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ten und bevollmächtigten Ministers erhielt und 1904 auch in den Niederlanden beglaubigt worden ist. In die neueste Zeit endlich (1906) fällt die Schaffung von schweizerischen Gesandtschaften in St. Petersburg und in Tokio. Es besitzt also die Schweiz zur Zeit folgende diplomatische Vertreter im Ausland: je einen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei dem Deutschen Reiche und dem Königreich Bayern (Sitz in Berlin), in Frankreich (Sitz in Paris), in Grossbritannien und in den Niederlanden (Sitz in London), in Italien (Sitz in Rom), in Oesterreich-Ungarn (Sitz in Wien), in Russland (Sitz in St. Petersburg), in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (Sitz in Washington) und in Japan (Sitz in Tokio), ferner einen Ministerresidenten und Generalkonsul in Argentinien, Paraguay und Uruguay (Sitz in Buenos Aires).
Ausserdem unterhält die Schweiz gegenwärtig auch noch 99 konsularische Vertretungen (9 Generalkonsuln, 71 Konsuln und 19 Vizekonsuln) im Ausland, und zwar in folgenden Staaten: Belgien (Brüssel und Antwerpen), Dänemark (Kopenhagen), Deutsches Reich (Hamburg, Bremen, Leipzig, Königsberg, Frankfurt a. M., München, Stuttgart, Mannheim), Frankreich und Algerien (Hâvre, Bordeaux, Nizza, Lyon, Besançon, Dijon, Marseille, Béziers und Algier), Griechenland (Patras und Athen), Grossbritannien und britische Besitzungen (Liverpool; Montreal und Toronto in Canada, Port Louis auf der Insel Mauritius, Johannesburg und Pretoria in Transvaal; Sydney, Melbourne, Adelaide und Brisbane in Australien), Italien (Turin, Mailand, Venedig, Genua, Livorno, Florenz, Ancona, Neapel, Palermo), Monaco (durch das Konsulat in Nizza besorgt), Niederlande und niederländische Besitzungen (Amsterdam, Rotterdam und Batavia), Norwegen (Christiania), Oesterreich-Ungarn (Triest, Prag und Budapest), Portugal (Lissabon und Porto), Rumänien (Bucarest und Galatz), Russland (Moskau, Kiew, Odessa, Riga, Warschau und Tiflis), San Marino (durch das Konsulat in Ancona besorgt), Schweden (Stockholm).
Spanien (Madrid und Barcelona), Vereinigte Staaten von Nordamerika (New York, Philadelphia, Charleston, New Orleans, Cincinnati, St. Louis, Chicago, Galveston, San Francisco, Louisville, Portland, St. Paul, Denver und Manila für die Philippinen), Argentinien (Cordoba, Mendoza, Concepcion del Uruguay, Parana, Rosario, Esperanza und Corrientes), Brasilien (Para, Pernambuco, Bahia, Rio de Janeiro, Sao Paulo, Desterro und Rio Grande do Sul), Chile (Valparaiso und Traiguen), Guatemala (Guatemala), Mexiko (Mexiko), Paraguay (Asuncion), Peru (Lima), Uruguay (Montevideo, Paysandu und Nueva Helvecia), Kongostaat (durch das Generalkonsulat in Brüssel besorgt).
Keiner der schweizerischen Konsulatsvertreter im Ausland ist reiner Berufskonsul, indem alle einen kommerziellen, industriellen oder liberalen Beruf ausüben können und die meisten es auch tun. Von der Eidgenossenschaft erhalten sie auch keine Besoldungen, werden aber im allgemeinen für ihre Bureauauslagen etc. entschädigt. Solche Konsulatsentschädigungen sind im Jahr 1906 an 47 konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate, 37 Konsulate und 2 Vizekonsulate) im Gesamtbetrag von 124355 Franken ausgerichtet worden.
Die Uebernahme des zweifellos ehrenvollen, vielfach aber auch dornigen und undankbaren Amtes eines schweizerischen Konsuls erfolgt somit in erster Linie aus Patriotismus und Hingabe für die eigenen Landsleute. Den Konsuln liegt ob, nach Massgabe ihrer Kräfte an der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Land ihrer Niederlassung zu arbeiten, Auskunft über die kommerziellen, industriellen und agrikolen Verhältnisse ihres Konsularbezirkes zu erteilen, die ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Landsleute zu schützen und ihnen endlich in jeder Lage mit gutem Ratschlag zur Seite zu stehen.
