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Fr. | |
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Ertrag des Staatsgutes | 874175 |
Regalien | 267658 |
Abgaben | 887703 |
Direkte Staatssteuer | 497892 |
Einnahmen der vollziehenden Behörden | 717582 |
Einnahmen der richterlichen Behörden | 156168 |
Das produktive Staatsvermögen war Fr. 21883030 und bestand aus:
Fr. | |
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Gebäuden | 809300 |
Grundstücke | 424524 |
Wälder | 4830949 |
Wertschriften | 9852368 |
Aktien der Kantonalbank | 4226885 |
Da die Staatsschulden nur Fr. 2827350 ausmachten, war das reine Vermögen Fr. 19055680. Das unproduktive Vermögen des Staates belief sich auf Fr. 16302167. Ausserdem existieren 46 gemeinnützige Fonds mit zusammen 5365394 Fr., welche im obigen Staatsvermögen nicht gerechnet sind. Ende 1898 existierten 95 Armenhäuser mit 703 Insassen; 1897 erhielten 9895 Personen staatliche Armenunterstützung im Betrage von 917835 Franken.
Nach Abzug der Schulden weisen die Gemeindegüter auf:
Fr. | |
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Ortsbürgergüter | 51923011 |
Armemgüter | 9609577 |
Schulgüter | 7273942 |
Kirchen-, Pfrund- und Bruderschaftsgüter | 14673863 |
Total | 83480393 |
Die Gemeinden haben folgende Steuern erhoben:
Fr. | |
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Zu Polizeizwecken | 1517852 |
Zu Kirchenzwecken | 141246 |
Zu Armenzwecken | 230839 |
Zu Schulzwecken | 847073 |
Zu ortsbürgerlichen Zwecken | 10334 |
Total | 2747344 |
Die Bezirksarmenvereine zählten 1898, 8159 Mitglieder und 231 beitragende Gemeinden; zusammen nahmen sie ein Fr. 121976 und unterstützten 1197 Kinder und 34 Erwachsene. Ihr Vermögen betrug Fr. 237878. - Die 109 Frauenarbeits- und Krankenvereine hatten 6328 Mitglieder und 52 beitragende Gemeinden; sie nahmen Fr. 71734 ein und unterstützten 4138 Kinder und 3684 Erwachsene; ihr Vermögen war Fr. 233469.
Für das Schulwesen gab der Staat Fr. 732251, die Gemeinden Fr. 1564729 aus. In 1897/98 verteilten sich die Schulen folgendermassen: 591 Gemeindeschulen, 34 Fortbildungsschulen, 299 Arbeitsschulen, 262 Bürgerschulen, 30 Bezirksschulen, 1 Lehrerseminar in Wettingen, 1 Töchterinstitut und Lehrerinnenseminar und 1 Kantonsschule in Aarau. Die letztere besteht aus Gymnasium, technischer Abteilung und Handelsschule. - Unter der Oberaufsicht des Staates stehen die folgenden Schulanstalten: die Korrektionsanstalten zu Olsberg, Effingen und Hermetschwil;
die Armenerziehungsanstalten zu Kasteln, Friedberg bei Seengen, St. Johann bei Klingnau, die Erziehungsanstalt «Mariä Krönung» in Baden, die Taubstummenanstalten zu Aarau, Baden und Zofingen, die Anstalten für Schwachsinnige im Schloss Biberstein und in Bremgarten.
Der Kanton besitzt ein Gewerbemuseum, welches in zwei Teile zerfällt: a) für den Unterricht: die allgemeine Handwerkerschule, die Fachschule für Dekorationsmaler und kunstgewerbliches Zeichnen, die Fachschule für Holz- und Bautechnik, die Frauenarbeitsschule; b) die Sammlungen von Modellen, die Bibliothek und das Auskunftsbüreau. Mit dem Museum verbunden ist die Antiquarische Sammlung, namentlich bekannt durch die prachtvollen Glasmalereien aus dem Kloster Muri. In Brugg besteht eine landwirtschaftliche Winterschule.
