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Katholiken, 149 Reformierte u. 2 Juden;
682 Ew. französischer, 302 deutscher, 15 italienischer und 1 anderer Sprache. Im Zeitraum 1888-1900 hat die Zahl der Bevölkerung um 7796 Köpfe oder um 6,54% zugenommen;
am stärksten ist dabei der die Stadt Freiburg umfassende Saanebezirk beteiligt, dann folgen die andern Bezirke mit Ausnahme desjenigen der Broye, der einen schwachen Rückgang in der Bevölkerungsziffer aufweist. Im Jahr 1811 zählte der Kanton 74209 Ew.;
im 19. Jahrhundert betrug somit die Bevölkerungszunahme 53742 Köpfe oder 72,42%.
Die Bevölkerungsdichtigkeit beträgt 76 Ew. für den km2, eine Zahl, die sich dem Gesamtmittel der Schweiz bemerkenswert nähert. Weit dichter als die Gebirgsbezirke sind natürlich diejenigen des ebenen Landes besiedelt. So zählen die Bezirke Saane 149, See 111, Broye 89 u. Glane 84 Ew. auf den km2, während auf die Bezirke Sense nur 69, Vivisbach nur 62 und Greierz sogar nur 46 Ew. pro km2 entfallen. Die Gesamtbevölkerung verteilt sich auf 24776 Haushaltungen in 18557 Wohnhäusern; es besteht somit eine Haushaltung im Mittel aus 5-6 Personen, und es wird durchschnittlich jedes Haus von 7-8 Personen bewohnt.
Beinahe die gesamte Bevölkerung verteilt sich auf die Höhenlage zwischen 500 u. 1000 m; einzig 16132 Ew. der Bezirke See und Broye leben unter 500 m und 843 Ew. der Gemeinde Jaun (Bellegarde) über 1000 m Höhe. Im Kanton Freiburg war die Geburtsziffer von jeher eine hohe. Die beiden Geschlechter stehen im Verhältnis von 972 Frauen auf 1000 Männer. Die Zahl der Heiraten sinkt mit 7,08‰ der Bewohner merklich unter das Gesamtmittel der Schweiz. Der Ueberschuss der Geburten über die Todesfälle schwankt in den einzelnen Jahren von 12-13‰ am grössten ist dieser Ueberschuss mit 18-19‰ im Bezirk Sense, am kleinsten mit 9-10‰ in den Bezirken Broye und Glâne.
Trotz diesen verhältnismässig hohen Ziffern nimmt die Zahl der Bevölkerung doch nur langsam zu, indem eine ziemlich beträchtliche Auswanderung in die Nachbarkantone und ins Ausland stattfindet. So leben etwa 12000 Freiburger in andern Kantonen, besonders in der Waadt, in Neuenburg und Genf. Im Kanton Freiburg selbst hat die Anziehungskraft der Städte keine beträchtliche Verschiebung der Bevölkerung zur Folge, und was in dieser Hinsicht sich hier noch geltend macht, ist beinahe ganz auf Rechnung der anwachsenden Stadt Freiburg zu setzen. Man kann annehmen, dass 22% der Ew. des Kantons in Städten leben.
Volkscharakter, Sitten. Sprachverhältnisse.
Der Freiburger ist im Allgemeinen energisch und tätig. Dabei ist er gutmütig und liebt es, Gastfreundschaft zu üben. Der Bewohner des französischen Kantonsteiles ist lebhaft und heiteren Gemütes, während der Bewohner des deutschen Kantonsteiles ernsthafter und gesetzter ist. Allen aber ist die Liebe zum Lande ihrer Väter gemeinsam und wenn sie auswandern, so geschieht dies immer mit der Hoffnung, einst wieder in ihr Geburtsland heimkehren und dort ihre Tage beschliessen zu können.
