorische Zwölftel u. s. w. nicht gegriffen werden musste. Sollte aber aus irgend einem Grunde das Budget wieder einmal nicht rechtzeitig bereinigt werden, so müsste dem Bundesrat, ähnlich wie dies im Jahre 1873 der Fall war, die Vollmacht erteilt werden, das von ihm aufgestellte Budget einstweilen provisorisch zur Anwendung zu bringen, oder es müssten provisorische Kredite eröffnet werden. Zu beiden Massnahmen ist die Bundesversammlung offenbar kompetent.
Es ist bis jetzt ein einziges Mal vorgekommen (im Jahr 1889), dass Nachtragskredite, weil die bezügliche Botschaft etwas spät eingereicht worden war, in einem der Räte nicht behandelt wurden. Die Angelegenheit fand dann ihre Erledigung dadurch, dass die betreffenden Ausgaben nachträglich durch Genehmigung der Staatsrechnung pro 1889, in welcher sie als Kreditüberschreitungen figurierten, gutgeheissen wurden.
Die Beratungen im Schosse der Bundesversammlung erfolgen nach Massgabe der Bestimmungen der Geschäftsreglemente beider Räte und des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen denselben und dem Bundesrate. Gewöhnlich wird ein Abschnitt oder ein Departement kapitelweise in Beratung gesetzt, wobei es natürlich der Kommission oder einem einzelnen Mitgliede unbenommen ist, einen einzelnen Posten herauszugreifen und darüber einen Beschluss zu veranlassen.
Einen bisher ungebräuchlichen Modus hatte der Nationalrat anlässlich der Beratung des Budgets für
das Jahr 1904 einzuführen versucht, indem er u. a. an den Druck- und Bureaukosten der Bundesverwaltung einen allgemeinen
Abstrich von Fr. 100000 beschloss, es dem Bundesrate überlassend, die Reduktionen vorzunehmen. Der Ständerat trat auf diesen
vom Standpunkte der Konstitutionalität anfechtbaren Beschluss, durch welchen die Bundesversammlung sich einen Teil ihres
Budgetrechtes begeben hätte, nicht ein. Um den Räten sein Bestreben, die erwähnten Kosten nach