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sperrt 6 km unterhalb der Stadt Genf der Staudamm des Elektrizitäts- und Wasserwerkes Chèvres den Rhonelauf seiner ganzen Breite nach. Von Bedeutung als Verkehrsweg ist dagegen der Genfersee, auf dem die Compagnie générale de Navigation 16 Dampfboote unterhalt, die beide Ufer regelmässig bedienen und fast ausschliesslich nur Personen befördern. Den Waarenverkehr vermitteln zahlreiche Segelschiffe, die dem Hafen von Genf die Erzeugnisse der Ufergebiete, vor Allem die Bausteine der Brüche von Meillerie (Hoch Savoyen) zuführen. Den Verkehr im Hafen selbst und in seinen nächsten Umgebungen besorgen endlich eine Anzahl von kleinen Motorbooten.
Staat und Verwaltung.
Der Kanton Genf wird nach der Verfassung vom verwaltet, die ihre Ausarbeitung der nach dem Aufruhr vom eingesetzten provisorischen Regierung verdankt und seither zu verschiedenen Malen abgeändert worden ist. Ihre Hauptbestimmungen sind: Verminderung der Mitgliederzahl des Staatsrates und des Grossen Rates, Verkürzung ihrer Amtsdauer, Beseitigung der Bürgermeister (syndics), Gewährleistung der Glaubensfreiheit, Wahl der ausübenden Behörde durch das Volk, Ausdehnung des Stimmrechtes auf die Almosengenössigen und die im Kanton niedergelassenen Schweizer aller Kantone, Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichtes, Gründung der Banque de Genève und der Hypothekarkasse, Aufhebung der Oekonomischen Gesellschaft (einer aristokratischen Einrichtung, deren Mitglieder blos alteingesessene Genfer Patrizier werden konnten und die aus ihrem beträchtlichen Vermögen bisher gewisse Ausgaben für die Volksschule und den reformierten Kultus bestritten hatte).
Diese Verfassung von 1847 ist später in manchen wichtigen Bestimmungen abgeändert worden, so besonders mit Bezug auf die Amtsdauer der Mitglieder des Staatsrates und Grossen Rates, die Einführung des Referendums und andere Punkte. Die Staatsform des Kantons Genf ist die einer repräsentativen Demokratie. Der Gesamtheit der Wähler (Conseil général) stehen folgende Rechte zu: Wahl der ausübenden und gesetzgebenden Behörden und der Vertreter des Kantons in den eidgenössischen Räten, Gewährleistung der Verfassung, fakultatives Referendum;
ferner das Hecht der Initiative, die aber, um in Kraft treten zu können, von mindestens 2500 stimmberechtigten Bürgern unterstützt werden muss, während das Referendum zu seiner Vollziehung die Unterschrift von mindestens 3500 Bürgern verlangt. 1899 zählte der Kanton 22189 stimmberechtigte Bürger, von denen 7431 auf die Stadt, 5770 auf das Rechte Ufer und 8988 auf das Linke Ufer entfielen.
Von den Stimmberechtigten sind 8600 oder 38,8% Schweizerbürger aus anderen Kantonen (3100 deutscher und 5500 französischer Zunge). Die Zunahme dieser Klasse von Stimmberechtigten macht sich weit mehr als in der Stadt in den ländlichen Gemeinden des Kantons bemerkbar.
Gesetzgebende Behörde ist der Grosse Rat (Grand Conseil), der sich aus 100 je für 3 Jahre von den drei Kreiswahlkörpern (Stadt, Rechtes Ufer, Linkes Ufer) proportional zur Zahl ihrer Bevölkerung gewählten Mitgliedern zusammensetzt. Die Wahl der Grossräte erfolgt vermittels des Listenskrutiniums nach dem durch Gesetz vom aufgestellten Prinzip der Proportionalvertretung. In den Geschäftskreis des Grossen Rates fallen die Beratung von Gesetzesvorschlägen, die Aufsicht über die kantonale Verwaltung, das Begnadigungs- und Amnestierecht, die Bestimmung des Steuerfusses, die Beschlussfassung über Ausgaben und Anleihen, Ratifikation von Konkordaten und Verträgen, Ernennung der richterlichen Behörden, Bürgerrechtsgesuche.