Für die öffentliche Krankenpflege bestehen folgende Anstalten: die kantonale Irrenheilanstalt in Königsfelden;
der Kantonsspital, nach dem Pavillonsystem erbaut;
die Bezirksspitäler in Zofingen, Baden und Leuggern;
die Armenbäder in Baden, Rheinfelden und Schinznach.
Die nach modernen Grundsätzen eingerichtete Strafanstalt befindet sich in Lenzburg, eine Zwangserziehungsanstalt für jugendliche Verbrecher in Aarburg.
Die wirtschaftliche und soziale Statistik liefert folgende Zahlen: Der Wert der Gebäude belief sich auf:
Jahr | Fr. |
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1872 | 150000000 |
1886 | 200000000 |
1892 | 218000000 |
1898 | 307680783 |
Die Summe der Hypothekarschulden auf den Gebäuden war 1892: Fr. 103000000; die Mobiliarversicherung erreichte den Betrag von Fr. 254953344. Der Wert des Grund und Bodens im Privatbesitz war auf Fr. 268000000 geschätzt; er war mit Fr. 102000000 Schulden belastet. Das Kapital-Vermögen von Privaten, Gemeinden und Korporationen betrug:
Fr. | |
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1872 | 142947024 |
1886 | 179936648 |
1892 | 196565029 |
In Handel, Gewerbe und Industrie: | 90425697 |
An Fahrhabe | 52800723 |
An Guthaben ohne Pfandrecht | 20516255 |
zusammen ein Bruttovermögen von | 896558798 |
davon ab Schulden | 235875056 |
bleibt als reines Vermögen: | 660683742 |
Im Jahr 1892 wurde die Einkommensteuer erhoben auf einem Betrag von Fr. 37826754.
Ende 1897 hatte es im Kanton 47 Sparkassen, wovon 15 von Aktiengesellschaften, 21 von Genossenschaften und 11 von Fabriken, Schulen oder Privaten betrieben wurden. Die Zahl der Einleger war 96383 und der Betrag ihrer Guthaben Fr. 79461149. - Diese Sparkassen und die drei Banken ohne Sparkassaeinrichtung hatten einen Gesamtaktivbestand von Fr. 205756081, wovon Fr. 118981582 in Hypotheken angelegt waren. Das Aktienkapital betrug Fr. 19121800; der Reserve- und Amortisationsfond Fr. 5785777.
Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Rat ausgeübt, welcher in den 50 Kreisen gewählt wird. Auf 1100 Seelen kommt ein Mitglied, über 550 werden für voll gerechnet. Nicht wählbar sind diejenigen Staatsangestellten, welche selbst vom Volke ernannt werden. Wenn 5000 Wähler es verlangen, wird die Frage der Auflösung des Grossen Rates dem Volke vorgelegt, und wenn sie bejaht wird, erfolgt eine Integralerneuerung. Die Befugnisse des Grossen Rates sind in mancher Beziehung eingeschränkt; so kann er von sich aus nur den Bezug einer halben Staatssteuer dekretieren.
Dreiviertel derselben sind dann als Beiträge für Schul-, und Armenwesen der Gemeinden und ein Viertel ist für volkswirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Ueber die übrigen Einnahmen des Staates verfügt er frei. Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise jährlich zweimal; er wählt seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler, die Mitglieder des Regierungsrates, den Landammann (Präsident des Reg.-Rates) und den Landstatthalter (Vizepräsident des Regierungs-Rates) die 2 Ständeräte, die Mitglieder und den Präsidenten des Obergerichtes, das Kriminalgericht, die Anklagekammer und den Staatsanwalt mit seinem Substituten.
Der Regierungsrat, die oberste Verwaltungsbehörde, zählt 5 Mitglieder. Bei der Wahl soll die katholische Minderheit berücksichtigt werden. Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören. Die Regierungsräte dürfen weder Direktor, noch Vorstandsmitglied, noch Verwaltungsrat einer Erwerbsgesellschaft sein, es sei denn als amtliche Vertreter des Staates.
