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ein Drittel der stimmberechtigten Bürger daran teilgenommen hatten.
Diese Verfassung von 1863 war s. Z. die erste in der Schweiz, die die Demokratie so weitgehend ausgebaut hat. Sie hat in verschiedenen Kantonen zu Revisionen den Anstoss gegeben. - Die Zeit lehrte aber, dass ein gedeihlicher Gang der Staatsverwaltung durch einzelne Bestimmungen der Verfassung gehemmt wurde. Diese Uebertreibungen «des demokratischen Zuges» der 60er Jahre hat schliesslich die letzte, heute noch zu Recht bestehende Verfassung vom wieder beseitigt, oder z. T. wenigstens gemildert. Das Quorum wurde aufgehoben und eine Anzahl Wahlen, die 1863 dem Volke übertragen worden waren, fielen an die Regierung zurück. Neu eingeführt wurde 1892 die Volkswahl des Ständeratmitgliedes und die Gesetzesinitiative (1500 Stimmen erforderlich).
Die obersten Behörden des Kantons sind folgende:
a) Der Landrat, die gesetzgebende und aufsehende Gewalt. Er besteht gegenwärtig aus 79 Mitgliedern, die alle drei Jahre in 40 Wahlkreisen (den Kirchsprengeln) gewählt werden. (Je ein Mitglied auf 800 Einwohner und auf Bruchzahlen von über 400 Einwohner. Verfassung von 1832 auf 500 Ew., 1838 auf 600 und 1850 auf 800 Ew.). Amtsperiode Juni 1899 bis Juni 1902. Seine wichtigsten Geschäfte sind folgende: Beratung der Gesetze, Genehmigung von Verträgen mit andern Kantonen etc., Erlass von Verordnungen zu eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung, Prüfung der verschiedenen Staatsverwaltungsrechnungen, Budgetsberatung, Beschlüsse über Staatsanleihen, Entscheid über einmalige jährliche Ausgaben für denselben Gegenstand bis zu 100000 Fr., von alljährlich wiederkehrenden einzelnen Ausgabeposten bis 10000 Fr., Steuerbeschlüsse, Amnestie und Begnadigungsrecht, Erteilung des Kantonsbürgerrechts, verschiedene Wahlen. Der Landrat kann vom Volke abgerufen werden; dazu ist ein Initiativbegehren von 1500 Stimmberechtigten zu stellen.
b) Der Regierungsrat, die vollziehende und Verwaltungsbehörde; fünf Mitglieder, die von der Gesamtheit der Stimmberechtigten alle drei Jahre in einem Wahlkreis gewählt werden. Amtsperiode bis 31. ^[richtig: 30.] Juni 1902. Die Regierung und Verwaltung ist seit der Verfassung von 1850 nach dem sogenannten Direktorialsystem organisiert. (Finanz-, Erziehungs-, Bau-, Justizdirektion, Direktion des Innern, Polizei- und Kirchendirektion.) Vorher hatte für einzelne Verwaltungsabteilungen das Kollegialsystem bestanden.
Wichtigste Geschäfte des Regierungsrates: Entwurf der Gesetze und Beschlüsse, Verhandlungen mit andern Kantonen, dem Bund und mit auswärtigen Staaten, Handhabung der öffentlichen Sicherheit, Verwaltung des Staatsvermögens, Rechnungsablage, Ausgabekompetenz bis 1000 Fr., Beaufsichtigung der Unterbehörden, des Armenwesens, der Gemeindeverwaltung, Wahlen.
c) Das Obergericht, 7 Mitglieder, die durch den Landrat jeweilen auf 3 Jahre gewählt werden. Es ist die oberste Instanz für Civil- und Strafsachen und führt die Aufsicht über die untern Gerichte (Kriminalgericht u. Bezirksgerichte), über patentierte Geschäftsmänner und Advokaten, über Schuldbetreibung und Konkurs.
Für die untere Verwaltung bestehen die 4 obengenannten Bezirke mit je einem vom Volke gewählten Bezirksstatthalter an der Spitze. Dieser ist zugleich der Untersuchungsbeamte für Strafsachen. Das Hypothekarwesen, Erbschaftswesen, sowie andere Notariatsgeschäfte, auch Betreibung und Konkurs, werden durch 5 Bezirksschreibereien besorgt. Bezirk Arlesheim 2 (Arlesheim für das Birsthal, Binningen für das Birsigthal); Liestal, Sissach, Waldenburg. Bezirksgerichte für Civilstreitigkeiten bestehen 5: in Arlesheim, Liestal, Sissach, Gelterkinden und Waldenburg.
Das Kriminalgericht für Strafsachen hat seinen Sitz in Liestal, 7 Mitglieder und 2 Suppleanten. (Behandlung von Hochverrat, Aufruhr, Falschmünzerei, Meineid, Körperverletzung, schwerem Diebstahl, Betrug, Bankerott, Brandstiftung etc.). Das korrektionelle Gericht ist eine Abteilung des Kriminalgerichts, bestehend aus 5 Mitgliedern, die halbjährlich wechseln. (Behandlung von einfachem Diebstahl, Betrug, Fundunterschlagung, Ruhestörung, Tierquälerei, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit etc.).
