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auszudehnen, was von der eidgenössischen Tagsatzung mit der Bemerkung angenommen wurde, dass die Schweiz davon Gebrauch machen werde, sobald sie es für notwendig erachte und sobald sie es für angezeigt halte, dieses Land mit Truppen zu besetzen. Der zweite Pariservertrag von 1815 bestätigte diese Neutralisierung Savoyens und dehnte sie sogar noch auf ein grösseres Gebiet aus, als ursprünglich vorgesehen war. An diesen Bestimmungen wurde auch dann nichts geändert, als Savoyen 1860 an Frankreich kam.
Dieses neutrale Gebiet von Savoyen misst rund 5280 km2 Fläche und umfasst die alten Provinzen des Chablais, Faucigny und Genevois, sowie noch einen Teil des eigentlichen Savoyen im engeren Sinn; seine Südgrenze bildet eine vom Col du Bonhomme (südl. vom Mont Blanc) über die Ortschaften Ugine, Faverges und Lécheraine zur Südspitze des Lac du Bourget und von da bis an die Rhone bei Saint Genix ziehende Linie, die aber weder auf dem Terrain noch auf den offiziellen Karten jemals festgelegt worden ist.
Der zweite Pariser Vertrag und der Turiner Vertrag von 1816 schufen auch die sog. zollfreien Zonen, die nicht mit dem neutralen Territorium Savoyens verwechselt werden dürfen. Die erste dieser Zonen umfasst das nicht neutralisierte Pays de Gex von der Schweizergrenze bis zur Mündung der Valserine in die Rhone, die zweite liegt in Savoyen und bildet einen Gebietsstreifen längs der gesamten diesem Land zugewendeten Genfergrenze. 1860 erweiterte Frankreich diese zollfreie Zone, die heute das ganze Departement der Haute Savoie mit Ausnahme der Gegend von Annecy umfasst.
Bibliographie zur Neutralität Savoyens und betr. die zollfreien Zonen: Prof. Hilty's Politisches Jahrbuch der schweizer. Eidgenossenschaft. Bd 2, 4 und 9. - Gonzenbach, Fr. von. Die Einverleibung eines Teiles von Savoyen in die schweizer. Neutralität. 1871. - Gisi, Dr. Ueber die Entstehung der Neutralität von Savoyen. 1877. - La République de Genève et les zones franches limitrophes. Genève 1883. - Baron (Advokat in Paris). La neutralité de la Savoie du Nord et les traités de 1815.
Einzelbeschreibung der Grenzen, Grenzverträge und Grenzstreitigkeiten im 19. Jahrhundert.
A. Westgrenze. 1. Kanton Bern. Die Grenze zwischen dem Kanton Bern und Frankreich ist durch das am in Basel unterschriebene Grenzbereinigungsprotokoll festgelegt worden, das den Stand der Grenzen wiederherstellte, wie er durch die letzten Uebereinkommen 1780-82 zwischen dem Fürstbischof von Basel und dem König von Frankreich fixiert worden war. Die 1817-1826 vollzogene Festlegung der Grenze umfasste 606 Grenzsteine und wurde 1864 durch die Einfügung von 17 neuen Grenzsteinen bei Bressaucourt, 1898 durch vier weitere Zwischensteine und endlich 1901 anlässlich der Katasterrevision der Gemeinde Damvant durch 50 neu gesetzte Steine ergänzt.
Unterdessen hatte die Angliederung von Elsass-Lothringen an das Deutsche Reich die Zahl der Grenzsteine um 145 vermindert, so dass längs der Berner Grenze heute 532 Grenzsteine stehen. Die Steine von 1826 tragen auf der einen Seite die französische Lilie und auf der andern den Berner Bären, sowie die Jahreszahl 1817. Auf den alten Steinen sieht man auch noch Spuren des bischöflich-baslerischen Krummstabes. Heute begnügt man sich beim Ersatz eines Grenzsteines mit den eingehauenen Anfangsbuchstaben der beiden Grenzstaaten, was billiger zu stehen kommt als das Einhauen von ganzen Wappen.
