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mehr zur Folge haben, oder eine neue voraussichtlich in fünf Jahren nach einander wiederkehrende Ausgabe von mindestens 20000 Fr. in sich schliessen. Ausserdem sind auf Begehren (Initiative) von wenigstens 3000 stimmberechtigten Kantonseinwohnern Vorschläge zum Erlass neuer Gesetze und Verordnungen und zur Aufhebung oder Abänderung von Gesetzen, welche mindestens 2 Jahre in Kraft bestanden haben, der Volksabstimmung zu unterbreiten. Wie die Abgeordneten zum Nationalrate werden auch diejenigen zum Ständerate in einem Wahlkreise durch das Volk gewählt.
Das Stimmrecht beginnt mit dem erfüllten 20. Altersjahr. Die Religionsgenossenschaften ordnen ihre innern Verhältnisse und verwalten ihr Vermögen selbständig, doch ist die Oberaufsicht des Staates im allgemeinen und namentlich zum Zwecke der Erhaltung und richtigen Verwendung des Vermögens der als öffentlich anerkannten Religionsgenossenschaften, der reformierten und der römisch-katholischen Landeskirche, vorbehalten. Politisch, gerichtlich und administrativ ist der Kanton in 14 Bezirke, 39 Kreise und 224 Gemeinden geteilt. In zwei Fällen bildet je ein Kreis zugleich einen Bezirk, in allen andern Fällen umfassen die Bezirke mehrere (2-5) Kreise. 6 Kreise bestehen aus je nur einer Gemeinde, wogegen alle andern Kreise durch eine Mehrheit von Gemeinden gebildet werden.
Die oberste politische und administrative Behörde des Kantons ist der Grosse Rat. Jeder Kreis wählt auf je 1300 Einwohner und einen Bruchteil von 651 und mehr einen Abgeordneten für eine zweijährige Amtsperiode; in Zukunft soll auch denjenigen zwei Kreisen, welche weniger als 651 Einwohner aufweisen, ein eigener Abgeordneter zugestanden werden. Die Mitglieder des Grossen Rates sind immer wieder wählbar. Der Grosse Rat wacht über die Handhabung und Vollziehung der Bundes- und Kantonsgesetze, ihm steht die Vorberatung aller der Volksabstimmung unterliegenden Fragen, der Erlass der nötigen Vollziehungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen und eidgenössischen Gesetzen, sowie von Verordnungen in Landesangelegenheiten, welche der Landesabstimmung nicht unterliegen, und die Oberaufsicht über die ganze Landesverwaltung zu. Demnach hat er namentlich auch die Staatsrechnung zu prüfen, das Budget und den Steuerfuss festzusetzen.
Ordentlicherweise versammelt er sich jährlich je einmal, ausserordentlicher weise so oft er selbst oder der Kleine Rat es für notwendig hält, sowie auf Begehren von wenigstens 3000 Stimmberechtigten oder von 20 seiner Mitglieder. Nach jeder Versammlung erteilt er den Gemeinden Bericht über seine Verhandlungen und promulgiert die vom Volke angenommenen Gesetze sowie seine eigenen Verordnungen und wichtigeren Beschlüsse. Die oberste ausführende Gewalt bildet der Kleine Rat; derselbe besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom Volke in einem Wahlkreise für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden und nur zweimal wieder wählbar sind.
Die gerichtlichen, politischen und administrativen Befugnisse der Kreise sind durch das Gesetz geregelt. Diese sind befugt, zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben Kreissteuern zu erheben. Die Präsidenten der Kreisbehörden und der Gemeindevorstände sind Organe der Regierung. Die politischen Gemeinden des Kantons Graubünden geniessen wohl grössere Selbständigkeit als die sämtlicher anderer Kantone der Schweiz. Es steht ihnen das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluss der niedern Polizei zu, sie sind innerhalb der Schranken der Bundes- und Kantonsverfassung befugt, die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen, und verpflichtet, für gute Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, namentlich auch ihres Schul- und Armenwesens, zu sorgen.
Zur Deckung der Gemeindebedürfnisse dienen in erster Linie die in billigem Masse zu taxierenden Erträgnisse des Gemeindevermögens, erst in zweiter Linie, wenn diese nicht ausreichen, Gemeindesteuern. Alle drei Sprachen des Kantons, die deutsche, die italienische und die romanische, sind als Landessprachen gewährleistet und dürfen sowohl in schriftlichen Eingaben an die kantonalen Behörden als auch im Grossen Rate und vor Gerichten gebraucht werden. Richterliche Behörden sind die Vermittlerämter (Friedensrichter), Kreisgerichte, Bezirksgerichte und das Kantonsgericht.
