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Gesand-. ¶
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ten und bevollmächtigten Ministers erhielt und 1904 auch in den Niederlanden beglaubigt worden ist. In die neueste Zeit
endlich (1906) fällt die Schaffung von schweizeri
schen Gesandtsch
aften in St. Petersburg und in Tokio. Es besitzt also die
Schweiz zur Zeit folgende diplomatische Vertreter im Ausland:
je einen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei dem Deutschen Reiche und dem Königreich Bayern (Sitz in Berlin), in Frankreich (Sitz in Paris), in Grossbritannien
und in den Niederlanden (Sitz in London), in Italien (Sitz in Rom), in Oesterreich-Ungarn (Sitz in Wien), in Russland (Sitz
in St. Petersburg), in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (Sitz in Washington) und in Japan (Sitz
in Tokio), ferner einen Ministerresidenten und Generalkonsul in Argentinien, Paraguay und Uruguay (Sitz in Buenos Aires).
Ausserdem unterhält die Schweiz gegenwärtig auch noch 99 konsularische Vertretungen (9 Generalkonsuln, 71 Konsuln und 19 Vizekonsuln)
im Ausland
, und zwar in folgenden Staaten: Belgien (Brüssel und Antwerpen), Dänemark (Kopenhagen),
Deutsches Reich (Hamburg, Bremen, Leipzig, Königsberg, Frankfurt a. M., München, Stuttgart, Mannheim), Frankreich und Algerien
(Hâvre, Bordeaux, Nizza, Lyon, Besançon, Dijon, Marseille, Béziers und Algier), Griechenland (Patras und Athen), Grossbritannien
und britische Besitzungen (Liverpool; Montreal und Toronto in Canada, Port Louis auf der Insel Mauritius, Johannesburg und Pretoria
in Transvaal; Sydney, Melbourne, Adelaide und Brisbane in Australien), Italien (Turin, Mailand, Venedig,
Genua, Livorno, Florenz, Ancona, Neapel, Palermo), Monaco (durch das Konsulat in Nizza besorgt), Niederlande und niederländische
Besitzungen (Amsterdam, Rotterdam und Batavia), Norwegen (Christiania), Oesterreich-Ungarn (Triest, Prag und Budapest), Portugal
(Lissabon und Porto), Rumänien (Bucarest und Galatz), Russland (Moskau, Kiew, Odessa, Riga, Warschau
und Tiflis), San Marino (durch das Konsulat in Ancona besorgt), Schweden (Stockholm).
Spanien (Madrid und Barcelona), Vereinigte Staaten von Nordamerika (New York, Philadelphia, Charleston, New Orleans, Cincinnati, St. Louis, Chicago, Galveston, San Francisco, Louisville, Portland, St. Paul, Denver und Manila für die Philippinen), Argentinien (Cordoba, Mendoza, Concepcion del Uruguay, Parana, Rosario, Esperanza und Corrientes), Brasilien (Para, Pernambuco, Bahia, Rio de Janeiro, Sao Paulo, Desterro und Rio Grande do Sul), Chile (Valparaiso und Traiguen), Guatemala (Guatemala), Mexiko (Mexiko), Paraguay (Asuncion), Peru (Lima), Uruguay (Montevideo, Paysandu und Nueva Helvecia), Kongostaat (durch das Generalkonsulat in Brüssel besorgt).
Keiner der schweizeri
schen Konsulatsvertreter im Ausland
ist reiner Berufskonsul, indem alle einen kommerziellen,
industriellen oder liberalen Beruf ausüben können und die meisten es auch tun. Von der Eidgenossenschaft erhalten sie auch
keine Besoldungen, werden aber im allgemeinen für ihre Bureauauslagen etc. entschädigt. Solche Konsulatsentschädigungen
sind im Jahr 1906 an 47 konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate
, 37 Konsulate und 2 Vizekonsulate)
im Gesamtbetrag von 124355 Franken ausgerichtet worden.
Die Uebernahme des zweifellos ehrenvollen, vielfach aber auch dornigen und undankbaren Amtes eines schweizeri
schen Konsuls
erfolgt somit in erster Linie aus Patriotismus und Hingabe für die eigenen Landsleute. Den Konsuln liegt ob, nach Massgabe
ihrer Kräfte an der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem
Land ihrer Niederlassung zu arbeiten, Auskunft über die kommerziellen, industriellen und agrikolen Verhältnisse ihres Konsularbezirkes
zu erteilen, die ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Landsleute zu schützen und ihnen endlich in jeder Lage mit gutem Ratschlag
zur Seite zu stehen.
In den Ländern, wo Gesandtsch
aften bestehen, sind es diese, die im Umkreis der Hauptstadt die konsularischen
Geschäfte besorgen und, im Namen und Auftrag des Bundesrates, die Aufsicht über das Konsularpersonal im betr. Lande führen.
