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Sortimenten (24, 30, 36, 40, 50), im Schwarzwald, bzw. im ganzen Rheingebiet, gibt es holländer Tannen, als Siebziger, Achtziger, Neunziger und Hunderter, holl. Mastbalken, Mastsiebziger, gemeine Siebzig, Zweifeltanne, sechziger Holländer, gemeiner und fünfziger, holländer Dickbalken und Kreuzbalken, Vierstückbalken, gemeiner Vierziger, Dreistückbalken, Sechsunddreißiger gemeiner, Dreißiger gemeiner, Zwanziger Vorläufer, Zweistückbalken, Zweilinge, Balkunens geschnittenes Holz, Sparren, Bühnstangen, Säulholz, Doppelsäulholz, ein-, zwei- und dreibohriges, Sägklötze oder Trohmholz, Gipfelklötze, Rahmschnakel, Stollen, Spenstengel, Schneid-Eichen, Eichenganzbäume und ganze Stämme, Maß-, Doppel-, Einfachholz.
In Bayern: Wellen-, Trog- Rinnen- Blochholz, halb-, ganze und überfudrige Stämme, Sparr- und Halbreife, Röhrstämme, Rüst- und Lattenstangen, Schrank-, Leiter-, Pfahl-, Hopfenstangen und Bruckhölzer für Nadelholz, anderthalb-, über-, halb- und fudrige Stämme und Dreilingstämme für Laubholz; auf der Elbe Zimmer: extra starke, ganze, starke ganze, schwache ganze, lange ¾, lange ½, lange Mittel, kurze ½, starke Ziegel- und Mittelsparren, schwache Ziegel- und Strohsparren.
Allenthalben gibt es: zu Wagenachsen Achsholz, zu Ankerwalzen Ankerstück, zu Fußböden Braken, ganzes und halbes Faßholz, Bauholz, Franzholz, Klappholz, Kielbuchen, Kubelbäume, Mühlachsen, Bohlen, Bretter, Bühnen, Latten, Starken, Dachstöcke, Fachgerten, Gerten, Rechenholz, Ruder, Schalholz, Staaken, Wand- und Auslindehölzer, Balkenhölzer, Pfahlhölzer, Kronhölzer (Holme, Holster, Halle, Hollen, Kappen, Deck- und Oberschwellen), Riegel, Streben, Bänder etc. -
Schacht, Starkschacht, mittelschacht, Kleinschachtholz und Schachtstangenpfähle zum Bergbau, Joche, Kappen, Stempel, Bolzen, Thürstöcke, Sohlen, behauenes Ganz- und getrenntes Holz für Zimmerung. -
Bretter, Planken, Dielen in vielen Sortimenten: Ausschußdiele, Schalbrett, Herren-, Beschlag-, Kisten-, Mittel-, gemeines, Spünde-, Tischler-, halbes und ganzes Spundbrett, Rotholz, - im Norden, Halbbrette oder Halbholz, und Dünnbretter, Gemeinladen, Sattel-, Main-, Schal-, Dickbretter, Bödstücken, Bankladen im Süden und in Österreich. Schwarten, Schalen, Schwärt- und End-Schalbretter, Ort-, Zaun-, Schaldielen - Tafel-, gemeine, Falzbretter, - Rimelinge, Rühmlinge und Laden als Lokalbezeichnungen.
Schleif-, geschlifte, Furnierbretter, Eck-, Band-, Thür-, Fenster-, Dachstuhl-, Ringel-, Bug-, Strebepfosten - endlich als Brennholz: Scheit-, Kloben-, Leib-, Knüppel-, Reiser-, Stockholz und Abraum. Für den gesamten Holzhandel gab es 1878 als Mehrausfuhr in Rußland 97.04, in Norwegen 36.0, Schweden 108.43, Österr.-Ungarn 42.79 Mill. Mk., als Mehrausfuhr für Deutschland 202.9, England 373.33, Frankreich 96.48, Italien 52.02, Belgien 37.65, Schweiz 2.6 Mill. Mk., als Gesamtwert in Europa etwa 1300-1400 Mill. Mk. Großartige Vorräte, trotz der teilweise sinnlosen Verwüstung, haben die V. St., Nordamerika; die Gesamtausfuhr hat von 1866-1879 sich gesteigert von 21.78 auf 53.972 Mill. Mk. -
Hinsichtlich der Steigerung der Holzpreise gab auf der letzten Wiener Ausstellung eine Tabelle von einer Herrschaft Auskunft. Danach betrug der Preis für 1 Klafter weiches 5/4 elliges Scheitholz 1670 = 0.7 Mk., 1770 = 2.20, 1800 = 4.4, 1810 = 6.9, 1820 = 6.72, 1830 = 5.18, 1840 = 6.64, 1850 = 9.8, 1860 = 14.0, 1870 = 16 Mk. Am höchsten im Preis ist jetzt das Eichenbauholz (Schwellen); für Brennholz läßt sich so wenig wie für andres Holz eine Bedarfszahl geben; man nahm vordem für ländliche mittlere Wirtschaften 6-12 Klafter an. Kohlen und Torf haben hier bedeutende Veränderungen bewirkt. In Gebirgsgegenden gibt es noch sehr niedrige, an den Seeplätzen die höchsten Preise, Böhmen hat noch Urwald mit Unverkäuflichkeit des Holzes und Verwertung nur in Form von Kohlen, Rußland vielfach nur als Pottasche. Für Brennholz gilt jetzt das fm als Maß. - Zoll: Brennholz s. Tarif im Anh. Nr. 13 a; Bau- und Nutzholz Nr. 13 c; Holzwaren Nr. 13 d bis g. -
Für Bau- und Nutzhölzer können Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt und Erleichterungen bei der Abfertigung gewährt werden. § 7 Nr. 2 des Tarifgesetzes.