Im ganzen Kanton bestehen 17 Friedensrichtersprengel. Die friedensrichterliche Instanz soll bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sowie Ehrbeleidigungsfälle zu schlichten versuchen. Kann sie es nicht, so gelangen die Streitenden vor den Bezirksgerichtspräsidenten und schliesslich vor das Bezirksgericht. Friedensrichter, Bezirksrichter und Bezirksgerichtspräsident werden vom Volk gewählt. Der Staatsanwalt hat seinen Sitz in Liestal. Endlich ist auch noch zu erwähnen die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung u. Konkurs.
Ausser der genannten Verwaltungs- und Gerichtsbehörde bestehen noch eine Reihe von Unterbehörden verschiedener Art und von Kommissionen.
Die ständigen Kommissionen des Landrates sind: 1. das Bureau. Es besteht aus dem Präsidenten und Vicepräsidenten und 5 weiteren jährlich aus der Mitte des Landrates zu wählenden Mitgliedern. Das Landrats-Bureau bestellt die Kommissionen, deren Wahl die Versammlung des Landrates ihm überträgt. 2. die Petitionskommission, 7 Mitglieder, wobei jeder Bezirk mit wenigstens einem Mitglied vertreten sein muss. Sie hat alle an den Landrat gelangenden Petitionen und Anzüge zu prüfen und zu begutachten. 3. Die Staatsrechnungsprüfungskommission, Bestand wie bei der Petitkommission. Sie prüft sämtliche Staatsrechnungen, das Jahresbudget und den Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichts.
Regierungsrat.
Beamte der einzelnen Direktionen.
Finanzdirektion: Staatskassaverwaltung, Brandkassaverwaltung, 1 Salzfaktor in Schweizerhalle und 78 Salzauswäger der Gemeinden unter Aufsicht der Finanzdirektion;
die Schatzungsbaumeister (je 2 für jeden Bezirk) stehen, wie die Kaminfeger, unter der Brandkassaverwaltung;
Steuertaxationskommission, Rekurskommission.
Direktion des Innern: Kantonsgeometer, Kantonsförster, Viehschaukommission, Eichmeister, Fischereiaufseher.
Baudirektion: Hochbauinspektor, Strassen- und Wasserbauinspektor, Strassenaufseher und 90 Wegmacher, Wuhrmeister.
Justizdirektion, Kirchendirektion: Nur die gewöhnlichen Sekretäre und Gehilfen, wie alle Direktionen. Katholische Geistliche 9, altkatholische Geistliche 2, reform. Geistliche 33, total 44.
Erziehungsdirektion: Schulinspektor, ¶
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Bibliothekkommission, Kantonsbibliothekar, Konservator des Museums, Bezirksschulpfleger, Prüfungskommission für Prüfungen der Bezirksschulen, der gemischten Sekundarschulen, von Bezirks- und Sekundarlehrern und -lehrerinnen, von Primarlehrern und -lehrerinnen, von Arbeitslehrerinnen, von Stipendiaten.
Polizeidirektion: Polizeilieutenant, Strafanstaltsverwaltung (Direktor, Aufseher, Lehrer), Sanitätsrat.
Militärdirektion: Kreiskommandant, Zeughausverwalter und Kriegskommissär, Kasernier.
Endlich Landeskanzlei und Staatsweibel.
Der Regierungsrat ist ferner vertreten durch ein Mitglied im Verwaltungsrat der Kantonalbank, der S. C. B., J. S. B., N. O. B., Waldenburg-Bahn, Birsigthal-Bahn, Eisenbahn Sissach-Gelterkinden und der Lehrer-, Witwen- und Waisenstiftung.
Bezirksverwaltungsbeamte: 4 Statthalter, 5 Bezirksschreiber, 4 Bezirksräte (je einer für die 4 Bezirke). Der Bezirksrat ist zugleich die Vormundschaftsbehörde des Bezirks.
Besondere Verwaltungen:
a) Kirchen-, Schul- und Landarmengut;
Verwaltungskommission;
Verwalter, Buchhalter;
Spitalkommission, -pfleger, -arzt.
b) Kommission für die Handschinstiftung.
c) Kantonalbank (Verwaltungsrat, Direktion und Angestellte).
Militärwesen.
Der Kanton stellte auf zur schweizerischen Armee:
Auszug | Landwehr I. Aufgeb. | II. Aufgeb. | Landsturm | |
---|---|---|---|---|
Infanterie | 2900 | 1070 | 628 | 874 bewaffn. |
Kavallerie | 127 | 25 | 4790 unbew. | |
Artillerie | 346 | 298 | ||
Genie | 109 | 79 | ||
Sanität | 37 | 38 | ||
Verwaltung | 26 | 12 | ||
Festungstruppen | 33 | - | ||
Radfahrer | 10 | 2 | ||
: | 3588 | 2152 | 5664 |
Total 11404 Mann.
