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unter ihnen nicht wenige befunden haben, welche die Reise übers Meer mehrmals gemacht haben und wahrscheinlich doppelt gezählt worden sind. Durchschnittlich wanderten jährlich aus:
von | Personen |
---|---|
1881-1885 | 10718 |
1886-1890 | 7677 |
1891-1895 | 5929 |
1896-1900 | 2887 |
1901-1905 | 4862 |
Die Auswanderungsziffer des Jahres 1906 steht somit noch unter dem Durchschnitt der Jahre 1881-1895, jedoch erheblich über demjenigen der Jahre 1896 bis 1905. Nicht übersehen darf auch werden, dass alljährlich eine Anzahl Personen aus überseeischen Staaten in die alte Heimat zurückkehrt.
Agenten. Es bestehen gegenwärtig (Ende 1906) in der Schweiz 31 Hauptagenturen von Schiffsgesellschaften, die 216 Unteragenten beschäftigen. Die meisten Agenturen finden wir im Kanton Tessin (11) und Basel (9), dem Sammelpunkt der meisten Auswanderer.
Auswanderungsziele. Während die Daten, die über die Intensität, die Herkunft- und Heimatverhältnisse, sowie den Beruf der Auswanderer Auskunft geben, ziemlich häufigen Fluktuationen unterworfen sind, variieren die Ergebnisse der Untersuchung darüber, wohin sich die Auswanderer begeben, seit vielen Jahren nur ganz unbedeutend. In der Tat stellt sich die Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in geringerem Grade auch diejenige nach Argentinien und Brasilien, als eine ziemlich konstante Bevölkerungsbewegung dar.
Die Auswanderung nach den übrigen Staaten Amerikas, nach Afrika, Asien und Australien beruht auf Zufälligkeiten. Viele der dorthin sich begebenden Personen sind tatsächlich nicht Auswanderer im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches, indem sie sich nicht zu bleibendem Aufenthalt nach einem überseeischen Platze begeben, sondern in der Absicht, nach einiger Zeit wieder zurückzukehren. In diese Kategorie gehören Industrielle, Kaufleute, Techniker, Leiter grösserer gewerblicher Unternehmungen, Aufseher von Plantagen etc. Einzig nach gewissen Gegenden Australiens begeben sich neben solchen auch Landwirte.
Angesichts der grossartigen Prosperität, deren sich die Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete der Industrie, der Landwirtschaft, des Minenbaus, des Handels und des Verkehrs erfreuen, dank auch den wohlgeordneten staatlichen Verhältnissen, sowie dem kochentwickelten Schiffahrtsverkehr nach der Union ist es nicht auffällig, dass sich die meisten schweizerischen Auswanderer dorthin begeben. Ein weiterer Grund dieser Erscheinung liegt in der Tatsache, dass sich bereits eine grosse Anzahl von Schweizern dort aufhält.
Seit Jahren repräsentiert die Zahl der schweizerischen Auswanderer nach den Vereinigten Staaten 85-89% der Gesamtauswanderung. Im Jahr 1906 haben sich 4573 Personen (gegen 4296 im Jahr 1905) oder 86,35% nach der Union begeben. Von deren einzelnen Staaten werden hauptsächlich aufgesucht: New York (2514), Kalifornien (386), Pennsylvania (192), Illinois (183), Ohio (159), Missouri (125), Utah (74). Von denjenigen Auswanderern, die als ihr Reiseziel New York angaben, haben sich ohne Zweifel viele nachträglich nach dem Westen gewendet. Die Vereinigten Staaten üben übrigens nicht allein auf die auswanderungslustigen Kreise der Schweiz eine grosse Anziehungskraft aus, indem dort im Fiskaljahr 1905/06 aus allen Teilen der Welt, hauptsächlich aus Europa, nicht weniger als 1100735 Personen, d. h. 74236 mehr als im Vorjahr, eingewandert sind.
Nach Kanada betrug 1906 die Anzahl der schweizerischen Auswanderer 135, gegen 13 im Jahr 1901, 16 im Jahr 1902, 66 im Jahr 1903, 63 im Jahr 1904 und 118 im Jahr 1905. - Nach Zentralamerika begaben sich 29 Auswanderer, nämlich nach Mexiko 17, nach Guatemala 4, nach Kuba und St. Thomas (Insel in dänischem Besitz) je 1, nach Porto Rico 2 und nach Costarica 4. - Die Auswanderung nach Südamerika, die im Zeitraum 1880-1890 ziemlich bedeutend war, dann einen starken Rückgang aufwies und im Jahr 1905 wieder zuzunehmen schien, hat 1906 wieder abgenommen. Nach Argentinien, wo ein wirtschaftlicher Fortschritt zu konstatieren und der Wert des Grundbesitzes im Steigen begriffen ist, sowie reiche Getreideernten eine vermehrte Einfuhr industrieller Erzeugnisse ermöglichten, begaben sich im Jahr 1906 nur 442 Auswanderer (gegen 471 im Jahr 1905). - Am stärksten erweist sich die Abnahme der Auswanderung nach Brasilien und Chile, wohin sich 29 bezw. 2 Personen wendeten.
Dieser Rückgang beweist auf das überzeugendste, dass die im 8. und zum Teil noch im 9. Dezennium des 19. Jahrhunderts erfolgte bedeutende Auswanderung nach diesen Teilen Südamerikas nur eine Folge der künstlichen Mittel war, die, wie in andern Teilen Europas, so auch in der Schweiz angewendet wurden, um Auswanderer anzuziehen. Denn ihre wirtschaftliche Lage war damals nicht günstiger als heute. Nach Uruguay begaben sich 9 und nach Venezuela 1 Auswanderer. Nach den übrigen Ländern Südamerikas fand nie eine nennenswerte Auswanderung statt.
Nach Süd- und Ostafrika wandten sich 9, nach den Kanarischen Inseln 6, nach verschiedenen Besitzungen europäischer Staaten und der Union in Asien 34 Auswanderer, davon 15 nach Ceylon und 7 nach Singapur; nach Japan und China begaben sich 4 Personen aus der Schweiz. Nach Australien wanderten im Ganzen 21 Personen, davon 12 nach Sydney aus.
Auskunftsdienst. Die Abteilung für Auswanderung im politischen Departement befasst sich auch mit der Erteilung von Auskunft über die Aussichten von Landwirten, Handwerkern, Handelsbeflissenen, Technikern u. s. w. in überseeischen Staaten. Solche Auskunftsgesuche pflegen jeweilen aus allen Kanonen und selbst von Schweizern im Ausland einzugehen. - Für weitere Angaben ist auch der Abschnitt Schweizer im Ausland des Artikels «Demographie» unseres Lexikons zu vergleichen.
[Redaktion.]
2. Departement des Innern.
a. Allgemeines.
Für die Abgrenzung des Geschäftskreises des Departementes sind heute noch im Wesentlichen dieselben Bestimmungen massgebend, welche schon Art. 24 des Bundesbeschlusses über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates vom enthielt. Allerdings sind im Laufe der Zeiten einerseits verschiedene Tätigkeitsgebiete, die damals dem eidgenössischen Departement des Innern zustanden, abgetrennt worden, so die Organisation der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, die Ueberwachung der Bundeskanzlei, die Ausführung des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe; anderseits sind infolge der zunehmenden Zentralisation neue Geschäfte hinzugekommen, die zum Teil die Schaffung besonderer Abteilungen oder unter der Aufsicht des Departements stehender Amtsstellen notwendig machten. Diesen Veränderungen trägt ein Bundesbeschluss vom Rechnung, der den eben erwähnten Art. 24 des Bundesbeschlusses von 1878 den neuen Verhältnissen entsprechend abgeändert hat.
Die als Abteilung «Inneres» bezeichnete Departementskanzlei, welcher die speziell der Verwaltung dienende eidgen. Zentralbibliothek zugeteilt ist, begutachtet die Abgabe von Bundesbeiträgen, so in Bezug auf die Subventionen, welche den Kantonen zur Unterstützung der Primarschulen alljährlich ausgerichtet werden, ferner in Bezug auf die Beiträge an Werke öffentlicher Gemeinnützigkeit, an wissenschaftliche, literarische und künstlerische Unternehmungen oder Ausstellungen. Sodann führt die Abteilung «Inneres» diejenigen Geschäfte, welche dem Bunde gemäss Art. 27 der Bundesverfassung hinsichtlich des Unterrichtswesens zustehen und wozu insbesondere der Verkehr mit dem dem eidgen. Polytechnikum und den Annexanstalten vorstehenden schweizerischen Schulrate gehört. Im folgenden wollen wir auf die Organisation und den Geschäftsgang der einzelnen Abteilungen des Departementes etwas näher eingehen.
b. Eidgenössisches Staatsarchiv.
Das 1861 reorganisierte eidgen. Staatsarchiv befindet sich seit dem Jahre 1899 in einem eigenen Neubau auf dem Kirchenfeld in Bern, in welchem auch die Landesbibliothek untergebracht ist; bis zu jenem Zeitpunkte war es in den Souterrainräumen des Bundesratshauses installiert. - Der Mittelbau des Gebäudes ist der Hauptsache nach für die Verwaltungsbureaux reserviert, während der ganze südliche Flügel (der nördliche ist durch die Landesbibliothek beschlagnahmt) die Aktenmagazine enthält. Diese bestehen aus einem hohen Erdgeschoss und vier niedrigen Halbetagen, die von
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einander durch massive Flachgewölbe oder in starke Eisenstäbe gefasste Glasböden getrennt und unter sich mit bequemen Podesttreppen, ganz aus Eisen, verbunden sind. Dazu kommen dann noch ein über die ganze Weite des Flügels sich erstreckender Estrich mit Oberlicht und einige Souterrainlokale als Lagerräume für minderwertige Archivalien und allerlei Utensilien. Sämtliche Aktengestelle der Magazinräume sind aus Eisen mit leicht verschiebbaren Reposituren nach System Preiswerk in Basel konstruiert, wodurch jegliche Feuersgefahr auf ein geringstes Mass reduziert ist. Ueberdies besteht zu Löschzwecken eine Hydranteneinrichtung, die von verschiedenen Punkten, besonders von einer feuersichern Diensttreppe aus in Tätigkeit gesetzt werden kann. Für die Beheizung des Gebäudes ist das Niederdrucksystem in Anwendung gebracht; die Beleuchtung in allen Räumen geschieht mit elektrischem Licht.
Die gegenwärtigen Aktenbestände des Archivs setzen sich aus vier verschiedenen Abteilungen zusammen. Es sind dies:
1) Die Periode der helvetischen Republik, 1798 bis 1803, etwa 4000 Bände. (Betreffend das Eigentumsrecht und die Benutzung der in den Kantonsarchiven zu Aarau und Frauenfeld, ferner Zürich, Luzern und Solothurn aufbewahrten eidgenössischen Archivalien aus der Zeit vor 1798, besteht ein Tagsatzungsbeschluss vom - 2) Die Zeit der Mediation, 1803-1814, etwa 700 Bände. - 3) Die Periode der sog. Restauration und Regeneration, 1815-1848, etwa 2500 Bände. - 4) Die neue Zeit seit 1848. Diese letztere Abteilung umfasst bereits einige tausend Einzelbände und Aktenfaszikel. An Urkunden im technischen Sinne des Wortes besitzt das Archiv im Ganzen über 1500 Nummern.
In diesen eben aufgeführten Beständen sind nicht inbegriffen die Sammlungen schweizergeschichtlichen Materiales, das seit langen Jahren mit erheblichem Kostenaufwand aus dem Ausland für das Bundesarchiv durch Abschriftnahme erworben wird. Diese Sammlungen sind schon gegenwärtig zu einem ganz erheblichen Umfang angewachsen und werden noch nicht sobald zum Abschluss gelangen, da immer wieder neue Bezugsquellen sich auftun und die alten noch keineswegs erschöpft sind. Was auf diese Weise für das eidgen. Staatsarchiv zusammengebracht wird, bildet ein überaus wertvolles und hochinteressantes Material zu unserer Landesgeschichte, das hier an Ort und Stelle jedem Benutzer zu jeder Zeit leicht zugänglich ist und späterhin der Veröffentlichung durch den Druck freisteht. - Ueber den Fortgang der daherigen Arbeiten und die Depots, aus denen geschöpft wird, geben die alljährlichen Geschäftsberichte der Archivverwaltung den wünschbaren Aufschluss; hier sei nur bemerkt, dass bis dahin weitaus die grössten und bedeutsamsten Beiträge aus französischen, italienischen und englischen Archiven und Bibliotheken entnommen wurden, wobei als ganz besonders wichtig das vatikanische Archiv in Rom hervorgehoben werden mag, das erst unter Leo XIII. in uneingeschränktem Masse der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist.
Was die Oeffnung des Bundesarchivs für das Publikum anbetrifft, so unterliegt die Benutzung der Akten des Zeitraumes von 1798-1848 keinerlei Einschränkung. Für die neuere Zeit wird von Fall zu Fall entschieden, wobei jedoch die weiteste Liberalität geübt wird, soweit es immer mit der schuldigen Rücksicht auf Diskretion gegenüber Dritten und auf das eigene Staatsinteresse vereinbar ist. - Die Organisation und Verwaltung des Archivs basiert auf dem noch immer in Kraft bestehenden Archivreglement vom und der dazugehörenden «Instruktion» vom gleichen Datum. (Literatur: Schweizer. Archiv- und Landesbibliothek-Gebäude auf dem Kirchenfeld in Bern im 37. Bande der Schweizerischen Bauzeitung; ferner Thiessing, Dr. Die eidgenössischen Gebäude in Bern. Bern o. J.)