In den Ländern, wo Gesandtschaften bestehen, sind es diese, die im Umkreis der Hauptstadt die konsularischen Geschäfte besorgen und, im Namen und Auftrag des Bundesrates, die Aufsicht über das Konsularpersonal im betr. Lande führen. Die Kontrole der Geschäftsführung der Gesandtschaften und Konsulate, die Wiederbesetzung der vakant werdenden diplomatischen und Konsulatsposten, sowie die Auswahl des Personales der Gesandtschaften und die Regelung von dessen Wechsel, Versetzung etc. bilden eine der hauptsächlichsten Aufgaben des politischen Departementes. An dieser Stelle muss auch noch angeführt werden, dass sich die Schweizer in Ländern, wo weder eine schweizerische Gesandtschaft noch Konsulate vorhanden sind, sich unter den Schutz der Vertreter einer der Eidgenossenschaft befreundeten Macht stellen können. Dies ist z. B. der Fall im Türkischen Reich, in Serbien, Bulgarien, Marokko, China, Siam und in einigen Staaten von Mittel- und Südamerika. Die Erfahrung hat schon in manchen Fällen gelehrt, dass der von den amtlichen Vertretern einer fremden Macht unsern Mitbürgern geleistete Schutz und Beistand sowohl bereitwillig gewährt worden als auch von Erfolg begleitet gewesen ist.
Wie sich die Eidgenossenschaft bei ihr befreundeten Staaten diplomatisch oder konsularisch vertreten lässt, so senden diese Staaten auch ihrerseits ihre Vertreter in unser Land. Das in Bern akkreditierte diplomatische Korps umfasst nicht bloss die diplomatischen Missionen solcher Länder, bei denen sich die Schweiz selbst diplomatisch vertreten lässt, sondern auch noch solche anderer Staaten, wie z. B. von Belgien, Spanien, Portugal, der Türkei, Brasilien und Chile.
Mit sehr wenigen Ausnahmen unterhalten alle zivilisierten Länder der Erde in der Schweiz einen oder mehrere konsularische Vertreter. Deren Dienstantritt und Amtsführung ist an die Erteilung des Exequatur durch den Bundesrat gebunden, welch' letzterem das politische Departement in jedem einzelnen Fall einen orientierenden Bericht erstattet. Diplomatisch vertreten sind in der Schweiz: Frankreich durch einen Botschafter, Belgien, das Deutsche Reich, Grossbritannien, Italien, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Russland, Spanien, die Türkei, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Argentinien, Brasilien, Chile, Columbien, Uruguay und Japan durch je einen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Bayern durch einen Ministerresidenten, sowie endlich Guatemala durch einen Geschäftsträger. Neben diesen Staaten unterhalten noch folgende Länder Konsulate in der Schweiz: Dänemark, Griechenland, Monaco, Norwegen, Rumänien, Schweden, Bolivia, Costa Rica, Cuba, Ecuador, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Venezuela, Kongostaat und Liberia.
Neben den internationalen Angelegenheiten, deren Ueberwachung und Regelung dem politischen Departement unterstehen, bildet dieses auch noch das Organ, durch welches der Bundesrat über die Aufrechterhaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung im Innern, von denen unter gewissen Umständen die Sicherheit des Landes nach Aussen abhängen kann, wacht. Ferner ist das Departement mit der Prüfung aller derjenigen Fragen betraut, die die Organisation und die Regelung der Geschäftsführung der eidgenössischen Behörden betreffen.
Diese Fragen setzen langwierige Vorstudien voraus, die sich namentlich auf die durch die Erfahrung gezeitigten Ergebnisse stützen müssen. Ebenso fallen dem politischen Departement als Aufgaben zu die Anordnung von eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, die Vorlage der dieselben betreffenden Berichte an die eidgenössischen Räte, die Begutachtung der allfällig eingehenden Wahl- und Abstimmungsrekurse, das Studium von die Prinzipien des Referendums und der Initiative betreffenden Fragen.
Diese verschiedenen Befugnisse auf dem Gebiete des Innern, denen noch die Aufsicht über die Bundeskanzlei anzufügen ist, sind derart, dass sie dem Departement des Bundespräsidenten auch auf dem Gebiet der innern Politik ein gewisses Ansehen zu geben vermögen.
