mehr
den Reallehrern beträchtliche Zulagen. Totalausgaben für die Realschulen im Jahr 1903 Fr. 124841. Für Elementar- und Reallehrer
ist eine kantonale
Patentprüfung eingeführt, die in der Regel von allen definitiv anzustellenden Lehrern gefordert wird.
III. Die Fortbildungsschulen zerfallen in a) die obligatorische Fortbildungsschule. Sie hat die Aufgabe, das in der
Elementar- bezw. in der Realschule Gelernte zu befestigen und im Hinblick auf das praktische Leben zu erweitern.
Der Eintritt ist obligatorisch für diejenigen Schüler, welche nicht 8 volle Schuljahre durchgemacht haben; diese sind im 18. und 19. Lebensjahr
zum Besuch während zwei Wintern verpflichtet. Der Unterricht dauert vom 1. November bis Lichtmess und muss
mit wenigstens 4 Wochenstunden abgehalten werden; er wird von Elementar- u. Reallehrern erteilt, die dafür besonders entschädigt
werden, zur Hälfte vom Kanton
, zur Hälfte von der Gemeinde. b) die freiwilligen Fortbildungsschulen.
Als solche bestehen zur Zeit die gewerblichen Fortbildungsschulen in Schaffhausen
,
Neunkirch und
Stein a. R.; die Töchterfortbildungsschulen
in Schaffhausen
,
Neunkirch,
Schleitheim,
Beggingen, Unterhallau (seit 1904),
Stein a. R.,
Dörflingen und
Beringen (seit 1905). Sie sind organisiert
nach den Vorschriften des Bundes und beziehen ausser Gemeinde- und kantonalen
auch jährliche Bundesbeiträge. Die Lehrpläne
und die Ausdehnung der Unterrichtszweige richten sich nach den lokalen Bedürfnissen und sind begreiflicherweise
sehr verschieden.
IV. Die Kanton
sschule besteht aus a) der humanistischen Abteilung mit 6 ganzen Jahreskursen zur Vorbereitung
auf das Universitätsstudium; b) der realistischen Abteilung mit 5½ Jahreskursen zur Vorbereitung auf das Polytechnikum;
Eintrittsalter für diese beiden Abteilungen das zurückgelegte 13. Altersjahr; c) der Seminarabteilung zur Heranbildung
von Elementarlehrern mit 4 ganzen Jahreskursen; Eintrittsalter das zurückgelegte 15. Altersjahr. Töchtern
ist der Eintritt in alle 3 Abteilungen eröffnet.
Die Anstalt zählte im Schuljahr 1903/04 19 Lehrer (13 für die wissenschaftlichen, 6 für die Kunstfächer) und 202 ordentliche
Schüler; seit 1902 hat sie die schönen Räume des neuen Kanton
sschulgebäudes auf dem Emmersberg bezogen.
Für die Schüler, deren Eltern auswärts wohnen, ist ein kantonales
Konvikt eingerichtet. Die unmittelbare Aufsicht der 3 Abteilungen
der Kanton
sschule ist einem aus der Zahl der Lehrer durch den Regierungsrat gewählten Direktor übertragen.
Die Wahl der Kanton
sschullehrer erfolgt durch den Regierungsrat auf Vorschlag des Erziehungsrates. Die Oberaufsicht über
das gesamte Unterrichtswesen steht dem Erziehungsrat zu, der aus dem Erziehungsdirektor des Regierungsrates
als Präsident und sechs vom Grossen
Rat gewählten Mitgliedern besteht. Die Inspektion der Elementar- und Realschulen besorgen
drei vom Erziehungsrat gewählte Schulinspektoren, diejenige der Kanton
sschule zwei ebenfalls durch den Erziehungsrat ernannte
«Ephoren».
Die 6 politischen Bezirke des Kantons
sind zum Zwecke der Schulinspektion in 3 Schulbezirke zusammengezogen: 1. Schaffhausen
(mit dem politischen Bezirke zusammenfallend), 2.
Klettgau (aus den politischen Bezirken Oberklettgau, Unterklettgau und
Schleitheim
bestehend) und 3.
Hegau (aus den politischen Bezirken
Stein und Reiat bestehend). Jede Schulgemeinde wählt eine eigene Schulbehörde
aus 5 oder 7 Mitgliedern zur unmittelbaren Aufsicht über die Elementar- und Realschulen und den Privatunterricht.