Die Vermittler und Kreisgerichte werden direkt von den stimmfähigen Einwohnern jedes Kreises für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, wogegen die Bezirksgerichte durch von den Gemeinden bezeichnete Wahlmänner auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Bestellung des Kantonsgerichtes endlich, welches den obersten kantonalen Gerichtshof bildet, erfolgt durch den Grossen Rat auf drei Jahre. Die Kreis- und Bezirksgerichte bestehen aus einem Präsidenten und 6 Mitgliedern, das Kantonsgericht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern.
Die Kreisgerichte sind nur in bürgerlichen Rechtssachen zuständig, wogegen in die Kompetenz der Bezirksgerichte und des Kantonsgerichtes auch die Behandlung von Strafprozessen fällt. Die Präsidenten und Mitglieder der Gerichte sind immer wieder wählbar. Revisionen der Verfassung im Ganzen oder auch nur einzelner Bestimmungen derselben können sowohl vom Grossen Rate als von 5000 stimmberechtigten Kantonseinwohnern jederzeit dem Volke vorgeschlagen und von diesem beschlossen werden. Das Armenwesen ist, wie bereits bemerkt, Sache der Gemeinden. Ende des Jahres 1900 belief sich das gesamte ¶
Kanton Graubünden – Historische Karte
Lf. 76.
GEOGRAPHISCHES LEXIKON DER SCHWEIZ
Verlag von Gebr. Attinger, Neuenburg.
^[Karte: 7° 20’ O; 46° 30’ N; 1:800000]
░ Gotteshaus-Bund (Casa Dei), 1396
▒ Zehngericht-Bund 1436
▓ Vom Bistum Chur abhängiges Gebiet
▐ Von Österreich abhängiges Gebiet
= Von den 3 Bünden abhängiges Gebiet
1649 Erfolgte Unabhängigkeit
Herrschaft, Kloster, Schlachtfeld
V. Attinger sc.
KANTON GRAUBÜNDEN – HISTORISCHE KARTE ¶
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Armenvermögen der Gemeinden auf rund 3732000 Fr., die Zunahme desselben im nämlichen Jahre betrug über 450000 Fr. Unterstützt wurden im Jahre 1900 aus öffentlichen Geldern 2778 Personen, unter welchen sich 662 Kinder befanden, 1100 der Unterstützten hatten ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons. Die Summe der für Unterstützungen verwendeten Gelder belief sich beinahe auf 300000 Fr., wozu der Staat 10000 Fr. beitrug. Eine grosse und segensreiche Wirksamkeit entfalten neben den amtlichen Organen eine Menge von Wohltätigkeitsvereinen, die fast alle ihren Sitz in Chur haben, deren Mitglieder aber über den ganzen Kanton zerstreut sind. Es bestehen im Kanton 4 Waisenanstalten, das städtische Waisenhaus in Chur, die Hosangsche Stiftung «Plankis» und die Anstalt Foral, ebenfalls in Chur, sowie die Anstalt Löwenberg in Schleuis bei Ilanz. Im Jahre 1899 gründete die kantonale gemeinnützige Gesellschaft in Masans bei Chur eine Erziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder.
Unweit Cazis befindet sich die hauptsächlich zur Linderung der Armennot 1849 gegründete kantonale Korrektionsanstalt, welche auch als Versorgungsanstalt für unheilbare Irren dient, und im Lürlibad bei Chur erhebt sich die kantonale Irrenanstalt Waldhaus, welche ungefähr für 180 Patienten genügenden Raum bietet. Von andern Wohltätigkeitsanstalten verdienen noch genannt zu werden das städtische Krankenhaus, das Kreuzspital und das Krankenasyl auf dem Sand in Chur, beide letztere Stiftungen von Privaten, das Kreisspital in Samaden, das Kranken haus in Davos und dasjenige in Schiers.
Militär.