Die Kontrole der Geschäftsführung der Gesandtsch
aften und Konsulate
, die Wiederbesetzung der vakant werdenden diplomatischen
und Konsulatsposten, sowie die Auswahl des
Personales der Gesandtsch
aften und die Regelung von dessen
Wechsel, Versetzung etc. bilden eine der hauptsächlichsten Aufgaben des politischen Departementes. An dieser Stelle
muss auch noch angeführt werden, dass sich die Schweizer in Ländern, wo weder eine schweizerische Gesandtschaft
noch Konsulate
vorhanden sind, sich unter den Schutz der Vertreter einer der Eidgenossenschaft befreundeten Macht stellen
können. Dies ist z. B. der Fall im Türkischen Reich, in Serbien, Bulgarien, Marokko, China, Siam und in einigen Staaten
von Mittel- und Südamerika. Die Erfahrung hat schon in manchen Fällen gelehrt, dass der von den amtlichen Vertretern einer
fremden Macht unsern Mitbürgern geleistete Schutz und Beistand sowohl bereitwillig gewährt worden als
auch von Erfolg begleitet gewesen ist.
Wie sich die Eidgenossenschaft bei ihr befreundeten Staaten diplomatisch oder konsularisch vertreten lässt, so senden diese Staaten auch ihrerseits ihre Vertreter in unser Land. Das in Bern akkreditierte diplomatische Korps umfasst nicht bloss die diplomatischen Missionen solcher Länder, bei denen sich die Schweiz selbst diplomatisch vertreten lässt, sondern auch noch solche anderer Staaten, wie z. B. von Belgien, Spanien, Portugal, der Türkei, Brasilien und Chile.
Mit sehr wenigen Ausnahmen unterhalten alle zivilisierten Länder der Erde in der Schweiz einen oder mehrere konsularische
Vertreter. Deren Dienstantritt und Amtsführung ist an die Erteilung des Exequatur durch den Bundesrat
gebunden, welch' letzterem das politische Departement in jedem einzelnen Fall einen orientierenden Bericht erstattet. Diplomatisch
vertreten sind in der Schweiz: Frankreich durch einen Botschafter, Belgien, das Deutsche Reich, Grossbritannien, Italien,
die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Russland, Spanien, die Türkei, die Vereinigten Staaten
von Nordamerika, Argentinien, Brasilien, Chile, Columbien, Uruguay und Japan durch je einen ausserordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister, Bayern durch einen Ministerresidenten, sowie endlich Guatemala durch einen Geschäftsträger.
Neben diesen Staaten unterhalten noch folgende Länder Konsulate
in der Schweiz: Dänemark, Griechenland, Monaco, Norwegen,
Rumänien, Schweden, Bolivia, Costa Rica, Cuba, Ecuador, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay,
Peru, Salvador, Venezuela, Kongostaat und Liberia.
Neben den internationalen Angelegenheiten, deren Ueberwachung und Regelung dem politischen Departement unterstehen, bildet dieses auch noch das Organ, durch welches der Bundesrat über die Aufrechterhaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung im Innern, von denen unter gewissen Umständen die Sicherheit des Landes nach Aussen abhängen kann, wacht. Ferner ist das Departement mit der Prüfung aller derjenigen Fragen betraut, die die Organisation und die Regelung der Geschäftsführung der eidgenössischen Behörden betreffen.
Diese Fragen setzen langwierige Vorstudien voraus, die sich namentlich auf die durch die Erfahrung gezeitigten Ergebnisse stützen müssen. Ebenso fallen dem politischen Departement als Aufgaben zu die Anordnung von eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, die Vorlage der dieselben betreffenden Berichte an die eidgenössischen Räte, die Begutachtung der allfällig eingehenden Wahl- und Abstimmungsrekurse, das Studium von die Prinzipien des Referendums und der Initiative betreffenden Fragen.
Diese verschiedenen Befugnisse auf dem Gebiete des Innern, denen noch die Aufsicht über die Bundeskanzlei anzufügen ist, sind derart, dass sie dem Departement des Bundespräsidenten auch auf dem Gebiet der innern Politik ein gewisses Ansehen zu geben vermögen.
Besonders zeitraubend sind für das politische Departement die Naturalisations-, Wiedereinbürgerungs- und Optionssachen. Die Erteilung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes ist an eine vorgängige Bewilligung von Seiten des Bundesrates gebunden, dem das politische Departement in jedem einzelnen Fall seine Vorschläge unterbreitet. In dieser Sache steht den eidgenössischen Behörden vollständige Beschlussesfreiheit zu, indem sie bloss die gesetzliche Bestimmung zu beachten haben, dass jeder die Naturalisation wünschende Ausländer ¶