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b) beim Fang anderer Fischarten 3 cm. Geräte zum Fang von Köderfischen und Nährfischen für Fischzuchtanstalten unterliegen dieser Bestimmung nicht.
Der Bundesrat ist ermächtigt, auf Gesuche von Kantonen hin, zum Fang kleiner Fischarten, unter den nötigen Vorschriften ausnahmsweise eine Verringerung der Maschenweite zu gestatten, wenn der nachhaltige Betrieb dieses Fischfanges dadurch keine Einbusse erleidet.
Art. 5. Es ist beim Fischfang verboten:
1) Die Anwendung betäubender, explodierender oder sonstiger schädlicher Stoffe (insbesondere giftiger Köder, Sprengpatronen und dergl.).
Ebenso das Sammeln und Verkaufen von Fischen, die mit solchen Mitteln betäubt oder getötet wurden.
2) Die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Fiocina, Schorpfen, Schiesswaffen und anderer derartiger Fanggeräte, welche eine Verwundung oder Tötung der Fische herbeiführen können.
3) Die Anlegung neuer sogenannter Selbstfänge. Die bereits rechtlich bestehenden Selbstfänge müssen mit Oeffnungen versehen sein, deren Weite derjenigen für die Maschenweite der Netze (Art. 4) entspricht.
4) Das Aussetzen oder Befestigen von Treibnetzen in einer Weise, dass sie festsitzen oder hängen bleiben. Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung voneinander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des grössten Netzes beträgt.
5) Die Anwendung der Smuscia, der Otter (Mückenbrett) und Juckschnur. Der Gebrauch anderer Angeln und der Zugangel, letzterer jedoch mit nicht mehr als fünf Seitenschnüren zu je einer Angel, ist mit Vorbehalt der im Gesetz (Art. 9) vorgeschriebenen Schonzeiten gestattet.
6) Die Anwendung von Reusen im Rhein zum Lachsfang während der Zeit vom 20. Oktober bis 24. Dezember.
7) Das Trockenlegen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Falls dasselbe zu andern Zwecken notwendig wird, soll den betr. Lokalbehörden und den allfälligen Fischereiberechtigten oder Fischpächtern hievon rechtzeitig vorher Kenntnis gegeben werden.
Art. 6. Die Besitzer von Wasserwerken sind verpflichtet, Vorrichtungen zu erstellen, um zu verhindern, dass die Fische in die Triebwerke geraten. Ebenso ist bei grösseren Bewässerungsanlagen an den Hauptkanälen der Eintritt von Fischen durch Anbringung geeigneter Vorrichtungen an den Schleusen und Fallen zu verhindern.
Die Besitzer von Wasserwerken sind gehalten, da wo Wehre, Schwellen und Schleusen den Durchzug der Fische wesentlich erschweren, Fischwege zu erstellen. Wo natürliche Hindernisse und bei Flusskorrektionen die Anbringung von Fällen oder Stromschnellen den Zug der Fische unterbrechen oder erschweren, sind die Kantone zur Erstellung von Fischwegen verpflichtet; sie haben gleichfalls an grösseren Wasserläufen von besonders starkem Gefälle geeignete Zufluchtsorte (Refugien) für die Fische anzubringen.
Art. 7. Die Anbringung der in Art. 6 vorgeschriebenen Vorrichtungen, Fischwege und Refugien darf nur da unterbleiben, wo die daraus für die Benutzung des Wassers entstehenden Hemmnisse oder die Kosten unverhältnismässig gross sind. Die Entscheidung hierüber steht dem Bundesrate zu.
Art. 8. Zwischen Flüssen und Altwassern (Giessen) ist die erforderliche Verbindung offen zu erhalten oder herzustellen, damit Fische, die von Flüssen in Altwasser geraten, wieder in erstere zurück zu gelangen vermögen.
Art. 9. Für die nachbenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt:
1) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Seeforellen, Fluss- und Bachforellen.
2) Vom 11. November bis 24. Dezember für die Lachse.
3) Vom 1. März bis 30. April für die Aesche.
Art. 10. Sofern in einzelnen Seen oder Flussgebieten die Laichzeiten von den oben für Forellen und Aeschen festgesetzten Schonzeiten wesentlich abweichen, kann der Bundesrat, auf diesbezügliche Gesuche von Kantonsregierungen hin, ausnahmsweise (jedoch ohne Verkürzung der Schondauer) die Schonzeiten verlegen.
