In den Handelsverträgen, welche das deutsche Reich mit Italien am 4. Mai und mit Spanien am abgeschlossen hat, sind die nachstehenden Tarifermäßigungen vereinbart worden:
No. 9 f des Tarifs. | Für frische Weinbeeren zum Tafelgenuß (Tafeltrauben) | von 15 M | auf 4 M |
" " " | Für andere frische Weinbeeren | " 15 | " 10 |
" 13 f | Für grobe Korkwaren | " 10 | " 5 |
" 13 g | Für Korkstopfen, Korksohlen und Korkschnitzereien | " 30 | " 10 |
" 25 h 1 | Für frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln und Mandeln | " 12 | " 4 |
" 25 h 2 | Für Feigen, Korinthen und Rosinen | " 24 | " 8 |
" 25 h 3 | Für getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten | " 30 | " 10 |
" 25 p 1 | Für Schokolade | " 60 | " 50 |
" " " | Für Oliven | " 60 | " 30 |
" 25 p 2 | Für Johannisbrot | " 4 | " 2 |
" 26 a 1 | Für Speiseöl in Flaschen oder Krügen | " 20 | " 10 |
" 26 a 2 | Für Olivenöl in Fässern | " 8 | " 4 |
Die ermäßigten Zollsätze traten nach den Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 30. Juni und vom 9. August am 1. Juli bzw. am allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf die Herkunft der Waren, vorläufig in Kraft, wurden aber vom 2. November dess.
Jahres ab auf die Provenienzen derjenigen Staaten eingeschränkt, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Ermäßigungen haben.
Hierzu gehören gegenwärtig die folgenden Staaten:
Argentinische Konföderation.
Belgien.
Chile.
Costarica.
Frankreich.
Großbritannien.
Hawaiische Inseln.
Italien.
Liberia.
Mexico.
Niederlande.
Österreich-Ungarn.
Persien.
Portugal.
Rumänien.
Schweiz.
Serbien.
Spanien und
Türkei.
Aus anderen, als den vorgenannten begünstigten Ländern stammende Waren der obenbezeichneten Gattungen unterliegen den bisherigen höheren Zollsätzen, welche vorstehend ersichtlich gemacht worden sind.
Der Mercks Warenlexikon angehängte Tarif, welcher im Oktober 1883 gedruckt wurde, enthält nur die ermäßigten Zollsätze, welche auch nach der inzwischen veröffentlichten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom noch fast ausnahmslos in Anwendung zu bringen sind, da Bezüge der in Betracht kommenden Waren aus anderen, als den begünstigten Ländern nur selten stattfinden werden. ¶