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1. unechtes Blattgold und Blattsilber | 120 |
2. Brillen, Operngucker; Wachsperlen; Regen- und Sonnenschirme | 120 |
3. Waren aus Gespinsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder andern Tierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuk, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaren verbunden und nicht besonders tarifiert sind | 120 |
Bemerkung. Zu vorstehender Nummer gehören diejenigen Waren, welche entweder mit Rücksicht auf die Menge des verwendeten Gespinstes oder nach ihrem ganzen, durch die Art der Anbringung desselben bedingtem äußerm Ansehen überwiegend den Charakter einer Gespinstware an sich tragen, wie namentlich die ganze Gattung der mit andern Waren verbundenen Posamentierwaren.
21. Leder und Lederwaren:
a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter b genannten, ungefärbtes; gefärbtes Juchtenleder; Pergament; Stiefelschäfte | 18 |
Tara für 21 a, b u. c: F u. Ki 16, Kö 13, B 6.
b) Sohlleder sowie brüsseler und dänisches Handschuhleder, auch Korduan; Marokin; Saffian; gefärbtes Leder mit Ausnahme des unter a genannten; lackiertes Leder | 36 |
Bemerkung. Als Sohlleder ist alles lohgare Leder zu tarifieren, welches bei einer, der Verwendung zu Sohlen entsprechenden Stärke zugleich einen derartigen Grad von Steifheit besitzt, daß es für andre Bearbeitungszwecke, wofür ein mehr oder weniger schmiegsames Leder erforderlich wird, nicht tauglich erscheint.
Anmerkung zu b: Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle | 3 |
c) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaren, sowie andre Waren aus ungefärbtem oder bloß geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waren auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen | 50 |
Tara: F u. Ki 16, Kö 13, B 6.
d) feine Lederwaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder; von gefärbtem Leder, von lackiertem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art | 70 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6.
Anmerkung zu c und d: Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie grobe, Waren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaren behandelt.
Bemerkung. Hiernach gehören zu Nr. 21 c nachgenannte Waren, sofern sie aus ungefärbtem oder bloß geschwärztem Leder, grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich gefertigt sind: Schuhe, Stiefeln, Stiefelettenoberteile mit elastischen Einsätzen, Sattel- und Reitzeuge, Geschirre, Straßendraisinen und Velocipedes in wesentlicher Verbindung mit vorgenanntem Leder etc., Koffer, Korksohlen, auf beiden Seiten mit Leder überzogen, Decken, Gurte, Schurzfelle u. dgl. grobe Waren.
Ferner gehören nach dem amtlichen Warenverzeichnis unter Nr. 21 c: Ausgefüllte Federbetten und gepolsterte Matratzen, Darmsaiten, unlackierte Stöcke aus Tierflechsen und Schreibtafeln aus Schiefertuch.
Zu Nr. 21 d gehören z. B., sofern sie aus den oben sub d genannten Ledersorten, bezw. aus feinem Wachstuch u. dgl., gefertigt sind: Bücher (leeres Papier) in Einbänden von dem vorgenannten Material oder von Juchtenleder, Hosenträger aus Zeugstoffen in Verbindung mit Leder, Hutleder, Puppenbälge u. dgl. Ferner Waren aus echtem Pergament und aus tierischen Blasen. ¶