Die ausübende Behörde, der ebenfalls auf eine Amtsdauer von 3 Jahren ernannte Staatsrat (Conseil d'État) besteht aus 7 Mitgliedern, die den einzelnen Verwaltungsabteilungen (Erziehungswesen, Finanz- und Steuerwesen, Oeffentliche Arbeiten, Justiz und Polizei, Handel und Volkswirtschaft, Inneres, Landwirtschaft und Kultus, Militärwesen) vorstehen. Der Gesamtbehörde liegen ob die Bekanntmachung und Durchführung der Gesetze, die kantonale Verwaltung, die Aufsicht über die Gerichte, den Kultus und das Schulwesen, die Vermittlung der Beziehungen zu den eidgenössischen und übrigen kantonalen Behörden etc.
Der Kanton Genf ordnet in den Nationalrat 7 Mitglieder ab, die wie auch die beiden Ständeräte direkt vom Volke gewählt werden.
Die heutige Justizorganisation des Kantons beruht auf dem Gesetz vom das durch dasjenige vom in einigen Punkten abgeändert und ergänzt worden ist. Die richterlichen Funktionen werden ausgeübt durch Schiedsgerichte, Friedensgerichte, einen Gerichtshof erster Instanz, ein Zivil-, Straf- und Korrektionsgericht, den Staatsanwalt und den Untersuchungsrichter, eine Untersuchungskammer, eine Vormundschaftskammer und ein Kassationsgericht.
Alle richterlichen Behörden werden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren vom Grossen Rate ernannt, mit Ausnahme der Schiedsgerichte, die von den Arbeitsgebern und Arbeitern nach Berufsgruppen getrennt bestellt werden. Diese gewerblichen Schiedsgerichte entscheiden in allen zwischen Prinzipalen und Angestellten entstehenden Streitigkeiten, wie z. B. Lohnfragen, Arbeitsausführungen und Lehrverträgen. Der Kanton ist in 4 Friedensgerichtsbezirke eingeteilt: Genf, Carouge, Chêne Bourg und Petit Saconnex, von denen die drei letztgenannten wieder in je vier Kreise gegliedert sind. Es gibt 3 Friedensrichter u. 4 Stellvertreter. Der Gerichtshof erster Instanz setzt sich zusammen aus 5 Richtern, 10 Beisitzern, 6 stellvertretenden Richtern u. 6 stellvertretenden Beisitzern; er gliedert sich in 5 Kammern (vier für Zivilsachen und ¶
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eine für Handelssachen) u. entscheidet in allen den Betrag von 250 Franken nicht übersteigenden Streitigkeiten. Das Zivil-, Straf- und Korrektionsgericht besteht aus 3 Richtern, 2 Beisitzern, 5 stellvertretenden Richtern und 3 stellvertretenden Beisitzern. Zwei seiner Richter bilden mit 3 Richtern des gewerblichen Schiedsgerichtes die sog. Cour mixte. Oberste kantonale richterliche Instanz endlich ist das Kassationsgericht mit einem Präsidenten und 3 Richtern.
Der Kanton Genf umfasst 48 politische Gemeinden, wovon 13 rechts und 34 links der Rhone liegen und eine (Stadt Genf) beide Ufer des Flusses umfasst. Jeder Gemeinde steht ein alle 4 Jahre der Neuwahl unterliegender Gemeinderat vor, dessen Mitgliederzahl je nach der Grösse der einzelnen Gemeinden 9, 12 oder 15 betragen kann. Ausübende Behörde jeder Gemeinde ist der Gemeindepräsident (maire) mit 2 Adjunkten. Gemeinderäte, Gemeindepräsident und Adjunkten werden von den Stimmberechtigten ihrer Gemeinde direkt gewählt. Die davon abweichenden Verhältnisse der Stadt Genf S. im Art. Genf (Stadt).
Der Kanton Genf gehört zum 4. eidgenössischen Schwurgerichtskreis, zum 6. Zollkreis, zum 1. Postkreis und zur 1. und 2. Armeedivision. Er stellt zur eidgenössischen Armee die Infanterie Auszügerbataillone 10 und 13, das Bataillon 105 Landwehr ersten und zweiten Aufgebotes, die dritte Kompagnie des Schützenbataillons 2 Auszug, die 4. Kompagnie des Schützenbataillons 9 Landwehr 1. und 2. Aufgebotes, die Batterien 1 und 2 Feldartillerie, die Positionskompagnie 1 Auszug und Positionskompagnie 1 Landwehr.
