erzielt. Zur Zwillichweberei benutzt man jetzt zuweilen eine kleine Jacquardeinrichtung, wodurch dann eine etwas freiere,
an den
Damast erinnernde Zeichnung, das Abgehen von geradlinig begrenzten
[* 1]
Figuren ermöglicht wird. Der
Unterschied von Drillich und Zwillich besteht darin, daß der erstere nur glatten fortlaufenden vierschäftigen Köper ohne
Musterung hat, der letztere dagegen gemustert und mit so viel Schäften gewebt ist, als die Größe der
Muster erfordert. An die Stelle des leinenen oder in den gröbsten Sorten zuweilen hanfenen D. ist gegenwärtig vielfach
halbleinener (mit baumwollener Kette oder Einschlag) und ganz baumwollener D. getreten; leider auch solcher, bei dem mehr
oder wenigerBaumwolle in den Leinenstoff eingeschmuggelt ist.
Die Stoffe sind entweder roh belassen oder weiß gebleicht, einige durch Hinzunahme farbigen Garnes gestreift, quadrilliert,
meliert etc. Die Gewebe dienen in ihren verschiednen Sorten zu mancherlei Zwecken, namentlich
als: Bettzwillich, frz. coutil, engl. tick, ticking, entweder
ganz Leinen mit gestreiften Mustern, oder rot-, blaustreifig mit baumwollenem Schuß. Nachahmungen der
leinenen Zwilliche in ganz
Baumwolle heißen gewöhnlich Bettdrell, bestehen nur aus fortlaufendem vierschäftigen Köper,
zum Teil farbig gestreift oder kariert, und nur in ordinären Qualitäten vorkommend, zu Matratzen, Strohsäcken, Rouleaus,
geringer Tischwäsche etc. Tischdrell, frz. linge de table,
nappage; engl. dornic, dornock, und Handtuchdrell, mit kleinern und größern
rechtwinkeligen Mustern oder das Tischzeug auf dem Jacquardstuhle gewebt in damastähnlichen
[* 1]
Figuren.
Hosendrell, frz. coutil, von Leinen und
Baumwolle gemischt, gestreift, gemustert, geflammt und meliert. Der Hauptsitz der
Fabrikation derartiger Waren ist die sächsische Oberlausitz und das benachbarte nördliche Böhmen, außerdem Nordfrankreich.
- Zoll s. Tarif im Anh. leinener roher Nr. 22 e,
gebleichter oder gefärbter Nr. 22 f; baumwollener und halbleinener roher Nr. 2 d
1, gebleichter Nr. 2 d 2, gefärbter Nr. 2 d 3.
(Droguen) und Chemikalien. - Unter den Namen D. oder Drogeriewaren faßt man alle diejenigen Naturprodukte
zusammen, welche zu medizinischen Zwecken benutzt werden; sie bilden Handelsartikel der Apotheker und
Drogisten und die Zahl der hierher gehörigen Waren ist eine sehr große, war aber in frühern Zeiten noch viel größer,
da man viele derselben als unwirksam erkannt hat oder wegen ihrer gefährlichen und unsichern Wirkung nicht mehr benutzt.
Im Laufe der Zeit hat sich der Begriff des Wortes D. erweitert, so daß man jetzt nicht bloß Rohprodukte
dazu rechnet, sondern auch Präparate und Stoffe, die zu einigen andern als medizinischen Zwecken dienen.
Die Händler mit D. führen in der Regel zugleich auch Chemikalien, d. s. chemischePräparate;
die Zahl derselben ist ebenfalls eine sehr bedeutende, es kommen jedoch sehr viele derselben so selten
im Handel vor und werden dann auch nur in so geringfügigen Mengen gebraucht, daß sie für den Handel im allgemeinen keine
Bedeutung haben. Die Chemikalien werden teils zu medizinischen,
teils zu technischen Zwecken gebraucht, sowie auch in chemischen
Laboratorien für die Zwecke der Wissenschaft.
Der Engros-Handel mit D. und Chemikalien ist selbstverständlich keinen Beschränkungen unterworfen; dagegen ist der Kleinhandel
mit diesen Waren insofern ein beschränkter, als eine gewisse Zahl derselben von den Drogisten an das Publikum nicht verkauft
werden darf, und in den Apotheken auch nur nach ärztlicher Verordnung oder gegen Giftschein. Gewisse
Arzneimittel können zwar von den Apothekern auch ohne ärztliche Verordnung verkauft werden, aber nicht von den Drogisten.