(Gefl. Mitteilung von Archiv-Direktor Dr. J. Kaiser.)
c. Die Zentralbibliothek
ist der Departementskanzlei des Innern angegliedert und soll in erster Linie den Bedürfnissen der eidgenössischen Zentralverwaltung dienen. Bei den Anschaffungen wird jeweilen auch die Unterhaltungsliteratur, soweit sie von schweizerischen Schriftstellern herrührt, nicht ganz ausser Acht gelassen. Der durch die Uebereinkunft vom zwischen der Schweiz und einer Anzahl Staaten ins Leben gerufene internationale Austausch von Drucksachen ist im Begriffe, sich zu einem Stück Weltverkehr zu entwickeln.
Die meisten europäischen und überseeischen Staaten haben nämlich, ohne irgend welches Abkommen und ohne der zitierten Uebereinkunft beizutreten, eigene Tauschbureaux errichtet. Die Folge hiervon ist, dass das Tauschbureau der Zentralbibliothek statt nur mit einem Dutzend, wie in jener Uebereinkunft vorgesehen, nun mit ungefähr 100 derartigen Stellen in Verkehr treten muss. 1906 sind im Ganzen 25030 (1905: 21000) Drucksachenpakete zur Spedition gelangt. Ausser diesem Tauschverkehr liegt der Zentralbibliothek ob, jeweilen die eidgenössischen Publikationen (Bundesblatt, Amtliche Sammlung usw.) oder mit Unterstützung des Bundes erschienene Werke an etwa 90 bezugsberechtigte öffentliche Bibliotheken der Schweiz zu vermitteln.
d. Schulsubvention.
In Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung, sowie des auf denselben sich gründenden Bundesgesetzes vom betreffend die Unterstützung der öffentlichen Primarschule richtet das Departement des Innern an sämtliche Kantone eine jährliche Schulsubvention aus. Am erliess das Departement eine Vollziehungsverordnung zu dem eben genannten Bundesgesetz von 1903. Es mag interessieren, die im Jahr 1905 auf die einzelnen Kantone entfallenen Anteile an der eidgenössischen Schulsubvention kennen zu lernen:
Kantone | Fr. | Kantone | Fr. |
---|---|---|---|
Zürich | 258621.60 | Schaffhausen | 24908.40 |
Bern | 353659.80 | Appenzell A. R. | 33168.60 |
Luzern | 87911.40 | Appenzell I. R. | 10799.20 |
Uri | 15760.- | St. Gallen | 150171.- |
Schwyz | 44308.- | Graubünden | 83616.- |
Obwalden | 12208.- | Aargau | 123898.80 |
Nidwalden | 10456.- | Thurgau | 67932.60 |
Glarus | 19409.40 | Tessin | 110910.40 |
Zug | 15055.80 | Waadt | 168827.40 |
Freiburg | 76770.60 | Wallis | 91550.40 |
Solothurn | 60457.20 | Neuenburg | 75767.40 |
Basel Stadt | 67336.- | Genf | 79565.40 |
Basel Land | 41098.20 | Total: | 2084167.60 |
e. Mass und Gewicht.
1) Kurze historische Einleitung 1). [1) Vergleiche die Einleitung zur Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betr. Erlass eines neuen Bundesgesetzes über Mass und Gewicht und die Reorganisation der eidg. Eichstätte vom 9. Juni 1906.] Als im Jahre 1860 der Bundesrat dem damaligen Professor der Physik an der Universität Bern, Heinrich Wild, die Inspektion über Mass und Gewicht übertrug, ergab sich, dass der Bund ungenügende Hilfsmittel besass, um die unter sich sehr abweichenden Probemasse der Kantone mit dem Urmass zu vergleichen, und dass auch dieses letztere mit Mängeln behaftet war. Professor Wild schlug deshalb dem Departement des Innern im Jahre 1861 die Errichtung einer eidgenössischen
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Normaleichstätte und die gründliche Reform der eidgenössischen Urmasse vor. Eine vom Bundesrat ernannte Expertenkommission pflichtete den Darlegungen von Prof. Wild bei. In der Folge beschloss denn auch der Bundesrat am die Errichtung einer Normaleichstätte und sandte die Professoren Wild und Mousson mit dem Auftrag nach Paris, dort neue Urmasse für die Schweiz zu beschaffen. Über ihre Arbeiten erstatteten die genannten Experten 1864 einen ausführlichen Bericht, und es konnte im gleichen Jahre die Eichstätte in der Münze eröffnet werden. Als Direktor der Eichstätte wurde Professor Wild ernannt, der leider nur kurze Zeit in dieser Stellung wirkte, da er bald darauf nach St. Petersburg berufen wurde.
Auf Grund der von Prof. Wild geschaffenen Einrichtungen waren seine Nachfolger im Stande, den vorgesehenen Aufgaben der eidgenössischen Eichstätte nachzukommen.
2) Aufgaben der eidg. Eichstätte (vergl. das Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom Die unter die Oberaufsicht des schweizerischen Departementes des Innern gestellte eidgen. Eichstätte steht unter der unmittelbaren Direktion eines wissenschaftlich gebildeten Physikers von Fach, welcher für die gute Ausführung der ihm übergebenen Masse, Gewichte und Instrumente, sowie für die Genauigkeit der auszuführenden Vergleichungen verantwortlich ist.
Die Aufgaben der eidgen. Eichstätte sind folgende: α) Die im Laufe von 10 Jahren zu wiederholenden Vergleichungen der Kopien der Prototypen des Meters und des Kilogramms mit den letztern selbst. - β) Die Anfertigung, Prüfung, Adjustierung und Stempelung der Normal- und Gebrauchsprobemasse der schweizerischen Eichstätten, sowie die periodische Nachprüfung der Probemasse bei Anlass der Inspektionen. - γ) Die Inspektionen über Mass und Gewicht in den Kantonen, welche jeweilen in einer Periode von 10 Jahren die ganze Schweiz umfassen sollen. - δ) Die Ausführung aller zur sichern Begründung des Mass- und Gewichtswesens notwendig erscheinenden Untersuchungen, sowie anderer in dieses Gebiet einschlagender und von der Aufsichtsbehörde geforderter Arbeiten. - ε) Die Untersuchung und Stempelung der Thermoalkoholometer. - ζ) Die Instruktion der neugewählten Eichmeister. Alljährlich werden im Frühjahr und Herbst (sofern Anmeldungen vorliegen) solche Instruktionskurse abgehalten. Die Kosten des Unterrichts werden vom Bunde getragen.
Die eidgen. Eichstätte hat ferner die Aufgabe, für Behörden und Private Vergleichungen beliebiger Massgrössen des metrischen Systems mit den Kopien der Urmasse auszuführen, insofern die dabei gewünschte Genauigkeit der Vergleichung grösser ist, als die von den schweizerischen Eichstätten mit ihren beschränkteren Hilfsmitteln zu erzielende Genauigkeit.
3) Geplante Ausdehnung der Aufgaben der eidgen. Eichstätte. In der Zwischenzeit bauten die die Schweiz umgebenden Länder auf der von Prof. Wild vorgezeichneten Bahn weiter, indem sie namentlich die verschiedenen im Lande erzeugten Messinstrumente aller Art einer Kontrolle unterzogen und mit dem amtlichen Stempel versahen, in vollem Bewusstsein, dass dadurch deren Marktwert wesentlich erhöht wird und dass der Staat noch weiterhin fördernd wirken kann, wenn er die Ergebnisse seiner Prüfungen zusammenstellt, vergleicht und aus denselben wissenschaftliche Schlüsse zieht, deren Verbreitung geeignet ist, der Technik und Industrie des Landes neue Ziele und neue Gesichtspunkte zu eröffnen.
Auf Grund eines Postulates der Bundesversammlung vom 2. und beauftragte der Bundesrat eine Fachkommission mit der Aufgabe, den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über Mass und Gewicht und die Reorganisation der eidgen. Eichstätte auszuarbeiten. Als Ergebnis dieser Beratungen erfolgte am die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betr. Erlass eines neuen Bundesgesetzes über Mass und Gewicht und die Reorganisation der eidgen. Eichstätte.
Vorbehältlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung werden durch dieses Gesetz die Arbeiten der eidgenössischen Eichstätte wie folgt festgesetzt:
1. Die Kontrolle der kantonalen Eichstätten.
2. Folgende Prüfungen und Vergleichungen:
a) Die Prüfung und Vergleichung von Längenmassen mit den Kopien der Urmasse und deren Stempelung (Massstäbe, Bandmasse, Messketten, Kalibermasse, Latten für Nivellements, Mikrometerschrauben, Ausdehnungskoeffizienten, Kreisteilungen, Libellen etc.).
b) Die Prüfung und Stempelung von Hohlmassen (Volumenbestimmungen fester Körper, Hohlmasse für flüssige und gasförmige Körper, gradierte Gefässe etc.).
c) Die Prüfung und Stempelung von Gewichten und Wagen (Handelswagen, Wagen für pharmazeutische Zwecke, Araeometer, Densimeter, Alkoholometer etc.).
d) Die Prüfung und Stempelung von Thermometern, Barometern, Hygrometern, Manometern etc.
e) Die Prüfung und Stempelung von Gasmessern, Wassermessern, Wassergeschwindigkeitsmessern, Tachymetern etc.
f) Die Messung und Stempelung von elektrischen Massen und Messinstrumenten (Voltmetern, Ampèremetern, Wattmetern, Ohmmetern, Zählern für Gleich- und Wechselstrom etc.).
g) Die Prüfung und Stempelung von Zeitmessern.
h) Die Prüfung und Stempelung noch anderer Messinstrumente, die der Bundesrat bezeichnen kann.
(Gefl. Mitteilung des Herren Dr. E. König. Direktors a. i. der eidg. Eichstätte.)
f. Subventionierte Gesellschaften und Vereine.
Um dem Leser einen Begriff von der Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Unterstützung von Kunst und Wissenschaft zu geben, führen wir ganz kurz alle diejenigen auf diese Kategorie entfallenden Korporationen etc. an, die im Jahr 1906 sich einer Bundessubvention erfreut haben:
1) Allgemeine geschichtsforschende Gesellschaft der Schweiz (Veröffentlichungen: Quellen zur Schweizergeschichte, Jahrbuch für Schweizergeschichte etc.). - 2) Schweizerische naturforschende Gesellschaft, resp. deren folgende Kommissionen etc.: Geodätische Kommission (18.-23. März 1906 Messung der geodätischen Basis durch den Simplontunnel vermittels Invar-Drähten von 24 m Länge);
Geologische Kommission (Beiträge zur geologischen Karte der Schweiz und geologische Spezialkarten) Denkschriftenkommission (Neue Denkschriften);
Zoologische Gesellschaft (Revue suisse de zoologie);
Geotechnische Kommission (Untersuchungen über das Vorkommen und die Eigenschaften der mineralogischen Rohstoffe der Schweiz);
Concilium Bibliographicum in Zürich; schweizerisches naturwissenschaftliches Reisestipendium. - 3) Idiotikon der deutschschweizerischen Mundarten. - 4) Schweizerische statistische Gesellschaft. - 5) Zeitschrift Repertorio di Giurisprudenza patria cantonale e federale. - 6) Bibliographie der schweizerischen Landeskunde. - 7) Schweizerische Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler. - 8) Schweizerischer Turnlehrerverein (Veranstaltung von Bildungskursen für Turnlehrer und Herausgabe der Monatsblätter für das Schulturnen).
9) - Wörterbuch der Mundarten der romanischen Schweiz (Glossaire des patois romands). - 10) Unterstützung der Musik (Subventionen an den Verein schweizerischer Tonkünstler und den schweizerischen Gesang- und Musiklehrerverein). - 11) Jugendschriftenkommissionen. - 12) Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde (Schweizer Archiv für Volkskunde). - 13) Rätoromanische Gesellschaft in Chur (Arbeiten am rätoromanischen Idiotikon). - 14) Historischer Verein der V Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug (für Rob. Durrer's Geschichte der Schweizergarde in Rom). - 15) Historisch-antiquarische Gesellschaft Graubündens (für die Materialien zur Standes- und Landesgeschichte). - 16) Schweizerischer elektrotechnischer Verein (Subvention von 10000 Fr. zur Unterstützung der Einrichtung und des Betriebes einer provisorischen elektrotechnischen Eichstätte). - 17) Schweizerischer Lebensversicherungsverein (Vermögens-Status pro Ende 1906: 6176722 Fr.). - 18) Jahrbuch des Unterrichtswesens in der Schweiz von Dr. A. Huber. - 19) Rätoromanische Chrestomathie von Prof. Dr. C. Decurtins. - 20) Schweizerischer Schulatlas (soll 1907 in erster Auflage erscheinen). - 21) Schweizerische permanente Schulausstellungen (in Zürich, Bern, Freiburg, Neuenburg und Lausanne). - 22) Arbeitsplatz am zoologischen Institut Dr. Dohrn in Neapel. - 23) Arbeitsplatz am physiologischen Institut Marey in Boulogne sur
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Seine. - 24) Internationale seismologische Assoziation. - 25) Das Schweizerhaus nach seinen landwirtschaftlichen Formen und seiner geschichtlichen Entwicklung von Prof. J. Hunziker.
g. Hebung der Kunst; Erhaltung vaterländischer Altertümer.