Art. 11. Für die Saiblinge (Rötel), die Felchen und die Agoni werden die Kantone eine jährliche Schonzeit für die Dauer von wenigstens 5 Wochen festsetzen und diese Festsetzung der Genehmigung des Bundesrates unterbreiten.
Art. 12. Der Fang der in Art. 9 und 11 genannten Fischarten mit erlaubten Gerätschaften zur Gewinnung des für die künstliche Fischzucht erforderlichen Brutmaterials kann von der zuständigen kantonalen Behörde - bei Grenzgewässern im Einverständnis mit den übrigen beteiligten Kantonen - auch während obiger Schonzeiten unter hinreichender Kontrole bewilligt werden.
Art. 13. Während der in Art, 9 festgesetzten Schonzeiten dürfen Forellen, Lachse und Aeschen - die drei ersten Tage ausgenommen - weder verkauft noch gekauft, weder feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht, noch versandt werden.
Betreffs derjenigen obbezeichneten Fische, deren Brutmaterial im Sinne von Art. 12 Verwendung gefunden hat, sind indes die zuständigen kantonalen Behörden ermächtigt, unter hinreichender Kontrole Ausnahmen von obigem Verbot zu gestatten.
Art. 14. Die nämlichen Behörden können überdies in ausserordentlichen Fällen, wie bei zeitweisem Eingehen von Fischgewässern in trockenen Zeiten, beim Abschlagen von Bächen und Ablassen von Fischen in Notfällen, während obiger Schonzeiten unter geeigneter Kontrole ausnahmsweise Bewilligungen zum Verkauf und Versand von Fischen erteilen.
Art. 15. Während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist der Gebrauch jeglicher Netze und Garne mit Inbegriff der Reusen und Bäären (Wartloff) in den Seen verboten. Eine Ausnahme hievon macht der Gebrauch von Speisnetzen zum Fang von Köderfischen.
Das Fischen mit erlaubten Angelgeräten ist von diesem Verbote nicht betroffen.
Ebenso dürfen in dieser Zeit Felchen, jedoch nur an tiefen Stellen der Seen, mit schwebenden Netzen und unter sorgfältiger Vermeidung jeder Berührung der Halde (abfallenden Seeufer), der Reiser und der gesamten Wasserflora (Kräb) gefangen werden.
Art. 16. Der Bundesrat ist ermächtigt, unter den gleichen Beschränkungen wie für die Felchen, ausnahmsweise auch den Fang anderer Fischarten während der Frühlingsschonzeit zu bewilligen, wenn Kantone darum einkommen.
Art. 17. Das Holzflössen während der Schonzeit in Flüssen und Bächen ist verboten, wenn wegen ungenügender Wassermenge grössere Holzstücke nicht mehr frei treiben.
Art. 18. In Forellenbächen darf während der Schonzeit der Forelle und zwei Monate nachher eine Reinigung der Bachbette nicht vorgenommen werden.
Art. 19. Nachbenannte Fischarten dürfen weder feilgeboten, verkauft, gekauft, versandt noch in Wirtschaften verabreicht werden, wenn die Fische von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitzen) nicht wenigstens folgende Längen haben:
cm | cm | ||
---|---|---|---|
Lachs (Salm) | 50 | Fluss und Bachforelle | 18 |
Aal | 35 | Saibling (Röteli) | 18 |
Seeforelle | 30 | Sämtl. Felchenarten | 18 |
Aesche | 25 | Barsch | 15 |
Auf die Veräusserung und den Versand von untermässigen lebenden Fischen aus Fischbrutanstalten zum Einsetzen in Fischgewässer findet obige Massbestimmung keine Anwendung.
Art. 20. Vom 1. Oktober bis 30. Juni ist der Fang, Kauf, Verkauf, das Verabreichen in Wirtschaften und der Versand von einheimischen Krebsen verboten.
Das gleiche Verbot gilt fürs ganze Jahr für Krebse unter dem Mindestmass von 7 cm vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen. Unter diesem Masse gefangene Krebse sind sofort wieder in das Wasser einzusetzen.
Art. 21. Es ist verboten, in Fischgewässer Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen oder einfliessen zu lassen, dass dadurch der Fischbestand oder Krebsbestand geschädigt wird.
Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem Fischbestand unschädlichen Weise abzuleiten.
Schweiz

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Seite 44.746.Ob und wie weit diese Vorschrift auf die bereits beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Fischerei vom vorhanden gewesenen Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen ¶
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Anlagen Anwendung finden soll, wird von den Kantonsregierungen und, falls gegen deren Entscheid Einsprache erfolgt, vom Bundesrat bestimmt werden.