Besonders zeitraubend sind für das politische Departement die Naturalisations-, Wiedereinbürgerungs- und Optionssachen. Die Erteilung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes ist an eine vorgängige Bewilligung von Seiten des Bundesrates gebunden, dem das politische Departement in jedem einzelnen Fall seine Vorschläge unterbreitet. In dieser Sache steht den eidgenössischen Behörden vollständige Beschlussesfreiheit zu, indem sie bloss die gesetzliche Bestimmung zu beachten haben, dass jeder die Naturalisation wünschende Ausländer ¶
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während der Dauer von zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz ansässig gewesen sein muss. Das politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1906 mit 1500 (1376 im Jahr 1905) Gesuchen um Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes zu befassen. Von diesen Gesuchen wurden 1288 bewilligt (1217 im Jahr 1905), 54 abgewiesen (gegen 48), 22 von den Gesuchstellern zurückgezogen (gegen 42); 136 (gegen 69 am waren am noch nicht erledigt. Diese Bewilligungen erstrecken sich auf insgesamt 3838 (gegen 3848 im Jahr 1905) Personen. Dem Bericht des politischen Departementes über seine Geschäftsführung im Jahr 1906 entnehmen wir noch folgende Tabelle, die sich auf die letzten 10 Jahre bezieht und angibt, wie viele von den Ausländern, welche in diesem Zeitraum die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind:
Jahrgang | Erteilte Bewilligungen | Einbürgerungen | % |
---|---|---|---|
1897 | 821 | 706 | 85.99 |
1898 | 1083 | 800 | 81.25 |
1899 | 925 | 779 | 84.22 |
1900 | 1076 | 883 | 82.06 |
1901 | 1008 | 826 | 81.94 |
1902 | 1113 | 919 | 82.56 |
1903 | 1017 | 835 | 82.01 |
1904 | 1029 | 833 1) | - |
1905 | 1217 | 936 1) | - |
1906 | 1288 | 635 1) | - |
1) Diese Zahlen sind unvollständig, weil die in den Jahren 1904, 1905 und 1906 erteilten Bewilligungen erst 1907, 1908 und 1909 erlöschen.
Die unentgeltliche Wiedereinbürgerung von gewissen Personen in ihr früheres schweizerisches Bürgerrecht wird auf Antrag des politischen Departementes vom Bundesrat beschlossen und ist grösstenteils eine durch das Bundesgesetz vom eingeführte Neuerung. Der Wohltat dieses Verfahrens können, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Fristen, teilhaftig werden die Witwen und geschiedenen Ehefrauen, die durch Heirat ihr Schweizerbürgerrecht verloren haben oder deren Mann ursprünglich Schweizerbürger war und nachträglich auf dieses Bürgerrecht verzichtet hat, ferner auch solche Personen, die durch besondere Umstände zum Verzicht auf ihre schweizerische Nationalität veranlasst worden sind.
Die Wiedereinbürgerung hat in der Regel auch die Naturalisation der minderjährigen Kinder der wiedereingebürgerten Person zur Folge. Im Jahr 1906 sind 235 (gegen 257 im Jahr 1905) Gesuche erledigt worden, wovon 196 (gegen 218) bewilligt, 34 (gegen 31) abgewiesen und 5 (gegen 6) zurückgezogen wurden. Diese 196 Wiedereinbürgerungen kamen im Ganzen 535 (gegen 509 im Jahr 1905) Personen zu gute und zeigen, dass die durch das Gesetz von 1903 geschaffene Gelegenheit sowohl von den interessierten Personen selbst als auch vom Bundesrat ausgibig benutzt wird. Desgleichen wie bei den Naturalisationen wird auch jedes dem Bundesrat eingereichte Gesuch um Wiedereinbürgerung vom politischen Departement begutachtet.
Die Optionserklärungen sind die Folge des 1879 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Vertrages, der bestimmt, dass die minderjährigen Kinder von in der Schweiz naturalisierten französischen Eltern das Recht erhalten, im Lauf ihres 22. Lebensjahres zwischen dem Bürgerrecht der beiden Staaten zu wählen und für einen derselben zu optieren. Die Option findet vor der Gemeindebehörde des Wohnortes des Optierenden statt, worauf die im Jahresdurchschnitt die Zahl 150 erreichenden Optionserklärungen (1906: 183) durch Vermittlung des politischen Departementes und der französischen Botschaft in Bern der französischen Regierung übermittelt werden.
[Paul Dinichert.]
Abteilung für das Auswanderungswesen.
Dem Bericht des politischen Departementes über seine Geschäftsführung im Jahr 1906 entnehmen wir die nachstehenden Daten und Ausführungen betr. das schweizerische Auswanderungswesen.
