671 Österreich-Ungarn und die Zollausschlüsse (s. Schluss der Einleitung) eingehenden 50 g br. und mehr wiegenden Sendungen von Waren, welche einem Tarifsatze von 100 Mk. und mehr für 100 kg angehören, von der sub a genannten Befreiung ausgeschlossen sein sollen.
Ferner bleiben vom Eingangszoll frei:
1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden;
unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen;
gebrauchte Hausgeräte und Effekten, gebrauchte Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung;
auch auf besondere Erlaubnis neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung im Lande niederlassen.
3. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.
4. Reisegeräte, Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl., welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräte und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen;
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
5. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Warentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen;
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen.
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniss, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Pferde und andre Tiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lasttiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Warentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
6. Fässer, Säcke etc., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Öl, Getreide u. dgl. vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Öl etc. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe.
Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern etc. wird jedoch von einer Kontrolle der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide etc. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide etc. zu dienen bestimmt sind.
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andre
672 Gegenstände, welche für Bibliotheken und andre wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.
9. Altertümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Wert hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem andern Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrat zu erlassenden näheren Bestimmungen.
Sodann ist zu erwähnen, daß für das zum Absatz nach dem Auslande bestimmte Getreide, sowie für Bauholz, Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß, zulässig sind.
Ebenso werden für Mühlenfabrikate Erleichterungen dahin gewährt, daß bei der Ausfuhr der Zoll für das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird.
Bei Anwendung des Tarifes ist noch folgendes zu beachten.
Für die aus verschieden tarifierten Bestandteilen zusammengesetzten Waren bestimmt sich, sofern die Waren nicht zu den Kurzwaren zählen oder nicht besondere Ausnahmen ausdrücklich festgesetzt sind, die Hauptnummer des Tarifes nach dem Materiale desjenigen Bestandteiles, welcher der Ware ihren vorherrschenden Charakter als Blei-, Eisen-, Papier-, Stroh-, Stein-, Glas-, Holz-, Kupfer-, Leder- etc. Ware verleiht, und zwar ist die Klassifikation nach Maßgabe der in der betreffenden Tarifnummer genannten Verbindungen vorzunehmen.
Gegenstände, welche nur ganz unwesentliche Bestandteile zusammengesetzter Waren bilden, ingleichen alle solche, welche lediglich zur Befestigung oder Verbindungen einzelner Bestandteile dienen, wie: Nägel, Nieten, Schrauben, Häftel, Schlösser, Schließhaken, Reifen, Beschläge, Gewinde, Riegel, Schlüssel, Bänder, Fäden, Schnüre, Gurte, Riemen, Stricke etc. bleiben bei der Tarifierung außer Betracht, und es sind die Waren nach demjenigen Tarifsatze zu behandeln, welchem sie ohne das Vorhandensein jener nebensächlichen Verbindungen nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zufallen würden.
Mechanische Gemenge aus verschieden tarifierten Bestandteilen sind dann, wenn für dergleichen Gemenge als solche ein besonderer Zollsatz nicht vorhanden ist, nach demjenigen Zollsatze zur Verzollung zu ziehen, welchem der am höchsten belegte Bestandteil des Gemenges angehört, sofern dieser nicht in einer, nach dem Ermessen der Zollbehörde für unerheblich zu erachtenden Menge vorhanden ist.
Insoweit nicht besondere Ausnahmen in einzelnen Fällen ausdrücklich festgesetzt sind, hat bei der Verzollung der Waren der Umstand außer Berücksichtigung zu bleiben, ob die betreffenden Waren neu oder gebraucht sind.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Reichsgrenzen und die Grenzen des deutschen Zoll- und Handelsgebietes, für welches der Zolltarif gilt, nicht vollständig zusammenfallen.
Von der Zollgrenze sind zur Zeit noch ausgeschlossen die freien Städte Hamburg und Bremen mit dem größten Teil ihrer Gebiete, Altona, Geestemünde, Brake, sowie einige Elbinseln in der Nähe von Hamburg, ferner die Insel Reichenau im Bodensee und mehrere badische Höfe an der schweizerischen Grenze.
Dagegen sind in die Zollgrenze des Reichs durch Verträge eingeschlossen das Großherzogtum Luxemburg und die österreichische Gemeinde Jungholz.