Die Truppen des Kantons Graubünden gehören der 8. eidg. Armeedivision an. Der Kanton bildet die Rekrutierungskreise 6-9. Er stellt im Auszug die Füsilier-Bataillone Nr 90, 91, 92 und 93 und die Schützenkompagnie Nr 8 I; in der Landwehr die Füsilier-Bataillone Nr 131 und 133 (1. und 2. Aufgebot) und die Schützenkompagnie Nr 12 IV (1. und 2. Aufgebot). Von den übrigen Truppengattungen bildet Graubünden keine vollständigen Einheiten, sondern teilt sich in dieselben mit andern Kantonen der 8. Division, ausgenommen die Gebirgsbatterie Nr 4, die ganz diesem Kanton angehört. Chur ist eidgenössischer Waffenplatz mit Kaserne und Zeughaus. Am war der Bestand der Truppen folgender:
Auszug | Landwehr | ||
---|---|---|---|
Infanterie | 3909 | 2240 | . |
Kavallerie | 38 | 11 | . |
Artillerie | 438 | 359 | . |
Genie | 208 | 127 | . |
Sanität | 86 | 40 | . |
Verwaltung | 37 | 44 | . |
: | 4716 | +2821 | = 7537 |
Dazu Generalstab 3. Stabssekretäre, Justiz etc. 26. bei den Stäben zur Disposition 78. zusammen | 107 | ||
Rekruten | 587 | ||
: | 8231 | ||
Ersatzpflichtige | 11839 | 12552 | |
Von der Ersatzpflicht befreite | 713 | ↗ | |
Bewaffneter Landsturm | 2183 | ↘ | |
Unbewaffneter Landsturm | 5744 | 7927 | |
Zusammen | 28710 |
Geschichtliche Uebersicht.
Sagen erzählen von Etruskern, die unter ihrem Führer Rätus Besitz von dem rauhen Bergland genommen hätten. Die Rätier waren aber verschiedener Abstammung, die in den von Gebirgen so scharf getrennten Thälern selbständige Volksgemeinden bildeten. Sie lebten besonders von Viehzucht, in den tiefern Thälern auch von Ackerbau und Bienenzucht. Oft unternahmen sie Raubzüge nach Oberitalien und Helvetien. Nur mit Mühe gelang es den Römern, sie zu unterwerfen (15 v. Chr.). An der Stelle des heutigen bischöflichen Sitzes in Chur erbauten sie die Burg Martiola.
Hierher führten vom Comersee aus Strassen über den Splügen und Septimer, später vielleicht auch über den St. Bernhardin und den Julier. Schon seit dem 2. Jahrhundert soll sich das Christentum in den rätischen Thälern verbreitet haben. Von der Völkerwanderung wurden diese wenig berührt, weshalb sich die rätoromanische Sprache erhalten konnte. Beim Zerfall des römischen Reichs kam Rätien zuerst unter die Ostgoten (493), dann unter die Franken (537). Chur war der Sitz eines Zivilstatthalters oder Präses, welche Würde längere Zeit in dem einheimischen Geschlecht der Viktoriden erblich war.
Glieder derselben Familie standen oft auch an der Spitze des Bistums Chur, das seit 451 erwähnt wird. Seit Karl dem Grossen (806) erscheint Churrätien als ein Herzogtum, das dann 916 dem Herzogtum Schwaben oder Alemannien einverleibt wurde. Dabei blieb es bis zum Erlöschen der Hohenstaufen (1256). Doch wurde diese Verbindung immer lockerer, und es entstanden allmählich eine Menge weltlicher und geistlicher Herrschaften, deren grösste die des Bischofs von Chur war. Im 14. Jahrhundert umfasste dieselbe die Stadt Chur und die Thalschaften Domleschg, Oberhalbstein, Ober Engadin, Münsterthal, Puschlav, Bergell u. a. Dazu kamen die Herren von Vaz, Räzüns, Belmont, Sax, Werdenberg etc. und ein ausgebreiteter niedriger Adel.
Daneben erwuchs ein freies Geschlecht in den Walserkolonien von Rheinwald, Vals, Safien, Obersaxen, Avers, Mutten, Davos, Klosters, Langwies, Wiesen-Schmitten etc. und in den über viele Gemeinden zerstreuten «Freien ob dem Flimser Wald». Als nun bei der zunehmenden Schwäche des Deutschen Reiches für Rätien die Gefahr drohte, dem Hause Oesterreich zu verfallen, ja ein Bischof von Chur sich durch geheimen Vertrag bereits verpflichtet hatte, das Bistum gegen eine Jahrespension an Oesterreich zu überlassen, vereinigten sich das Domkapitel, der bischöfliche Dienstadel, die ¶