Tarifnummern.
Den Maßstab der Verzollung bildet der Einheitssatz von 100 kg. Ausnahmen sind besonders ersichtlich gemacht.
Die gewöhnlich vorkommenden Verpackungsarten sind wie folgt bezeichnet: B = Ballen, F = Fässer, Fl = Flaschen, Ki = Kisten, Kö = Körbe, Kü = Kübel, S = Säcke, Uf = Überfässer.
Ein h vor einer dieser Bezeichnungen bedeutet „von hartem Holz“, ein w „von weichem Holz“.
Die hinter der Verpackungsbezeichnung stehenden Zahlen geben die Prozentsätze der Tara an.
Letztere beträgt für Säcke in der Regel 2% und für Ballen in einfachem Schilf-, Rohr-, bzw.
Bastgeflecht oder ähnlichen schweren Stoffen 4%. Für diese sind die Tarasätze deshalb nur da ersichtlich gemacht, wo dieselben von der Regel abweichen.
Die 2% übersteigende Ballentara wird bei baumwollenen und wollenen Geweben nur bis zum Maximalgewicht von 300 kg, bei andern Waren bis zu 400 kg bewilligt.
1. Abfälle:
Mark | |
1 a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle. | frei |
1 b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Tierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, tierischer, und andre Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Tierknochen jeder Art | frei |
Anmerkung: An sich zollflichtige ^[richtig: zollpflichtige] künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubnis, letzteres nur unter der Kontrolle der Verwendung, zollfrei zugelassen.
1 c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie | frei |
Anmerkung: Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.
Bemerkung: Wenn es zweifelhaft ist, ob alte, abgenutzte Gegenstände von Eisenblech, Abfälle von Leder oder von Zeugstoffen, alte Fischernetze und altes Tauwerk noch eine selbständige Verwendung zulassen, so sind dieselben entweder wie neue Waren zu verzollen, oder von den Beteiligten unter amtlicher Kontrolle zu zerkleinern.
2. Baumwolle und Baumwollenwaren:
2 a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte | frei |
2 b) Baumwollwatte | 1,50 |
2 c) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder andern vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen:
2 c 1. eindrähtiges, roh
α) bis zur Nr. 17 englisch | 12 |
β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch | 18 |
γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 " | 24 |
δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 " | 30 |
ε) über Nr. 79 englisch | 36 |
Tara: Ki 17, F 13, Kö 13, B 3. ¶
Mark | |
2. zweidrähtiges, roh | |
α) bis zur Nr. 17 englisch | 15 |
β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch | 21 |
γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 " | 27 |
δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 " | 33 |
ε) über Nr. 79 englisch | 39 |
Tara: F u. Ki 14, Kö 13, B 3.
3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt
α) bis zur Nr. 17 englisch | 24 |
β) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch | 30 |
γ) über Nr. 45 bis Nr. 60 " | 36 |
δ) über Nr. 60 bis Nr. 79 " | 42 |
ε) über Nr. 79 englisch | 48 |
Tara: F u. Ki 18, Kö 13, B 3.
Bemerkung: Es bestehen zwei verschiedne Systeme, nach welchen die Nummer baumwollener Garne bestimmt wird, das englische und das französische (metrische).
Die englische Nummer ist diejenige Zahl, welche angibt, wie oft das Gewicht eines einfachen rohen Fadens von 840 Yards = 786 m Länge (eines Schnellers) in 1 Pfund englisch = 453,59 g enthalten ist, wogegen die metrische Nummer das Verhältnis des Gewichts eines einfachen rohen Fadens von 1000 m Länge (eines metrischen Schnellers) zu 500 g ausdrückt.
Das der Zollklassifizierung zu Grunde liegende System ist das englische.
Die Garnnummer englisch oder metrisch wird gefunden, indem man das in Grammen festgestellte Gewicht von
1 Schneller englisch in 453,59 g (= 1 Pfd. englisch), bzw. von
1 Schneller metrisch in 500 g dividiert.
Die metrische Nummer wird durch Multiplikation mit 1,18 in die entsprechende englische Garnnummer verwandelt.
Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß zur Erhebung der Staffelzölle nur gewisse Zollstellen ermächtigt sind, während die übrigen Ämter stets die bezüglichen, für die über Nr. 79 liegenden Garne ausgeworfenen Tarifsätze zu berechnen haben.
4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt | 48 |
Tara: Wie bei 3. Auf Holzrollen in Kisten von mehr als 200 kg Bruttogewicht 14.
5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch akkomodierter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Nähfaden | 70 |
Tara: Ki 16, B 3.
6. Dochte, ungewebte | 24 |
Tara: Wie bei 3.
d) Waren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder andern, unter Nr. 41 genannten, Tierhaaren:
1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Samte; Tüll, roh und ungemustert | 80 |
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretiert, mit Ausschluß der aufgeschnittenen Samte | 100 |
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaren; Posamentier- und Knopfmacherwaren; auch Gespinste in Verbindung mit Metallfäden | 120 |
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretiert | 230 |
5. alle undichten Gewebe, wie Jakonett, Muselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind | 200 |
6. Spitzen und alle Stickereien | 250 |
Tara zu d 1 bis 6: F u. Ki 18, B 7. ¶