Seit einem Jahrhundert hat sich in den Sitten des Volkes ein starker Umschwung vollzogen. Die modernen Anschauungen haben auch hier Einzug gehalten, ohne aber die besonders beim Landbewohner noch vorhandene Einfachheit zu verdrängen. Der Verkehr der Einzelnen unter sich ist ein höflicherer und freundlicherer geworden, und die früher häufig blutig endigenden Kämpfe und Streitigkeiten sind mit seltenen Ausnahmen verschwunden. Der Freiburger liebt es, kirchliche und weltliche Feste zu feiern, er benützt jeden geringfügigen Anlass in seiner Familie oder im geselligen Leben zur Fröhlichkeit.
Hauptfeste sind heute noch der «Carnaval» (Fastnacht) und die «Bénichon» (Kirchweih oder Kilbi), obwohl beide viel von ihrer einstigen Bedeutung eingebüsst haben. Die Kilbi wird in der Ebene während der drei ersten Tage der zweiten Woche Septembers und im Gebirge während der drei ersten Tage der zweiten Woche Oktobers mit andauerndem Tanz gefeiert. Schiessübungen, Leibesübungen und Sport üben im Allgemeinen eine grössere Anziehungskraft auf das Volk aus als geistige Genüsse.
Freiburg gehört zusammen mit Bern und dem Wallis den zweisprachigen Kantonen der Schweiz an. Der Bezirk Sense, ein Teil der Bezirke Saane und See u. die Gemeinde Jaun (Bellegarde) im Bezirk Greierz sind deutsch, die übrigen Teile des Kantons französisch. Die Sprachgrenze hat sich im Laufe der Zeiten vielfach verschoben. Heute geht sie von der Mündung der Broye in den Neuenburgersee diesen Fluss aufwärts bis zu seinem Austritt aus dem Murtensee, zieht quer über diesen, um zwischen Meyriez und Murten in eine Spitze auszulaufen, wendet sich dann nach SO., umzieht im W. die Gebiete der Gemeinden Murten, Münchenwiler, Coussiberlé, Courlevon, Salvenach, Jeuss, Gurmels, Guschelmuth, Cordast und Monterschu und erreicht die Saane bei Schiffenen.
Von hier folgt sie der Saane bis Kastels, vereinigt sich bis zum Schwarzsee mit der politischen Grenze des Bezirkes Sense, dann mit derjenigen der Gemeinde Jaun und endigt an der Dent de Ruth. Schwieriger zu ziehen ist die Grenzlinie zwischen den Gebieten der geschlossenen und offenen Siedelungsweise. Im ganzen Bezirk Sense u. im obern Abschnitt des Bezirkes Veveyse herrscht das System der Einzelsiedelungen vor, der rechts der Saane gelegene Teil des Bezirkes Saane und der grösste Teil des Greierzerlandes haben gemischte Siedelungstypen und das übrige Gebiet des Kantons Siedelung in Dörfern. Wo Einzelsiedelung vorherrscht sind die Höfe weit über das Land zerstreut; jeder einzelne Bauer ist alleiniger Herr über die um seinen Hof gelegenen Aecker, Wiesen, Weiden, Waldungen, Quellen und Wege. In den ¶
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Dörfern stehen die Häuser in gedrängten Gruppen (Haufendörfer), und das umliegende Land ist in zahlreiche lange und schmale Parzellen geteilt; oft sind auch die entlegeneren Teile der Gemeindemarch (Wälder u. Weiden) noch heute sog. Allmenden, d. h. gemeinsames Eigentum der Ortsbürger.
Die Bauweise der ländlichen Wohnstätten ist fast überall die gleiche und gleichen Ursprungs. Es ist der keltisch-römische Haustypus, der Wohnhaus, Scheune u. Stall unter einem Dache zusammenfasst. Das Haus ist mit seiner Längsachse gewöhnlich nach SW. oder NO. orientiert und besteht bald aus Stein, bald einfach aus Holz. Während man im obern Abschnitt des Sensebezirkes und im Greierz noch dem alemannischen Typus sich nähernde Bauernhäuser antrifft, lässt sich im flachen Land mancherorts auch der burgundische Einfluss auf die Wohnstätten nicht verkennen.