Die von der Borne des trois Puissances ausgehende Grenze hat die allgemeine Richtung SW. Sie quert zunächst die den Elsgau (Ajoie) entwässernden Bäche und kleinen Flüsse Vendeline, Cauvate und Allaine, die alle dem Doubs zufliessen, und geht nahe dem 3 km weiter westl. gelegenen französischen Fort du Lomont durch. An den mit der Inschrift Burgundia versehenen Grenzstein 452 (in 759 m Höhe) stösst die Grenzlinie zwischen dem Pays de Montbéliard und der Freigrafschaft. An dieser Stelle macht die Grenze ein scharfes Knie gegen O., worauf sie annähernd der Kammlinie der Lomontkette und auf eine Strecke von 1054 m Länge dem linken Ufer des Doubs folgt, um dann die Schlinge von Saint Ursanne zu schneiden und nun von Clairbief bis Biaufond (607 m) auf eine Länge von 27 km dem rechten Ufer des Doubs zu folgen. Der Grenzstein Nummer 606, der letzte der französisch-bernerischen und der erste der französisch-neuenburgerischen Grenze, ist sehr alt und bezeichnete (wie übrigens heute noch) schon im Mittelalter, d. h. zu einer Zeit, da die geistliche Gerichtshoheit weit grösseren politischen Wert hatte als heute, die Grenze zwischen den Diözesen Besançon, Basel und Lausanne, weshalb er im Volksmund «la pierre des trois évêques» heisst.
Die Vertragsbestimmung, wonach als Grenze nicht die Flussmitte sondern das Ufer des Flusses zu gelten habe, erklärt sich aus einem zwischen dem König von Frankreich und dem Bischof von Basel 1780 vorgenommenen ¶
Die Grenze der Schweiz
Lief. 174.
GEOGRAPHISCHES LEXIKON DER SCHWEIZ
Verlag von Gebrüder Attinger, Neuenburg
^[Karte: 6° 0’ O; 47° 0’ N; 1:1800000]
░ Durch Steine vermarkte Grenze
░ Grenze längs einem Gebirgskamm
▒ Grenze längs einem Wasserlauf oder See
▒ Grenze der hydrograph. Becken
▓ Wasserscheidender Kamm zweiter Ordnung
_ Grenze der Kantone, Provinzen, Departemente
. Sprachgrenze
Mce. Borel & Cie.
V. Attinger sc.
DIE GRENZE DER SCHWEIZ ¶
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ausgleichenden Tausch von Hoheitsrechten über Gebiete, die beiden Fürsten auf beiden Flussufern gehörten, und wurde durch die Grenzbereinigung von 1826 nicht abgeändert.
2. Kanton Neuenburg. Die Grenze zwischen Neuenburg und der Franche Comté hat im Laufe der Jahrhunderte nur unwesentliche Aenderungen erlitten. Man kennt Grenzbereinigungen von 1408 zwischen den Grafen von Neuenburg und Valangin und dem Herzog von Burgund, sowie von 1766 zwischen dem König von Preussen als Fürsten von Neuenburg und dem König von Frankreich. Das in Neuenburg am unterzeichnete Grenzbereinigungsprotokoll hat die Grenzlinie im einzelnen festgelegt und sie mit Rücksicht auf die Angliederung der ehemals französischen Gemeinde Le Cerneux-Péquignot an die Schweiz auf eine Strecke von 10,9 km abgeändert.
Diese Abänderung beruht auf folgender Bestimmung des Pariser Vertrages vom «Dans le Département du Doubs la frontière sera rectifiée de manière à ce qu'elle commence au-dessus de la Rançonnière près du Locle et suive la crête du Jura entre le Cerneux-Péquignot et le village des Fontenelles, jusqu'à une cime du Jura située à environ 7 à 8000 pieds au Nordouest du village de la Brévine où elle retombera dans l'ancienne limite de France.» Diese etwas unsichere Beschreibung wurde von den Grenzkommissären in einer am in Bern unterzeichneten Uebereinkunft genauer gefasst, nachdem Neuenburg erst in jenem Jahr von diesem eine zeitlang unter dem Namen der Nouvelle Suisse bekannten Territorium Besitz ergriffen hatte.
Die Grenzsteine tragen die Jahreszahl 1819, sowie die Sparren des Neuenburger Wappens einerseits und die französische Lilie andererseits, doch haben zur Zeit der Hoheitsänderungen allzu eifrige Patrioten diese Wappen auf fast allen Steinen beschädigt. 1883/84 und 1886 wurden zwei ergänzende Uebereinkünfte betr. den Unterlauf und die Mündung des Bied du Locle in den Lac des Brenets unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit setzte man auch 8 neue Grenzsteine, nämlich den einen, Nummer Ibis am Rand der Strasse Les Brenets-Morteau und die 7 nicht nummerierten übrigen längs des Baches von seinem Austritt aus der Schlucht der Rançonnière an.