In den Bezirken ist der wichtigste Beamte der Bezirksamtmann; er wird vom Volke gewählt. In den Gemeinden unterscheidet man die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde. An der Spitze des Gemeinderates steht der Ammann.
Das Obergericht besteht aus 9 Mitgliedern. Es spricht in letzter Instanz über Zivilstreitigkeiten, Vormundschaftssachen und zuchtpolizeil. Streitigkeiten; in erster Instanz, wenn es von den Parteien verlangt wird, über Fragen, deren Berufung an das Bundesgericht zulässig ist. Es urteilt über Verwaltungsstreitigkeiten, in welchen, wie in Vormundschaftsachen, ein abgekürztes und unentgeltliches Verfahren angewendet wird. - Die Bezirksgerichte urteilen über zivile, vormundschaftliche und ¶
Hauptsæchlichste Industrien des Kantons Aargau
GEOGRAPHISCHES LEXIKON DER SCHWEIZ
Lf. 16. ^[Karte: 25° 50’ OG; 47° 25’ N; 1:300000]
Verlag von Gebr. Attinger, Neuenburg.
1:300000
N. B. Die rot ▒ gefärbten Flächen bezeichnen die ungefähre Ausdehnung der Strohflechterei.
Tabaksfabrikation | ⑃ | Fab. De tabac |
Strohhutfabrik | ≏ | Chapeaux de paille |
Seidenbänder | ح | Rubans de soie |
Baumwollspinnerei | ⊆ | Filiature de coton |
Stickerei | ∞ | Broderie |
Strickerei | Ж | Tricoterie |
Färberei | T | Teinturerie |
Weberei u. Bleiche | ◊ | Toiles et blanchge |
Tuchfabrikation | ▭ | Draps et lainages |
Schuhfabrikation | ⨽ | Chaussures |
Papierindustrie | P | Industrie du papier |
Holzindustrie | ⤧ | Industrie du bois |
Nahrungsmittel | ◈ | Produits alimentres |
Chocoladenfabrik | ☪ | Fab. de chocolat |
Käserei | ● | Fromagerie |
Brauerei | B | Brasserie |
Brennerei | ♩ | Distillerie |
Giesserei | ⑃ | Fonderie |
Glockengiesserei | ⩍ | Fonderie de cloches |
Metallindustrie | ⫨ | Métallurgie |
Reisszeugfabrik | ∧ | Instr. de précision |
Uhrenfabrik | ⦶ | Fab. de pendules |
Elektr. Werk | ⨨ | Usine électrique |
Chemische Produktion | ❢ | Prodts chimiques |
Ziegelei | ⌂ | Tuilerie |
Töpferei | ⍪ | Poterie |
Salinen | ∸ | Salines |
Cement | Ci | Ciment |
Gyps | Gy | Gypse |
Korkfabrikation | ⩌ | Fab. de bouchons |
M. B. nach Dr. Dill
V. Attinger. sc.
HAUPTSÆCHLICHSTE INDUSTRIEN DES KANTONS AARGAU ¶
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zuchtpolizeiliche Sachen innerhalb der ihnen vom Gesetz gesteckten Grenzen. In jedem der 50 Kreise ist ein Friedensrichter und ein Statthalter. Er entscheidet über Streitigkeiten, deren Betrag Fr. 60 nicht übersteigt.
Durch Spezialgesetze sollen gewerbliche Schiedsgerichte und besondere Gerichte für Handel, Industrie und Landwirtschaft geschaffen werden; jetzt existieren nur Flurgerichte und ein kantonales Handelsgericht.
Der Besuch der Volksschule und der Fortbildungsschule ist obligatorisch. Der Staat unterstützt die Erziehung der Blinden, Taubstummen, Schwachsinnigen und sittlich Verwahrlosten. Die Volksschullehrer erhalten im Minimum Fr. 1500 Besoldung, wozu noch Alterszulagen bis zu 300 Fr. kommen.
