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neue preußische Gesetz. Die genannte Beurkundung wird verlangt, um die Schuldverwaltung von der eignen verantwortlichen Prüfung zu befreien. Über den Inhalt des Neichsschuldbuche's darf uur den: eingetragenen Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern von Todes wegen sowie bezüglich der oben unter 3) und 4) bezeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letztern aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine inländische! öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt! werden.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte ^ des Inhabers an den eingelieferten Schulduerschrei-! bungen. Eingetragene Forderungen können durch ^ Huschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf andre! Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht, werden. Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichen: Zinssatz und gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung gesetzlich ermächtigt ist.
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen, erlangen dein Reiche gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken, bez. nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen.
Eine'Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen auf Eintragung, Übertragung und Löschung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte findet nicht statt. Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen wird dem Antragsteller, und falls der Berechtigte ein andrer ist, auch diesem, eine Benachrichtigung erteilt. Diese Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.
Von einer etwanigen Kündigung einer der Reichsanleihen sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Zinsen werden an den legitimierten Eigentümer, jedoch nur im Inlande bezahlt, und zwar in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage nach dem Fälligkeitstermin durch eine Reichs- oder Landeskasse oder durch die Reichsbank oder auf Gefahr und Kosten des Berechtigten mittels Übersendung durch die Post. Von Wohnungsänderungen ist im letztern Falle Mitteilung zu machen. In Preußen [* 2] wurden erledigt bar durch öffentliche Kassen 4764 Posten, durch Girokonto auf die Reichsbank 864 und durch Postsendung 4156 Posten.
Vgl. die jährlich in Berlin [* 3] erscheinenden »Amtlichen Nachrichten über das preußische Staatsschuldbuch und amtliche Nachrichten über das deutsche Reichsschuldbuch Staatsschulden. Das Zensusbüreau der Vereinigten Staaten [* 4] von Nordamerika [* 5] veröffentlicht in seinein Bulletin über die Verschuldung der Union, der Staaten und der Grafschaften auch eine teils auf den letzten amtlichen Angaben beruhende, teils nach andern Quellen gefertigte Zusammenstellung der Schulden aller Länder der Welt. Danach betragen diese in Millionen Mark) in Länder Jahr Länder Jahr 1880 1890 1880 1890 Ägypten. .. . 2064 2171 Großbritannien Argentinien . 492 1207 und Irland 15026 14072 Belgien [* 6] .. .. . 1145 1598 Ceylon. .. . 7,4 27... Volivia. .. . 132 62.0 Ostindien. . 2820 3700 Brasilien .. . 1870 2458 Kapkolonie . 231 466 Chile. .. .. . 360 358 Mauritius 16.4 35.7 Columbia [* 7] .. . 61.7 267 Nalal .. .. . 29.8 92.4 Dänemark [* 8] .. . 116 139 Bermudas 0,2 Teutsches Reich.- Kanada .. . 736 998 ReichZschuldeu 326 Fidschiinseln. [* 9] 2.? Elsaß-Lothr.. 16,5 16.1 Neusüdwales. 313 979 Anhalt. .. . Neuseeland . 538 777 Baden [* 10] .. .. . 255 299 Queensland . 277 542 Bayern .. . 1191 1409 Südaustralien 208 428 Bremen .. . 23.1 68.0 Ta Zmania 36.5 9t.3 Braunschweig [* 11] 27,3 20.6 Victoria .. . 4'N 754 Hamburg. . 144 249 Westaustralien 7,1 27.3 Hessen [* 12] .. .. . 25.8 31? Griechenland . 214 449 Lippe .. .. . 1.4 0.l Guatemala. . 17,6 45.4 Lübeck [* 13] .. .. . 15.7 13.0 Haiti .. .. . 67.2 56.7 Mecklenburg Hawa'i .. .. . 1.6 9.7 Schwerin . 44.1 Honduras .. . 132 26? Mecklcnburg Italien [* 14] .. .. . 8459 9763 Strelitz [* 15] .. . 0,2 Japan .. .. . 1466 1283 Oldenburg . 38.9 38.6 Liberia [* 16] .. .. . 2,1 4,1 Preußen .. . 1445 4658 Meriko .. .. . 491 479 Tachsen-Wei Montenegro . 3.1 mar .. .. . 0.9 1.8 Niederlande . 100l 1808 Kgr. Sachsen. [* 17] 640 604 Holl.Ostindien 77.3 Schaumburg Nicaragua [* 18] .. . 7.1 Lippe. .. . 1,5 0.6 Österr.-Ungarn 9343 12039 Relch ä. L. . 0.4 0.3 Paraguay [* 19] .. . 96.-z 81.9 Reuß [* 20] j. L. . 0,7 0.3 Peru 1113 1604 S. - Altenburg 0,6 0,7 Rumänien [* 21] .. . 312 756 3.-Koburg Rußland .. . 13940 14662 Gotha .. . 4.0 4.0 Salvador .. . 8,6 25.2 S.-Mciningen 10.1 10.7 San Domingo 15.3 41.3 Schwarzburg Serbien. .. . 29.4 255 Rudolstadt. [* 22] 2.2 3.1 Spanien. .. . 10848 5254 Schwarzburg Schweden .. . 237 269 Sondersh. . 3.4 3.3 Norwegen. . 73.5 58.s Waldeck .. . 2.6 2.4 Schweiz. .. . 24.6 45,8 Württemberg [* 23] 385 452 Ver. Staaten v. Frankreich .. . 17974 18677 Nordamerika 8075 384? Madagaskar. [* 24] 11,8 Staaten und Tunis [* 25] .. .. . 105 147 Territorien . 1218 937 Die Schulden der Grafschaften (Counties) der Vereinigten Staaten werden angegeben zu 521 Mill.Mk. in 1880 und zu 598 Mill. Mk.'in 1890. Die Gesamtsumme aller oben angeführten Schulden stellt sich für 1880 auf 108,438 Mill. Mk., für 1890 auf 113,051 Mill. Mk. Sie wären demnach im Laufe von 10 Jahren um 4613 Mill. Mk. gestiegen. Dagegen hat sich die Schuld der Vereinigten Staaten von Nordamerika in dieser Zeit vermindert um 4^23 Mill. Mk., diejenige der Einzelstaaten und Territorien um 282 Mill. Mk., während die Schulden der Grafschaften sich um 74,7 Mill. Mk. erhöht haben. Für die übrigen Länder der Erde, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika, würde nach obigen Angaben die Schuld im Laufe der letzten 10 Jahre durchschnittlich jährlich um 905 Mill. Mk., und zwar von 98,622 Mill.Mk. auf 107,671 Mill.Mk., gewachsen sein. Einen Anspruch auf volle Genauigkeit können vorstehende Zahlen nicht erheben; sie bieten vielmehr nur ein ganz allgemein gehaltenes Bild über die Höhe der finanziellen Belastung. Ein richtiges Urteil über die Bedeutung derselben läßt sich nur bilden durch einen genauen Vergleich zwischen der Höhe der Summe, welche für Verzinsung und Tilgung aufgewandt wird, und der politischen, finanziellen und ¶