(fr. anguille, engl. eel). Von diesem zur Familie
der
Muränen gehörigen schlangenförmigen
Fische hat man zwei Arten zu unterscheiden, Flußaal(Anguilla vulgaris) und den
Meeraal(Conger vulgaris); letzterer unterscheidet sich von ersterem durch die lange, schon über den Brustflossen beginnende
Rückenflosse, welche beim Flußaal bedeutend kürzer ist, durch den verlängerten Oberkiefer und das
Fehlen der Schuppen, welche beim Flußaal aber auch nur sehr klein, dünn und durchsichtig sind, und in der dicken Schleimhaut
nach zweierlei Richtungen hin, von Hautrunzeln getrennt, eingebettet liegen.
Der Flußaal wird selten länger als 1 bis 1,2 m und sein Gewicht erreicht nur ausnahmsweise 6 k, während
dasjenige des Meeraales 30 k und mehr erreichen kann; letzterer ist jedoch weniger schmackhaft. Die erwachsenen Flußaale
wandern dem Meere zu, laichen hier und die junge Brut schwimmt wieder in die Flüsse stromaufwärts. Der Meeraal kommt nur
höchst selten in einen Fluß. Das Fangen der A. geschieht des Nachts mit Netzen und Reußen, zuweilen
auch mit der Angel. Bei Comacchio, der Mündung des Po, befindet sich eine altberühmte Zuchtanstalt für Flußaale; die
jährliche Ausbeute an A. soll dort durchschnittlich 500000 k betragen. In Deutschland wird der größte Handel mit A. in
den Seestädten betrieben, da namentlich in Schleswig-Holstein und der Ostseeküste viele gefangen werden,
die meisten aber in Holland für den englischen Markt. Zwei Gesellschaften, von denen jede Fünf eigens dazu gebaute Schiffe
hat, führen mit jeder
Reise zwischen 8-10000 k lebender A. von Holland nach London. In den meisten deutschen Staaten ist
es verboten, A., die nicht wenigstens eine Länge von 35 cm haben, zu fangen und feilzubieten. - Im Handel
hat man außer frischem A. noch eingesalzenen,marinierten (auch Aalbricke genannt) und geräucherten A. (Spickaal). - Marinierter
A. muß in vollkommen gut verschlossenen Gefäßen an trockenen und kühlen Orten aufbewahrt werden, und hat man darauf zu
sehen, daß die Stücke stets von der Brühe bedeckt sind; geräucherter A. muß an luftigen Orten aufbewahrt werden, da
er leicht fremde Gerüche annimmt. - Der Preis für lebende A. schwankt in Leipzig gewöhnlich zwischen 1,7 bis 2,0 Mark
pro ½ K im Kleinhandel. Aalbrut von 6-7 cm Länge und der
Stärke eines Wollfadens wird von der Kaiserl.
Fischzucht-Anstalt in Hüningen für 13 Mark pro 1000 Stück geliefert. - Frischer A. geht zollfrei ein, Tarifnummer 37 a,
geräucherter gemäß Zolltarif im Anh. Nr. 25 g 2., marinierter Nr. 25 p 1.
der einzige seiner Familie, der in Süßwasser
lebt;
er ist über ganz Europa und das mittlere
Asien verbreitet, kommt aber nicht in großer Menge vor und liebt nur tiefes
und klares Wasser.
Die A., Lota fluviatilis, erinnert nur infolge ihrer schlanken Gestalt einigermaßen
an den
Aal; ihr
Fleisch ist zart und weiß, die Leber gilt als Delikatesse. Die A. dürfen bei uns nicht unter 18 cm Länge
gefangen und verkauft werden; in den Monaten Dezember und Januar ist ihr Fang und Verkauf überhaupt verboten. - Zollsätze:
wie bei
Aal.
cortexAbeocutae, ist die Rinde eines in Westafrika heimischen nach der gleichnamigen
Stadt benannten Baumes Coelocline Polycarpa;
sie enthält einen gelben Farbstoff, der mit dem
Berberin identisch sein soll
und wird dort sowohl als Heilmittel, als auch zum Gelbfärben von
Häuten und Matten benutzt.
Bei uns ist diese Rinde wieder
außer Gebrauch gekommen. - Als Rinde gemäß Zollt. im Anhang Nr. 5 i.
(zollfrei), der
Extrakt zum Färben Nr. 5 e.
Die nutzbringende Verwendung der zahlreichen Arten von A., die beim Fabrik- und Gewerbebetriebe, sowie auch
in der Hauswirtschaft entstehen und früher als nutzlos weggeworfen wurden, ist in der Neuzeit ein Gegenstand
von größter Bedeutung geworden, da hierdurch Millionen von Werten neugeschaffen werden. Die einzelnen Arten von A. sind
in diesem Buche unter den Namen der betreffenden Stoffe besprochen, so daß es genügt, hier nur eine Aufzählung derjenigen
zu geben, welche man in Zollavisen, Einfuhr- und Ausfuhrlisten gewöhnlich unter diese Rubrik zu stellen
pflegt.
Die meisten A. sind bei der Einfuhr in das Gebiet des deutschen Zollvereinszollfrei; dahin gehören A. von der
Eisen-Fabrikation
(Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und vom verzinnten Eisenblech (Weißblech), von Glashütten, Scherbenglas, von der Wachsbereitung,
von
Salz- und Seifensiedereien (Mutterlaugen und Unterlaugen), von Gerbereien das Leimleder, Lederabfälle und sonstiges
Leimgut, Blut, flüssiges und eingetrocknes (Anmerkung des Editors: richtig: eingetrocknetes), Tierflechsen,
Treber, Branntweinspülig, Spreu, Kleie, Steinkohlenasche,
Dünger, tierische und andere Düngemittel, ausgelaugte Asche,
Kalkäschen, Knochenschaum oder Zuckererde; künstliche Düngemittel und Düngesalze werden auf besondere Erlaubniß und
Düngesalz nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei zugelassen; endlich Lumpen aller Art, ungebleichtes und gebleichtes
Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien für die Papierfabrikation, Papierspäne,
Makulatur (beschriebene oder bedruckte),
alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke, gezupfte
Charpie. Andere Abfälle z. B. vom Stahl oder Stahlgegenständen
(Dreh- oder Hobelspänen, sogenanntes
Schrot) werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, verzollt. Bei der Ausfuhr¶
mehr
waren Lumpen und ähnliche Abf. zur Papierfabrikation bis vor wenigen Jahren einem Zoll unterworfen. Der Wert der Ausfuhr
Deutschlands an Abfällen aller Art wird für das Jahr 1879 auf: 31600000 Mark, der der Einfuhr auf: 51800000 Mark angegeben.
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