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Ueberwachung der ergriffenen Massnahmen und eventuelle Anordnungen;
Prüfung der Berichte über die abgelaufenen Epidemien und der Kostenrechnungen, sowie Antragstellung über die seitens des Bundes auszurichtenden Entschädigungen;
Begutachtung der subventionsberechtigten Projekte für Absonderungshäuser und Desinfektionsanstalten und Kontrolle der in Betrieb gestellten;
periodische Inspektionen sämtlicher zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Epidemien erstellten Einrichtungen;
Ueberwachung des Sanitätsdienstes auf den Verkehrsanstalten und an der Landesgrenze. - c. Regelmässige Sammlung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der Berichte und Mitteilungen über das Auftreten exotischer Seuchen, namentlich Cholera und Pest, im Ausland. - d. Sorge für eine wöchentliche Berichterstattung seitens der kantonalen Sanitätsbehörden über das Auftreten auch der nicht unter das Epidemiengesetz fallenden ansteckenden Krankheiten, Zusammenstellung und Veröffentlichung der erhaltenen Meldungen zu Handen der Sanitätsbehörden und Aerzte. - e. Veranstaltung besonderer Enqueten über das Auftreten bestimmter Krankheiten (z. B. der Influenza, der Diphtherie). - f. Fortlaufende Sammlung der inländischen und ausländischen Gesetze und sonstigen Erlasse über das Gesundheits- und Medizinalwesen. - g. Sammlung der Sanitätsberichte der Kantone und der grössern Schweizerstädte, der Berichte von Kranken- und Pflegeanstalten u. s. w. - h. Materialsammlung und Ausarbeitung von Entwürfen für gesetzgeberische Erlasse und für administrative Verfügungen im Sanitäts- und Medizinalwesen. - i. Auskunftserteilung an in- und ausländische Sanitätsbehörden und Medizinalpersonen in Sanitäts- und Medizinalangelegenheiten und Vermittlung gegenseitiger Anregungen. - k. Statistik des schweizerischen Medizinalpersonals (Aerzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen) und, soweit möglich, auch des Krankenpflegepersonals. - l. Herausgabe (in Verbindung mit dem eidgenössischen statistischen Bureau) des Sanitarisch-demographischen Wochenbulletins der Schweiz, welches den Sanitätsbehörden und Aerzten unentgeltlich zugestellt wird. - m. Zusammenfassende Berichterstattung über die Leistungen des Bundes (und der Kantone) auf dem Gebiete des Gesundheits- und Medizinalwesens. - n. Seit Beginn des Jahres 1905: Die Besorgung der Geschäfte des eidgen. Medizinalprüfungswesens.
Ausserdem kommen dem Direktor des Gesundheitsamtes noch folgende besondere Obliegenheiten zu:
o. Teilnahme an den Sitzungen des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (mit beratender Stimme). - p. Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte aus dem Ausland in oder durch die Schweiz.
3. Bisherige Leistungen. Es kann sich hier nicht darum handeln, einen auch nur annähernd vollständigen Bericht über die Tätigkeit des Gesundheitsamtes zu geben. Es sollen vielmehr nur einige Punkte hervorgehoben werden, um einen Begriff von der Bedeutung des Amtes zu geben.
Eine Hauptaufgabe war die Sorge für die richtige Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten (Pest, Cholera, Flecktyphus und Pocken), sowie der internationalen Sanitätskonventionen von Dresden (1893) betreffend Massnahmen gegen die Cholera und von Venedig (1897) betreffend Massnahmen gegen die Pest. Es galt, diese nationalen und internationalen Vorschriften in Uebereinstimmung zu bringen und deren Befolgung durch eine Reihe von Erlassen zu sichern. Es seien davon bloss folgende erwähnt: Verordnung betr. den Leichentransport, vom
Anleitung zur Desinfektion bei Cholera, vom
Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom
Anweisung zur Entnahme und Verpackung der an die bakteriologischen Untersuchungsstellen einzusendenden choleraverdächtigen Untersuchungsobjekte, vom
Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn betreffend die Anwendung besonderer Sanitätsmassnahmen für den Grenzverkehr und für den Verkehr über den Bodensee bei Choleragefahr, vom
Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom
Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und den Warenverkehr betreffen, vom
Verordnung betreffend Pestlaboratorien und die Vornahme von Untersuchungen in Fällen von Pestverdacht zur Feststellung der Diagnose, vom Die Ausarbeitung der Desinfektionsverordnungen und die Anweisungen zur Vornahme von Untersuchungen in Fällen von Cholera- oder Pestverdacht hatte eine Reihe von experimentellen Vorarbeiten nötig gemacht, mit deren Vornahme, in Ermangelung eines eigenen bakteriologischen Laboratoriums, das Institut für Infektionskrankheiten in Bern beauftragt wurde.