Dem Departement des Innern unterstehen die 10gliederige eidgenössische Kunstkommission (Arbeitskreis: Ankauf von Kunstwerken, Austeilung von Stipendien aus dem Kunstkredit, Begutachtung von Gesuchen um Beiträge an die Errichtung nationaler Kunstdenkmäler, um Veranstaltung nationaler Kunstausstellungen, schweizerisches Künsterlexikon etc.) und die 6 gliederige eidgenössische Kommission der Gottfried Keller-Stiftung (Arbeitskreis: Ankauf und Restauration von Kunstwerken; Erhaltung von solchen bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Lande bleibend zugesichert ist), sowie das Museum Vela in Ligornetto. Der Aufsicht des Departements unterworfen ist auch das
Schweizerische Landesmuseum. Im Jahr 1880 machte Professor Salomon Vögelin in Zürich im Nationalrat die erste erfolglose Anregung zur Gründung eines schweizerischen Nationalmuseums. Dagegen entstand noch in demselben Jahre auf Veranlassung von Oberst Theodore de Saussure in Genf die «Schweizerische Gesellschaft zur Erhaltung historischer Kunstdenkmäler». 1883 bot die erste schweizerische Landesausstellung in Zürich Gelegenheit zu einer grösseren Ausstellung nationaler Altertümer, deren Eindruck auf die Besucher ein so grosser war, dass Prof. Vögelin die günstige Stimmung benutzte, um abermals in den eidgenössischen Räten für seine Idee einzutreten.
Die Folge davon war der Gesetzeserlass vom betreffend «die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer» und die Erhebung des Vorstandes oben genannter Gesellschaft zur «Eidgenössischen Kommission für Erhaltung schweizerischer Altertümer», welche mit dem Jahr 1887 ihre Einkäufe begann. Letztere bestanden von Anfang an hauptsächlich in vollständigen Zimmereinrichtungen oder Teilen solcher und zielten dadurch direkt auf die künftige Errichtung eines schweizerischen Museums hin.
Dies gab im Jahr 1888 Veranlassung, die Frage der Erbauung eines Nationalmuseums aufs Neue anzuregen, um dessen Sitz sich bald darauf die Städte Basel, Bern, Luzern und Zürich offiziell bewarben. Unterstützt wurde die Bewegung durch ein Legat des Basler Baumeisters L. Merian, welcher der Eidgenossenschaft sein beträchtliches Vermögen samt einer ansehnlichen Altertümersammlung zum Zwecke der Gründung eines Nationalmuseums vermacht hatte. Durch die Annahme dieses Geschenkes seitens der Bundesbehörden war die Errichtung des Museums im Prinzipe beschlossen.
Noch im gleichen Jahre erfolgte durch die eidgenössische Altertümerkommission die Aufstellung eines Programmes für die künftigen Sammlungen als Wegleitung für die Architekten in den verschiedenen Städten. Am starb Prof. Cal. Vögelin. Umso eifriger arbeiteten seine zürcherischen Gesinnungsgenossen nicht nur an der Verwirklichung des Projektes, sondern auch daran, dass Zürich zum Sitze des neuen Institutes erwählt werde. Dieses wurde durch einen Bundesbeschluss vom begründet, mit dem Zwecke, «bedeutsame vaterländische Altertümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur aufzunehmen und planmässig geordnet aufzubewahren».
Als Sitz des Landesmuseums wurde im Jahr 1891 Zürich bestimmt. Das Gebäude des Landesmuseums, dessen Grundsteinlegung am stattfand, ist eine Schöpfung des Architekten G. Gull. Die Installation besorgte die Direktion, welche für den Ausbau im Innern und die Eingliederung der alten Bauteile seit ein eigenes Baubureau besass. Erster Direktor des Museums war der 1892 gewählte hervorragende Kenner H. Angst aus Regensberg. Die Eröffnung des Museums erfolgte am Als Grundstock der Sammlungen dienten die seit mehreren Jahrzehnten im sog. Helmhaus in Zürich aufbewahrten Erwerbungen der antiquarischen Gesellschaft in Zürich und die von der Eidgenossenschaft seit 1887 angekauften schweizerischen Altertümer, die bisher an verschiedenen Orten deponiert waren.
Dazu kamen sehr wertvolle Depositen der Zürcher Stadtbibliothek und der Zünfte, sowie die grosse Sammlung von Altertümern aus dem Schloss Schwandegg (geschenkt von C. Fierz-Landis). Der Inhalt der Waffenhalle wurde zum grössten Teil durch Depositen des kantonalen Zeughauses von Zürich geliefert. Eine Anzahl der hervorragendsten Stücke wurde durch die eidgen. Kommission der Gottfried Keller-Stiftung erworben und im Landesmuseum deponiert. Ebenso bedeutend war der Zuwachs durch die Einverleibung der grossartigen Privatsammlung des Direktors H. Angst, die vorerst deponiert, später aber unter Vorbehalt von gewissen Gegenleistungen als Schenkung an die Eidgenossenschaft übergegangen ist. Die Sammlungen sind von einem Reichtum, der schon zur Zeit der Eröffnung des Museums allgemeine Ueberraschung hervorrief und durch die seitherigen Ankäufe immer noch gewachsen ist.
Die ältesten im Landesmuseum aufbewahrten Objekte sind die Fundstücke aus der von Dr. J. Nüesch in Schaffhausen entdeckten paläolithischen Felsenhöhle vom «Schweizersbild», sowie aus der Höhle von Thaingen (Schaffhausen). Die jüngere Steinzeit (bis etwa 2000 vor Christus) ist durch Funde aus den schweizerischen Pfahlbauten und aus Hügelgräbern vertreten; ebenso die Bronzezeit (etwa 2000-1000 v. Chr.). Aus der sog. Eisenzeit (seit etwa 1000 v. Chr.) besitzt das Landesmuseum einen ganz besonderen Reichtum von Gegenständen durch die mehrjährigen Ausgrabungen im Kanton Tessin, speziell aus den Gräberfeldern von Cerinasca-Arbedo und Giubiasco.
Die römische Epoche und das frühe Mittelalter sind im Landesmuseum noch verhältnismässig spärlich vertreten. Mit dem 13. Jahrhundert beginnt dagegen eine fast ununterbrochene Reihe von bedeutenden Altertümern, welche die Entwicklung des schweizerischen Kunstgewerbes bis zum 19. Jahrhundert veranschaulichen. Aus dem 13. Jahrhundert sind die schön verzierten Backsteine des Klosters St. Urban und der Ritterschild des Arnold von Brienz hervorzuheben, aus dem 14. eine Anzahl Grabsteine, Goldschmiedearbeiten, Elfenbeinschnitzereien und die berühmte Wappenrolle von Zürich. Ausserordentlich reich ist Glas 15. Jahrhundert vertreten. Es beginnt die stattliche Reihe von vollständigen alten Zimmereinrichtungen: die Ratstube von Mellingen (1467), die gotischen Zimmer aus dem Fraumünsterkloster in Zürich (um 1500), die glänzenden Renaissancezimmer aus Chiavenna und dem Seidenhof in Zürich u. a. m. Zu den besonderen
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Spezialitäten des Landesmuseums gehört die Glasmalerei, die in ungefähr 200 Meisterwerken vom 15.-17. Jahrhundert vertreten ist. Die Erzeugnisse der schweizerischen Keramik erreichen ihre Höhepunkte in den Winterthurer Hafnereien des 17. Jahrhunderts und im Porzellan von Zürich und Nyon aus dem Ende des 18. Jahrhunderts. Winterthurer Keramik und Zürcher Porzellan sind im Landesmuseum so glänzend vertreten, dass überhaupt nur hier ein gründliches Studium dieser Kunstzweige möglich ist.
Auch für die Geschichte der schweizerischen Möbel enthält das Landesmuseum reichlichere Anhaltspunkte als irgend eine andere Sammlung des Landes. Dasselbe gilt von der Sammlung der Kostüme, Uniformen, Waffen und Fahnen. In der Waffenhalle sind die Waffen von Ulrich Zwingli und die Geschenke des Papstes Julius II. an die Eidgenossen (1512) besonders zu beachten. In der Schatzkammer sind, hauptsächlich zufolge wertvoller Depositen, die Werke der vorzüglichsten Goldschmiede von Zürich vereinigt, und auch die mittelalterliche Goldschmiedekunst überhaupt ist durch treffliche Werke vertreten.
Die Plastik des 15. und 16. Jahrhunderts kann vornehmlich an geschnitzten Altären und Heiligenfiguren studiert werden. Eine eigentliche Bildergalerie enthält das Landesmuseum nicht; indessen sind einige der hervorragendsten schweizerischen Maler durch wertvolle Arbeiten vertreten. So z. B., aus dem Ende des 15. Jahrhunderts, der Berner «Meister mit der Nelke» (wahrscheinlich Heinrich Bichler) der Zürcher Hans Leu d. ä.; aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts der ausgezeichnete Hans Fries von Freiburg. Von Hans Holbein d. j. besitzt das Landesmuseum die berühmte bemalte Tischplatte von 1515; vom Zürcher Maler Hans Asper einige gute Bildnisse, vor allem das mächtige Porträt des Wilhelm Frölich, gen. Tugginer. Die Textilkunst bietet als besonders feine schweizerische Erzeugnisse eine Anzahl farbig gestickte Teppiche und reizvolle Stickereien auf weisser Leinwand. Das am meisten bewunderte Prachtstück der Textilkunst ist ein gewaltig grosser französischer Gobelin, der das Bündnis zwischen Ludwig XIV. und den Eidgenossen vom Jahr 1663 darstellt.
Die Entwicklung der Sammlungen war seit der Eröffnung des Museums eine so bedeutende, dass bereits das Bedürfnis einer Erweiterung des Gebäudes eingetreten ist. (Vergl. Lehmann, Hans. Offizieller Führer durch das Schweizer. Landesmuseum in Zürich).
In Bezug auf die übrigen im Bundesbeschluss vom vorgesehenen Arten der Beteiligung des Bundes an der Erhaltung vaterländischer Altertümer sind zu nennen Beiträge an die Erhaltung historisch oder künstlerisch bedeutsamer Baudenkmäler (1906: Fr. 51930); Beiträge an Ausgrabungen (1906 in Avenches, Basel Augst, Windisch, Irgenhausen bei Pfäffikon, Martigny, Königsfelden und Valangin etc. Fr. 12780); Unterstützungen an kantonale Altertumssammlungen (1906: Fr. 7620).
h. Eidgenössische polytechnische Schule (Eidgenössisches Polytechnikum).
Art. 22 der ersten Bundesverfassung von 1848 bestimmte folgendes: «Der Bund ist befugt, eine Universität und eine polytechnische Schule zu errichten». Nachdem die eidgenössische Hochschule vom Ständerat verworfen worden war, nahmen Nationalrat und Ständerat am 4. bezw. am das Postulat der Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule in Zürich an, die bereits im Jahr 1855 eröffnet wurde. Mit ihrer Leitung ward der sog. Schweizerische Schulrat betraut, der zur Zeit aus 7 Mitgliedern besteht. 1863 bezog die Schule das auf einer Terrasse am Hang des Zürichberges gelegene grossartige Gebäude, das nach den Plänen des genialen Architekten Gottfried Semper errichtet worden ist. An die Seite dieses Prachtbaues «sind in den letzten Jahren eine Anzahl von Neubauten getreten, die mit ihrer innern Ausstattung für die Zwecke der Wissenschaft Zeugnis davon ablegen, dass die Eidgenossenschaft und ihre Organe der einzigen bis jetzt bestehenden eidgenössischen Schule stetsfort eine vor keinen Opfern zurückscheuende Sorge entgegenbringen» (O. Hunziker). Es bestehen am eidgen.
Polytechnikum folgende Abteilungen: Architektenschule (Dauer 7 Semester), Ingenieurschule (7 Semester), mechanisch-technische Schule (7 Semester), chemisch-technische Schule (7 Semester), chemisch-pharmazeutische Schule (4 Semester), Forstschule (6 Semester), landwirtschaftliche Schule (5 Semester), Kulturingenieurschule (5 Semester), Schule für Fachlehrer in mathematisch-physikalischer Richtung (8 Semester), Schule für Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung (6 Semester), allgemeine philosophische und staatswissenschaftliche (Freifächer-) Abteilung, militärwissenschaftliche Abteilung.
Der Gesamtschule steht ein Direktor und jeder einzelnen Abteilung ein «Vorstand» vor. Das Studienjahr beginnt im Oktober. Das jährliche Schulgeld beträgt 150 Fr. Das Polytechnikum zählte im Studienjahr 1905/06 1325 reguläre Studierende und 879 Zuhörer (1895/96: 787 bezw. 463; 1885/86: 414 bezw. 356), so dass die Gesamtzahl der Besucher 2204 betrug. Von den regulären Studierenden waren 803 Schweizer und 522 Ausländer. Im Studienjahr 1905/06 gehörten dem Lehrkörper an 65 Professoren, 44 Honorarprofessoren und Privatdozenten, 70 Hilfslehrer und Assistenten. Es besteht eine Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidg. Polytechnikums, deren Statuten vom datieren und 1906 revidiert worden sind.
