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Wildarten angeführt werden, so weit ihr Abschluss statistisch festgestellt worden ist.
Der Rückschlag im Gemsenabschuss vom Jahr 1902 an ist auf eine namhafte Erhöhung der Patenttaxen zurückzuführen.
Was gewildert wurde, ist in dieser Liste natürlich nicht enthalten.
Seitdem sich infolge der Freiberge die Gemsen überall im Hochgebirge stark vermehrt haben, wandern häufig einzelne Individuen aus, steigen in die Ebene herunter und tauchen plötzlich, oft weit vom Hochgebirge entfernt, irgendwo auf. Eine Reihe solcher Vorkommnisse von Gemsen in der Ebene ist innert des letzten Viertels des 19. Jahrhunderts in den Zeitungen publiziert worden. Als verbürgt können noch folgende angeführt werden: An der Grendelfluh bei Olten hielt sich während des Sommers 1886 ein Gemsbock auf, der sein Lager auf einem schmalen, schwer zugänglichen Felsbande aufgeschlagen hatte. Er wurde leider schon vor der Eröffnung der Jagd im Monat August weggeschossen.
In der Nähe von Baden im Aargau sind Ende der 80er Jahre zwei Gemsen erlegt worden, eine im «Tägerhard» bei Würenlos, die andere nicht weit von dem bekannten Alpenrosenhorst bei Schneisingen.
Im Oktober 1890 kam vom Gebensdorferhorn her ein von einer Meute von Jagdhunden verfolgter Gemsbock in den Teufelskellerwald bei Baden. Er konnte hier durch einige kühne Sprünge seine Verfolger von seiner Fährte abbringen und hielt sich im Frühling 1891 noch in dem genannten Wald auf, verschwand dann aber wieder.
Am kam bei Wiliberg in Uerkenthal eine von einem Jagdhund gehetzte 2jährige Gemsgeiss vom Kanton Luzern her erschöpft an und flüchtete sich in einen kleinen Weier, wo sie gefangen genommen werden konnte. Sie erholte sich nicht mehr von ihren Strapazen und Wunden, sondern musste abgetan werden.
Auch am Feldberg im badischen Schwarzwald ist von 1883 bis 1893 zweimal je eine Gemse aufgetaucht.
Die besprochenen Versuche zur Einbürgerung der Steinböcke, die leider ohne Erfolg waren, sind ebenfalls als eine Folge des eidgenössischen Jagdgesetzes von 1876 aufzufassen.
In den Kantonen mit Hochwildjagd wird allgemein das Patentsystem in Anwendung gebracht, d. h. es werden Bewilligungen für ein Jahr, bezw. eine Jagdsaison ausgegeben, im Territorium des ganzen Kantons zu jagen. Auch in den Kantonen mit blosser Niederjagd wird diese fast allgemein nach dem Patentsystem ausgeübt, trotzdem bei dieser Jagdweise sich der Wildstand nachgewiesenermassen nur mit Not erhalten kann oder sogar zurückgeht. Das Wild besteht namentlich aus Hase und Fuchs; daneben existieren etwa in den Grenzkantonen gegen Deutschland (z. B. Schaffhausen) Rehbestände, in den andern Kantonen dagegen nur einzelne Rehe, auch wohl Rebhühner. Ferner erstreckt sich die Jagd noch auf die Zugvögel. Einzig die Kantone Aargau und Basel Stadt hatten von jeher das Reviersystem, und der Kanton Basel Land überlässt es den Gemeinden, entweder ihr Territorium als Revier zu verpachten oder Patente auszugeben, welch' letztere Art aber nur wenige Gemeinden gewählt haben.
Der 1404 km2 Fläche umfassende Kanton Aargau war bis zum Jahr 1898 in 83 Reviere eingeteilt, die vom Staat jeweilen für 8 Jahre verpachtet wurden. 1889 warf das Revier Aarau bei der Steigerung 2400 Fr. per Jahr ab, nachdem es in der vorhergehenden Periode 1670 Fr. gegolten hatte. Der Durchschnittsertrag für die Staatskasse war 270 Fr. per Revier. Von 1898 an wurde im Aargau durch Volksinitiative das staatliche Reviersystem beseitigt und das Verpachten den Gemeinden überlassen, die aus ihrem Territorium je ein Revier machten. Dem Staat mussten jedoch vom Pachtzins 15% abgegeben werden. Hierdurch entging dem Staat eine ziemlich bedeutende Einnahme, während dem Jäger, der nun mehrere Gemeinden pachten musste, um ein annähernd gleich grosses Revier wie früher zu erhalten, das Jagdvergnügen viel höher zu stehen kam.
