Mark | |
2. Fische, nicht anderweit genannt | 3 |
Bemerkung. Hierher gehören gesalzene, getrocknete, geräucherte, geröstete und bloß abgekochte Fische.
Frische Fische fallen unter Nr. 37 a und weiter, als vorstehend angegeben, zubereitete unter Nr. 25 p 1. - Die Produkte der deutschen Seefischerei werden bei Beobachtung gewisser Vorschriften auf gemeinsame Rechnung des Reichs, bzw. der Einzelstaaten, zollfrei eingelassen.
h) Früchte (Südfrüchte):
1. frische Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln und Mandeln | 4 |
Tara: F u. Ki 20 (für frische Apfelsinen, Limonen, Pomeranzen und Zitronen nur 18%), Kö 13, B 6.
Anmerkung zu h 1: Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 65 Pf. Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. - Andere als die vorgenannten frischen Südfrüchte unterliegen einem Zoll von 12 Mk pro 100 kg.
2. Feigen, Korinthen, Rosinen | 8 |
Tara: Ki 16, B 6, F u. Kö von 300 kg und mehr 7, leichtere F u. Kö 10, in durchgeschnittenen halben Fässern von 150 kg und darüber 7, in leichtern 10.
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten | 10 |
Andere trockene Südfrüchte unterliegen einem Zoll von 30 Mk. pro 100 kg.
Tara wie bei 2.
Anmerkung zu 25 h 1 bis 3: Außer vorstehender Tara für die äußere Umschließung noch 2%, wenn Südfrüchte in Säckchen oder Bällchen, und 10%, wenn sie in Schachteln, Körbchen oder Kistchen verpackt sind.
Gehen Südfrüchte in Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen ohne äußere Umschließung ein, so ist für erstere nur die zusätzliche Tara von 2, bzw. 10% zu gewähren.
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt | 50 |
Tara: F 16, Ki 18, Kö 13, B 4.
Bemerkung. Hierher gehören Gewürznelken, Ingwer, Kardamome, Muskatblüten, Muskatnüsse, Paradieskörner, Pfeffer aller Art, Piment, Safran, Vanille, Zimt, Sternanis u. dgl.
Anmerkung zu i: Gewürze zur Darstellung ätherischer Öle auf Erlaubnisschein unter Kontrolle | frei |
k) Heringe, gesalzene | 1 Faß (Tonne) 3 |
Anmerkungen zu k:
1. gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mk. für 100 kg verzollt.
2. gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgängiger Denaturierung | frei |
l) Honig | 3 |
1. Kaffee, roher, und Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Zichorie) | 40 |
Tara: h F 12, w F 8, Ki von 200 kg und darüber 12, leichtere Ki 17, Kö 9, B 2, Umschließungen von einfachem leichten Leinen 1.
Bemerkung. Hierher gehören auch ungebrannte Kaffeeschalen;
gebrannter, auch gemahlener Eichel-, Mohren-, Feigen-, Getreide-, Malz- u. dgl. Kaffee.
2. Kaffee, gebrannter | 50 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6.
3. Kakao in Bohnen | 35 |
Tara: h F 13, w F 10, Kö 9, B 3.
Bemerkung. Zerkleinerter Kakao, Kakaomasse und Schokolade fallen unter Nr. 25 p 1.
4. Kakaoschalen | 12 |
n) Kaviar und Kaviarsurrogate | 100 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6. ¶
Mark | |
o) Käse aller Art | 20 |
Tara: Ki von 50 kg und mehr 19, Ki von weniger als 50 kg 16, F 11, Kö 8, B 6, Kü von 150 kg und weniger 12, schwerere Kü 8.
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao und Schokoladesurrogate; mit Zucker, Essig, Öl oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen u. dgl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andre Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seetiere u. dgl.); zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andre ähnliche Gegenstände des feinem Tafelgenusses. Auch eingesalzene Fische in luftdicht durch Kork und Pech verschlossenen Töpfen | 60 |
Schokolade | 50 |
Oliven | 30 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6. Für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Schokolade und Schokoladesurrogate in w Ki 14. Für Zitronat und Sukkade in Kistchen und Schachteln von Buchenholz 13, desgleichen mit Leinenumhüllung 15.
Bemerkung. Hierher gehören z. B. Bonbons, einschließlich derjenigen zu Heilzwecken, kandierte Früchte, Sukkade, Dragees, Kindermehl mit Zuckerbeisatz, geröstetes oder mit Zucker versetztes Kastanienmehl, ferner Limonaden, Essenzen, Konserven u. dgl.
2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüten, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind;
Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht;
frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten;
unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt;
Pinienkerne;
gebrannte oder gemahlene Zichorien 4
Bemerkung. Hierher gehört z. B. Backobst, getrocknetes Bohnenkraut, desgleichen Dillkraut, Majoran, Petersilienkraut und andre.
Ferner Salzgurken, Sauerkraut, getrocknete Erdmandeln, genießbare Kastanien u. dgl.
q) 1. Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sago Surrogate, Tapioka | 6 |
Bemerkung. Hierher gehört auch Schusterkleister oder Wiener Papp. ^[= (carton; board, card-board, paste-board) ist eine über 40/100 mm bis 5 mm dicke Platte aus ...]
2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerware) | 3 |
Anmerkung zu q 2: Mengen von nicht mehr als 3 kg für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
r) Muschel- oder Schaltiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten u. dgl. | brutto 24 |
s) Reis, geschälter und ungeschälter | 4 |
Bemerkung. Hierunter fallen auch Reisgries, Reismehl und Reispuder, sofern er nicht parfümiert ist oder sich durch seine Umschließung als kosmetisches Mittel (Nr. 31 e) darstellt. - Reisstärke gehört unter Nr. 25 q 1.
Anmerkung zu s: Reis zur Reisstärkefabrikation unter Kontrolle | 1,20 |
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt | 12,80 |
Tara: S 1, Umschließungen von einfachem leichtem Leinen 0,5.
Anmerkung zu t: Salz, seewärts eingehend | 12. |
Tara wie vor. ¶