Die Anzahl der Lehrer und Lehrerinnen, sowie der Schüler der einzelnen öffentlichen Schulanstalten ist aus der folgenden
Tabelle ersichtlich:
Das Kleinkinderschulwesen unterliegt vorläufig nicht der staatlichen Aufsicht. Kleinkinderschulen, zum Teil durch die Gemeinden,
zum Teil durch gemeinnützige Vereinigungen eingerichtet, bestehen fast in allen Gemeinden. In
Buch besteht
die von einem besondern Verein gegründete und geleitete Rettungsanstalt Friedeck (1903/04 mit 33 Zöglingen [22 Knaben, 11 Mädchen]),
die vom Kanton einen Beitrag erhält. Gegenwärtig wird durch die gemeinnützige Gesellschaft der Gründungsfonds für eine
Anstalt für schwachsinnige, aber bildungsfähige Kinder gesammelt; die erfreulichen Ergebnisse dieser Sammlung, an welcher
sich auch der Staat und die Gemeinden beteiligen, lässt die Eröffnung dieser wohltätigen Anstalt in
baldiger Zukunft erhoffen. Privatschulen bestehen sonst im Kanton Schaffhausen
nicht.
[Prof. Dr. K. Henking.]
Literatur: Bächtold,
C. A. Schaffhauser
Schulgeschichte bis 1645; Lang, Jak. Schulgeschichte (in der kantonalen Festschrift
1901).
Kirchliche Verhältnisse.
Im Jahr 1900 zählte der Kanton Schaffhausen
34046 protestantische (82% der Gesamtbevölkerung) und 7403 katholische (gegen
18%) Einwohner, sowie 22 Israeliten und 43 Anhänger anderer religiöser Bekenntnisse. Diesem Verhältnis entsprechend gilt
die evangelisch-reformierte Kirche als Landeskirche. Sie besteht aus 28 Kirchgemeinden, worunter die Stadt Schaffhausen
mit 3 und
Stein a. Rh. mit 2 Kirchgemeinden vertreten ist; 6 Kirchgemeinden setzen sich aus 2
¶
mehr
Zivilgemeinden zusammen, eine aus 3 und 1 aus vier. In den 3 städtischen Kirchgemeinden wirken an 2 Gemeinden je 2 Pfarrer, in allen übrigen Kirchgemeinden je einer. In verfassungsrechtlicher Beziehung befindet sich die Landeskirche in einer eigentümlichen Lage. Die bestehende Kirchenorganisation datiert aus dem Jahr 1854 und trägt den Charakter der alten absoluten Staatskirche an sich, ist aber durch verschiedene spätere gesetzliche Bestimmungen bedeutend modifiziert und durch die Kirchenartikel der Kantonsverfassung von 1876 auf eine total andere Grundlage gestellt worden im Sinne möglichster Selbständigkeit. Da aber die auf Grund der Kantonsverfassung von einer konstituierenden Synode ausgearbeitete «Kirchenordnung» in der Volksabstimmung vom verworfen wurde und eine neue Vorlage bis jetzt nicht zustande gekommen ist, ist der gegenwärtige Rechtszustand ein schwankender, der zwischen dem Kirchengesetz von 1854 und der Kantonsverfassung von 1876 hin und herpendelt.
Die faktisch bestehende Ordnung ist folgende: Die oberste Leitung der Kirche liegt in der Hand des Regierungsrates, bezw. der kantonalen Kirchendirektion. Dem regierungsrätlichen Kirchendirektor steht zur Seite ein von ihm präsidierter Kirchenrat, dem der Antistes von Amts wegen angehört und dessen übrige Mitglieder, von welchen 2 dem geistlichen Stande entnommen werden müssen, teils vom Grossen Rate (3), teils von der Synode (2) gewählt werden. Alle Beschlüsse des Kirchenrates bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Antistes, «das vermittelnde Organ zwischen Regierung und Geistlichkeit»,
ist der geistliche Vorsteher der Kirche, ihr Inspektor. Neben Kirchenrat und Antistes besteht eine Synode, welche zusammengesetzt
ist aus allen im Kanton wohnenden, ins Schaffhauser
Ministerium aufgenommenen Geistlichen, aus einer Abordnung
der Regierung und den Mitgliedern des Kirchenrates; sie ist kompetent zum Antragstellen in rein kirchlichen und zur Begutachtung
in gemischt-kirchlichen Dingen; alle ihre Anträge gehen an Kirchenrat oder Regierung, bezw. den Grossen Rat.
Die Pfarrer werden von den Kirchgemeinden auf je 8 Jahre gewählt. Jede Kirchgemeinde hat einen Kirchenstand (Kirchenpflege) von 5-7 Mitgliedern, dem der Pfarrer als Präsident und der Präsident der Zivilgemeinde (in Ramsen der katholische) als Vizepräsident von Amts wegen angehören. Der Kirchenstand, welcher alle 4 Jahre der Erneuerungswahl unterliegt, überwacht das kirchliche und sittliche Leben in der Gemeinde und besorgt die kirchliche (freiwillige) Armenpflege.