Es ist unbestritten, dass in den beiden Kantonen Basel Land und Aargau, welche das Reviersystem anwenden, ein viel besserer Wildstand existiert, als in den Kantonen mit Patentsystem - so weit es wenigstens das Standwild betrifft. Auf die Zugvögel übt das Jagdsystem natürlich keinen Einfluss aus.
Wie sich der Wildstand im Revierkanton Aargau gestaltet, kann aus folgender Zusammenstellung ersehen werden, die sich zwar nur auf den Abschuss von Hasen, dem Hauptjagdwild, bezieht. Eine Jagdgesellschaft von Zofingen hatte von 1874 bis 1905 die gleichen zwei Reviere inne, die unter der staatlichen Revierpacht die Reviere Nummer 7 und 8 bildeten und das Wiggerthal, Uerkenthal und Suhrenthal bis zur Suhr umfassten. Diese zwei aneinanderstossenden Reviere waren begrenzt im S. vom Kanton Luzern, im O. von der Suhr, im N. von den Gemeinden Kölliken, Safenwil, Mühlethal und Oftringen, im W. von der Wigger. Sie umfassten zusammen eine Fläche von etwa 50 km2. Von 1898 an kam die Gemeindepacht, worauf die Jagdgesellschaft Hubertus nun alle Gemeindeterritorien, in deren Gebiet die beiden frühern Reviere fielen, pachtete. Der Abschuss von Hasen in diesen Revieren gestaltete sich wie folgt:
Jahr | Hasen | Jahr | Hasen | Jahr | Hasen | Jahr | Hasen |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1874 | 85 | 1882 | 140 | 1890 | 98 | 1898 | 103 |
1875 | 99 | 1883 | 170 | 1891 | 83 | 1899 | 138 |
1876 | 140 | 1884 | 131 | 1892 | 165 | 1900 | 143 |
1877 | 262 | 1885 | 132 | 1893 | 140 | 1901 | 185 |
1878 | 287 | 1886 | 167 | 1894 | 150 | 1902 | 174 |
1879 | 126 | 1887 | 170 | 1895 | 150 | 1903 | 137 |
1880 | 97 | 1888 | 146 | 1896 | 140 | 1904 | 193 |
1881 | 122 | 1889 | 9 | 1897 | 161 |
Zusammen in 31 Jahren 4582 Hasen, also im Durchschnitt per Jahr 146 Hasen. Von diesen erlegte der Hauptteilhaber 2031 Stück, also im Durchschnitt 65 bis 66 Stück per Jahr
1893 bis 1869 hatte die gleiche Jagdgesellschaft noch zwei weitere Reviere inne, sodass nur eruiert werden konnte, wie viel Hasen in allen vier Revieren zusammen erlegt worden waren.
Um einen Vergleich beizubringen, wie viel reichhaltiger andere Länder, dank einer bessern Jagdpflege und Aufsicht, an Wild sind, sei hier erwähnt, dass in Tribach in Baiern in einem Reviere des Grafen Broy-Steinburg vom 5.-9. November 1894, also in 5 Jagdtagen, von 15 Jägern erlegt wurden: 23 Rehe, 847 Hasen, 356 Fasanen, 5 Schnepfen, 2 Füchse und 5 Raubvögel. In einem andern Revier des gleichen Besitzers wurden vom 11.-23. November 1894 (also in 11 Tagen) von 12 Jägern erlegt: 65 Rehe, 2027 Hasen, 95 Fasanen, 167 Rebhühner, 3 Schnepfen, 3 Raubvögel und 4 Katzen.
In vielen Patentkantonen machen die Regierungen Anstrengungen, den Wildstand so viel es in ihrer Macht steht zu heben, indem sie in den kantonalen Jagdgesetzgebungen bezügliche Verordnungen erlassen und z. B. auch für die niedere Jagd Bannbezirke errichten, die aber vom Bund nicht subventioniert werden. Folgende Kantone haben in der kantonalen Jagdgesetzgebung Bestimmungen für Erstellung von Bannbezirken:
Bern. «Der Regierungsrat wird nach freiem Ermessen durch besondere Schlussnahme einzelne Gebiete oder Wildarten auf kürzere oder längere Zeit in Jagdbann legen.»
Luzern. «Der Regierungsrat ist berechtigt, in jedem Amt ein oder zwei gehörig natürlich abgegrenzte Jagdbannbezirke jeweilen für die Dauer von 1-3 Jahren zu bezeichnen, in welchen während der Dauer des Bannes nicht gejagt werden darf.»
