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β) abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emailliert, jedoch weder poliert noch lackiert; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Äxte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Turmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln | 10 |
Tara: B 4, Kö 6, F und Ki für Nägel, Schraubenbolzen, Holzschrauben- und Stifte 8, für andre Waren 10.
Bemerkung. Abgeschliffene Waren sind solche, welche mattglänzend erscheinen, polierte dagegen solche, welche Spiegelglanz zeigen.
Wie abgeschliffene Waren sind auch blau angelaufene, grau eingesetzte, gebräunte, ferner abgedrehte, abgeschmirgelte, abgefeilte, abgehobelte und endlich solche zu behandeln, welche, wie z. B. Drahtstifte, unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Ansehen erhalten haben.
γ) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge | 15 |
Tara wie bei β.
Anmerkung zu e2: Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschiffahrt und Tauerei | frei |
3. feine:
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, poliertem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;
β) aus schmiedbarem Eisen, poliert oder lackiert;
Messer, Scheren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit etc.,
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen | 24 |
Bemerkung. Als feine Waren der Nr. 6 e 3 α sind zu behandeln:
1. Gegenstände von leichtem Ornamentguß, d. i. von weniger als 3 kg Einzelgewicht, wie z. B. Galerien, Füllungen und andre feine Verzierungen für Mantelöfen, für Thüren und Möbel, sowie ähnliche ornamentierte Artikel;
2. alle Gegenstände von poliertem, lackiertem oder verniertem Guß;
3. Gegenstände aus Kunstguß, z. B. Statuen, Büsten und Tierfiguren von geringerer, als natürlicher Größe, Vasen, Friese zu Monumenten und sonstige als Kunstgegenstände zu betrachtende Artikel;
4. feine, vollständig fertig gearbeitete Gegenstände aus schmiedbarem Guß, namentlich aber alle lackierten, vernierten und polierten Waren aus schmiedbarem Guß.
γ) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und andern unedlen Metallen; Uhrfurnituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art | 60 |
Tara wie bei β.
7. Erden, Erze und edle Metalle:
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch | frei |
8. Flachs und andre vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle,
roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle | frei |
Bemerkung. Hierher gehören z. B. Hanf, Hede, Jute, Manilahanf, Agavefasern, Aloehanf, Chinesisches Gras, Waldwolle u. dgl. -
Die Waren hieraus sind nach Tarifnummer 22, bzw. 35, zu verzollen. ¶