Die Schule ist mit allen notwendigen Laboratorien, Instituten und Sammlungen aufs beste ausgerüstet. Besonders erwähnt möge die Bibliothek sein, die Ende 1906 einen Bestand von über 63300 Bänden aufwies. Als Annexanstalten zum eidg. Polytechnikum bestehen: die eidg. Materialprüfungsanstalt, die sowohl durch Aufträge wie durch wissenschaftliche Untersuchungen ziemlich stark in Anspruch genommen wird, und die eidg. Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen. Auf das von der eidg. polytechnischen Schule im Jahr 1905 gefeierte Jubiläum ihres 50jährigen Bestandes ist eine prachtvoll ausgestattete Festschrift in 2 Quartbänden erschienen, deren erster Teil von Prof. W. Oechsli verfasst ist und den Titel trägt: Geschichte der Gründung des eidg. Polytechnikums; mit einer Uebersicht seiner Entwicklung 1855-1905.
i. Schweizerisches Gesundheitsamt.
Durch Beschluss der Bundesversammlung wurde 1893 heim Departement des Innern zur Durchführung der demselben durch Verfassung, Gesetz und internationale Verträge zugewiesenen Aufgaben aus den Gebieten der Sanitätspolizei und der öffentlichen Gesundheitspflege eine besondere Abteilung für Sanitätswesen errichtet. Ueber diesen Dienstzweig gibt Auskunft eine im Bandwörterbuch der schweizer. Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung erschienene Arbeit von Dr. F. Schmid, dem Direktor des Amtes, der wir mit gütiger Erlaubnis von Verfasser und Herausgeber (Prof. Dr. N. Reichesberg) folgendes entnehmen:
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1. Entstehung. Durch die Bundesverfassung von 1874 sind der schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiete des öffentlichen Sanitätswesens Aufgaben erwachsen, deren Lösung fachmännische Hilfe nötig machte. Diesem Bedürfnis gehorchend, bestellte der Bundesrat 1879 eine eidgenössische Sanitätskommission, welcher fünf Aerzte angehörten. Der auf drei Jahre gewählten Kommission wurde die Aufgabe erteilt: a. Alle vom eidgenössischen Departement des Innern ihr überwiesenen, in den Bereich des Art. 69 1) der Bundesverfassung fallenden Angelegenheiten vorzuberaten und zu begutachten; [1) Art. 69. Dem Bunde steht die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen zu.] b. In Sanitätssachen, soweit sie in die Befugnisse des Bundes fallen, die Initiative zu ergreifen und bei dem Departement des Innern diejenigen administrativen und legislativen Schritte anzuregen, welche ihr im Interesse des Landes geboten erscheinen.
Nach Ablauf der ersten Amtsperiode wurde die Sanitätskommission indessen aufgelöst, weil sie, wie in den eidgenössischen Räten betont worden war, der gesetzlichen Grundlage entbehrte und man eine solche Grundlage offenbar nicht schaffen wollte.
In der Folge wandte sich das eidgenössische Departement des Innern in den Fragen, zu deren Erledigung ärztliche Kenntnisse notwendig oder wünschbar waren, an die schweizerische Aerztekommission, ein aus Delegierten der drei grossen ärztlichen Vereine der Schweiz (Aerztlicher Zentralverein, Société médicale de la Suisse romande, Società medica della Svizzera italiana) bestehendes Kollegium, welches dem Departement seinen Rat und seine Hilfe bereitwillig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte.
Trotz der hervorragenden Dienste, welche die Aerztekommission dem Bunde leistete, erwies sich ein derartiges Verhältnis auf die Dauer als nicht ausreichend. Die Durchführung des am erlassenen Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien und verschiedene andere Aufgaben machten die Anstellung eines Sanitätsbeamten im eidg. Departement des Innern dringend notwendig. Auch die schweizerischen Aerztevereine hatten die Unzulänglichkeit der bisherigen Einrichtung längst erkannt und nach reiflicher Beratung an kantonalen und an schweizerischen Aerztetagen gegenüber den Bundesbehörden den lebhaften Wunsch ausgesprochen, es möchte, ähnlich wie für Industrie und Handel, für Ackerbau und Arbeiterfragen auch für das schweizerische Gesundheitswesen eine ständige fachmännische Vertretung errichtet werden. Im Einverständnis der eidgenössischen Räte, welche den hierfür vorgeschlagenen Posten im Budget pro 1889 genehmigten, wurde die Stelle eines eidgenössischen Sanitätsreferenten geschaffen und auf den besetzt. In der Begründung dieser Neuerung (Budgetbotschaft vom sprach der Bundesrat sich ausdrücklich dahin aus, er betrachte die vorgeschlagene Ordnung der Angelegenheit nur als eine provisorische und er behalte sich vor, Anträge zur gesetzlichen Regelung der Frage zu stellen, sobald er genügende Erfahrungen gesammelt habe.
Nach vier Jahren, am beantragte der Bundesrat der Bundesversammlung, die Organisation des eidgenössischen Sanitätswesens durch Errichtung einer besonderen Verwaltungsabteilung, des schweizerischen Gesundheitsamtes, auf dem Departement des Innern definitiv zu regeln. Den Anstoss hierzu gab die am zwischen den Delegierten der Schweiz (Minister Dr. Roth in Berlin und Sanitätsreferent Dr. F. Schmid in Bern) und den Delegierten von 15 andern europäischen Staaten abgeschlossene und von der Bundesversammlung ratifizierte Internationale Sanitätskonvention betreffend einheitliche Schutzmassnahmen gegen die Cholera, wodurch die Schweiz gegenüber den übrigen Vertragsstaaten Verpflichtungen übernommen hatte, zu deren Erfüllung ein gut organisiertes, mit genügenden Arbeitskräften versehenes ständiges Amt nötig wurde. Dass aber auch ohne diese besondere Veranlassung eine Entwicklung der Administration des eidgenössischen Sanitätsdienstes in dem angegebenen Sinne nicht auf sich hätte warten lassen, geht aus der Botschaft des Bundesrates betreffend die Kreierung des schweizerischen Gesundheitsamtes, vom deutlich hervor. Es wird darin, unter Hinweis auf die seit 1889 gemachten Erfahrungen, auf die Leistungen der neuen Beamtung, deren Geschäftsverkehr sich in den vier Jahren verdreifacht hatte, auf die dadurch bedingte Unmöglichkeit, verschiedene wichtige Arbeiten so zu fördern, wie es wünschbar gewesen wäre, auf die in Aussicht stehende Erweiterung des Arbeitsfeldes (durch das in Angriff zu nehmende Lebensmittelgesetz und andere legislative und administrative Aufgaben), der evidente Nachweis geleistet, «nicht nur, dass die Schaffung einer besonderen Beamtung für die schweizerische Volksgesundheitspflege einem dringenden Bedürfnisse entsprach, sondern dass dieselbe, um allen Anforderungen, die an sie gestellt werden, zu genügen, unbedingt noch der Erweiterung bedarf».
Dem fügt die bundesrätliche Botschaft am Schlusse folgendes allgemeine Argument bei: «Wir stehen in der Fürsorge für die Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, des grössten und vornehmsten aller Güter, des Kapitals, auf dem jegliche Arbeit und jeder wahre Fortschritt vor allem aus beruhen, bedeutend hinter unsern Nachbarstaaten zurück, und es ist unsere Pflicht, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass dieser Vorsprung wieder eingeholt werde. Unsere jährlichen Auslagen für die Viehseuchenpolizei allein betragen gegen Fr. 150000, während der Bund für die Volksgesundheitspflege (Verhütung und Bekämpfung der Menschenseuchen) mit Einschluss der Medizinalprüfungen bis jetzt pro Jahr nicht über Fr. 30000 verausgabt hat. Diese Summen stehen nicht im richtigen Verhältnis zu einander und zu der Grösse und Wichtigkeit der betreffenden Aufgaben, und es ist gewiss nicht unbescheiden und ungerechtfertigt, wenn verlangt wird, dass für die Volksgesundheitspflege in Zukunft etwas mehr getan werden möchte.»
Die schweizer. Aerztekommission hatte bereits in einer wohlmotivierten Eingabe vom an das eidg. Departement des Innern den Wunsch ausgesprochen, den eidgen. Sanitätsreferenten an die Spitze einer kleinen Abteilung für Gesundheitswesen zu stellen und ihm das nötige Bureaupersonal zu gewähren, «damit er selber sich dem ganz unerlässlichen Dienste der Initiative, Nachschau und Kontrolle ausgibiger widmen könne als bisher».
Die eidgen. Räte verschlossen sich den angeführten Gründen nicht, und so kam am der Bundesbeschluss betr. Organisation einer besonderen Abteilung für Gesundheitswesen (schweizer. Gesundheitsamt) beim eidgen. Departement des Innern zustande.
2. Organisation und Aufgaben. Das schweizer. Gesundheitsamt besteht nach dem vorerwähnten Bundesbeschluss aus: einem ärztlichen Direktor, einem Adjunkten und einem Kanzlisten. Weitere Kanzleiaushülfe wird nach Bedürfnis angestellt. Entgegen der in den meisten andern Staaten und auch in der Mehrzahl der schweizer. Kantone bestehenden Einrichtung eines ständigen Beirates in Form einer Sanitätskommission, besitzt das schweizer. Gesundheitsamt kein ständiges amtliches konsultatives Kollegium.
Dagegen hat sich die schweizer. Aerztekommission dem eidg. Departement des Innern, bezw. dem schweizer. Gesundheitsamt für die Beratung und Begutachtung von sanitären Fragen zur Disposition gestellt, ein Anerbieten, von dem in allen sich bietenden Fällen Gebrauch gemacht wird. Da es aber auch Fragen gibt, zu deren Behandlung sich die Beiziehung anderer Fachmänner (Tierärzte, Apotheker, Chemiker, Bakteriologen, Techniker etc.) empfiehlt, so wird in solchen Fällen die Zusammensetzung der zu konsultierenden Kommission jeweilen dem vorhandenen Bedürfnis angepasst. Ausserdem hat das Gesundheitsamt die Kompetenz, Fachmänner oder wissenschaftliche Institute mit der Vornahme experimenteller Untersuchungen oder mit der Abgabe von Gutachten zu betrauen, wenn es derselben zur Lösung gewisser Fragen bedarf.
Die Aufgaben und Kompetenzen des Gesundheitsamtes sind im Wesentlichen folgende: a. Behandlung der ihm vom Bundesrate bezw. vom eidg. Departement des Innern überwiesenen Geschäfte, namentlich aller derjenigen, welche sich auf das eidgenössische, das interkantonale oder das internationale Sanitäts- und Medizinalwesen beziehen. - b. Sorge für die richtige Vollziehung des eidgen. Epidemiengesetzes: Kontrolle, Zusammenstellung und Veröffentlichung der Erkrankungsanzeigen;
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Ueberwachung der ergriffenen Massnahmen und eventuelle Anordnungen;
Prüfung der Berichte über die abgelaufenen Epidemien und der Kostenrechnungen, sowie Antragstellung über die seitens des Bundes auszurichtenden Entschädigungen;
Begutachtung der subventionsberechtigten Projekte für Absonderungshäuser und Desinfektionsanstalten und Kontrolle der in Betrieb gestellten;
periodische Inspektionen sämtlicher zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Epidemien erstellten Einrichtungen;
Ueberwachung des Sanitätsdienstes auf den Verkehrsanstalten und an der Landesgrenze. - c. Regelmässige Sammlung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der Berichte und Mitteilungen über das Auftreten exotischer Seuchen, namentlich Cholera und Pest, im Ausland. - d. Sorge für eine wöchentliche Berichterstattung seitens der kantonalen Sanitätsbehörden über das Auftreten auch der nicht unter das Epidemiengesetz fallenden ansteckenden Krankheiten, Zusammenstellung und Veröffentlichung der erhaltenen Meldungen zu Handen der Sanitätsbehörden und Aerzte. - e. Veranstaltung besonderer Enqueten über das Auftreten bestimmter Krankheiten (z. B. der Influenza, der Diphtherie). - f. Fortlaufende Sammlung der inländischen und ausländischen Gesetze und sonstigen Erlasse über das Gesundheits- und Medizinalwesen. - g. Sammlung der Sanitätsberichte der Kantone und der grössern Schweizerstädte, der Berichte von Kranken- und Pflegeanstalten u. s. w. - h. Materialsammlung und Ausarbeitung von Entwürfen für gesetzgeberische Erlasse und für administrative Verfügungen im Sanitäts- und Medizinalwesen. - i. Auskunftserteilung an in- und ausländische Sanitätsbehörden und Medizinalpersonen in Sanitäts- und Medizinalangelegenheiten und Vermittlung gegenseitiger Anregungen. - k. Statistik des schweizerischen Medizinalpersonals (Aerzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen) und, soweit möglich, auch des Krankenpflegepersonals. - l. Herausgabe (in Verbindung mit dem eidgenössischen statistischen Bureau) des Sanitarisch-demographischen Wochenbulletins der Schweiz, welches den Sanitätsbehörden und Aerzten unentgeltlich zugestellt wird. - m. Zusammenfassende Berichterstattung über die Leistungen des Bundes (und der Kantone) auf dem Gebiete des Gesundheits- und Medizinalwesens. - n. Seit Beginn des Jahres 1905: Die Besorgung der Geschäfte des eidgen. Medizinalprüfungswesens.
Ausserdem kommen dem Direktor des Gesundheitsamtes noch folgende besondere Obliegenheiten zu:
o. Teilnahme an den Sitzungen des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (mit beratender Stimme). - p. Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte aus dem Ausland in oder durch die Schweiz.