Die verschiedenen Konfessionen ordnen ihre Angelegenheiten selbst, unter Aufsicht des Staates. Die Pfrund- und Kirchengüter, welche noch in den Händen des Staates sind, werden gesondert verwaltet, und ihre Einnahmen dürfen nur für kirchliche Zwecke verwendet werden.
Der Kanton Aargau wurde 1803 durch die Mediationsakte geschaffen. Er wurde zusammengesetzt aus dem Unteraargau, welcher zu Bern gehört hatte, der Grafschaft Baden, dem Kelleramte (einst zu Zürich gehörig) und dem Frickthal, welches 1801 von Österreich an Frankreich abgetreten worden war. Die erste Verfassung datiert von 1803; sie enthielt merkwürdige Bestimmungen, wie z. B. einen hohen Wahlzensus, die Ernennung der Mehrzahl der Grossräte durch das Los u. s. w. Beim Sturze Napoleons erhielt der Aargau, dessen Existenz einen Moment von Bern bedroht war, eine zweite Verfassung durch die Tagsatzung in Zürich. Dieser Verfassung merkte man sehr an, dass sie in der Restaurationszeit entstanden war; daher machte sich eine immer stärkere Unzufriedenheit geltend.
Als dann 1830 die Regierung sich den demokratischen Forderungen der Lenzburger Petition wiedersetzte und Truppen ins Freiamt schicken wollte, marschierten die Freiämtler nach Aarau. Die Regierung dankte ab und ein Verfassungsrat wurde ernannt. Die neue Verfassung wurde 1831 vom Volke angenommen. Sie war wirklich liberal: der Wahlzensus war abgeschafft; die Kompetenzen jeder Behörde waren genau bestimmt, die Trennung der Gewalten festgesetzt. Pressfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit waren garantiert, aber das Prinzip der Parität und ein gewisser Zensus für die Mitglieder des Grossen Rates wurden beibehalten. Als bei der Revision dieser Verfassung 1841 die Parität gestrichen wurde, brachen im Freiamt Unruhen aus. Am 11. Januar fand ein Gefecht bei Vilmergen statt, in welchem die Bauern von den Regierungstruppen unter Frei-Herosee geschlagen wurden. Am 19. Januar hob der Grosse Rat die Klöster auf, was eine nachhaltige Wirkung auf die Eidgenossenschaft hatte. - Nach drei vergeblichen Versuchen fand eine Verfassungsrevision 1852 statt, andre 1863, 1870, 1876. Sie führten das Referendum ein, die direkte Volkswahl der höhern Bezirksbeamten, der Bezirksamtmänner und der Gerichtspräsidenten.
Endlich brachte eine letzte Revision 1885 die heutige Verfassung mit folgenden Grundsätzen: Dem Referendum sind unterstellt: alle Gesetze, alle Verfassungsänderungen;
alle Beschlüsse des Grossen Rates, die eine einmalige Ausgabe von über 250000 Fr. oder eine jährliche Ausgabe von Fr. 25000 bewirken;
alle Beschlüsse, weiche die Erhebung von mehr als einer halben Staatssteuer bewirken;
die Anleihen von über 1000000 Fr. und endlich alle Beschlüsse, welche der Grosse Rat von sich aus der Abstimmung unterwerfen will.
Die Abstimmungen finden in der Regel zweimal im Jahr, im Frühjahr und Herbst statt.
Die Frage einer Verfassungsrevision muss dem Volke vorgelegt werden, wenn der Grosse Rat, nach zweimaliger Beratung, es beschliesst, oder wenn 5000 Wähler es verlangen. Eine solche Total-Revision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen. Eine Partialrevision kann durch 5000 Stimmberechtigte verlangt werden; dann kann der Grosse Rat die Revision von sich aus vornehmen oder die Frage der Abstimmung unterbreiten.