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Schaffhausen-Bargen, Osterfingen-Wilchingen-Hallau-Oberhallau, Thaingen-Hofen und Schleitheim-Beggingen. Der Güterverkehr der nicht an der Bahn gelegenen Ortschaften im Klettgau und Randengebiet mit der Stadt Schaffhausen erfolgt durch Boten. Die Landstrassen hatten Ende 1903 eine Totallänge von 74,074, die Vizinalstrassen eine solche von 128,962 km; die Zahl der mit dem Strassenunterhalt betrauten Wärter betrug 45. Oeffentliche Telegraphenbureaux bestanden Ende 1903: 10, öffentliche Gemeinde-Telephonstationen 26. Es ist demnach jede Gemeinde des Kantons telegraphisch oder telephonisch mit der Hauptstadt verbunden. Erleichtert wurden diese Anschlüsse durch einen Beschluss des Grossen Rates, jeder Gemeinde ⅔ an die Abonnementskosten aus dem Fiskus zu vergüten.
Was das Wirtschaftswesen anbetrifft, so ist zu bemerken, dass dasselbe ein recht gut entwickeltes ist.
Ende 1903 bestanden im Kanton 111 Gasthöfe und 276 Speise- und Schenkwirtschaften, also durchschnittlich auf je 110 Ew.
eine Wirtschaft. Der Kanton Schaffhausen
besitzt ein bedeutendes Rebenareal, das 1901: 1113 ha 87 Aren betrug. Es ist deshalb leicht erklärlich,
dass der Weinhandel eine ganz bedeutende
Rolle spielt. Im Jahr 1900 betrug der Geldwert des verkauften Weines für 112067
hl volle 2
254
300 Fr. Der Durchschnittsertrag während 43 Jahren beläuft sich auf jährlich Fr. 1
518
527. Nicht zu unterschätzen
ist auch der Handel mit Kartoffeln und andern Naturfrüchten; der Grossviehhandel, namentlich aber der
Handel mit Kleinvieh, vorzüglich Schweinen, erhält durch die Wochen- und Jahrmärkte in Schaffhausen
eine grosse Bedeutung.
Der kaufmännische Direktorialfonds, der Ende 1903 Fr. 383862 betrug, trägt zur Förderung von Handel und Verkehr ein Wesentliches
bei, indem er ganz bedeutende Beiträge an die Telephonkosten der Gemeinden und an die kaufmännischen
Bildungsanstalten leistet; ausserdem öffnete er seine
Fonds für die Konsolidierung der Rheinschiffahrts-Unternehmung und
die Finanzierung der Schleitheimerbahn. Der kommerzielle Unterricht wird gefördert durch die Handelsschule des Kaufmännischen
Vereins, die von Stadt und Kanton ansehnliche Subventionen erhält.
[A. Zindel-Kressig.]
Politische Einteilung und Organisation.
Der Kanton Schaffhausen bildet den 27. Nationalrats-Wahlkreis mit gegenwärtig zwei Mandaten; er gehört zum 3. eidgenössischen Assisenbezirk, zum 2. schweizerischen Zollgebiet, zum 8. Postkreis, zum 4. Telegraphenkreis, zum 3. und 4. Eisenbahnkreis und in militärischer Beziehung zur 6. Division. Eingeteilt ist er in sechs Bezirke: Schaffhausen (95,07 km2) mit Bargen, Beringen, Buchberg, Buchthalen, Hemmenthal, Merishausen, Neuhausen, Rüdlingen und der Bezirks- und Kantonshauptstadt Schaffhausen; Stein (27,56 km2) mit Hemmishofen, Ramsen und dem Städtchen Stein a. R. (Bezirkshauptort);
Reiat (47,04 km2) mit Altorf, Barzheim, Bibern, Buch, Büttenhard, Dörflingen, Herblingen, Hofen, Lohn, Opfertshofen, Stetten und Thaingen (Bezirkshauptort);
Oberklettgau (41,28 km2) mit Gächlingen, Guntmadingen, Löhningen, Osterfingen und dem Städtchen Neunkirch (Bezirkshauptort);
Unterklettgau (39,65 km2) mit Oberhallau, Trasadingen, Unterhallau (Bezirkshauptort) und Wilchingen;
Schleitheim (43,62 km2) mit Beggingen, Schleitheim (Bezirkshauptort) und Siblingen. Er zählt 36 Gemeinden, von denen siebzehn 126-500, zehn 500-1000, sieben 1000-2000 und je eine 3905 (Neuhausen) u. 15275 (Schaffhausen) Ew. besitzen (Volkszählung von 1900).