Endlich liefert er auch noch Truppen zu folgenden Einheiten: Festungsartillerie III, Guidenkompagnie 1, Dragonerregiment 1, Parkkolonnen 1 u. 2, Geniebataillon 1, Trainbataillon 1, Feldlazaret 1, Verwaltungskompagnie 1. 1901 belief sich der Effektivbestand der Genfer Miliz auf 5830 Mann, von denen 3602 dem Auszug und 2228 der Landwehr zugeteilt waren. Militärsteuer bezahlten 9460 Mann, und 261 waren von jeder Dienstleistung befreit. 1902 wurden von 990 Stellungspflichtigen 540 diensttauglich befunden, 100 auf ein Jahr und 48 auf zwei Jahre zurückgestellt und 302 dienstuntauglich erklärt.
Kirchliche Verhältnisse.
Reformierte u. katholische Staatskirche stehen beide unter der Oberaufsicht des Staates, der die Kosten für den Kultus trägt. Der reformierten Kirche steht das Konsistorium vor, dessen je während 5 Jahren amtende 25 Laien- und 6 geistliche Mitglieder von der Gesamtheit aller im Aktivbürgerrecht nicht eingestellten reformierten Schweizerbürger des Kantons gewählt werden. Auf gleiche Weise erfolgt auch die Wahl der Geistlichen. Die Theologieprofessoren an der Universität und die im Amte stehenden Geistlichen bilden zusammen das Kapitel (Compagnie des pasteurs), das den religiösen und Theologieunterricht überwacht, über die Zulassung von Pfarramtskandidaten sein Gutachten abgibt, Kandidaten für die Wahl von Theologieprofessoren empfiehlt (unter Vorbehalt von deren Genehmigung durch das Konsistorium und den Staatsrat), die Aufsicht über die einzelnen Geistlichen ausübt etc. Die katholische Staatskirche hat als Aufsichtsbehörde den sogen. Conseil Supérieur, der sich aus 5 Geistlichen und 25 Laien zusammensetzt.
Während die (alt-)katholische Staatskirche nur einige Tausend Gläubige zählt, gehört die weitaus überwiegende Anzahl der übrigen Katholiken der vom Staate nicht anerkannten römisch-katholischen Konfession an. Römisch-Katholische und Reformierte halten sich im Kanton Genf an Zahl ungefähr die Wage. Die evangelisch-protestantische, deutschreformierte, lutherische, anglikanische, römisch-katholische und griechische Kirche, sowie die Juden sind vom Staat vollkommen unabhängig, haben ihre eigenen kirchlichen Behörden und tragen die Kosten für ihre respektiven Kulte selbst. Das Budget für den Kultus betrug im Jahr 1901 die Summe von 201475 Franken, wovon 122500 Fr. auf die reformierte, 62175 Fr. auf die katholische Kirche und 16800 Fr. auf Verschiedenes entfielen.
Schulwesen.
Schon im 15. Jahrhundert besass Genf eine höhere Schule (Collège), die für ihre Zeit ziemlich umfassende Kenntnisse vermittelte und von Calvin in wesentlichen Punkten verbessert worden ist. Zu gleicher Zeit wurde auch das Volksschulwesen kräftig gefördert, dem seither Staat und Bürger ununterbrochen ihre besondere Sorgfalt zugewendet haben. Wir werden im Abschnitt Finanzwesen zeigen, dass der Staat für seine Unterrichtsanstalten grosse Opfer bringt und alljährlich für das Schulwesen mehr als 2 Millionen Fr., d. h. etwa einen Vierteil der gesamten kantonalen Einnahmen ausgibt.
Dem Departement des Erziehungswesens ist die kantonale Schulkommission beigegeben, welche Behörde aus vom Staatsrat ernannten Nichtschulmännern und aus von den verschiedenen Unterrichtsanstalten erwählten Lehrern besteht. Nach dem Schulgesetz ist der Besuch der Schule obligatorisch vom 6.-15. Altersjahr für alle im Kanton wohnenden Kinder ohne Unterschied der Nationalität. Schon die Verfassung von 1847 hatte die Einteilung in Primar-, Sekundar- und höhern Schulunterricht aufgestellt und auch das Prinzip der Unentgeltlichkeit des Primarschulunterrichtes angenommen. Später hat man dann noch beschlossen, an die Primarschüler auch alle Schulmaterialien gratis abzugeben.
Der Primarschulunterricht umfasst die Kleinkinderschule, die Primarschule im engeren Sinn und die Fortbildungsschule. Diese letztere folgt auf die oberste Klasse der Primarschule und ist obligatorisch für junge Leute im Alter von 13-15 Jahren, denen eine andere Fortsetzung ihres Schulunterrichtes nicht zugänglich ist. Seit 1895 sind mit der Primarschule zwei Einrichtungen verbunden, die bisher in den interessierten Kreisen gute ¶