Diesen ist nur gestattet folgende Arzneimittel an das Publikum abzugeben:
Englisches Pflaster, gestrichenes Heftpflaster,
Fleischextrakt, Malzextrakt, Lakritzensaft, flüchtiges Liniment, künstliche
Mineralwässer, Hoffmanns-Tropfen, Seifenspiritus,
Kampferspiritus, Pfeffermünzkügelchen, Fruchtsyrupe, weißen Zuckersyrup, Arnica-,
Baldrian-,
Benzoë-
und Myrrhentinktur,
Essenzen zur Anfertigung geistiger Getränke, Pepsinwein,
Cold-Cream, Lippenpomade und Pappelpomade.
Alle übrigen zusammengesetzten und gemischten Arzneimittel, wie z. B. gemischte
Thees,
Extrakte, Salben, Pflaster, gemischte
Pulver etc. dürfen von Drogisten und Kaufleuten im Kleinhandel an das Publikum nicht abgegeben
werden. Die einfachen Arzneimittel, D. und Chemikalien, soweit sie nicht giftig sind, unterliegen jedoch
keiner Beschränkung beim Verkaufe. Ausgenommen sind nach der Reichsverordnung vom dürfen also im Kleinhandel
an das Publikum nicht verkauft werden, folgende:
Asa foetida (Stinkasant), bulbus scillae
(Meerzwiebel), cantharides (Spanische
Fliegen), castoreum
(Bibergeil), cortices chinae
(Chinarinden), cortices mezerei (Seidelbast), cortices radicis
granatorum (Granatwurzelrinde), cubebae (Cubeben), euphorbium
(Euphorbium), faba calabarica
(Calabarbohne), fel tauri depuratum
siccum (trockne gereinigte
Ochsengalle), flores cinae
(Wurmsamen), flores Kosso (Kusso), folia belladonnae (Tollkirschenblätter),
folia Bucco
(Buccoblätter), folia digitalis (Fingerhutblätter), folia hyoscyami
(Bilsenkraut), folia stramonii (Stechapfelblätter),
folia toxicodendri (Giftsumachblätter), fructus colocynthidis (Coloquinten), fructus sabadilli
(Sabadillsamen), fungus laricis
(Lärchenschwamm), galbanum (Mutterharz), herba cannabis indicae
(Indischer Hanf), herba conii
(Schierlingskraut),
herba gratiolae
(Gottesgnadenkraut), herba lobeliae
(Lobelienkraut),
Kamala, lactucarium (Giftlattichsaft), manna, opium, pasta
Guaranae
(Guarana), radix belladonnae (Tollkirschenwurzel), radix colombo (Colombowurzel), radix hellebori viridis (Grüne
Nieswurz), radix ipecacuanhae (Brechwurzel), radix pyrethri
(Bertramwurzel), radix rhei
(Rhabarber), radix sarsaparillae (Sassaparillwurzel),
radix senegae
(Senegawurzel), radix serpentariae (Virginische
Schlangenwurzel), resina guajaci
(Guajakharz),
resina jalapae (Jalapenharz), resina scammoniae (Scammoniumharz), rhizoma filicis (Wurmfarrnwurzel), rhizoma veratri (weiße
Nieswurzel), secale cornutum
(Mutterkorn), semen
¶
Einfuhrzoll für D. und Chemikalien s. Tarif im Anh. Nr. 5. -
Im Allgemeinen wird bemerkt, daß rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauch (getrocknete Kräuter, Sämereien, Harze,
natürliche Mineralwässer etc.) sowie gleichen Zwecken dienende Präparate und
Fabrikate (Farben, Gerbstoffe, Säuren, künstl. Salze, Benzol und ähnliche leichte Teeröle, Harzöl, Tieröl, künstl. Mineralwässer,
künstl. Balsam, Pflaster, Mundlack, ohne Zuckerzusatz eingedickte Fruchtsäfte etc.) zollfrei sind. Dagegen sind alle äther-
oder alkoholhaltigen Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer zollpflichtig. Tarif Nr. 5 a.