Die Gemeinden zerfallen wieder in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, wobei die erstern zugleich die Schulgemeinden bilden. Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates existieren besondere Wahlkreise, und zwar bildet jede Gemeinde mit mehr als 250 Seelen einen Wahlkreis. Kleinere Gemeinden werden durch Dekret des Grossen Rates unter sich oder mit grösseren Gemeinden zu Wahlkreisen vereinigt.
Die dem Kanton Schaffhausen durch die Mediationsakte gegebene Repräsentativverfassung ist von 1831 ab mehr und mehr in demokratischem Sinne umgestaltet und ausgebaut worden. Das gegenwärtige Grundgesetz, welches vom datiert und 1891, 1892 und 1895 revidiert worden ist, hat die Volksrechte derart erweitert, dass der Kanton nunmehr als reine Demokratie mit beschränktem Repräsentativsystem zu betrachten ist. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes und wir durch dieses und die Behörden und Beamten ausgeübt.
Der unbedingten Volksabstimmung, dem «obligatorischen Referendum», sind
unterstellt: alle Gesetze und die auf Anrufung einer Abstimmung über Bundeserlasse abzielenden Beschlüsse des Grossen Rates,
sowie alle Beschlüsse des letztern, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mindestens Fr. 150000 oder eine neue jährliche
Leistung von mindestens Fr. 15000 zur Folge haben. Fakultativ kann der Grosse
Rat auch über andere Schlussnahmen oder über
einzelne in einen Erlass aufzunehmende Grundsätze, als «Volksbefragung»,
eine allgemeine Abstimmung ergehen lassen.
Ein weiteres direkt dem Volk zustehendes Privileg ist das Vorschlagsrecht in der Gesetzgebung, die «Initiative». Wenn nämlich mindestens 1000 Aktivbürger den Erlass eines Gesetzes verlangen, so muss der Grosse Rat den bezüglichen Vorschlag beraten und ihn in Gesetzesform dem Volksentscheid unterbreiten. Alle diese Abstimmungen, wie auch diejenigen über Bundesgesetze und Gemeindeangelegenheiten, finden in den «Gemeindeversammlungen» statt, zu welchen die Stimmberechtigten obligatorisch in ihren Wohnsitzgemeinden zusammentreten müssen. Bei allem fortschrittlichen Sinn, den das Schaffhauser Volk sonst und gerade bei seinen Abstimmungen bezeigt, hält es eben doch vor allem fest an seinen demokratischen Errungenschaften, und es will sich der einzelne Bürger durch die Einführung der Urnenabstimmung das Recht nicht nehmen lassen, zu jedem seinem Entscheid unterstellten Gesetz oder Beschluss vor versammelter Gemeinde das Wort zu ergreifen.
Die vorberatende und das Volk vertretende Behörde ist der Grosse Rat oder Kantonsrat. Er wird direkt vom Volk gewählt, und zwar kommt auf je 500 Ew. oder einen Bruchteil von mehr als 250 Seelen ein Mitglied. Seine Hauptgeschäfte sind: die Beratung und Beschlussfassung über alle der Volksabstimmung unterliegenden Traktanden;
der Erlass von Dekreten zur Ausführung von Verfassungsgrundsätzen, soweit nicht deren Regelung dem Gesetz vorbehalten ist;
die Genehmigung von Staatsverträgen;
die Oberaufsicht über die Behörden und über den Vollzug der Verfassung und der Gesetze;
die Erledigung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden;
Schaffhausen

* 2
Seite 44.535.sodann das Recht der Direktive in den sämtlichen Zweigen der Staatsverwaltung und endlich einige Wahlen, von denen diejenigen der ¶
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Mitglieder des Erziehungsrates, der Oberrichter, der Kantonsrichter, des Staatsanwaltes und des Verhörrichters als die wichtigsten gelten. Ständige Kommissionen des Grossen Rates sind: die Staatswirtschaftliche Kommission, die Petitions-, die Justizprüfungs- und die Rechnungsprüfungskommission. Die oberste vollziehende Behörde ist der Regierungsrat. Dieser besteht aus 5 Mitgliedern, welche, wie die Abgeordneten zur Bundesversammlung, vom Volk in einem Wahlkreis gewählt werden.