Am waren 25 Jahre seit dem Inkrafttreten des in Ausführung von Art. 31 der Bundesverfassung erlassenen ersten Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen verflossen. Um die Wohltaten, die der Gesetzgeber damit den Auswanderern sichern wollte, ihnen in wirksamer Weise zu teil werden zu lassen, sind in jenem Zeitraum eine ziemlich grosse Anzahl von Verordnungen aufgestellt und Massnahmen getroffen worden, bei deren Durchführung auch die Mitwirkung der Kantone und der schweizerischen Vertreter in den überseeischen Staaten und in den europäischen Einschiffungshäfen in Anspruch genommen wurde.
Das Hauptaugenmerk des eidgenössischen Auswanderungsamtes war auf die Verhütung leichtsinniger Auswanderung, die Erreichung einer humanen Beförderung der Auswanderer und eine genaue Sichtung der sich mit dem Auswanderungsgeschäft befassenden Personen gerichtet. Eine Vergleichung der Auswanderungsverhältnisse vor dem Erlass des Bundesgesetzes mit den heutigen gelangt denn auch zu dem nicht zu bestreitenden Ergebnis, dass die Beförderung der Auswanderer und die Regelung von Anständen zwischen ihnen und den Transportfirmen namhafte Verbesserungen erfahren haben.
Hierbei muss auch der grossen Fortschritte gedacht werden, welche die Schiffsgesellschaften selbst in der Einrichtung der Schiffe und der Verpflegung der Passagiere eingeführt haben. Die getroffenen Massnahmen stellen sich nicht allein als Forderungen des Gesetzes, sondern auch als solche der Humanität dar und liegen im Interesse der Anhänglichkeit der Ausgewanderten an ihr altes Vaterland. Sie scheinen besonders in einem Lande angezeigt, das eine relativ hohe Auswanderungsziffer aufweist.
Im Jahr 1906 sind von den schweizerischen Auswanderungsagenten 5296 Schweizerbürger und in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer nach überseeischen Staaten befördert worden. Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die Auswanderer des Jahres 1906 wie folgt:
Kanton | Auswanderer | Kanton | Auswanderer |
---|---|---|---|
Zürich | 826 | Schaffhausen | 77 |
Bern | 1081 | Appenzell A. R. | 77 |
Luzern | 123 | Appenzell I. R. | 11 |
Uri | 27 | St. Gallen | 411 |
Schwyz | 158 | Graubünden | 153 |
Obwalden | 51 | Aargau | 195 |
Nidwalden | 8 | Thurgau | 112 |
Glarus | 96 | Tessin | 467 |
Zug | 50 | Waadt | 170 |
Freiburg | 53 | Wallis | 156 |
Solothurn | 189 | Neuenburg | 215 |
Basel Stadt | 352 | Genf | 130 |
Basel Land | 108 | Total | 5296 |
Gegenüber dem Vorjahr hat die Zahl der Auswanderer im Jahr 1906 um 247 oder 4,89% zugenommen, am meisten die der Kantone Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Aargau und Neuenburg; abgenommen dagegen hat sie hauptsächlich in den Kantonen St. Gallen, Tessin, Wallis und Genf. Hinsichtlich der Heimatverhältnisse ist zu bemerken, dass von den 5296 Auswanderern 2917 oder 55,08% Kantonsbürger, 918 oder 17,33% Schweizerbürger anderer Kantone und 1461 oder 27,59% in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer waren.
Die im Vergleich zur Bevölkerung der Schweiz nicht unerheblich starke Auswanderung (1,59‰) ist auf die wirtschaftliche Lage gewisser Landesgegenden, bezw. gewisser Gewerbe (insbesondere des Kleinbauernstandes), und die Anziehungskraft zurückzuführen, welche die Prosperität einzelner überseeischen Länder, vorab der Vereinigten Staaten von Nordamerika, ausüben. Neben der landwirtschaftlichen Bevölkerung stellt das Kleingewerbe und der Handelsstand das grösste Kontingent zur Auswanderungsziffer, während die industrielle Arbeiterschaft in der Auswanderung nur spärlich vertreten ist. Sodann darf nicht ausser acht gelassen werden, dass einem Teile unserer Bevölkerung von jeher eine stark entwickelte Wander- und Abenteuerlust innewohnt, und dass von dem Schicksal vieler Auswanderer, die sich in ihren Erwartungen getäuscht sahen, wenig oder nichts bekannt wird.
Seit 1881 sind 165666 Personen aus der Schweiz nach überseeischen Staaten ausgewandert. Dies ist selbst dann eine bedeutende Zahl, wenn man annimmt, dass sich ¶