Art. 22. Die Ausrottung von Fischottern, Fischreihern und andern der Fischerei schädlichen Tieren ist möglichst zu begünstigen.
Art. 23. Auf die Fischerei in künstlich angelegten Gewässern, in welche Fische aus öffentlichen Gewässern nicht gelangen können, finden nur die Bestimmungen in Art. 13 und 19 Anwendung.
Art. 24. Der Fischfang in allen interkantonalen Fischgewässern ist durch Uebereinkommen zwischen den betr. Kantonen zu regeln. Ueber Bestimmungen, hinsichtlich welcher die Kantone sich nicht verständigen können, fällt der Entscheid dem Bundesrat zu. Demselben bleibt auch die Genehmigung der Uebereinkommen vorbehalten.
Art. 25. Zur Ueberwachung wenigstens der wichtigeren Fischgewässer haben die Kantone, allein oder gemeinschaftlich mit angrenzenden Kantonen, sachverständige Fischereiaufseher anzustellen, welchen auch die Kontrole über allfällige Fischbrutanstalten und die Gewinnung des Brutmaterials für dieselben übertragen werden kann.
Der Bundesrat kann anordnen, dass zur Unterstützung der kantonalen Fischereipolizei in den schweizerischen Grenzgewässern die eidg. Grenzwächter beigezogen werden. Sie erhalten ihre diesbezügliche Instruktion vom eidg. Zolldepartement.
Art. 26. Wenn wertvolle Fischarten, welche in schweizerischen Gewässern gegenwärtig nicht vorkommen, in dieselben eingesetzt werden, so wird der Bundesrat die nötigen besondern Vorschriften zu deren Schonung erlassen.
Art. 27. Es ist den Kantonen anheimgestellt, strengere als obige Massregeln, zum Schutze und zur Hebung des Fisch- und Krebsbestandes anzuordnen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates zu unterstellen sind.
Art. 28. Insofern die in Art. 9 und 20 festgesetzten Schonzeiten und die von den Kantonen gemäss Art. 27 getroffenen Massregeln zur Erhaltung und Hebung des Fisch- und Krebsbestandes nicht hinreichen sollten, ist der Bundesrat ermächtigt, die Schonzeiten für einzelne Gewässer oder Flussgebiete zeitweise zu verlängern, oder zu verlangen, dass in denselben der Fisch- und Krebsfang durch Bildung von Schonrevieren streckenweise eingestellt werde. Er kann überdies die Anwendung einzelner, sonst erlaubter Fanggeräte unter besonderen Umständen zeitweise verbieten.
Art. 29. Der Bund unterstützt Bestrebungen zur Hebung des Fisch- und Krebsbestandes, insbesondere die künstliche Fischzucht, die Errichtung von Fischwegen und Refugien, sowie Massnahmen, welche zur Ausrottung der für die Fischerei besonders schädlichen Tiere getroffen werden (Art. 22), durch Beiträge bis auf die Hälfte der bezügl. Kosten. Die Kosten für Anstellung von sachverständigen Fischereiaufsehern werden den Kantonen vom Bunde zur Hälfte ersetzt.
Die hierzu sowie zur Ueberwachung und Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes im Allgemeinen erforderlichen Kredite sind jährlich auf dem Wege des Budgets festzusetzen.
Art. 30. Der Bundesrat wird bevollmächtigt, über die Fischereipolizei in den Grenzgewässern mit den Nachbarstaaten Konventionen abzuschliessen, in welchen soweit möglich die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung zu bringen sind.
Der Bundesrat ist ferner ermächtigt, in den Grenzgewässern, für welche keine solchen Konventionen bestehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu suspendieren.
Art. 31. Uebertretungen vorstehender Gesetzesbestimmungen sind mit folgenden Bussen zu belegen:
1) bei den nicht unter Ziffer 2 und 3 hiernach besonders bezeichneten Uebertretungen 5 bis 400 Fr.;
2) bei Errichtung verbotener Fangvorrichtungen, bei Anwendung der in Art. 5, Ziffer 2 und 4 verbotenen Fanggeräte und Fangweisen, beim Gebrauch der Otter und der Smuscia, ferner bei verbotenem Trockenlegen und Verunreinigung von Fischgewässern im Sinne von Art. 5, Ziffer 7, und Art. 21 Fr. 50 bis 400;
3) bei Verwendung der in Art. 5, Ziffer 1, Absatz 1 genannten Stoffe Fr. 100 bis 1000.