Von Biaufond (607 m) weg folgt die Grenze auf eine Strecke von 20,5 km der Mitte des tief eingeschnittenen Doubslaufes und der Mitte des Lac des Brenets oder Lac de Chaillexon (753 m) bis zur Mündung des Wildbaches La Rançonnière (oder Le Bied du Locle). Dann zieht sie sich dem linken Ufer der Rançonnière entlang bis oberhalb des Punktes, wo der Wildbach am Fuss der Tunnels des Col des Roches (915 m) einen malerischen Wasserfall bildet, um hierauf auf den Kamm der Jurarücken hinaufzusteigen, die die Hochplateaux von La Chaux du Milieu, von La Brévine und von La Chaux des Taillères vom Doubsthal trennen, und beim Weiler Le Chauffaud vorbeizugehen, dessen schweizerische und französische Einwohner katholischer Konfession der Diözese Besançon zugeteilt sind, da die Pfarrkirche auf französischem Boden steht.
Vom Grenzstein 11 beim Weiler Les Queues bis zum Grenzstein 74 bei La Brévine erstreckt sich die Grenze der Gemeinde Le Cerneux-Péquignot, die hier durch die ausgedehnten Sennberge von Les Maix Rochat und Baillod zieht. Dann folgt die Neuenburger Grenze dem Kamm des Mont Larmont und des Mont du Cerf, um nachher im rechten Winkel das Thal von Les Verrières zu queren und auf dem Plateau von La Côte aux Fées beim Weiler Les Bourquins an den ersten waadtländischen Grenzstein (Nummer 182; 1089 m Höhe) anzuschliessen.
3. Kanton Waadt. Das Protokoll der Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Waadt und Frankreich ist in Nyon am unterzeichnet worden und stellte den Zustand wieder her, wie er auf Grund einer Grenzbereinigung zwischen Bern und Frankreich im Jahr 1774 am bestanden hatte. Dieses Protokoll liess aber die Frage des Dappenthales offen, die dann nach langen und erregten Unterhandlungen erst durch den Vertrag vom gelöst worden ist. Dieser letztere überlässt den Mont des Tuffes und die dem Dappenthal folgende Faucillestrasse Frankreich, während er der Schweiz als Entschädigung ein an Fläche gleich grosses Gebiet am jenseitigen Hang des Noirmont und längs der Strasse Les Rousses-Le Brassus zugesprochen hat.
Das Protokoll dieser nachträglichen Grenzbereinigung ist vom datiert. Die Steine der Grenzbereinigung von 1826 tragen die Jahreszahl 1824, sowie auf der einen Seite die französische Lilie und auf der andern das Waadtländer Wappen, diejenigen der Abgrenzung im Dappenthal dagegen die Jahreszahl 1863, den kaiserlich französischen Adler und das Waadtländer Wappen. Viele dieser Steine stammen noch aus früherer Zeit und lassen unter den neuen Wappen noch die schlecht verwischte Zeichnung des Berner Bären erkennen.
Die Grenze beginnt am letzten Neuenburgerstein, zieht über die Hochflächen von Sainte Croix und L'Auberson, berührt das Westende der Aiguilles de Baulmes, geht hinter dem Suchet vorbei, überschreitet zweimal die Jougnenaz, einen Zufluss der Orbe (zuerst nahe der Quelle und dann wieder bei Vallorbe), folgt dann dem stark bewaldeten Kamm des Mont d'Or und Mont Risoux zwischen dem obersten Doubsthal und dem Thal des Lac de Joux, um nachher dieses letztere Thal bei den Häusern von Bois d'Amont im rechten Winkel zu queren.
Weiterhin erreicht sie das an der Kreuzung der von Saint Cergue, vom Jouxthal, von Morez und von Gex herkommenden Strassen gelegene Dorf La Cure, von dem mehrere, noch zur Zeit der unsichern Grenzverhältnisse erbaute Häuser, jetzt von der Grenze geschnitten werden. Diese letztere folgt nun der Ostseite der Faucillestrasse im Dappenthal, überschreitet 1850 m südwestl. vom Gipfel der Dôle den höchsten Jurakamm in 1417 m Höhe und steigt dann rasch ins Mittelland zwischen dem Genfersee und dem Juragebirge hinab, um der Mitte des Laufes der Versoix zu folgen und an die Genfer Grenze anzuschliessen.
4. Kanton Genf. Die Genfer-französische Grenze beschreibt einen nahezu vollständigen Kreisbogen um den Kanton und lässt sich in zwei Abschnitte teilen, deren erster den Kanton vom Pays de Gex und deren anderer ihn von Savoyen scheidet. ¶