3. Bisherige Leistungen. Es kann sich hier nicht darum handeln, einen auch nur annähernd vollständigen Bericht über die Tätigkeit des Gesundheitsamtes zu geben. Es sollen vielmehr nur einige Punkte hervorgehoben werden, um einen Begriff von der Bedeutung des Amtes zu geben.
Eine Hauptaufgabe war die Sorge für die richtige Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten (Pest, Cholera, Flecktyphus und Pocken), sowie der internationalen Sanitätskonventionen von Dresden (1893) betreffend Massnahmen gegen die Cholera und von Venedig (1897) betreffend Massnahmen gegen die Pest. Es galt, diese nationalen und internationalen Vorschriften in Uebereinstimmung zu bringen und deren Befolgung durch eine Reihe von Erlassen zu sichern. Es seien davon bloss folgende erwähnt: Verordnung betr. den Leichentransport, vom
Anleitung zur Desinfektion bei Cholera, vom
Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom
Anweisung zur Entnahme und Verpackung der an die bakteriologischen Untersuchungsstellen einzusendenden choleraverdächtigen Untersuchungsobjekte, vom
Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn betreffend die Anwendung besonderer Sanitätsmassnahmen für den Grenzverkehr und für den Verkehr über den Bodensee bei Choleragefahr, vom
Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom
Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und den Warenverkehr betreffen, vom
Verordnung betreffend Pestlaboratorien und die Vornahme von Untersuchungen in Fällen von Pestverdacht zur Feststellung der Diagnose, vom Die Ausarbeitung der Desinfektionsverordnungen und die Anweisungen zur Vornahme von Untersuchungen in Fällen von Cholera- oder Pestverdacht hatte eine Reihe von experimentellen Vorarbeiten nötig gemacht, mit deren Vornahme, in Ermangelung eines eigenen bakteriologischen Laboratoriums, das Institut für Infektionskrankheiten in Bern beauftragt wurde.
Daselbst fanden 1901 auch Instruktionskurse statt für die vom Bundesrat bezeichneten bakteriologischen Sachverständigen, denen es obliegt, bei vorkommenden Fällen von Pestverdacht die Diagnose festzustellen. Die Gefährlichkeit derartiger bakteriologischer Untersuchungen machte die Erstellung besonderer, den Anforderungen der oben erwähnten Verordnung entsprechenden Pestlaboratorien notwendig, die mit Bundeshilfe in Bern, Zürich, Basel, Lausanne und Genf errichtet worden sind.
Von Anfang ihrer Tätigkeit an haben der eidgen. Sanitätsreferent und dann das schweizer. Gesundheitsamt sich bemüht, die Erstellung zweckmässig eingerichteter Absonderungshäuser und Desinfektionsanstalten mit allen Mitteln zu fordern. Als Wegleitung für den Bau und die Einrichtung solcher Bauten waren schon 1889 besondere Normalien mit Planskizzen publiziert worden. Die Zahl der bis Ende 1906 mit Bundessubvention (gegen 700000 Fr.) errichteten oder im Bau begriffenen Absonderungshäuser beträgt 50, die Zahl der angeschafften transportablen Baracken 11, die Zahl der Desinfektionsanstalten 47, die Zahl der angeschafften fahrbaren Dampfdesinfektionsapparate 31, die Zahl der Formaldehyd-Desinfektionsapparate 57. Im Fernern wurden durch die Verordnungen betreffend die Massnahmen gegen Cholera und Pest die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, in Zeiten von Cholera- oder Pestgefahr auf den vom Bundesrat bezeichneten Krankenübergabestationen (im Ganzen 103, davon 21 I., 24 II. und 58 III. Klasse, je nach ihrer Wichtigkeit) 1-2 zweckmässig eingerichtete Lokale für den Sanitätsdienst, die Untersuchung und vorläufige Isolierung der verdächtigen Kranken und für die notwendigen Desinfektionen zur Verfügung zu stellen, eine Vorschrift, auf welche bei dem Neubau von Bahnhöfen gebührende Rücksicht zu nehmen ist. Auf einigen Stationen sind zu dem angegebenen Zwecke besondere Baracken erstellt worden; die internationale Grenzstation Buchs besitzt ein nach den Vorschlägen des Gesundheitsamtes errichtetes neues Gebäude für den gesamten Seuchen-Sanitätsdienst mit Warte-, Untersuchungs-, Isolierungs-, Douche- und Waschräumen, Desinfektionsanstalt und Arztzimmer.
Mit Schutzmassnahmen gegen die Cholera hatte sich das Gesundheitsamt bezw. der eidgen. Sanitätsreferent zu befassen hauptsächlich in den Jahren 1892 und 1893 (Kosten Fr. 91766, wovon der Bund den Kantonen die Hälfte vergütete) und mit Massnahmen gegen die Einschleppung der Pest seit dem Jahre 1896 ununterbrochen bis zur Gegenwart. Um in dieser Hinsicht nichts zu unterlassen, wurde vom Gesundheitsamt eine Sammlung der eidgen. Erlasse betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (Bern 1901) zusammengestellt und sämtlichen Sanitätsbehörden und Aerzten zugesandt.
Auch an Vorträgen und Publikationen zur Belehrung über die Verhütung und Bekämpfung der Pest und Cholera liess man es nicht fehlen. Im Sommer 1892 wurde in Zürich bei einer aus Paris zugereisten, leicht erkrankten Dame Cholera konstatiert, sonst ist in dieser ganzen Zeit weder ein Cholera- noch ein Pestfall auf Schweizergebiet vorgekommen; verschiedene vorsorglich internierte verdächtige Fälle erwiesen sich bei genauerer Untersuchung und Beobachtung als Erkrankungen anderer Natur.
Die vom 10. Oktober bis in Paris abgehaltene, von 25 Staaten beschickte internationale Sanitätskonferenz hat zu einem neuen internationalen Uebereinkommen betreffend die gemeinschaftlichen Massnahmen zur Abwehr der Cholera und der Pest geführt, welches in einigen wesentlichen Punkten von den
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Bestimmungen der Konventionen von 1893 und 1897 abweicht. Die neue Konvention bedingt eine partielle Revision der bestehenden eidg. Cholera- und Pestverordnungen.
Von den im eidgenössischen Epidemiengesetz genannten gemeingefährlichen ansteckenden Krankheiten ist seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschliesslich die Pockenkrankheit (Variola, Blattern) in der Schweiz aufgetreten, in sehr verschiedener Verbreitung und fast immer aus dem Ausland (namentlich aus Italien und Frankreich) eingeschleppt. Wo der erste Fall sofort erkannt und isoliert wurde, gelang es in der Regel, die Epidemie im Keime zu ersticken. Das schweizer. Gesundheitsamt bemühte sich jederzeit, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf eine möglichst prompte Anwendung der Vorschriften des Epidemiengesetzes nicht nur bei ausgesprochenen, sondern auch schon bei bloss verdächtigen Krankheitsfällen hinzuwirken. Die daherige Tätigkeit wird am besten illustriert durch folgende Uebersicht der jährlich in der Schweiz konstatierten Pockenfälle und der aus der Bekämpfung derselben erwachsenen Kosten:
Jahr | Pockenerkrankungen | Pockentodesfälle | Kosten der Bekämpfung, zur Hälfte vom Bunde und zur Hälfte von den Kantonen und Gemeinden getragen (Fr.) |
---|---|---|---|
1890 | 350 | 32 | 3809.21 |
1891 | 237 | 26 | 7926.78 |
1892 | 503 | 35 | 37802.58 |
1893 | 222 | 15 | 43713.14 |
1894 | 943 | 51 | 165744.53 |
1895 | 17 | 1 | 36623.99 |
1896 | 57 | 10 | 6189.35 |
1897 | 51 | 3 | 16629.09 |
1898 | 35 | 2 | 1815.27 |
1899 | 21 | 3 | 4123.21 |
1900 | 214 | 29 | 50291.73 |
1901 | 353 | 38 | 67636.17 |
1902 | 55 | 2 | 4911.05 |
1903 | 162 | 2 | 81697.81 |
1904 | 25 | 4 | 4200.49 |
1905 | 255 | 85 | 176372.60 |
1906 | 74 | 13 | ↗ |
Eine wichtige Angelegenheit, mit der sich das Gesundheitsamt seit Jahren beschäftigt, ist die Frage der Revision des eidg. Epidemiengesetzes, bezw. der Ausdehnung desselben auf andere epidemische oder ansteckende Krankheiten, wie Diphtherie, Scharlach, Abdominaltyphus, vielleicht auch Tuberkulose. Gerade für die Bekämpfung der letztgenannten, wichtigsten Volkskrankheit, hat sich das Gesundheitsamt stets in hohem Masse interessiert und der Gründung von Volkssanatorien für Brustkranke in der Schweiz, sowie den weitern nationalen und internationalen Bestrebungen (schweizerische Zentralkommission zur Bekämpfung der Tuberkulose, schweizerische Enquete zur genauern Eruierung der Ursachen der Verbreitung dieser Krankheit, Gründung von Fürsorgeanstalten. Erholungsstationen und Spezialspitälern für Tuberkulöse, internationale Tuberkulosekommission, internationale Tuberkulosekongresse) grosse Aufmerksamkeit geschenkt und dafür gearbeitet.
Seit 1900 besteht in Bern ein vom Bunde subventioniertes Pasteur'sches Institut zur Behandlung der von wutkranken Tieren gebissenen Personen, über welches dem Gesundheitsamt die Oberaufsicht zusteht.
Ueber das Auftreten und die Verbreitung der Influenza in der Schweiz in den Jahren 1889-1894 wurde eine Erhebung vorgenommen und ein Bericht darüber in der Zeitschrift für schweizerische Statistik (1895, 3. Heft) veröffentlicht. Ebenso veranstaltete das Gesundheitsamt in den Jahren 1896 bis 1898, unter ausgedehnter Zuhilfenahme der Bakteriologie, eine möglichst genaue Statistik aller in der Schweiz vorkommenden Diphtheriefälle, um sichere Anhaltspunkte über die Verbreitung dieser Krankheit und wo möglich auch über ihre Aetiologie, ihre Diagnose etc. zu erhalten. Das ausserordentlich umfangreiche. 16590 Fälle umfassende Material ist seither statistisch bearbeitet worden und wird den Gegenstand einer demnächst erscheinenden Publikation bilden.
Die Vorarbeiten für ein schweizerisches Lebensmittelgesetz, dem schon seit dem Ende der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts durch Postulate der eidg. Räte und durch Petitionen aus verschiedenen Volkskreisen wiederholt gerufen worden war, sind von dem eidgen. Sanitätsreferenten
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begonnen, dann von dem Gesundheitsamt fortgesetzt und unter Zuziehung von mehreren Fachkommissionen zu Ende geführt worden. Am wurde der von der Bundesversammlung gutgeheissene Entwurf zu einem neuen Artikel 69bis der Bundesverfassung, welcher dem Bunde das Recht gibt, über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln und mit Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können, zu legiferieren, vom Volke und den Ständen mit grossem Mehr angenommen.
Anderthalb Jahre später, am unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf nebst zudienender Botschaft, begleitet von den durch das Gesundheitsamt zusammengestellten Materialien, worunter eine 784 Seiten umfassende systematische Zusammenstellung der bestehenden Gesetze und sonstigen Erlasse des Bundes, der Kantone und der grössern städtischen Gemeinden über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, sowie der wichtigsten ausländischen Lebensmittelgesetze. Das seither vom Ständerat und vom Nationalrat durchberatene, am von der Bundesversammlung und am vom Schweizervolk angenommene Bundesgesetz betr. den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sieht die Schaffung einer neuen besondern Abteilung für Lebensmittelkontrole auf dem schweizerischen Gesundheitsamte vor.
Eine weitere Aufgabe wird dem Gesundheitsamt erwachsen aus dem durch die Brüsseler Konferenz vom 15. bis vorbereiteten internationalen Uebereinkommen betreffend Vereinheitlichung der Vorschriften für die stark wirkenden Arzneimittel, das am zum Abschluss gelangt und dem auch die Schweiz beigetreten ist. Die am vom Bundesrate zur Ausarbeitung einer neuen (vierten) Ausgabe der schweizerischen Pharmakopöe ernannte Pharmakopöekommission hat übrigens schon von sich aus beschlossen, den Bestimmungen der Vereinbarung bei ihren Arbeiten Rechnung zu tragen.
Schliesslich sei noch der Beteiligung des Gesundheitsamtes an der schweizerischen Landesausstellung in Genf 1896, sowie an der Weltausstellung in Paris 1900, an der Tuberkuloseausstellung in Paris 1905 und der Simplonausstellung in Mailand 1906 Erwähnung getan. Diese Ausstellungen des Gesundheitsamtes, welche in erster Linie ein Bild seiner eigenen Tätigkeit zu geben versuchten, fanden allseitige grosse Anerkennung, namentlich seitens der Fachkreise, und wurden in Paris und Mailand mit dem Grand Prix ausgezeichnet.
Das Gesundheitsamt steht mit den obersten Sanitätsbehörden zahlreicher Staaten in schriftlichem Verkehr und gegenseitigem Schriftenaustausch, Beziehungen, welche von grossem Nutzen sind und durch die Teilnahme an den internationalen Kongressen für Hygiene und Demographie ganz wesentlich gefördert werden. Diese alle drei Jahre stattfindenden Kongresse haben überhaupt für die Entwicklung der nationalen und internationalen Gesundheitspflege, sowie der Sanitäts- und der Medizinalverwaltung die allergrösste Bedeutung. In Würdigung dieser Tatsache hat denn auch der schweizerische Bundesrat, neben andern offiziellen Delegierten, regelmässig einen Vertreter des Gesundheitsamtes an die genannten Kongresse abgeordnet. Die von den Delegierten jeweilen erstatteten Berichte an die Bundesbehörde über die Ausführung ihrer Mission enthalten viel schätzbares Material und zahlreiche für die Schweiz nützliche Anregungen und haben wiederholt den Anstoss zu zweckmässigen Verbesserungen gegeben.