Daselbst fanden 1901 auch Instruktionskurse statt für die vom Bundesrat bezeichneten bakteriologischen Sachverständigen, denen es obliegt, bei vorkommenden Fällen von Pestverdacht die Diagnose festzustellen. Die Gefährlichkeit derartiger bakteriologischer Untersuchungen machte die Erstellung besonderer, den Anforderungen der oben erwähnten Verordnung entsprechenden Pestlaboratorien notwendig, die mit Bundeshilfe in Bern, Zürich, Basel, Lausanne und Genf errichtet worden sind.
Von Anfang ihrer Tätigkeit an haben der eidgen. Sanitätsreferent und dann das schweizer. Gesundheitsamt sich bemüht, die Erstellung zweckmässig eingerichteter Absonderungshäuser und Desinfektionsanstalten mit allen Mitteln zu fordern. Als Wegleitung für den Bau und die Einrichtung solcher Bauten waren schon 1889 besondere Normalien mit Planskizzen publiziert worden. Die Zahl der bis Ende 1906 mit Bundessubvention (gegen 700000 Fr.) errichteten oder im Bau begriffenen Absonderungshäuser beträgt 50, die Zahl der angeschafften transportablen Baracken 11, die Zahl der Desinfektionsanstalten 47, die Zahl der angeschafften fahrbaren Dampfdesinfektionsapparate 31, die Zahl der Formaldehyd-Desinfektionsapparate 57. Im Fernern wurden durch die Verordnungen betreffend die Massnahmen gegen Cholera und Pest die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, in Zeiten von Cholera- oder Pestgefahr auf den vom Bundesrat bezeichneten Krankenübergabestationen (im Ganzen 103, davon 21 I., 24 II. und 58 III. Klasse, je nach ihrer Wichtigkeit) 1-2 zweckmässig eingerichtete Lokale für den Sanitätsdienst, die Untersuchung und vorläufige Isolierung der verdächtigen Kranken und für die notwendigen Desinfektionen zur Verfügung zu stellen, eine Vorschrift, auf welche bei dem Neubau von Bahnhöfen gebührende Rücksicht zu nehmen ist. Auf einigen Stationen sind zu dem angegebenen Zwecke besondere Baracken erstellt worden; die internationale Grenzstation Buchs besitzt ein nach den Vorschlägen des Gesundheitsamtes errichtetes neues Gebäude für den gesamten Seuchen-Sanitätsdienst mit Warte-, Untersuchungs-, Isolierungs-, Douche- und Waschräumen, Desinfektionsanstalt und Arztzimmer.
Mit Schutzmassnahmen gegen die Cholera hatte sich das Gesundheitsamt bezw. der eidgen. Sanitätsreferent zu befassen hauptsächlich in den Jahren 1892 und 1893 (Kosten Fr. 91766, wovon der Bund den Kantonen die Hälfte vergütete) und mit Massnahmen gegen die Einschleppung der Pest seit dem Jahre 1896 ununterbrochen bis zur Gegenwart. Um in dieser Hinsicht nichts zu unterlassen, wurde vom Gesundheitsamt eine Sammlung der eidgen. Erlasse betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (Bern 1901) zusammengestellt und sämtlichen Sanitätsbehörden und Aerzten zugesandt.
Auch an Vorträgen und Publikationen zur Belehrung über die Verhütung und Bekämpfung der Pest und Cholera liess man es nicht fehlen. Im Sommer 1892 wurde in Zürich bei einer aus Paris zugereisten, leicht erkrankten Dame Cholera konstatiert, sonst ist in dieser ganzen Zeit weder ein Cholera- noch ein Pestfall auf Schweizergebiet vorgekommen; verschiedene vorsorglich internierte verdächtige Fälle erwiesen sich bei genauerer Untersuchung und Beobachtung als Erkrankungen anderer Natur.
Die vom 10. Oktober bis in Paris abgehaltene, von 25 Staaten beschickte internationale Sanitätskonferenz hat zu einem neuen internationalen Uebereinkommen betreffend die gemeinschaftlichen Massnahmen zur Abwehr der Cholera und der Pest geführt, welches in einigen wesentlichen Punkten von den ¶
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Bestimmungen der Konventionen von 1893 und 1897 abweicht. Die neue Konvention bedingt eine partielle Revision der bestehenden eidg. Cholera- und Pestverordnungen.