Obwalden. Text gleichlautend wie bei Bern.
Zug. «Ueber das Gebiet des Zugersees von der Schutzengelkapelle bis zum Bürgerspital Zug und von diesen beiden Punkten aus in der Richtung zum alten Schloss Buonas auf eine Distanz von 1000 Meter vom Seeufer an auswärts wird zum Schutze der Schwimmvögel vollständiger Jagdbann verhängt.»
Freiburg. «Pour la conservation et la reproduction du gibier, le Conseil d'État doit mettre à ban chaque année un certain nombre d'arrondissements dont il détermine les limites. Le même arrondissement peut être mis à ban pendant plusieurs années. La durée du ban ne doit pas être inférieure à 2 ans, ni se prolonger au delà de 5 ans.»
Solothurn. Text wie bei Bern. ¶
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Schaffhausen. «Der Regierungsrat hat das Recht, entweder die Jagd auf unbestimmte Zeit einzustellen oder die Dauer der Jagdzeit abzukürzen oder die Jagd auf einzelne Wildarten zu untersagen.»
Appenzell A. R. «Dem Regierungsrat steht zu, Banngebiete einzuführen.»
Graubünden. «Dem Grossen Rat steht das Recht zu, auf Antrag einzelner Gemeinden oder Kreise nach freiem Ermessen durch besondere Schlussmassnahmen einzelne Gebietsteile oder Wildarten auf kürzere oder längere Zeit mit Jagdbann zu belegen.»
Wallis. «Le Conseil d'État peut également, dans le but de favoriser la propagation du gibier, interdire ou restreindre l'exercice de la chasse dans certaines parties du Canton pendant un temps déterminé.»
Neuenburg. «Le Conseil d'État a le droit d'interdire, par des arrêtés spéciaux et pour un temps déterminé, la chasse dans certaines parties du territoire ou la chasse de certaines espèces de gibier.»
Waadt. Das kantonale Jagdgesetz von 1876 enthält keine besonderen Bestimmungen betreffend die Ausscheidung von kantonalen Bannbezirken. Dagegen bestimmt die alljährlich veröffentlichte Jagdverordnung je eine gewisse Anzahl von Bezirken, in denen die Jagd während des betreffenden Jahres verboten ist. 1906 sind neun solcher Bannbezirke ausgeschieden worden.
Die übrigen kantonalen Gesetze und Verordnungen enthalten keine Vorschriften betreffend Bildung kantonaler Bannbezirke.
Neben diesen kantonalen Bannbezirken existieren in verschiedenen Kantonen noch «Tierasyle», d. h. abgegrenzte kleinere Bezirke, die in beständigem Bann liegen. Es sind dies meistens die Umgebungen von an Seen gelegenen grösseren Ortschaften, wo in dem angrenzenden Teil des Sees und auf dem Lande in einer weitern Umgebung deshalb nicht gejagt werden darf, damit die Bewohner und namentlich auch die Fremden den Anblick eines regen Tierlebens geniessen können. Ein solches Asyl bildet die Umgebung von Luzern samt dem Hafen und einem Teil der Reuss, wo sich infolge der nun schon lange Jahre andauernden Sicherheit, welche die Wasservögel dort geniessen, eine grosse Kolonie von aus schwarzen Wasserhühnern (dort «Bucheli» genannt) und aus Wildenten bestehendem wildem Geflügel gebildet hat.
Diese beiden Arten halten sich hier im Sommer und im Winter beständig auf, mit Ausnahme allerdings der Brutzeit, wo sie oben am See ausserhalb der Schutzzone brüten. Im Winter gesellen sich zu ihnen noch eine Menge anderer Entenarten, sowie etwa Säger, Eistaucher und Lappentaucher, die bald merken, dass sie hier sicher sind. Die letztern Arten können noch besser in der Schutzzone beobachtet werden, die auf Verlangen der Einwohnerschaft um Sempach erstellt worden ist.
Auch Lugano, sowie noch andere Städte besitzen eine solche Schutzzone, und es wäre zu wünschen, dass um Ortschaften, die an Seen liegen, noch weitere solcher Zonen errichtet würden, damit ein reiches Tierleben erhalten bliebe, wie es sonst von den meisten Menschen nie gesehen werden kann. Seit einigen Jahren haben sich etwa 50-80 Wildenten in dem kleinen Weier am Schänzli in Bern mitten unter den dort gehaltenen exotischen Enten niedergelassen. Gegen den Abend fliegt dann die ganze Gesellschaft regelmässig weg, um die Nacht am Aareufer bei Muri zu verbringen.
