II. Ungleicharmige Waagen. 1,2 g für je 1 kg (= 1/833) der grössten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen. 2,0 g für je 1 kg (= 1/500) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe
weniger als 200 kg beträgt. 1,2 g für je 1 kg (1/833) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 kg oder mehr beträgt.
B. Waagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswaagen.
4,0 mg für je 1 g (= 1/250) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 g oder weniger beträgt.
2,0 mg für je 1 g (zu 1/500) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 20 g, aber nicht mehr als 200 g beträgt.
1,0 mg für je 1 g (= 1/1000) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 g, aber nicht mehr als 2 kg beträgt.
0,4 g für je 1 kg (= 1/2500) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 2 kg, aber nicht mehr als 5 kg beträgt.
0,2 g für je 1 kg (= 1/5000) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 kg beträgt.
II. Selbstthätige Registrirwaagen. 2, 0 g für je 1 kg (= 1/500) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe nicht mehr als 5 kg beträgt.
1,0 g für je 1 kg (= 1/1000) der grössten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 kg beträgt.
Es sei uns zum Schluss noch gestattet, einige Worte über die Prüfung der Waagen auf Genauigkeit und Richtigkeit einzufügen.
Auf Richtigkeit prüft man die Waage in der Weise, dass man einen beliebigen Körper genau wägt, d. h. den Waagebalken in vollständiges Gleichgewicht bringt.
Nachdem dies geschehen, vertauscht man den gewogenen Körper und die Gewichte miteinander.
Ist die Waage richtig, so darf durch diese Veränderung das Gleichgewicht des Waagebalkens nicht gestört werden.
Auf Genauigkeit prüft man die Waage, indem man sie bis zur äussersten zulässigen Grenze belastet und, nachdem sie ins völlige Gleichgewicht gebracht ist, versucht, welches kleinste Gewicht ein messbares Abweichen vom Gleichgewicht des Waagebalkens veranlasst.
Maße und Messen.
In gleicher Weise wie bei den Gewichten hat das deutsche Reich auch bei den Hohlmaßen das metrische, von Frankreich eingeführte Maßsystem angenommen.
Hier ist die Einheit das Liter und eben wie ¶
bei den Gewichten, werden die Vervielfältigungen durch griechische, die Theilungen durch lateinische Zahlwörter ausgedrückt.
10 Liter = 1 Dekaliter
100 " = 1 Hektoliter
1000 " = 1 Kiloliter = 1 Kubikmeter
1/10 " = 1 Deciliter 1/100 » = 1 Centiliter
1/1000 " = 1 Milliliter = 1 Kubikcentimeter.
Ein Kubikcentimeter destillirtes Wasser wiegt bei 4,1° C. genau 1 Gramm. Ein Liter bei gleicher Temperatur 1 Kilogramm.
Bei dem Verkauf von Waaren nach Maß hat man niemals zu vergessen, dass die Temperaturdifferenzen hierbei eine grosse Rolle spielen.
Hätte man z. B. ein Hektoliter Spiritus bei einer Temperatur von + 18° C. gekauft und würde ihn bei einer Temperatur von 6° C. detailliren, so würde sich bei der bedeutenden Zusammenziehung, welche die Flüssigkeit durch die niedere Temperatur erlitten hat, ein erhebliches Minus ergeben. Es zeigt uns dies Beispiel, dass der Verkauf von Waaren, welche einen irgendwie erheblichen Preis haben, niemals durch Messen, sondern stets nach Gewicht stattfinden sollte.
Alle die oben genannten Staaten, welche das metrische Gewichtssystem angenommen haben, haben auch das Liter acceptirt;
England und Nordamerika messen nach Gallonen à 8 Pints.
Die Gallone fasst abgerundet 3¾ Liter, genau berechnet 3790 g Wasser;
1 Pint fasst 474 g. Man benutzt in unseren Geschäften Maßgefässe, auch wohl Mensuren genannt, aus Porzellan, Zinn und emaillirtem Blech, doch sind die Letzteren nicht aichungsfähig, dürfen daher beim Verkaufen nicht benutzt werden. Es sind im Ganzen nur wenig Flüssigkeiten, welche nach Maß gehandelt werden, doch hat man hier und da angefangen, der Bequemlichkeit halber auch Leinöl, Terpentinöl etc. nach Maß zu verkaufen.
Will man bei derartigen Stoffen das raschere Messen statt des Wagens benutzen, auch wenn man nach Gewicht verkauft, so kann man sich dazu leicht selbst Maßflaschen mit eingefeilten Theilstrichen herstellen, indem man mit möglichster Genauigkeit die gewünschten Mengen einwägt und danach die Theilstriche anbringt.
Diese Art und Weise ist namentlich sehr bequem, wenn man Leinöl, Firniss und ähnliche Flüssigkeiten im Verkaufslokal in sog. Ständern mit Abflusshähnen versehen vorräthig hält.
- Alle Waagen, Gewichte und Maße müssen gesetzlich geaicht, das heisst, mit einem behördlichen Kontrollstempel versehen sein.
Die Bezeichnung metrisches Gewichts- und Maßsystem kommt daher, dass man das Längenmaß «Meter» oder dessen Theilungen zur Festsetzung der Hohlmaße und der Gewichte benutzt hat.
Das Meter stellt den zehnmillionensten Theil des Erdquadranten dar (den vierzigmillionensten Theil des Erdumfanges). ¶