Tracht.
Die alten Freiburger Trachten sind heute entweder schon völlig verschwunden oder doch dem Verschwinden nahe. Die aus Frankreich herüberkommende Mode hat eben alles Ursprüngliche und Eigenartige unterdrückt und die Bekleidung unserer Bauern uniform gestaltet. Früher war es eine sehr leichte Sache, an der Tracht nicht nur die Bewohner der verschiedenen Kantone, sondern auch die verschiedener Landschaften im selben Kanton von einander unterscheiden zu können.
Als einzige Ueberreste der originellen und anmutigen früheren Lokaltrachten haben sich heute im Kanton Freiburg sozusagen blos noch diejenige der Greierzer Sennen (Armaillis) und das so reizende und malerische Kostüm der einer bestimmten religiösen Gemeinschaft angehörenden jungen Mädchen von Düdingen (Guin) erhalten. Hier und da, besonders an Sonntagen sieht man auch im Sensebezirk die Frauen noch ihre traditionelle Tracht tragen, die aus einem dunkeln kurzen Rock mit farbiger Schürze, einem reich mit Silberketten u. -schnallen verzierten schwarzen Sammtleibchen, schneeweissem Brustlatz, gefältelten u. gebauschten Hemdärmeln und einer mit Gold- und Silberfäden besetzten Mütze oder Haube besteht, die schelmisch auf einem in zwei Zöpfe geflochtenem reichen Haarschmuck sitzt. Manchmal trifft man auch noch etwa ein gutes altes Mütterchen mit dem als Kopfschmuck um den Nacken geschlungenen roten oder weissen Taschentuch an, während die Männer ihre langen Schossfräcke, ihre enganliegenden und farbig verbrämten Leibröcke, die Kniehose und die Schnallenschuhe schon längst endgiltig weggelegt haben.
Topographische und politische Einteilung des Kantons.
In topographischer Beziehung gliedert sich der Kanton Freiburg in zwei Abteilungen: in das Bergland im S. mit dem Bezirk Greierz, dem obern Sensebezirk und einem Teil des Bezirkes Veveyse (Vivisbach) und in den dem schweizerischen Mittelland angehörenden übrigen Kantonsteil. Dieser letztere besteht seinerseits wieder aus fünf von einander verschiedenen Landschaften: dem zusammenhängenden ursprünglichen Kantonsgebiet mit den unmittelbar daran grenzenden spätern Erwerbungen, den drei vom Kanton Waadt umschlossenen Enklaven von Estavayer, Surpierre und Vuissens (mit Stäffis) und der rings von Berner Gebiet umgebenen Enklave Wallenbuch. Umgekehrt liegen im Freiburgerland die waadtländische Enklave von Avenches und die Berner Gemeinden Münchenwiler (Villars les Moines) und Clavaleyres. Zur Zeit der Helvetik waren dem Kanton Freiburg zur Abrundung seines Gebietes noch die heutigen Waadtländer Bezirke Payerne und Avenches angegliedert worden. Der Kanton Freiburg umfasst jetzt 7 Verwaltungsbezirke mit zusammen 281 politischen Gemeinden, nämlich
Gemeinden | |
---|---|
1. Bezirk Broye | 49 |
2. Bezirk Glane | 53 |
3. Bezirk Greierz | 41 |
4. Bezirk Saane | 61 |
5. Bezirk See | 43 |
6. Bezirk Sense | 18 |
7. Bezirk Vivisbach | 16 |
Jeder dieser Verwaltungsbezirke bildet auch einen eigenen Gerichtsbezirk und Wahlkreis und gliedert sich wieder in je 2-7 Friedensgerichtskreise (zusammen 29). Kirchlich ist der Kanton in 12 Dekanate eingeteilt, die zusammen 131 Kirchgemeinden umfassen und zum Bistum Lausanne und Genf gehören, dessen Bischof in Freiburg residiert. Der reformierte Landesteil umfasst 8 Kirchgemeinden. Ganz anders gestaltet war die frühere Einteilung, indem sich das ehemalige Gebiet der Stadt Freiburg in die 4 Quartiere Au (Panner), Burg, Spital und Neustadt und der übrige Kantonsteil in die 15 Vogteien Montagny, Pont (Farvagny), Estavayer, Châtel, Font und Vuissens, Romont, Rue, Surpierre, Bulle, Vaulruz, Vuippens, Corbières, Greierz und Saint Aubin gliederten. Plaffeien, Illens, Jaun oder Bellegarde und Cheyres waren nur Untervogteien, deren jeweilige Inhaber Anspruch auf spätere Beförderung zum eigentlichen Landvogt hatten. Später zerfiel der Kanton bis zum Jahre 1848 in 13 Bezirke (préfectures): Freiburg (alte Landschaft), Corbières, Greierz, Bulle, Châtel, Rue, Romont, Farvagny, Surpierre, Estavayer, Dompierre und Murten.