Die hauptsächlichsten Aufgaben des Regierungsrates sind: die Vertretung des Staates;
die Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen;
die Veröffentlichung und der Vollzug der in Kraft erwachsenen Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rates;
die Oberaufsicht über die untern Behörden und die Beamten, sowie die letztinstanzliche Entscheidung über alle Verwaltungsstreitigkeiten;
dann die Besorgung der gesamten Staatsverwaltung mit Einschluss aller Fiskalgeschäfte und schliesslich die Wahl der nicht vom Volk oder vom Grossen Rat bestellten Funktionäre des Staates und der Bezirke.
Die Geschäfte verteilen die Regierungsräte unter sich nach Direktionen, doch geht jeder endgiltige Entscheid in der Regel von der Gesamtbehörde aus.
Eine Bezirksverwaltung besteht im Kanton Schaffhausen nicht. Verwaltungsbeamte und -angestellte der Bezirke sind nur die von den Bezirkseinwohnern direkt gewählten Waisen- und Teilungsinspektoren, welche das Vormundschafts-, Inventur- und Teilungswesen der Gemeinden ihres Bezirks zu überwachen haben, dann die Experten und Schätzer der Brandversicherungsanstalt und die Eichmeister. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Als Beispiel der innern Einrichtung und Verwaltung einer Gemeinde des Kantons möge der betreffende Abschnitt des Artikels über die Stadt Schaffhausen dienen.
Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bildet im ordentlichen Prozess das Bezirksgericht und im summarischen Verfahren der Bezirksgerichtspräsident die erste Instanz. Mit dem letztern setzt sich jedes dieser sechs Gerichte aus 5 Mitgliedern zusammen, welche von den Bezirkseinwohnern gewählt werden. Die Bezirksgerichte urteilen über alle Zivilstreitigkeiten und Ehrenhändel, die nicht durch Sühnversuch des Friedensrichters geschlichtet werden konnten.
Sie sind auch Nachlassbehörde und Strafgericht in allen sogenannten Polizeifällen und bei Bestrafung von Schuldnern gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Die eigentliche Strafjustiz wird erstinstanzlich von dem aus 5 Mitgliedern zusammengesetzten Kantonsgericht ausgeübt, und zwar entscheidet dieses sowohl über Schuld- als Straffrage. Daneben ist es auch Matrimonialgericht und hat als solches die Status- und Eheangelegenheiten zu behandeln.
Die Straffälle gelangen erst an das Kantonsgericht, nachdem der Verhörrichter den objektiven wie subjektiven Tatbestand erforscht und der Staatsanwalt einen bestimmten Antrag formuliert hat. Gegen die Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren und die Urteile der Bezirksgerichte und des Kantonsgerichtes kann innerhalb 10 Tagen an das aus 5 Mitgliedern bestehende Obergericht appelliert werden. Dieses entscheidet letztinstanzlich in allen Zivil- und Straffällen, in letztern wieder sowohl in Bezug auf Schuld als Strafe. 1893 hat der Kanton die Todesstrafe wieder eingeführt. Ein Todesurteil kann aber nur vollzogen werden, wenn es im Grossen Rat von zwei Dritteln der Anwesenden bestätigt worden ist. Das Obergericht ist sodann auch Aufsichtsbehörde über die untern Gerichte, die Gerichtsbeamten, die Geschäftsagenten und die Betreibungsämter.