Das von dem schweizerischen Gesundheitsamt in Verbindung mit dem eidgen. statistischen Bureau seit dem Beginn des Jahres 1894 herausgegebene Sanitarisch-demographische Wochenbulletin der Schweiz enthält ausser der Natalitäts- und der Mortalitätsstatistik und der Statistik der Kranken- und Irrenanstalten etc. wöchentliche Nachrichten über das Auftreten der epidemischen Krankheiten im In- und Auslande, die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über das Gesundheits- und Medizinalwesen und die öffentliche Krankenpflege, Berichte über die eidgenössische Sanitätsverwaltung, über hygienische Kongresse, fachwissenschaftliche Kollegien und Vereine, Institute etc., bibliographische und andere den Hygieniker und die Sanitätsbehörden interessierende Mitteilungen.
4. Bibliographie. Baader, A. Die Organisation des schweizer. Gesundheitsamtes (im Korrespondenzblatt für Schweizer Aerzte. 1887). - Sonderegger, L. Das sogenannte eidgen. Gesundheitsamt (im Korrespondenzblatt für Schweizer Aerzte. 1888). - Cérenville, de. Rapport présenté à l'assemblée des médecins suisses à Lausanne sur un projet d'organisation sanitaire fédérale. (Revue médicale de la Suisse romande. 1888). - Sonderegger, L. Die Reorganisation des schweizer. Sanitätswesens im Jahre 1889 (im Korrespondenzblatt für Schweizer Aerzte. 1889). - Schmid, F. Das schweizer. Gesundheitswesen. Bern 1891. - Eingabe der schweizer. Aerztekommission an den Bundesrat betreffend Kreierung einer besondern Abteilung für Gesundheitswesen auf dem eidgen. Departement des Innern (schweizer. Gesundheitsamt); vom - Carrière, H. L'hygiène publique en Suisse. Genève 1900. - Geschäftsberichte des Bundesrates (im Schweizer. Bundesblatt). - Weitere Literaturangaben in: Schmid, F. Gesundheitswesen. (Bibliographie der schweizer. Landeskunde, V 8).
k. Eidgen. Statistisches Bureau.
Die Statistik hat in der Schweiz ihren fruchtbringenden Aufschwung und ihre umfassende Entwicklung erst seit der 1860 erfolgten Gründung des eidgenössischen statistischen Bureaus genommen. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts begnügte man sich mit einer Zählung der Personen zum Zwecke der Erhebung von Steuern und der Feststellung der Stärke des militärischen Aufgebotes. Nachher fügte man auch noch eine Zählung der Haushaltungen und des Viehbestandes bei. Vor 1798 konnten nur wenige Kantone wirkliche Volkszählungen aufweisen.
Die erste bekannte Zählung, die diesen Namen wirklich verdient, ist diejenige, die in Zürich auf Veranlassung des Antistes Finsler im Jahr 1634 stattfand und kirchliche Zwecke verfolgte. Auffallend ist, dass man die erste regelmässig wiederkehrende Volkszählung einem ausländischen Fürsten verdankt: Friedrich II. von Preussen verordnete nämlich im Jahr 1752, dass in seinem Fürstentum Neuenburg alljährlich im Dezember eine Zählung der Bewohner stattfinden solle.
Die erste allgemeine Volkszählung ist das Werk der Behörden des helvetischen Einheitsstaates. Während der Zeit der Mediation (1803-1815) fanden in verschiedenen Kantonen Volks- und Viehzählungen statt, und der Schweizerische Beobachter veröffentlichte neben Berichten über Landwirtschaft und Unterrichtswesen selbst statistische Tabellen über die Geburten, Todesfälle und Eheschliessungen. In Ausführung eines Tagsatzungsbeschlusses vom schritt man in den Jahren 1836-1838 zur Vornahme einer allgemeinen schweizer. Volkszählung, die nach Kantonen ausgeführt wurde und als Grundlage zur Bestimmung der Militärkontingente und Geldleistungen der einzelnen eidg. Stände dienen sollte. Die so erhaltene Gesamtsumme der Einwohner war 2190258 Personen. Dies ist die erste, wirklich durchgeführte allgemeine Volkszählung in der Schweiz; sie fand aber nicht an einem bestimmten Tag statt, wie dies heutzutage allgemeine Regel ist.
Mit 1848 ist für die Statistik eine neue Aera angebrochen, dank zum grossen Teil dem Bundesrat Stefano Franscini, einem in volkswirtschaftlichen Fragen und in der Statistik sehr kundigen und erfahrenen Mann. Das Bundesgesetz vom über die Organisation und die Befugnisse der verschiedenen Departemente teilt die «Statistik der Schweiz» dem Departement des Innern zu, dem zu jener Zeit gerade Franscini vorstand. Da die neue Verfassung die Wahl des Nationalrates auf Grund der Bevölkerungsziffer vorsah, fand in der Woche vom 18. auf den eine allgemeine Volkszählung statt, die seither periodisch geworden ist und alle zehn Jahre wiederholt wird. Wenige Jahre später einigten sich der Bundesrat und die Kommissionen des National- und Ständerates zu dem gemeinsamen Beschluss der Gründung eines ständigen Bureaus, dem die Vornahme von statistischen Erhebungen ausschliesslich übertragen sein sollte. Das die Gründung eines statistischen Bureaus betreffende Bundesgesetz vom stellt dieses Amt unter die Aufsicht des Departementes
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des Innern und umgrenzt seine Aufgaben und Zwecke. Es liegt dem Bureau ob a) die Aufstellung einer vollständigen Statistik der Schweiz; b) die Herausgabe von periodischen Publikationen über diejenigen statistischen Elemente, die besonders raschem Wechsel unterworfen sind, und gegebenen Falles auch die Veröffentlichung von Monographien über Spezialgebiete. Der Bundesrat setzt jedes Jahr das vom statistischen Bureau auszuführende Arbeitsprogramm fest. Zur Beschaffung des benötigten statistischen Materials setzt sich das Bureau mit den Kantonsregierungen in Verbindung.
Von nun an hat sich das statistische Bureau stetig weiter entwickelt. Den rein demographischen Zählungen (Volkszählungen, Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle) haben sich mit der Zeit andere Erhebungen und Zählungen angegliedert, von denen wir als die hauptsächlichsten nennen: die seit 1866 zehnjährigen und seit 1896 fünfjährigen Viehzählungen;
Statistik der Versicherung gegen Feuerschaden, Handelsstatistik, Unfallsstatistik, Armenstatistik, Statistik der Sparkassen;
pädagogische Prüfung, ärztliche Untersuchung und Prüfung über die physische Leistungsfähigkeit der Stellungspflichtigen bei den Rekrutierungen;
Bestand und Bewegung der Bevölkerung in den Irrenanstalten und den Gefängnissen, Herausgabe des Statistischen Jahrbuches der Schweiz, Mitarbeit am Sanitarisch-demographischen Wochenbulletin der Schweiz;
eidg. Zählung der landwirtschaftlichen, industriellen und kommerziellen Betriebe vom
Verifikationen der Unterschriften von Referendums- und Initiativbegehren.
Am zählte das Personal des eidg. statistischen Bureaus 26 ständige Beamte und Angestellte, sowie 46 provisorische Gehilfen, welch' letztere sich ausschliesslich mit der Durchsicht des Zählmateriales beschäftigen.
Seit dem besteht beim Finanz- und Zolldepartement eine besondere Abteilung für Handelsstatistik, wie auch dem Post- und Eisenbahndepartement eine eigene statistische Abteilung angegliedert ist. (Gefl. Mitteilung des Direktors des eidg. statistischen Bureaus).
l. Die Meteorologische Zentralanstalt,
die im eidg. Physikgebäude in Zürich untergebracht ist, ist verhältnismässig jungen Datums. Regelmässige und auch strengeren wissenschaftlichen Anforderungen genügende Beobachtungen besitzen wir von einzelnen Orten unseres Landes schon aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts; es sind hier besonders zu nennen die langjährigen, guten Beobachtungsreihen von Basel, Genf und vom Grossen St. Bernhard. Eine die ganze Schweiz umfassende einheitliche Organisation ist aber jüngern Datums. Im Jahr 1863 errichtete die schweizerische Naturforschende Gesellschaft unter finanzieller Mitwirkung der Kantone und namentlich des Bundes ein Netz von 80 Stationen, an welchen nach einheitlichem Plan und mit uniformen Instrumenten meteorologische Beobachtungen angestellt wurden.
Diese Beobachtungen sind noch heute in allem Wesentlichen dieselben. Betr. Instrumentarium und Art und Weise der Beobachtungen vergl. die Instruktionen für die Beobachter der meteorolog. Stationen der Schweiz. Die Zentralstelle für Sichtung und Drucklegung der Beobachtungen wuchs sich im Laufe der Zeit zur heutigen Meteorologischen Zentralanstalt aus, die seit 1881 als Bundesinstitut der aus acht Mitgliedern bestehenden eidg. Meteorologischen Kommission, sowie einem eigenen Direktor unterstellt ist.
Die Anstalt publiziert jährlich die Beobachtungsresultate aller Stationen in einem Jahrbuch, das 1864 bis 1880 unter dem Titel Schweizerische meteorologische Beobachtungen und seit 1881 als Annalen der schweizerischen meteorologischen Zentralanstalt herausgegeben wird. Die Anstalt gibt ferner ein täglich erscheinendes Wetterbulletin heraus, das jetzt die Morgenbeobachtungen von 24 Stationen der Schweiz, gleichmässig über alle Teile des Landes verteilt, und dazu noch die Mittagsbeobachtungen von 13 übrigen, ausgewählten Beobachtungsposten enthält, sowie im Interesse des Kurwesens und der Fremdenindustrie seit 1906 auch die Beobachtungen der Stationen Engelberg, Einsiedeln und Zermatt veröffentlicht. Seit 1901 erscheinen ferner noch die Ergebnisse der täglichen Niederschlagsmessungen auf den meteorologischen und Regenmess-Stationen der Schweiz, welche neue Publikation vorwiegend praktischen Zwecken ihre Entstehung verdankt. Im ganzen funktionierten auf Ende 1906 119 meteorologische und 259 Regenmessstationen, total 378 Beobachtungsposten.
Die Zentralanstalt beteiligt sich auch an den an gemeinsam vereinbarten Termintagen erfolgenden internationalen Ballonaufstiegen zur Erforschung der meteorologischen Zustände in den höhern Luftschichten. 1906 wurden 10 Freiballons lanciert, die alle die Höhe von 10000 Metern beträchtlich überschritten. Im Ganzen fanden auf Veranlassung der Zentralanstalt seit Mai 1903, d. h. seit Beginn ihres Eintrittes in die internationale Vereinigung für wissenschaftliche Luftschiffahrt, 44 Registrierballonaufstiege statt, nämlich im Jahr 1903: 9, 1904: 11, 1905: 14 und 1906: 10 Aufstiege. Nach dem Beschluss der eidg. meteorologischen Kommission soll die Zentralanstalt zu der internationalen Vereinigung im gleichen Verhältnis wie bisanhin verbleiben, sich dabei aber das Recht vorbehalten, die für unser Alpenland besonders interessanten freien Versuchsfahrten mit ins Arbeitsprogramm aufzunehmen und sich dabei nicht zu strenge an die Termintage halten zu müssen.
m. Schweizerische Landesbibliothek.
Die Vorgeschichte der schweizer. Landesbibliothek beginnt schon mit dem Ende des 18. Jahrhunderts, indem der helvetische Minister Stapfer neben der Gründung einer schweizerischen Hochschule, einer Kunstakademie, eines naturhistorischen Museums, in Verbindung mit dem Archiv auch eine Nationalbibliothek plante. Schon waren die Anfänge davon vorhanden, als der helvetische Einheitsstaat im Jahr 1803 zusammenbrach. Damit war auch das Schicksal der Bibliothek besiegelt, deren Bestände bei der Liquidation im Jahr 1803 zu Spottpreisen verschleudert wurden.
Doch war der Gedanke Stapfers nicht begraben, und besonders in den 40er und 50er Jahren wurden wiederholt Anstrengungen gemacht zur Gründung einer schweizerischen «Nationalbibliothek» entweder als selbständige Schöpfung oder in Verbindung mit einer eidgenössischen Hochschule. Die letztere kam indessen nicht zu Stande, und auch für das erstere Projekt war bis in die letzten Jahrzehnte wenig Aussicht auf Verwirklichung vorhanden. Zwar bestand in Verbindung mit dem Departement des Innern schon seit den 50er Jahren eine «eidgenössische Bibliothek», später «Zentralbibliothek» genannt.