Verfassung.
Als direkte Volksvertretung und gesetzgebende Behörde amtet der Grosse Rat, dessen Mitglieder von den Wahlkörpern der einzelnen Bezirke im Verhältnis von einem Mitglied auf 1200 Einwohner (Bruchteile über 600 Einwohner zählen für voll) ernannt werden; er zählt 105 auf eine Amtsdauer von je 5 Jahren gewählte Abgeordnete. In den Grossen Rat sind nicht wählbar gewisse kantonale Beamte und alle im Amte stehenden Geistlichen. Wahlablehnung ist gestattet. Der Grosse Rat versammelt sich in ordentlicher Session zweimal des Jahres (im Mai und November); er gibt Gesetze und hebt solche auf und ist in allen kantonalen Angelegenheiten, soweit ihm dies die schweizerische Bundesverfassung gestattet, souverän. Er ernennt die Ständeräte, die Mitglieder und den Präsidenten des Staatsrates, das Kantonsgericht, verschiedene Kommissionen u. s. w. Der freiburgische Grosse Rat ist berechtigt, vom Staatsrat die Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen zu verlangen oder, falls dieser dem Begehren nicht Folge leistet, solche durch eine von ihm eingesetzte Kommission ausarbeiten zu lassen.
Vollziehende Behörde ist der auf eine Amtsdauer von 5 Jahren ernannte Staatsrat, als dessen Vertreter in jedem Bezirk je ein Statthalter (préfet) amtet. Der Staat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Schul- und Erziehungswesen. Zur Bestreitung der Kosten für Kultus und Unterricht bestehen eigene Stiftungen; der von der Staatskasse für diese Zwecke ausgegebene Mehrbetrag wird proportional zu der Zahl der einheimischen Bevölkerung gleichmässig auf beide religiöse Konfessionen verteilt.
Die Verfassung gewährleistet auch den Reformierten die freie und ungehinderte Ausübung ihres Kultus, und die Befugnisse der reformierten Kirchenbehörden sind gesetzlich geregelt. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise entweder durch einen Beschluss des Grossen Rates revidiert werden, oder sobald dies mindestens 6000 Aktivbürger verlangen. In beiden Fällen muss das Verlangen zuerst der Volksabstimmung unterbreitet werden. Bei einer totalen Verfassungsänderung muss ein eigens gewählter Verfassungsrat einen ersten Entwurf ausarbeiten, der dem Volke vorgelegt und im Falle der Ablehnung von demselben Verfassungsrat abgeändert wird. Findet er auch dann nicht die Zustimmung des Volkes, so muss zur Wahl eines neuen Verfassungsrates geschritten werden. Eine Partialrevision nimmt der Grosse Rat vor; die umzuarbeitenden Gesetzesbestimmungen werden in einem Zeitraum von sechs Monaten zweimal durchberaten und dann nach Ablauf eines Monates von der zweiten Lesung an der Volksabstimmung unterbreitet. Der Kanton Freiburg ordnet in die ¶