Von den im eidgenössischen Epidemiengesetz genannten gemeingefährlichen ansteckenden Krankheiten ist seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschliesslich die Pockenkrankheit (Variola, Blattern) in der Schweiz aufgetreten, in sehr verschiedener Verbreitung und fast immer aus dem Ausland (namentlich aus Italien und Frankreich) eingeschleppt. Wo der erste Fall sofort erkannt und isoliert wurde, gelang es in der Regel, die Epidemie im Keime zu ersticken. Das schweizer. Gesundheitsamt bemühte sich jederzeit, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf eine möglichst prompte Anwendung der Vorschriften des Epidemiengesetzes nicht nur bei ausgesprochenen, sondern auch schon bei bloss verdächtigen Krankheitsfällen hinzuwirken. Die daherige Tätigkeit wird am besten illustriert durch folgende Uebersicht der jährlich in der Schweiz konstatierten Pockenfälle und der aus der Bekämpfung derselben erwachsenen Kosten:
Jahr | Pockenerkrankungen | Pockentodesfälle | Kosten der Bekämpfung, zur Hälfte vom Bunde und zur Hälfte von den Kantonen und Gemeinden getragen (Fr.) |
---|---|---|---|
1890 | 350 | 32 | 3809.21 |
1891 | 237 | 26 | 7926.78 |
1892 | 503 | 35 | 37802.58 |
1893 | 222 | 15 | 43713.14 |
1894 | 943 | 51 | 165744.53 |
1895 | 17 | 1 | 36623.99 |
1896 | 57 | 10 | 6189.35 |
1897 | 51 | 3 | 16629.09 |
1898 | 35 | 2 | 1815.27 |
1899 | 21 | 3 | 4123.21 |
1900 | 214 | 29 | 50291.73 |
1901 | 353 | 38 | 67636.17 |
1902 | 55 | 2 | 4911.05 |
1903 | 162 | 2 | 81697.81 |
1904 | 25 | 4 | 4200.49 |
1905 | 255 | 85 | 176372.60 |
1906 | 74 | 13 | ↗ |
Eine wichtige Angelegenheit, mit der sich das Gesundheitsamt seit Jahren beschäftigt, ist die Frage der Revision des eidg. Epidemiengesetzes, bezw. der Ausdehnung desselben auf andere epidemische oder ansteckende Krankheiten, wie Diphtherie, Scharlach, Abdominaltyphus, vielleicht auch Tuberkulose. Gerade für die Bekämpfung der letztgenannten, wichtigsten Volkskrankheit, hat sich das Gesundheitsamt stets in hohem Masse interessiert und der Gründung von Volkssanatorien für Brustkranke in der Schweiz, sowie den weitern nationalen und internationalen Bestrebungen (schweizerische Zentralkommission zur Bekämpfung der Tuberkulose, schweizerische Enquete zur genauern Eruierung der Ursachen der Verbreitung dieser Krankheit, Gründung von Fürsorgeanstalten. Erholungsstationen und Spezialspitälern für Tuberkulöse, internationale Tuberkulosekommission, internationale Tuberkulosekongresse) grosse Aufmerksamkeit geschenkt und dafür gearbeitet.
Seit 1900 besteht in Bern ein vom Bunde subventioniertes Pasteur'sches Institut zur Behandlung der von wutkranken Tieren gebissenen Personen, über welches dem Gesundheitsamt die Oberaufsicht zusteht.
Ueber das Auftreten und die Verbreitung der Influenza in der Schweiz in den Jahren 1889-1894 wurde eine Erhebung vorgenommen und ein Bericht darüber in der Zeitschrift für schweizerische Statistik (1895, 3. Heft) veröffentlicht. Ebenso veranstaltete das Gesundheitsamt in den Jahren 1896 bis 1898, unter ausgedehnter Zuhilfenahme der Bakteriologie, eine möglichst genaue Statistik aller in der Schweiz vorkommenden Diphtheriefälle, um sichere Anhaltspunkte über die Verbreitung dieser Krankheit und wo möglich auch über ihre Aetiologie, ihre Diagnose etc. zu erhalten. Das ausserordentlich umfangreiche. 16590 Fälle umfassende Material ist seither statistisch bearbeitet worden und wird den Gegenstand einer demnächst erscheinenden Publikation bilden.
Die Vorarbeiten für ein schweizerisches Lebensmittelgesetz, dem schon seit dem Ende der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts durch Postulate der eidg. Räte und durch Petitionen aus verschiedenen Volkskreisen wiederholt gerufen worden war, sind von dem eidgen. Sanitätsreferenten ¶