Einige Patentkantone haben während der offenen Jagd ausserdem noch wöchentlich einen bis zwei Schontage eingeführt, an denen nicht gejagt werden darf. So bestehen in den Kantonen Luzern und Solothurn deren zwei (Dienstag und Freitag). Da in beiden Kantonen auch die Sonntagsjagd verboten ist, kann also während der offenen Jagd nur an vier Tagen wöchentlich gejagt werden.
Die Ausübung der Jagd an Sonntagen ist gestattet in den Kantonen Glarus, Graubünden, Tessin und Genf. Obwalden gestattet die Niederjagd von Nachmittags 2 Uhr an, während die Hochwildjagd an Sonntagen gänzlich verboten bleibt. Ferner werden in vielen Kantonen Schussprämien für Raubwild und schädliche Tiere ausbezahlt und auch Prämien für den Fang oder irgend eine andere Art der Vertilgung von solchen entrichtet. In der oben gegebenen Tabelle über den Wildabschuss im Kanton Graubünden, dem einzigen eine genaue Statistik führenden Kanton, ist verzeichnet, wie viel Raubwild hier abgeschossen worden ist. Für jedes Stick dieses Raubwildes ist je eine Prämie ausbezahlt worden. Aus andern Kantonen finden sich über diese Verhältnisse nur sehr sporadische statistische Angaben. Aus kantonalen Rechenschaftsberichten haben wir für die Jahre 1903 und 1904 folgende Zahlen zusammengestellt.
Im Kanton Zürich 1903 erlegtes und prämiertes Raubwild:
Stück | |
---|---|
Elstern und Häher | 1347 |
Krähen | 866 |
Habichte und Sperber | 211 |
Fischreiher | 39 |
Haubensteissfüsse | 24 |
Adler | 1 |
Zusammen: | 2488 |
Prämien Fr. 1171.
Im Kanton Bern durch die Wildhüter in den eidgenössischen und kantonalen Bannbezirken im Jahr 1904 erlegtes Raubwild:
Stück | |
---|---|
Füchse | 115 |
Dachse | 34 |
Marder | 5 |
Iltisse | 1 |
Katzen | 11 |
Adler | 3 |
Habichte | 6 |
Sperber | 4 |
Bergraben | 50 |
Krähen | 22 |
Elstern | 20 |
Häher | 51 |
Würger | 10 |
Zusammen: | 332 |
Prämien Fr. | 328.25 |
Im Kanton Schwyz im Jahr 1903 prämierter Abschuss folgender Raubtiere:
Stück | |
---|---|
Fischotter | 1 |
Sperber | 11 |
Uhu | 4 |
Habichte | 7 |
Eichelhäher | 189 |
Raben | 2 |
Elstern | 100 |
Krähen | 101 |
Zusammen: | 415 |
Prämien Fr. | 168.20 |
Im Kanton Waadt wurde im Jahr 1904 der Abschuss folgenden Raubwildes prämiert:
Im September erlegte Füchse | 627 |
Im September und Oktober erlegte Marder | 35 |
Fischotter (15 alte und 2 junge) | 17 |
Fischreiher | 11 |
Zusammen | 690 |
Prämien Fr. | 2091 |
In sämtlichen eidgenössischen Jagdbannbezirken wurden von den Wildhütern im Jahr 1904 abgeschossen: 638 Stück Haarwild und 389 Stück Federwild, wofür Fr. 1689,50 Schussprämien ausgerichtet worden sind.
Ferner unterstützte der Bund im Jahr 1904 die Kantone Bern, Luzern, Basel Land, Appenzell I. R., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Waadt, Wallis und Genf bei der Prämierung für die Erlegung von der Fischerei schädlichen Tieren. Von solchen waren in diesen Kantonen erlegt worden:
Stück | |
---|---|
Fischotter | 54 |
Fischreiher | 91 |
Haubensteissfüsse | 9 |
Krähen | 308 |
Zusammen | 462 |
Prämien Fr. | 2131 |
Trotz all' dieser Vorsichtsmassregeln ist im Allgemeinen, namentlich in den Patentkantonen, der Wildstand nicht so, wie er sein könnte und sollte. Es wird noch alljährlich für über ½ Million Franken Wildpret in die Schweiz eingeführt: im Jahr 1903 z. B. 5763 Stück im Wert von 765040 Fr. ¶