Diese war, ursprünglich nur für die Beamten der Verwaltung bestimmt, über diesen engen Rahmen bald hinausgewachsen, und so musste der Gedanke nahe liegen, dieses Institut zu einer Nationalbibliothek auszubauen. Am richtete Dr. F. Staub, Redaktor des Idiotikons, eine Eingabe an den Bundesrat, in welcher er eine Erweiterung der «eidgenössischen Zentralbibliothek» in dem Sinne befürwortete, dass ihr neben ihrer bisherigen Tätigkeit zur Aufgabe gemacht werde: «eine vollständige Zusammenstellung sämtlicher Schriften des In- und Auslandes bis auf den letzten Rechenschaftsbericht, welche unser Volk und unser Land betreffen, mit Einschluss artistischer Darstellungen von Sitten, Trachten und Gebräuchen, von Kunst- und Bauwerken. Prospekten und Portraits, auch von geschichtlichen Ereignissen, ferner aller Schriften, welche Schweizer zu Verfassern haben». Mit diesen Worten war die Formel gegeben, welche alle früheren Anregungen auf diesem Gebiete zusammenfasste. Die Denkschrift von Staub wurde unterstützt durch die Zentralkommission für Bibliographie der schweizerischen Landeskunde und die Literarische Gesellschaft in Bern, welche im Frühjahr 1902 mit ausführlichen Eingaben an die Bundesbehörden gelangten; später schlossen sich noch andere schweizerische Vereine und Gesellschaften an.
Diese Gesuche fanden günstige Aufnahme. Schon in den Budgetentwurf für 1893, welcher der Bundesversammlung im Dezember 1892 vorgelegt wurde, hatte das Departement des Innern einen Posten von 23000 Fr. für eine zu gründende zweite Abteilung der eidgen. Zentralbibliothek eingestellt, der die spezielle Aufgabe zufallen sollte, «alle Werke und Drucksachen zu sammeln, die vom wissenschaftlichen, kulturhistorischen oder literarischen Standpunkt aus als Beitrag zur Kenntnis der Schweiz und ihrer Bewohner zu betrachten sind». Die Budgetkommission beantragte indessen, diesen Ansatz für einmal zu streichen
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und den Bundesrat einzuladen, der Bundesversammlung hierüber eine besondere Vorlage zu unterbreiten. Dieser Vorschlag wurde von beiden Räten angenommen. Das eidgen. Departement des Innern nahm die Sache sofort an die Hand und beauftragte, zunächst die Zentralkommission für schweizerische Landeskunde mit einer Erhebung, welche Aufschluss geben sollte, wie sich die schweizerischen Bibliothekare, Archivare, Buchdrucker, Verleger, Buchhändler, Antiquare und Redaktoren zu dem Projekt der Gründung einer derartigen Bibliothek verhalten.
Die Fragebogen wurden im Dezember 1892 verschickt und die Antworten liefen prompt ein, sodass schon Ende Januar 1893 mit der Verarbeitung und Drucklegung derselben begonnen werden konnte. Am 3. März wurde das Resultat der Enquête der Oeffentlichkeit übergeben. Im Ganzen war das Ergebnis derart, dass der Bundesrat der Bundesversammlung in einer Botschaft vom die Gründung einer Nationalbibliothek empfahl, und zwar sollte dieselbe als selbständiges Institut geschaffen werden, dem ein Flügel im Neubau für das eidgenössische Archiv einzuräumen wäre.
Vorderhand bedurfte aber die ganze Frage, die einer lebhaften Besprechung in der Presse gerufen hatte, noch der Abklärung. Dies war umsomehr der Fall, als von verschiedenen Seiten der Vorschlag gemacht worden war, keine neue Bibliothek zu gründen, sondern eine der schon bestehenden schweizerischen Anstalten zur Nationalbibliothek auszubauen. Die Zentralkommission für Landeskunde besprach die Angelegenheit in ihrer Sitzung vom und stellte eine Reihe von Thesen auf.
Diese dienten mit dem Entwurf eines Bundesbeschlusses zwei Tage später einer Expertenkommission, die aus den Vorstehern der bedeutendsten schweizerischen Bibliotheken zusammengesetzt war, als Diskussionsgrundlage. Hier wurde die Bezeichnung «Nationalbibliothek», die beanstandet worden war, in die bescheidenere «Landesbibliothek» umgewandelt und hauptsächlich die Aufgabe und Organisation dieser Anstalt eingehend beraten. Bei diesem Anlass tauchte der Vorschlag auf, dass die Landesbibliothek bei ihrer Sammeltätigkeit nur bis auf das Jahr 1848 zurückgehen und die Sammlung der älteren Drucksachen der Bürgerbibliothek Luzern, die seit 90 Jahren beinahe ausschliesslich auf diesem Gebiete arbeite, überlassen solle.
Dieser Antrag erscheint wieder im Bericht der ständerätlichen Kommission vom Dort wird der Satz aufgestellt, dass eine neu gegründete Landesbibliothek die ältere schweizerische Literatur nicht mehr mit Aussicht auf einige Vollständigkeit würde sammeln können. Man müsse daher eine Grenze ziehen, und diese sei gegeben mit dem Jahr 1848, das einen Wendepunkt in der gesamten politischen Entwicklung der Eidgenossenschaft bilde. Die Sammlung der älteren Literatur solle der Bürgerbibliothek in Luzern, einer ausschliesslichen Helvetica-Bibliothek, überlassen bleiben, die mit einer relativ bescheidenen Bundesunterstützung zu einer wirkungsvollen Ergänzung gelangen werde.
Von einem Verhältnis zu der Zentralbibliothek ist nur noch insofern die Rede, als diese ihre Helveticabestände an die Landesbibliothek abgeben und sich in Zukunft damit begnügen solle, eine reine Verwaltungsbibliothek zu sein. Trotz verschiedener Anregungen, die Landesbibliothek zu einer universellen kosmopolitischen Bibliothek auszubauen, war an dem Gedanken festgehalten worden, dass nur Helvetica gesammelt werden sollen, dass man aber diesen Begriff nicht zu eng fassen dürfe.
Die Benutzung solle nicht nur an Ort und Stelle erfolgen können, sondern der Grundsatz aufgestellt werden, dass die Bücher an jeden Interessenten, wo er auch sei, ausgeliehen und wenn nötig mit der Post verschickt werden. Nur auf diese Weise könne die Landesbibliothek ihren Zweck richtig erfüllen. Als Aufgabe der Landesbibliothek wird auch die Erstellung eines Nachweiskataloges der im Ausland und Inland zerstreuten Helveticaliteratur bezeichnet. Später hätten sich daran noch weitere bibliographische Arbeiten zu reihen.
Der Ständerat hielt sich in seinem Beschluss vom in allen Hauptpunkten an die Vorschläge seiner Kommission, und auch die Beratung im Nationalrat im Juni 1894 ergab wenige Aenderungen von Belang. Die noch schwebenden Differenzen zwischen den Räten wurden am ausgeglichen, und damit war der «Bundesbeschluss betr. Errichtung einer schweizerischen Landesbibliothek» ganz unerwartet rasch zu Stande gekommen. Am wurde vom Bundesrat eine «Verordnung betr. Leitung und Verwaltung der schweizerischen Landesbibliothek» erlassen, und am gleichen Tag erfolgte die Wahl einer Bibliothekkommission von fünf Mitgliedern. Am erfolgte die Installierung der Landesbibliothek in provisorischen Räumlichkeiten.
Der Umzug in einen Flügel des Neubaues für das Archiv erfolgte im Oktober und November 1899, und am konnte die Bibliothek offiziell der öffentlichen Benutzung zugänglich gemacht werden. Seither hat sie sich viel rascher entwickelt, als vorauszusehen war. Schon die Anzahl der aus allen Teilen der Schweiz und auch aus dem Ausland einlaufenden Geschenke betrug von Anfang an das Mehrfache des ganzen Jahreszuwachses, auf den man gerechnet hatte; ferner zeigte es sich, dass auch die laufende literarische Produktion der Schweiz viel reicher ist, als bisher angenommen wurde.
Die Bestände der Bibliothek betrugen auf Ende 1899 etwa 108000 Nummern mit rund 164000 Stücken;
auf Ende 1905 etwa 155000 Nummern mit rund 330000 Stücken;
auf Ende 1906 etwa 168800 Nummern mit rund 353200 Stücken. Um eine Vorstellung von der äussern Wirksamkeit der Bibliothek zu vermitteln, geben wir folgende Benutzungsziffern für das Jahr 1906: es wurden ausgegeben 12535 Werke mit 17714 Bänden;
in den Lesesaal gingen 3672, in die Stadt Bern 9270 und nach auswärts 4772 Bände, wovon 4692 in die Schweiz und 80 nach dem Ausland.
Die Bibliothek ist gegenwärtig damit beschäftigt, ihre Kataloge in den Druck zu geben. Sie wirkt als schweizerisches «Regionalbureau» am internationalen Katalog der Londoner Royal Society mit, dem sie alljährlich die Titelzettel schweizerischer naturwissenschaftlicher Neuerscheinungen abliefert (Nach den Jahresberichten der Bibliothek und dem Bericht des Departementes des Innern für 1906).
n. Das Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung
auf dem Melchenbühl bei Bern, dessen oberste Leitung ebenfalls dem Departement des Innern übertragen ist, nimmt Lehrer und Lehrerinnen, auch Lehrerwitwen, schweizerischer oder deutscher Nationalität auf, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und wenigstens 20 Jahre in der Schweiz im Lehrerberuf tätig gewesen sind. Es zählte auf Ende 1906 einen Bestand von 12 Pfleglingen.
o, p. Die Annahme der neuen Verfassung von 1874, welche in Art. 23 dem Bund das Recht zur Errichtung und Unterstützung von öffentlichen Werken, sowie in Art. 24 und 37 das Oberaufsichtsrecht über die Wasser- und Forstpolizei im Hochgebirge und in gewisser Beziehung auch über die Strassen und Brücken gab, bedingte die Errichtung der neuen Abteilung «Bauwesen». In einem Bundesgesetz aus dem Jahr 1888 wurde diese in zwei Sektionen getrennt: das eidg. Oberbauinspektorat und die Direktion der eidg. Bauten.
o. Oberbauinspektorat.
Durch Bundesgesetz vom betr. Organisation und Amtsverrichtungen des Bundesrates wurde ein Post- und Bautendepartement geschaffen, dem man folgende öffentliche Arbeiten zuwies:
1) Aufsicht über die Strassen und übrigen öffentlichen Werke, soweit in dieser Beziehung der Bund kompetent ist;
2) Ausführung von öffentlichen Bauten. Ein Beschluss der eidgenössischen Räte vom gliederte die Abteilung für öffentliche Bauten dem Departement des Innern an. 1868 zentralisierte man die Erstellung und den Unterhalt der eidg. Bauten, die bisher verschiedenen Departementen unterstanden hatten, in der Art, dass man dem eidg. Departement des Innern die Sorge um diese Arbeiten überhand.
Infolge der durch die Hochwasser von Ende September 1868 angerichteten grossen Verheerungen, die beide Flanken der Alpen, vom Wallis bis zur äussersten Ostgrenze in Graubünden heimsuchten, trat an den Bund die Notwendigkeit der Schaffung eines technischen Spezialdienstes für die Wasserbauten heran. So wurde durch Beschluss der eidgenössischen Räte vom die Stelle eines eidg. Oberbauinspektors geschaffen, welcher Beamte dem Departement des Innern,
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Abteilung für Bauwesen, zugeteilt ward. Ende 1873 bestand das Personal dieses Dienstzweiges aus je einem Oberbauinspektor, Adjunkten, Sekretär und Kanzlisten. Infolge der beträchtlichen Ausdehnung der Arbeiten, besonders seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom über die Wasserpolizei, musste das Personal 1879 und dann wieder 1880 vermehrt werden. Die neue Organisation wies dem eidg. Oberbauinspektorat folgende Aufgaben zu: a. Unterhalt der durch die eidgenössische Verwaltung errichteten Gebäude, mit Inbegriff aller baulichen Aenderungen an den den verschiedenen eidgenössischen Dienstzweigen dienenden Lokalen, der Feuerversicherung, sowie des Ankaufes und Unterhaltes des benötigten Mobiliars;
b. die Begutachtung der vom Bund zu subventionierenden öffentlichen Arbeiten in den verschiedenen Kantonen;
c. die Oberaufsicht des Bundes über die Strassen und Brücken, sowie über die Wasserpolizei;
d. die Hydrometrie und e. alle übrigen in das Arbeitsgebiet des Inspektorates einschlagenden Arbeiten, die im vorhergehenden nicht besonders aufgeführt sind.
Im Jahr 1888 zeigte sich die Notwendigkeit einer Trennung in zwei verschiedene Dienstzweige: 1. Das Oberbauinspektorat und 2. die Direktion der eidg. Bauten. Zu dieser Zeit bestand das Personal des Oberbauinspektorates aus einem Oberbauinspektor, einem Adjunkten, vier Ingenieuren, zwei Zeichnern und einem Kanzlisten. Der Oberbauinspektor, sein Adjunkt, drei Ingenieure und ein Zeichner beschäftigten sich mit den Korrektionsarbeiten an Flüssen und Wildbächen, sowie mit dem Strassenbau, während einem Ingenieur samt Zeichner im speziellen die hydrometrischen Arbeiten zugewiesen waren.
I. Wasser- und Strassenbau. Die Hauptarbeit des Oberbauinspektorates, die den grössten Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, ist unzweifelhaft die Prüfung der Korrektionsprojekte von Flüssen und Wildbächen. Die Kantone unterbreiten dem Bundesrat die Projekte derjenigen Korrektionsarbeiten, an welche sie einen Bundesbeitrag zu erhalten wünschen; hierauf werden Pläne und Voranschläge dem eidg. Oberbauinspektorat übermittelt, das zuerst einen örtlichen Augenschein vornehmen lässt, um dann auf dem Bureau die Pläne zu prüfen, sowie den Bericht und die Botschaft an den Bundesrat abzufassen. Später folgen die Ueberwachung der Arbeiten an Ort und Stelle, die Unterhandlungen mit den technischen Organen der Kantone mit Bezug auf Baufragen spezieller Art, die Kontrole und Revision der Abrechnungen etc.