Finanzwesen und Steuerverhältnisse.
Nach seinem Staatsvermögen ist der Kanton Schaffhausen im Verhältnis zur Bevölkerung der reichste Kanton der Schweiz. Der Gesamtvermögensstand per ergibt:
Fr. | |
---|---|
Kantonskasse | 1![]() ![]() |
Kirchen- und Schulfonds | 8![]() ![]() |
Armenfonds | 1![]() ![]() |
Brandassekuranzkasse | 1![]() ![]() |
Kaufmännischer Direktorialfonds | 303![]() |
Kollegienfonds | 112![]() |
Diverse Fonds unter Fr. 100![]() |
257![]() |
Total | 13![]() ![]() |
Davon ab die Passiv-Konti | 327![]() |
bleibt Reinvermögen | 13![]() ![]() |
Von dieser Summe sind Fr. 8012
732 in Immobilien festgelegt; an unproduktiven Werten sind ungefähr für 3 Millionen darin
enthalten. Die Einkünfte aller Fonds betrugen im Jahr 1903 Fr. 2
118
091, die Ausgaben Fr. 2
022
131. Die
hauptsächlichsten Vorschläge weisen auf: die Brandassekuranzkasse (Immobilienversicherung mit gegenwärtig ½‰ Steueransatz)
Fr. 44061, der Armenfonds Fr. 22622, der kantonale Rebfonds (Steuer à 1‰ des Katasterwertes mit gleich hohem Staatsbeitrag
zur Reblausbekämpfung) Fr. 17088, der kaufmännische Direktorialfonds Fr. 4475 und die Kantonskasse Fr. 4391. An
die Einnahmen der letztern haben unter anderm geliefert: Kapital-, Pacht- und Mietzinse Fr. 83607, Wasserzinse Fr. 43054,
Salzregal Fr. 19704, Wirtschaftspatente Fr. 28198, Erbschaftsabgaben Fr. 69285, Banknotensteuer Fr. 30000, Reingewinn der
Kantonalbank Fr. 13515, Staatssteuer aus Fr. 206
721
253 Vermögen und Fr. 14
048
888 Einkommen Fr. 361
064. Letztere wird erhoben
auf Grund des Steuergesetzes vom und zwar als Vermögenssteuer vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen nach
Abzug der Schulden und als Einkommensteuer vom Arbeitserwerb (Unkosten abgerechnet), von Renten und Pensionen.
Steuerfrei sind: das Vermögen des Staates, die Liegenschaften von Kirchen, Schulen, wohltätigen Anstalten, 25% der Taxation von Acker-, Wies- und Rebland, der Hausrat und das Arbeitswerkzeug. Sodann tritt bei jedem Steuerpflichtigen auf dem Steuerbetrag eine Reduktion ein von Fr. 4, weil Fr. 400 Einkommen oder Fr. 4000 Vermögen als Existenzminimum betrachtet werden. Anderseits wird aber bei einem Steuerbetrag von mehr als Fr. 25 ein progressiver Zuschlag gemacht und von jedem männlichen Einwohner eine Personalsteuer von gegenwärtig Fr. 2 erhoben.
Der Ansatz der Steuer wird jährlich bei der Budgetberatung vom Grossen Rat festgesetzt. Seit Einführung des Gesetzes beträgt er unverändert 1‰ vom Vermögen, ½‰ vom Güterbesitz als Einkommen aus landwirtschaftlichem Betrieb und 1% vom übrigen Einkommen. Dass er sich bisher auf dieser niedrigen Stufe erhalten konnte, verdanken wir namentlich der amtlichen Inventarisation in jedem Todesfall und der strengen Bestrafung der Fälle von Steuerverheimlichung. Angesichts der vom Staat in neuester Zeit übernommenen grossen Verpflichtungen wird der Steueransatz jetzt aber wohl erhöht werden müssen. Auch wird der Ruhm, ohne Staatsanleihen auszukommen, bald genug einer vergangenen Zeit angehören.
Die Gemeinden des Kantons besassen 1898: ¶