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Bemerkungen. Unter Äther versteht man sowohl gewisse, dem Alkohol ähnlich zusammengesetzte Körper, wie den sog. Schwefeläther, den Amyl- und Methyläther, als auch Verbindungen dieser Körper mit verschiednen Säuren, wie z. B. den Essigäther, Fruchtäther etc. -
Petroleumäther gehört unter Nr. 29 des Tarifs. - Die zur Verbreitung von Wohlgeruch dienenden Essenzen fallen unter Tarifnummer 31 e oder d. Essenzen zum Genuß, z. B. Malzextrakt, Rumessenz, Limonadenessenz, gehören unter Nr. 25 a, 25 b oder 25 p 1. - Die unter Nr. 5 a gehörenden Firnisse unterscheiden sich von den Ölfirnissen (Nr. 5 d) dadurch, daß sie sich in starkem Alkohol auflösen. - Unter Nr. 5 a gehören diejenigen Farben, welche in Täfelchen, Stiften, Bläschen, Muscheln, Farbennäpfchen etc. oder mit Öl, Firnis oder Glycerin versetzt eingehen.
Mit Wasser eingeriebene Farben gehören unter Nr. 5 i. Mit Öl oder Firnis versetztes Eisenoxyd und die sog. Pulford'sche Eisenfarbe fallen unter Nr. 5 d.
b) Wachholderöl, Rosmarinöl | 12 |
Tara wie bei 5 a.
c) Oxalsäure und oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rotes blausaures Kali | 8 |
Tara wie bei 5 a.
d) Ätzkali, Ätznatron; Ölfirnis | 4 |
e) Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaren | 3 |
Bemerkungen. Schuhwichse in Blechdosen, selbst wenn diese mit Verzierungen versehen sind, wird nach den neuern Bestimmungen über die Tara mit den Schachteln zusammen nach Nr. 5 e verzollt. - Zu den Zündwaren werden Schwefelfaden, Schwefelhölzchen, Zunder, Reibzündhölzer, dergleichen Lichte und Schwämme, zubereitete Feuerschwämme, Pechfackeln, Feuerwerkskörper, Sprengmittel mit Ausnahme des Schießpulvers, Explosivstoffe in Hülsen und dergleichen Waren gerechnet.
f) Soda, kalcinierte; doppelkohlensaures Natron | 2,50 |
g) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; kristallisierte Soda; Pottasche | 1,50 |
h) Wasserglas | 1 |
i) rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis h oder unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Teeröle; Terpentinöle; Harzöl; Tieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säfte; Schießpulver; Weinhefe, trockene und teigartige | frei |
Bemerkung. Hierher gehören z. B. getrocknete, auch zerkleinerte Kräuter, Gartengewächse, Beeren, Blüten, Sämereien, Rinden, Wurzeln etc. zum Gewerbe- und Medizinalgebrauch.
Gartengewächse zum menschlichen Genuß gehören dagegen unter Nr. 9 g oder Nr. 25 p 2.
Ferner gehören hierher: Farbstoffe und Farben (vgl. Bemerkung zu Nr. 5 a), Gerbstoffextrakte, die meisten Säuren, Salze, Metalloxyde und dergl. -
Säfte zum Genuß gehören unter Nr. 25 p 2 oder 1;
flüssige Weinhefe s. unter Nr. 25 e.
6. Eisen und Eisenwaren:
a) Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt | 1 |
Bemerkung. Hierher gehören weißes, graues und halbiertes (weißes mit grauem gemischtes) Roheisen in Barren, Flossen, Masseln, Mulden, Platten etc., ferner Brucheisen und Abfälle aller Art, z. B. Dreh-, Bohr- und Hobelspäne.
Ausgenommen hiervon und der Tarifnummer 1 zugewiesen sind jedoch Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), sowie solche von verzinntem und verzinktem Eisenblech. ¶
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b) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façonnierten; Radkranzeisen; Pflugschareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen | 2,50 |
Bemerkung. Unter schmiedbarem Eisen wird überhaupt alles Eisen verstanden, welchem die Fähigkeit beiwohnt, geschmiedet, gehämmert oder gewalzt zu werden.
Anmerkungen zu b und d:
1. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Ingots | 1,50 |
2. schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder Walzdraht zur Kratzenfabrikation auf Erlaubnisschein unter Kontrolle 0,50
Bemerkung. Unter Luppeneisen sind durch Hämmern und unter Rohschienen durch Walzen roh vorgearbeitete Halbfabrikate zur Herstellung von Schweißeisen zu verstehen.
Ingots sind rohe, ungeformte Blöcke, aus welchen durch weitere Prozesse zunächst Gußstahl hergestellt wird.
c) Platten und Bleche aus schmiedbaren Eisen: ^[= (Roheisen, Fluß- und Schweißeisen), Stahl (Fluß- und Schweißstahl). Die ungeheure Bedeutung ...]
1. rohe | 3 |
2. polierte, gefirniste, lackierte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite | 5 |
Bemerkung. Schmiedbares Eisen von mehr als 18 cm Breite oder von 1 mm und darunter Stärke wird als Platte, bzw.
Blech, verzollt. - Polierte, gefirniste etc. Platten aus Eisenguß werden wie solche aus schmiedbarem Eisen behandelt, während rohe Platten aus Eisenguß unter Nr. 6 a fallen.
d) Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, poliert oder gefirnist | 3 |
Bemerkung. In die Form von Bunden, Ringen etc. aufgewundenes gewalztes oder gezogenes Eisen wird als Draht verzollt.
e) Eisenwaren:
1. ganz grobe:
α) aus Eisenguß | 2,50 |
Bemerkung. Als ganz grobe Waren der Nr. 6 e 1 α sind zu behandeln: 1. alle rohen Waren aus Herdguß, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht;
2. rohe, einfach profilierte Gegenstände aus Kastenguß, wie Säulen, Sockel, Röhren, Verbindungsstücke zu solchen, Belegplatten, grobe Öfen und Teile von solchen, grobe Fensterrahmen, dergleichen Gitter und ähnliche schwer ins Gewicht fallende Gegenstände.
Bestehen Zweifel darüber, ob ordinäre rohe Waren aus Kastenguß noch zu den einfach profilierten oder bereits zu den ornamentierten zu rechnen sind, oder handelt es sich um andre, als zu der vorgenannten Kategorie gehörige rohe Waren, so entscheidet das Gewicht dergestalt, daß Gegenstände von 25 kg und darüber nach Nr. 6 e 1 α, Gegenstände von weniger als 25 kg aber nach Nr. 6 e 2 α tarifiert werden.
β) Eisen, welches zu groben Bestandteilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken- und Brückenbestandteile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hakennägel, Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polsterfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen | 3 |
γ) gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen | 5 |
2. grobe:
α) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz | 6 |
Bemerkung. Als grobe Waren der Nr. 6 e 2 α sind zu behandeln: 1. einfach profilierte leichtere Gegenstände aus Kastenguß;
2. ornamentierte Gegenstände aus Kastenguß. Es gehören z. B. hierher: Grobe Beschläge, Bratspieße, Bügeleisen, grobe Degenscheiden, grobe Eimer von Eisenblech, grobe Flintenläufe, grobe Pferdegebisse, Kochgeschirre u. dgl., ferner ornamentierte Öfen, Gitter, Kamine, Gaskandelaber und ähnliche verzierte Gegenstände. ¶