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Der Deutsche Zolltarif
Reichsgesetzblatt Seite 207.
Der Zolltarif, welchen das Deutsche Reich aus dem Zollverein übernommen hatte, genügte unter den veränderten Verhältnissen weder in finanzieller, noch in volkswirtschaftlicher Beziehung den berechtigten Anforderungen.
An Stelle des alten Zollvereins, welcher kein eigenes Finanzbedürfnis gehabt hatte, war 1871 das Deutsche Reich getreten, dessen Staatshaushalt ansehnliche und sich immer steigernde Ausgaben erheischte.
Die erforderlichen Mittel durch Erhöhung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten aufzubringen, stieß immer mehr auf Schwierigkeiten, je größer die Bedürfnisse des Reichs wurden, denn die direkte Steuerkraft der Bevölkerung war durch die Landes- und Kommunalsteuern bereits derart angespannt, daß eine Vermehrung der direkten Steuern nicht in Aussicht genommen werden konnte.
Seit den sechziger Jahren waren infolge des Abschlusses von Handelsverträgen - hauptsächlich desjenigen mit Frankreich - die meisten Tarifsätze derart erniedrigt worden, daß der deutsche Markt den fremden Waren ungehindert offen stand.
Wenn nun auch die inländische Industrie in den meisten Zweigen genügend erstarkt war, um jede Konkurrenz auf dem Weltmarkte ertragen zu können, so mußte dieselbe doch, wie sich namentlich später zeigte, dadurch hart getroffen werden, daß von 1875 an der Export infolge einer Handelskrisis stockte, während sie in der Heimat der fremden Konkurrenz schutzlos gegenüber stand.
Der Absatz nach dem Auslande wurde außerdem dadurch erschwert, daß Rußland vom ab die Zollgefälle in Gold erhob, Österreich und Italien ihre Tarife erhöhten, und Frankreich, trotz seiner bis dahin schon hohen Zölle, Miene machte, das Gleiche zu thun (Tarif vom Amerika aber seine abschreckend hohen Zölle beibehielt. Es erübrigte deshalb nur, der inländischen Industrie durch Schutzzölle zu Hilfe zu kommen und ihr dadurch auf dem inländischen Markte einen Vorzug vor der ausländischen Konkurrenz zu gewähren.
Die im Hinblick auf die Tarife andrer Länder mäßig zu nennende Erhöhung der Zollsätze verfolgte mithin den Zweck, neben der Beschaffung der für die Selbständigkeit des Reiches erforderlichen Geldmittel der Industrie die erbetene Fürsorge angedeihen zu lassen.
Der gegenwärtige deutsche Zolltarif - Gesetz vom - ist in seiner Gesamtheit seit dem in Kraft, doch wurden schon vom ab, teilweise sogar schon früher, gleich nach Annahme der betreffenden Tarifsätze durch den Reichstag in der zweiten Lesung, von mehreren Einfuhrartikeln (Tarifnummern 6, 14, 15, 23, 25 mit Ausnahme der Mühlenfabrikate, 26 c, 29, 37 und 39) die neuen, höheren Zollsätze erhoben.
Der Tarif ist nach dem Alphabet geordnet, um das Auffinden der betreffenden Gegenstände zu erleichtern.
Die Berechnung der Zölle geschieht mit wenigen Ausnahmen nach dem Gewicht, und zwar ist als Einheitssatz 100 kg angenommen worden.
Die Gewichtszölle werden bei den Waren, für welche der Zoll 6 Mk. ¶
670 für 100 kg nicht übersteigt, sowie in vereinzelten Fällen, wo der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, vom Bruttogewicht, in allen übrigen Fällen vom Nettogewicht erhoben, doch wird bei der Ermittelung des Nettogewichtes von Flüssigkeiten, mit Ausnahme des Sirups, das Gewicht der unmittelbaren Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken etc.) nicht in Abzug gebracht.
Die Prozentsätze des Bruttogewichtes, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann (Tarasätze), bestimmt der Bundesrat. Es bleibt jedoch der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er diese Tarasätze gelten, oder das Nettogewicht der Ware durch Verwiegung ermitteln lassen will.
Die gleiche Befugnis steht den Revisionsbeamten dann zu, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waren oder eine erhebliche Entfernung von den angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
Tara wird das Gewicht der für den Transport nötigen äußern Umgebung der Ware genannt.
Aus den vom Bundesrate in der Sitzung vom festgestellten Bestimmungen über die Tara ist noch zu erwähnen: als zum Nettogewicht der Ware gehörig werden namentlich folgende innere Umschließungen und Zuthaten betrachtet: Bretchen und Rollen von Holz oder Pappe, welche als Einlagen für Zeugwaren, Bänder, Garn etc. dienen;
Karten von Pappe, auf welche die Waren geheftet sind: Büchsen, Dosen, Terrinen u. dgl., in welchen eingemachte Früchte, Fleisch, Pasteten und ähnliche Verzehrungsgegenstände eingehen;
Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder mit Papier beklebtem Holzspan, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit 30 Mk. oder weniger Zoll für 100 kg belegte Gegenstände eingehen;
die Mäntel von Papier oder Zeugstoff, in denen Zeugwaren eingehen;
die zur Fabrikverpackung gehörigen Umschließungen der meisten Fabrikate;
Umschließungen aller Art, z. B. Etuis, Kasten, Futterale, welche nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders geformt sind.
Diese letztgenannten Umschließungen sind mit den Waren, welche sie enthalten, zusammen nach demjenigen Tarifsatze zu verzollen, welchem der höher belegte Teil unterliegt.
Ausgenommen hiervon sind Etuis, in denen Medaillen oder der Position 15 a 2 angehörige Instrumente, sowie Druck- oder Bildwerke eingehen.
Diese werden mit dem Inhalt zollfrei gelassen.
Nicht zum Nettogewicht werden namentlich folgende Umschließungen gerechnet: Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder mit Papier beklebtem Holzspan, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit mehr als 30 Mk. Zoll pro 100 kg belegte Gegenstände eingehen;
das zur Verpackung dienende Material, wie Stroh, Heu, Werg, Sägespäne, Packpapier u. dgl.;
Schachteln mit Papierspänen oder dergleichen, in denen sich Töpfe oder Terrinen befinden.
Wichtig ist die Bestimmung, daß die obengenannten inneren Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Ware gehören, in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifierung der letztern bleiben.
Nur wenn diese Umschließungen an sich einen erheblichen Gebrauchs- oder Verkaufswert haben und dabei gleichzeitig einem Zollsatze von mehr als 30 Mk. pro 100 kg unterliegen, werden dieselben für sich zur Verzollung gezogen.
Von der Verzollung sind nach dem Gesetze vom befreit:
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Warensendungen von 250 g Bruttogewicht und weniger,
b) alle der Gewichts Verzollung unterliegende Waren in Mengen unter 50 g.
Zollbeträge von weniger als 5 Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 teilbar sind, unter Weglassung der überschließenden Pfennige, erhoben.
Der Bundesrat ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauches örtliche Beschränkungen anzuordnen.
Von dieser Befugnis hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem derselbe unterm beschloß, daß die mit der Post über die Grenzen gegen ¶