Art. 32. Die Bussen sind gemäss den in dem betr. Kanton für das Polizeistrafverfahren geltenden Vorschriften zu erkennen und zu beziehen, unter Anwendung nachfolgender Bestimmungen.
1) Im Wiederholungsfall ist die Busse zu verdoppeln.
2) Mit Verhängung der Busse kann der Entzug der Berechtigung zum Fischen auf bestimmte Zeit verbunden werden; beim zweiten Rückfall hat dieser Entzug auf die Dauer von 2 bis 5 Jahren zu erfolgen. Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, welches den Entzug der Fischereiberechtigung ausspricht, ist dem schweizerischen zuständigen Departement Anzeige zu machen.
3) Die unerlaubt gefangenen Fische und Krebse, sowie die zur Verwendung gelangten verbotenen Fanggeräte sind zu konfiszieren.
4) Unerhältliche Bussen sind in Gefängnisstrafe umzuwandeln, wobei der Tag zu 5 Fr. zu berechnen ist.
5) Von den eingehenden Bussen kommt ein Drittel dem Anzeiger zu.
Art. 33. Die Rückfälligkeit fällt nicht mehr in Betracht, wenn von dem letzten rechtskräftigen Bussenerkenntnis an bis zur Begehung der neuen Uebertretung 5 Jahre verflossen sind.
Am erschien zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung sowie eine Spezialverordnung zum Art 21, und die Kantone wurden angewiesen, ihre kantonalen Gesetze und Verordnungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes einzurichten. Mit den Nachbarstaaten wurden Uebereinkommen getroffen zum Zwecke gleichartiger Behandlung der Grenzgewässer. An den interkantonalen Gewässern wurden zum gleichen Zwecke zwischen den Grenzkantonen Konkordate abgeschlossen. Neben den Bestimmungen mehr polizeilicher Natur ist insbesondere auch der Art. 29, nach welchem der Bund Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes unterstützt, von hervorragender Bedeutung. So hat der Bund im Jahr 1905 die Aussetzung von Jungfischen in die öffentlichen Gewässer mit Fr. 24015 unterstützt und den Kantonen an die Kosten für Fischereiaufsicht Fr. 38535 (die Hälfte) zurückvergütet.
Vereinswesen zur Hebung der Fischerei.
Im Jahr 1882 wurde ein schweizerischer Fischereiverein gegründet, der sich, aus kleinen Anfängen hervorgegangen, gegenwärtig in einem Netz von kantonalen Verbänden, Lokalsektionen und Einzelmitgliedern über die ganze Schweiz verbreitet. Er bezweckt (§1 der Statuten) die Hebung der Fischerei in den Gewässern der Schweiz. Er macht es sich zur Aufgabe, den verschiedenen lokalen Bestrebungen im Gebiete des Fischereiwesens als Bindeglied zu dienen, deren Durchführung zu erleichtern, den Bundes- und Kantonalbehörden unterstützend zur Seite zu stehen und andererseits auch für eine angemessene Unterstützung der Fischerei durch Bund und Kantone zu wirken.
Im speziellen sucht er das Fischereiwesen im ganzen Gebiet der Schweiz zu organisieren durch Gründung von Lokal- und Kantonalverbanden, das Interesse zu wecken und das Verständnis für das gesamte Fischereiwesen durch Presse und Vorträge zu verbreiten, die künstliche Fischzucht zu fördern durch Vermehrung der Brutanstalten und durch Verbreitung der Zucht von Sömmerlingen zum Zwecke der Besetzung grösserer Wasserläufe mit widerstandsfähigen Fischen u. s. w. Der Verein unterhält zur Erreichung seiner Ziele und als Verkehrsmittel der Sektionen und Einzelmitglieder unter sich und mit dem Zentralvorstand zwei monatlich erscheinende Publikationsorgane, die «Schweizerische Fischerei-Zeitung» in deutscher und das «Bulletin suisse de pêche et pisciculture» in französischer Sprache.
Im Allgemeinen kann ein stetig wachsendes Interesse für das Fischereiwesen, insbesondere auch für den Sport auf diesem Gebiete konstatiert werden, und die Hoffnung ist durchaus berechtigt, dass es den vereinigten Anstrengungen aller Interessenten gelingen werde, trotz aller sich bietenden Schwierigkeiten den Fischereiertrag unserer Gewässer zu steigern und dauernd auf möglichster Höhe zu erhalten.
[Prof. Dr J. Heuscher.] ¶