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daß sich das Ziel, den schon seit Jahren in immer steigendem Maße erhobenen berechtigten Klagen über Wildschaden Abhilfe zu schaffen, durch Erweiterung der bereits zur Verhütung des Wildschadens getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erreichen lasse. Darum brauche nur die Aufsichtsbehörde ermächtigt zu werden, den Jagdberechtigten für eine bestimmte Zeit zum Abschusse des Wildes während der Schonzeit anzuhalten (Einführung einer sogen. Polizeijagd). Im übrigen bleibe es auch, wie es im bestehenden Gesetze heißt, den Jagdpachtern unbenommen, hinsichtlich des Wildschadens in den Jagdpachtverträgen vorsorgliche Bestimmung zu treffen.
Doch gelangte man in der neuesten Zeit mehr zu der Erkenntnis, daß der bestehende Schutz für die Landwirtschaft unzureichend sei, denn der einzelne Grundbesitzer hat keinen Einfluß auf den Abschluß der Pachtverträge; die in solchen Verträgen bereits bei Bemessung der Pachtsumme vorgesehenen Vergütungen für etwanigen Wildschaden werden nach Maßgabe der Flächengröße verteilt, während jeweilig nur bestimmte Besitzungen geschädigt werden oder überhaupt gefährdet sind.
Darum wurde seit 1853 wiederholt (1853, 1855, 1868, 1870, 1883 etc.) eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung erstrebt, bis denn endlich eine solche mit dem Wildschadengesetz vom zu stande kam. Dieses Gesetz, welches in Kraft [* 2] trat, gilt für den Umfang der ganzen Monarchie mit Ausschluß der Provinz Hannover [* 3] und des vormaligen Kurfürstentums Hessen. [* 4] Für diese letztern beiden Landesteile bleiben die bestehenden umfassendern gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Nach dem neuen Gesetz ist der durch Schwarz-, Rot-, Elch- und Damwild sowie Rehwild und Fasanen auf und an Grundstücken angerichtete Schade dem Nutzungsberechtigten zu ersetzen. Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Grundbesitzer des Jagdbezirkes nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Der Pachter wurde nicht für ersatzpflichtig erklärt, weil demselben vertragsmäßig die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschadensbeträge auferlegt werden kann.
Bei Enklaven ist der Inhaber des umschließenden Jagdbezirkes ersatzpflichtig, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat. Dagegen findet ein Ersatz für Wildschaden nicht statt, wenn die Umstände ergeben, daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen. Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Rot- oder Damwild verursachter Wildschaden festgestellt worden, so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten die Aufsichtsbehörde sowohl für den betroffenen als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern und anhalten.
Allenfalls kann auch den Grundbesitzern und Nutzungsberechtigten die Genehmigung erteilt werden, das auf ihre Grundstücke übertretende Rot- und Damwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres zu erlegen. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch letzteres verursachten Schaden.
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine bestimmte Zeit gestatten. Außerdem hat sie zur Vertilgung uneingefriedigten Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, sei es durch andre geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des Bezirkes und der Nachbarforsten.
Wilde Kaninchen [* 5] unterliegen dem freien Tierfang mit Ausschluß des Fangens mit Schlingen. Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel [* 6] und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden.
Vgl. Wagner, Die preußische Jagdgesetzgebung (Berl. 1889);
Albert, Die deutsche Jagdgesetzgebung (Münch. 1890);
Ausgaben des Gesetzes vom von Berger (Berl. 1891), Holtgreven (mit Kommentar, das. 1891).