Ausser der Wahl des Pfarrers und des Kirchenstandes hat die Kirchgemeinde auch das Recht zur Wahl des Vorsängers oder Organisten und des Messmers, erlaubt sich aber je und je auch die Besprechung lokaler kirchlicher Angelegenheiten. Die Kirchengebäude wurden im Gemeindegesetz von 1892 zum Eigentum der Zivilgemeinden erklärt, welchen auch die Verwaltung des Kirchengutes zusteht. Die Verfügung über das Kirchenopfer ist erst vor wenigen Jahren den Kirchgemeinden anheimgestellt worden.
Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche werden aus dem kantonalen Kirchengut bestritten mit geringen Zuschüssen einzelner Gemeinden. Eine grundsätzliche Regelung der kirchlichen Verhältnisse durch Aufstellung einer neuen Kirchenordnung, die mit der schweizerischen Bundesverfassung und den dieser entsprechenden Kirchenartikeln der Kantonsverfassung im Einklang steht, ist dringendes Bedürfnis. Trotz der misslichen Verfassungsverhältnisse ist das kirchliche Leben ein reges.
Der gesetzlich bestehende Konvent der Geistlichen, der jährlich viermal tagt, unterzieht sämtliche kirchliche Angelegenheiten seiner Beratung; er sowohl als 2 theologische Gesellschaften verhandeln auch wissenschaftlich-theologische Fragen. Daneben bestehen zahlreiche freie Vereine, welche einzelne Zweige religiöser und kirchlicher Tätigkeit pflegen, wie die Bibelgesellschaft, die Missionsgesellschaft, der protestantisch-kirchliche Hilfsverein, die Evangelische Gesellschaft, der Verein für freies Christentum, der Verein positiver Kirchgenossen, der Verein für kirchliche Liebestätigkeit u. s. w. Seit der Zeit der Refugiés besteht in der Stadt ein regelmässiger französischer Gottesdienst.
Durch die Kantonsverfassung von 1876 ist neben der reformierten Landeskirche auch die römisch-katholische Kirchgemeinde Ramsen als öffentliche Korporation anerkannt worden. Ramsen ist die einzige paritätische Gemeinde des Kantons. Die Volkszählung von 1900 ergab in Ramsen 438 protestantische und 769 römisch-katholische Einwohner. Die von der katholischen Kirchgemeinde aufgestellte Kirchenordnung hat im Jahr 1883 die Genehmigung des Grossen Rates erhalten.
Die übrigen Katholiken des Kantons, besonders in der Stadt Schaffhausen
und in der benachbarten industriellen Gemeinde Neuhausen
wohnhaft, teilen sich in Römisch-katholische und Christkatholische. Katholischer Gottesdienst findet in der Stadt Schaffhausen
seit 1840 statt. Die Römisch-katholischen in Schaffhausen
und Umgebung haben sich auf Grund der Kantonsverfassung
von 1876 als freie Gemeinde konstituiert, in der Stadt eine Kirche erbaut und werden von 2 Priestern bedient. Die Christkatholischen
(Gemeinde seit 1880) haben 1890 vom Staat den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Korporation erlangt und halten ihren
Gottesdienst in der der Einwohnergemeinde Schaffhausen
gehörigen Münsterkapelle durch einen Pfarrer; an ihre finanziellen
Bedürfnisse leistet der Staat einen mässigen Beitrag.
Neben der Landeskirche und den bereits genannten Kirchen bestehen weitere kleine religiöse Gemeinschaften, wie Neutäufer, Methodisten, Apostolische, Salutisten u. s. w.
[Pfarrer Dr. C. A. Bæchtold.]
Soziale und wirtschaftliche Statistik.
I. Armen- und Krankenwesen. Die Armenpflege als amtliche Fürsorge für die Bedürftigen ist im Kanton Schaffhausen Sache der Gemeinden und nur aushilfsweise Sache des Staates, welcher indes durch den Regierungsrat bezw. die kantonale Armendirektion auch über das gesamte Armenwesen die Oberaufsicht übt. Bei den Gemeinden liegt die Hauptpflicht auf der Bürgergemeinde; der Einwohnergemeinde fallt nur die Besorgung der nach Bundesrecht und nach den Staatsverträgen zu gewährenden, sowie derjenigen Armenunterstützung zu, welche weder durch Gesetz noch durch Staatsverträge geregelt ist. Die betreffenden Organe sind die Bürgerräte (bezw. Einwohnergemeinderäte) und der jeweilige Armenpfleger. Die Unterstützungsmittel fliessen aus den Gemeindearmengütern, deren Gesamtvermögen im Jahr 1900 Fr. 7049400 betrug; zu Armensteuern mussten im genannten Jahr nur 3 Gemeinden Zuflucht nehmen. In den grösseren Gemeinden bestehen Armenhäuser, in den kleineren meist nur sog. «Spittel», in welchen Arme unentgeltlich Wohnung ¶