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Bemerkung. Zur Abfertigung von Leinenwaren der Tarifnummern 22 e 1 bis 4 und 22 f 1 zu den angegebenen Tarifsätzen sind nur diejenigen Zollstellen befugt, welche besondere Ermächtigung dazu erhalten haben.
Alle übrigen Zollstellen haben für rohe Leinwand etc. den Tarifsatz von 22 e 5 und für gefärbte etc. Leinwand den Tarifsatz von 22 f 2, ohne Rücksicht darauf, wieviele Fäden auf 4 qcm des Gewebes entfallen, anzuwenden.
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
Tara: F u. Ki 13, Kö 9, B 6.
g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller Art | 60 |
Bemerkung. Kittel aus feinerem Leinen (Nr. 22 f 2) fallen unter Tarifnummer 18 c. - Gesticktes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug gehört unter Nr. 22 h.
h) Bänder, Borten, Franzen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaren; Gespinste und andre Waren in Verbindung mit Metallfäden | 100 |
Bemerkung. Stickereien werden ohne Rücksicht auf das Stickmaterial lediglich nach der Art des Grundstoffes tarifiert.
Hierher gehören also Stickereien auf leinenem Grundstoff.
i) Zwirnspitzen | 600 |
Tara: Ki 23, B 11.
Bemerkung. Auch die weiter verarbeiteten Zwirnspitzen (Kragen, Manschetten etc.) fallen unter Nr. 22 i und nicht unter Nr. 18 c.
23. Lichte
15 |
Tara: Ki 16.
Bemerkung. Hierher gehören Wachs-, Stearin-, Talg-, Ceresin-, Paraffinlichte, überhaupt Kerzen aller Art. -
Streichwachslichte gehören unter Nr. 5 e.
24. Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche andrer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien | frei |
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier | frei |
Bemerkung. Gestochene Metallplatten und geschnittene Holzstöcke zum Gebrauch für den Druck auf andre Stoffe als Papier werden als feine Metall-, bzw.
Holzwaren, verzollt.
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und andern Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen | frei |
25. Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren und andre Konsumtibilien:
a) Bier aller Art, auch Met | 4 |
b) Branntwein aller Art, auch Arak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen | 48 |
Tara: Uf 11. Beim Eingang in Fl: Ki 24, Kö 16. ¶
Mark |
Bemerkung. Für Fässer mit Flüssigkeiten in Leinen- oder Mattenumhüllung wird eine Tara von 2, bzw. 4% gewährt.
Dergleichen Umhüllungen können auch vor der Verwiegung abgenommen werden. (Dasselbe gilt für Nr. 25 c, Nr. 25 d 1 und Nr. 25 e 1.)
c) Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe | 42 |
Tara: F 9, Ki 15, Uf 11, Kö 7. Flüssige Hefe in Fässern ohne Überfässer ist brutto zu verzollen.
Die für Fässer und Kisten angegebene Tara gilt nur für Preßhefe.
Andere Hefe Ki 24.
Anmerkung zu c: Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-österreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Öhningen und der sog. Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 kg einschlüssig in einem Transporte | 3 |
d) 1. Essig aller Art in Fässern | 8 |
2. Essig in Flaschen und Kruken | 48 |
Tara: Ki 24, Kö 16.
Bemerkung. Essig in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht wird nach Nr. 25 d 1 verzollt. - Hierher gehört Bier-, Wein-, Obst- und Kräuteressig zum menschlichen Genuß;
ebenso Essigsäure, Holz- und Eisessig.
Parfümierter Essig nicht zum Genuß fällt unter Nr. 31 e, Bleiessig unter Nr. 5 i und Essigäther unter Nr. 5 a.
e) Wein und Most, auch Cider, und künstlich bereitete Getränke, nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen:
1. in Fässern eingehend | 24 |
Tara: Uf 11.
2. in Flaschen eingehend | 48 |
Tara: Ki 24 Kö 16.
Bemerkung. Flaschen, Kruken, Schläuche etc. von 50 kg Bruttogewicht und darüber werden wie Fässer behandelt. - Hierher gehören auch Apfel-, Birnen- und Kirschwein, sowie andre gegorene Getränke aus Obst, ferner Wermut-, China- und Pepsinwein, gegorenes Birkenwasser, Limonaden etc.
f) Butter, auch künstliche | 20 |
Tara: Töpfe 16, h Kü u. F 13, w Kü 11, Kö 7. Finnische Butter in außergewöhnlich starken Kübeln von weichem Holz, bei der Einfuhr zur See, 15.
Bemerkung. Anchovis-, Sardellen- oder Krebsbutter fällt unter Nr. 25 p 1. Anmerkung zu f: Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleischextrakt, Tafelbouillon | 12 |
Tara: F u. Ki 16 (für Fleischextrakt F u. Ki 24), Kö 9, B 3.
Anmerkung zu g 1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
Bemerkung. Hierher gehört frisches, eingesalzenes, geräuchertes, gekochtes etc. Fleisch, Wild, Geflügel, ferner Fleischextrakt und Tafelbouillon. - Nur gekochtes Fleisch fällt auch dann unter Nr. 25 g 1, wenn es in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen eingeht, z. B. Corned beef und flüssige Bouillon.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Wild, nicht aber auf Geflügel, einschließlich des wilden Geflügels. ^[= Wie hinsichtlich der Eier (s. d.), so hat sich auch für G. aller Art in den letzten Jahrzehnten ...] ¶