670 für 100 kg nicht übersteigt, sowie in vereinzelten Fällen, wo der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, vom Bruttogewicht, in allen übrigen Fällen vom Nettogewicht erhoben, doch wird bei der Ermittelung des Nettogewichtes von Flüssigkeiten, mit Ausnahme des Sirups, das Gewicht der unmittelbaren Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken etc.) nicht in Abzug gebracht.
Die Prozentsätze des Bruttogewichtes, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann (Tarasätze), bestimmt der Bundesrat. Es bleibt jedoch der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er diese Tarasätze gelten, oder das Nettogewicht der Ware durch Verwiegung ermitteln lassen will.
Die gleiche Befugnis steht den Revisionsbeamten dann zu, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waren oder eine erhebliche Entfernung von den angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
Tara wird das Gewicht der für den Transport nötigen äußern Umgebung der Ware genannt.
Aus den vom Bundesrate in der Sitzung vom festgestellten Bestimmungen über die Tara ist noch zu erwähnen: als zum Nettogewicht der Ware gehörig werden namentlich folgende innere Umschließungen und Zuthaten betrachtet: Bretchen und Rollen von Holz oder Pappe, welche als Einlagen für Zeugwaren, Bänder, Garn etc. dienen;
Karten von Pappe, auf welche die Waren geheftet sind: Büchsen, Dosen, Terrinen u. dgl., in welchen eingemachte Früchte, Fleisch, Pasteten und ähnliche Verzehrungsgegenstände eingehen;
Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder mit Papier beklebtem Holzspan, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit 30 Mk. oder weniger Zoll für 100 kg belegte Gegenstände eingehen;
die Mäntel von Papier oder Zeugstoff, in denen Zeugwaren eingehen;
die zur Fabrikverpackung gehörigen Umschließungen der meisten Fabrikate;
Umschließungen aller Art, z. B. Etuis, Kasten, Futterale, welche nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders geformt sind.
Diese letztgenannten Umschließungen sind mit den Waren, welche sie enthalten, zusammen nach demjenigen Tarifsatze zu verzollen, welchem der höher belegte Teil unterliegt.
Ausgenommen hiervon sind Etuis, in denen Medaillen oder der Position 15 a 2 angehörige Instrumente, sowie Druck- oder Bildwerke eingehen.
Diese werden mit dem Inhalt zollfrei gelassen.
Nicht zum Nettogewicht werden namentlich folgende Umschließungen gerechnet: Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder mit Papier beklebtem Holzspan, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit mehr als 30 Mk. Zoll pro 100 kg belegte Gegenstände eingehen;
das zur Verpackung dienende Material, wie Stroh, Heu, Werg, Sägespäne, Packpapier u. dgl.;
Schachteln mit Papierspänen oder dergleichen, in denen sich Töpfe oder Terrinen befinden.
Wichtig ist die Bestimmung, daß die obengenannten inneren Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Ware gehören, in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifierung der letztern bleiben.
Nur wenn diese Umschließungen an sich einen erheblichen Gebrauchs- oder Verkaufswert haben und dabei gleichzeitig einem Zollsatze von mehr als 30 Mk. pro 100 kg unterliegen, werden dieselben für sich zur Verzollung gezogen.
Von der Verzollung sind nach dem Gesetze vom befreit:
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Warensendungen von 250 g Bruttogewicht und weniger,
b) alle der Gewichts Verzollung unterliegende Waren in Mengen unter 50 g.
Zollbeträge von weniger als 5 Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 teilbar sind, unter Weglassung der überschließenden Pfennige, erhoben.
Der Bundesrat ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauches örtliche Beschränkungen anzuordnen.
Von dieser Befugnis hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem derselbe unterm beschloß, daß die mit der Post über die Grenzen gegen ¶
671 Österreich-Ungarn und die Zollausschlüsse (s. Schluss der Einleitung) eingehenden 50 g br. und mehr wiegenden Sendungen von Waren, welche einem Tarifsatze von 100 Mk. und mehr für 100 kg angehören, von der sub a genannten Befreiung ausgeschlossen sein sollen.
Ferner bleiben vom Eingangszoll frei:
1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden;
unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen;
gebrauchte Hausgeräte und Effekten, gebrauchte Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung;
auch auf besondere Erlaubnis neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung im Lande niederlassen.
3. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.
4. Reisegeräte, Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl., welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräte und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen;
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
5. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Warentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen;
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen.
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniss, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Pferde und andre Tiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lasttiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Warentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
6. Fässer, Säcke etc., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Öl, Getreide u. dgl. vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Öl etc. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe.
Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern etc. wird jedoch von einer Kontrolle der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide etc. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide etc. zu dienen bestimmt sind.
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andre ¶