Zusammenstellung der von der Eidgenossenschaft bis den einzelnen Kantonen zugesicherten und verabfolgten, sowie über die von diesem Zeitpunkte an noch auszubezahlenden Beiträge für Strassen- und Brückenbauten.
Kantone | a. Bereits ausbezahlte Beiträge, bewilligt durch Bundesbeschlüsse. (Fr.) | b. Am noch auszubezahlende Beiträge. (Fr.) | Gesamtbetrag. (Fr.) | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Periode 1854-1874 | Periode 1875-1893 | Periode 1891-1905. | Total | |||
Zürich | - | - | - | - | - | - |
Bern | 53200 | 545100 | 541442 | 1139742 | - | 1139742 |
Luzern | - | 38939 | 73550 | 112489 | - | 112489 |
Uri | 885000 | 245200 | 2493600 | 3623800 | - | 3623800 |
Schwyz | 250000 | 55260 | - | 305260 | - | 305260 |
Obwalden | 400000 | - | - | 400000 | - | 400000 |
Nidwalden | 20000 | - | - | 20000 | - | 20000 |
Glarus | - | - | 840000 | 840000 | - | 840000 |
Zug | - | - | - | - | - | - |
Freiburg | 263672 | - | - | 263672 | - | 263672 |
Solothurn | - | - | - | - | - | - |
Basel Stadt | - | - | - | - | - | - |
Basel Land | - | - | - | - | - | - |
Schaffhausen | - | - | - | - | - | - |
Appenzell A. R. | - | - | - | - | - | - |
Appenzell I. R. | - | - | - | - | - | - |
St. Gallen | 100000 | - | - | 100000 | - | 100000 |
Graubünden | 1240000 | - | 166986 | 1406986 | 798400 | 2205386 |
Aargau | - | - | - | - | - | - |
Thurgau | - | - | - | - | - | - |
Tessin | 133000 | 71000 | 441311 | 645311 | 49448 | 694759 |
Waadt | - | - | - | - | - | - |
Wallis | 387732 | 52900 | 174100 | 614732 | - | 614732 |
Neuenburg | - | - | - | - | - | - |
Genf | - | - | - | - | - | - |
Total | 3732604 | 1008399 | 4730989 | 9471992 | 847848 | 10319840 |
Einen weiteren bedeutenden Teil der Aufgaben des Oberbauinspektorates bilden andere Arbeiten vorbereitender Natur, wie die Aufnahme von besonders interessanten oder nützlichen Profilen: Aufnahme von Längen- und Querprofilen von Flüssen und Wildbächen zum Zweck der Kontrole der Resultate von ausgeführten Verbauungs- und Korrektionsarbeiten, sowie um grundlegende Vorarbeiten für neue Projekte ähnlicher Art zu schaffen. Viel Zeit erfordert ferner die Aufsicht und Inspektion der vom Bund subventionierten oder von der eidgenössischen Post befahrenen Strassen. Endlich fällt auch noch die Erledigung verschiedener Fragen betr. den Bau neuer Brücken in das Arbeitsgebiet des Oberbauinspektorates.
Zur Veranschaulichung der grossen Ausdehnung, die die Geschäfte dieser Abteilung genommen haben, mögen folgende Zahlen namhaft gemacht werden: Totalausgaben 1888: Fr. 1875217; 1900: Fr. 6499036; 1905: Fr. 3681969, somit durchschnittlich pro Jahr Fr. 4003323, d. h. mehr als das Doppelte der Ausgaben von 1888. Die im Zeitraum 1885-1905 gewährten Bundesbeiträge schwanken jährlich von Fr. 1113791 bis Fr. 9370130 und betrugen im Durchschnitt pro Jahr Fr. 2770014. Die während des nämlichen Zeitraumes ausbezahlten Bundesbeiträge schwanken jährlich von Fr. 684007 bis zum Maximum von Fr. 3657065 und betrugen im Durchschnitt pro Jahr Fr. 2374583. 1906 waren noch rund 350 verschiedene Subventionsbewilligungen fällig, die entweder vom Bundesrat oder von den eidgenössischen Räten beschlossen worden sind. Diese Verwaltungsabteilung hat im Jahresdurchschnitt 3300 Geschäfte behandelt und 1133 Rechnungen kontrolliert.
II. Hydrometrisches Bureau. Die hydrometrischen Arbeiten haben in besonderm Masse zugenommen, seitdem die eidgenössischen Räte im Jahr 1895 eine Enquête über die Wasserverhältnisse der Schweiz als Grundlage für eine Ermittlung der noch zur Verfügung stehenden Wasserkräfte angeordnet haben. Zu diesem Behufe wurde die hydrometrische Abteilung des Oberbauinspektorates um drei Ingenieure und drei Zeichner verstärkt, denen die Ausführung der vorbereitenden Arbeiten zu folgenden Veröffentlichungen übertragen war: 1. Uebersichtstabellen über die Einzugsgebiete der verschiedenen fliessenden Gewässer der Schweiz; 2. Längenprofile dieser Gewässer; 3. Tabellen der minimalen Wassermengen derselben Gewässer.
1. Mit Bezug auf die Einzugsgebiete im Umfang von mindestens 10 km2 waren zu berechnen die Flächen: a)
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je-Tabelle über die von der Eidgenossenschaft bis den Kantonen zugesicherten und verabfolgten, sowie über die auf diesen Zeitpunkt noch auszubezahlenden Beiträge für Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen, Seeregulierungen und Entsumpfungen.
A. Flussgebietsweise Verteilung.
Flussgebiete | I. Ausbezahlte Bundesbeiträge für | I. Total der ausbezahlten Bundesbeiträge Fr. | II. Noch auszubezahlende Bundesbeiträge (in runden Summen) Fr. | Gesamtbetrag I. und II. Fr. | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
a. Flusskorrektionen Fr. | b. Wildbach-Verbauungen Fr. | c. Entsumpfungs-Anlagen Fr. | d. Regulierung von Seewasserständen Fr. | e. Umbau von Brücken Fr. | ||||
Gebiet des Vorderrheins | 295784 | 107761 | - | - | - | 403544 | 300000 | 703544 |
Gebiet des Hinterrheins | 686501 | 502033 | - | - | 14000 | 1202534 | 500000 | 1702534 |
Gebiet der vereinigten Rheine | 1070133 | 388776 | - | - | 38500 | 1497409 | 800000 | 2297409 |
Gebiet Rheinthal bis Bodensee | 15152864 | 1921298 | 6767 | 14412 | - | 17095341 | 800000 | 17895341 |
Gebiet Bodensee-Basel | 5686765 | 357571 | 30170 | 10741 | - | 6085247 | 1100000 | 7185247 |
Total des eigentl. Rheingebietes: | 22892047 | 3277439 | 36937 | 25153 | 52500 | 26284075 | 3500000 | 29784075 |
Gebiet der Aare | 7489857 | 3229328 | 1215309 | 5442949 | 43715 | 17421157 | 3200000 | 20621157 |
Gebiet der Reuss | 825498 | 2188564 | 50191 | 347401 | 11100 | 3422754 | 1400000 | 4822754 |
Gebiet der Limmat | 1138066 | 1956586 | 165482 | 110000 | 17556 | 3387690 | 700000 | 4087690 |
Total Rheingebiet mit Zufl.: | 32345468 | 10651917 | 1467919 | 5925503 | 124871 | 50515676 | 8800000 | 59315676 |
Gebiet der Rhone | 5564725 | 1977000 | 558478 | 814241 | 96923 | 9011368 | 1280000 | 10291368 |
Gebiet des Po | 3501415 | 620632 | 6803 | - | 3036 | 4131886 | 1650000 | 5781886 |
Gebiet des Inn | 254571 | 172292 | 70151 | - | - | 497015 | 100000 | 597015 |
Gebiet der Etsch | - | 110852 | 6435 | - | - | 117287 | 3175 | 120462 |
Gesamtbetrag: | 41666179 | 13532693 | 2109786 | 6739744 | 224830 | 64273232 | 11833175 | 76106407 |
des einzelnen Einzugsgebietes als Ganzem; b) von Vertikalzonen von 300 zu 300 m ü. M.; c) von Fels und Schutt; d) der Waldungen; e) der Gletscher und Firnfelder; f) der Seen; g) aller übrigen Böden. Ferner war auch der Umfang des Einzugsgebietes für jede einzelne Pegelstation zu berechnen, an der regelmässige Beobachtungen gemacht werden.
2. Die Längenprofile umfassen: a) die Längen der einzelnen Flussabschnitte und deren Kilometrierung; b) den Niedrigwasserstand für alle charakteristischen Punkte der in Betracht fallenden fliessenden Gewässer; c) die an diesen Gewässern schon vorhandenen Kraftwerke; d) die Längenprofile der Zuleitungskanäle dieser Werke etc.; e) die in diesen Gewässern vorhandenen Stauwehre und Schleusenanlagen, sowie die Höhe und Länge des Staues; f) die über diese Gewässer führenden Brücken und Stege g) die Einmündungen der Zuflüsse; h) die Lage der Pegelstationen und die Höhe ü. M. ihrer Fixpunkte; i) die Lage und Höhe anderer Fixpunkte; k) die Hochwasserstände; l) die sommerlichen Mittelwasserstände; m) die mittlere Tiefe; n) den Thalweg; o) die allfällig vorhandenen Dammbauten.
3. Einen sehr bedeutenden Teil dieser hydrologischen Untersuchungen bilden die Messungen der Wasserführung der zu untersuchenden Gewässer bei verschiedenen Wasserständen. Wichtig sind diese Messungen namentlich deswegen, weil die verfügbare Wasserkraft in Verbindung mit dem Gefälle vom Minimalwasserstand abhängt. Das hydrometrische Bureau hat schon eine grosse Anzahl von solchen Wasserstandsmessungen vorgenommen, und zwar hauptsächlich zu dem Zwecke, die Minimalwassermengen unter den verschiedenartigsten Umständen zu bestimmen.
Damit ist das Bureau gegenwärtig in der Lage, alle zur Bestimmung einer bestimmten Wasserkraft eines fliessenden Gewässers notwendigen Auskünfte erteilen zu können. Die Veröffentlichung aller dieser verschiedenen Arbeiten und Untersuchungen ist in vollem Gange, indem von dem den Gesamttitel Wasserverhältnisse der Schweiz führenden grossen Werk bereits 3 die Einzugsgebiete und 4 die Längen- und Querprofile behandelnde Bände erschienen sind und an der Fortsetzung ohne Unterbruch gearbeitet wird. Neben diesem umfassenden Werk veröffentlicht das hydrometrische Bureau noch alljährlich folgende zwei Bände: Graphische Darstellung der schweizerischen hydrometrischen Beobachtungen, der Lufttemperaturen und Niederschlagshöhen und Tabellarische Zusammenstellung der Hauptergebnisse der schweizerischen hydrometrischen Beobachtungen.
Neben den eben erwähnten Aufgaben beschäftigt sich das hydrometrische Bureau gegenwärtig auftragsgemäss auch noch mit den Vorarbeiten für die Elektrifizierung der Schweizerbahnen. Es geschieht dies einerseits durch seine Mitwirkung an den Untersuchungen der schweizerischen Studienkommission für den elektrischen Bahnbetrieb und anderseits durch die Schaffung von Grundlagen zur Sicherung der für die elektrische Traktion erforderlichen Wasserkräfte. Im Jahr 1906 kam der Vertrag zu Stande, laut welchem der Gotthardbahngesellschaft sämtliche Wasserkräfte der obern Leventina für den elektrischen Betrieb des der Gotthardbahn gehörenden, südlich des Gotthard gelegenen Eisenbahnnetzes konzediert worden sind. Die Verhandlungen mit den Behörden des Kantons Uri betreffend die Nutzbarmachung der dortigen Wasserkräfte für den elektrischen Betrieb der Nordrampe der Gotthardbahn sind ebenfalls in Angriff genommen worden. Dem Bureau liegt endlich auch noch das Studium aller technischen Fragen ob, die sich auf die neuen gesetzgeberischen Arbeiten auf dem Gebiete des Wasserrechts und der Verwendung der Wasserkräfte beziehen.
In den Hauptflussgebieten der Schweiz bestehen auf Ende 1906 folgende regelmässig beobachtete Pegelstationen:
Flussgebiete | Pegelstationen | ||
---|---|---|---|
Schweizerische | Ausländische | Total | |
Rhein | 88 | 21 | 109 |
Aare | 90 | - | 90 |
Reuss | 40 | - | 40 |
Limmat | 23 | - | 23 |
Rhone | 58 | 4 | 62 |
Tessin | 18 | - | 18 |
Adda | 2 | 1 | 3 |
Inn | 13 | - | 13 |
Total 1906 | 332 | 26 | 358 |
Total 1905 | 313 | 23 | 336 |
Zuwachs 1906 | 19 | 3 | 22 |
Total 1885 | 53 | 4 | 57 |
Zuw. 1885/1906 | 279 | 22 | 301. |
Das eidg. Oberbauinspektorat besteht gegenwärtig aus dem Oberbauinspektor, einem Adjunkten, 3