Staatshaushalt, Finanzen.
Die Staatseinnahmen des Kantons waren im Jahre 1899 folgende:
Fr. | |
---|---|
. | 1375950.- |
Die Ausgaben | 1353631.- |
Aktivsaldo: | 22319.- |
Gemeindeverwaltungen. Die 74 Gemeinden des Kantons sind innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze in ihrer Verwaltung autonom; doch unterliegt die Verwaltung durch das ganze Rechnungswesen (auch die Spezialkassen) der Staatsaufsicht.
Die Gemeinden sind rechtlich politische Gemeinden (Einwohnergemeinden) oder Bürgergemeinden. Jene bestehen aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des Gemeindebannes, diese aus denjenigen stimmberechtigten Angehörigen einer politischen Gemeinde, die in derselben verbürgert sind. Die politische Gemeinde ist meist zugleich auch Schulgemeinde. Die Gemeindebehörden der politischen Gemeinden, von der Gemeindeversammlung gewählt, sind ein Gemeindepräsident, ein Gemeinderat (3-7 Mitglieder; unter 500 Einwohner 3, 500-1200 5 und über 1200 7), ein Gemeindeschreiber, ein Gemeindekassier, eine Würdigungs- (Schatzungs-)kommission, eine Rechnungsprüfungskommission, eine Steuerkommission, sowie die Schulpflege. Die Gemeinden sind befugt, den Amtszwang einzuführen. Der Gemeinderat der politischen Gemeinde ist in der Regel zugleich Verwaltungsbehörde für die Bürgergemeinde. Die Bürgergemeinde hat als besondere Behörde eine Armenpflege, eine Rechnungsprüfungskommission, einen Armenkassier, Waldbannwarte oder Gemeindeförster.
Die Vermögen der Bürger- und politischen Gemeinden werden natürlich getrennt verwaltet. Die Haupteinnahmen der Einwohner- oder politischen Gemeinden bildet die Gemeindesteuer, deren Höhe von den Einwohnergemeinden selbst bestimmt wird (Ertrag pro 1899 674860 Fr.). Die Haupteinnahme der Bürgergemeinden ist der Erlös aus den Gemeindewaldungen, die für viele Gemeinden ein beträchtliches Vermögen repräsentieren (Ertrag pro 1899 255529 Fr.).
Der Stand der Gemeinde-Vermögen war Ende 1899 folgender:
Fr. | |
---|---|
Aktiven | 22396851.- |
Passiven | 3363507.- |
Rein-Vermögen: | 19033344.- |
Das Staatsvermögen betrug am | |
31. Dezember 1899 | 2379489.- |
31. Dezember 1898 | 2362736.- |
1899 Zunahme: | 16753.- |
Staatsschulden besitzt der Kanton keine. Ausser dem eigentlichen Staatsvermögen bestehen noch eine Anzahl staatlicher Spezialfonds für bestimmte Zwecke; ihr Vermögensbestand war am 7035070 Fr.
Ferner stehen noch unter öffentlicher Verwaltung einige Kassen und Stiftungen mehr privater Natur, welche per ein Gesamtvermögen von 438823 Fr. aufwiesen.
Steuerwesen. Die Haupteinnahmequelle für den Kanton, d. h. Staat, bildet die mit der Verfassung von 1892 eingeführte Staatssteuer (Vermögenssteuer und Einkommens- und Erwerbssteuer).
Das Verhältnis der Belastung von Vermögen und Einkommen ist 1:5, d. h. die einfache Steuer vom Einkommen und Erwerb beträgt 50 Cts. von 100 Fr., wenn die einfache Steuer vom Vermögen 1 Fr. von 1000 Fr. ausmacht.
Die Vermögenssteuer wird folgendermassen erhoben:
Vermögen bis und mit Fr. | 1000 | bezahlen keine Steuer |
Vermögen bis und mit Fr. | 30000 | des einfachen Ansatzes |
Vermögen bis und mit Fr. | 45000 | 10% Zuschlag |
Vermögen bis und mit Fr. | 60000 | 20% Zuschlag |
Vermögen bis und mit Fr. | 80000 | 30% Zuschlag |
Vermögen bis und mit Fr. | 100000 | 40% Zuschlag |
Vermögen bis und mit Fr. | 125000 | 50% Zuschlag |
etc.
Die Einkommens- und Erwerbssteuer wird folgendermassen erhoben:
Einkommen bis und mit Fr. | 500 | bezahlen keine Steuer |
Einkommen bis und mit Fr. | 700 | die Hälfte des einfach. Ansatzes |
Einkommen bis und mit Fr. | 900 | 3 Viertel des einfach. Ansatzes |
Einkommen bis und mit Fr. | 3000 | den einfachen Ansatz |
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