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Eisenbahnzwecke aufgenommene Schuld, welche durch Auslosungen getilgt wird und demgemäß eine Summenschuld mit Zinsverpflichtung darstellt (rentss llM0i'ti8adi68). Die Gläubiger, welche durch Einzahlungen Ansprüche auf Renten bis herab zu Beträgen von 3 Frank erwerben können, erhalten je ^ einen Buchauszug (kxti^it ä'wsei'i Mmi, auch titres ! genannt), in welchem d:e Eintragung der Rente auf! ihren Namen bescheinigt wird. Dieser Auszug hat! nicht, wie in Deutschland [* 2] der über den Eintrag aus- i gestellte Schein, lediglich die Bedeutung einer Be-! nachrichtigung, sondern er ist von Wichtigkeit für den Rentenanspruch selbst, indem er bei jeder Ausübung der durch ihn gewährten Rechte vorgelegt werden muß. Um die Benutzung der Einrichtung zu erleichtern, führt jeder Generaleinnehmer (ti'ö80i'i6i'M)'6Nl ^6U6i-a1) eines jeden Departements, mit Ausnahme desjenigen der Seine, ein Nebenbuch (re Zistre 8i)6 ciki), in welches er ebenfalls Renten eintragen kann.
Die Renten dieser Spezialregister werden im ganzen, nicht aber im einzelnen im (^i'luiä I.ivi'6 der Zentralkasse zu Paris [* 3] eingetragen. Die über dieselben ausgestellten Extraits lauten dem entsprechend auch auf diese Register. Solche Renteneintragungen können erfolgen, auch ohne daß ein größeres Änlehen begeben wird. Jeder Bürger hat das Recht, gegen Einzahlung eines dem Tageskurs entsprechenden Betrags einen Rentenanspruch zu erkaufen und den Eintrag desselben in das Schuldbuch zu verlangen. Die Papiere waren ursprünglich nur Namenpapiere (titi'68 U0inin^tit3) ohne Koupons, welche auf den Namen des Berechtigten lauten.
Seit 1831 werden auch auf den Inhaber gestellte und mit Inhaberkoupon versehene Extraits ausgegeben. Seit 186^ sind für die damaligen 3 und 5proz. Renten, jedoch nur für Personen von unbeschränkter Verfügungsfreiheit und auf Grund der Eintragung auf den Namen eines Rentengläubigers, auch Papiere gemischter Art (titi-68 iuixt68) zugelassen, bei denen der Extrait selbst auf Namen, die Koupons aber auf den In Hader lauten; doch wird von denselben nur wenig (Hebrauch gemacht. Die Zinszahlung erfolgt gegen Vorzeigung des Buchauszugs ohne jegliche Legitimationsprüfung, und zwar für Namensrenten nur da, wo die Rente eingetragen ist, für Inhaber- und gemischte Renten nur in Paris gegen Einlieferung der Koupons, welche auch an allen Staatskassen in Zahlung genommen werden. Auf Antrag können die Renten in das Nebenbuch eines jeden andern Departements und in das Pariser Hauptbuch übertragen und dort erhoben werden. Sind Namenpapiere verloren gegangen, so wird auf eine beim Maire vor Zeugen erstattete Anzeige hin ein neues Papier ausgefolgt. Bei den titi'08 mixt68 und den Inhaberpapieren wird zwar auch ein Ersatz gewährt, doch hat der Renteninhaber für einige Zeit Sicherheit zu stellen, und zwar bei erstern für die aus ausgegebenen Koupons von Dritten erhobenen Ansprüche, bei letztern durch Hinterlegung von Nentenverschreibungen in gleicher Höhe für die Dauer von 20 Jahren. Bei dem Verkauf von Namens- und gemischten Renten ist eine schriftliche Übertragungscrklärung (trainiert) einzureichen, welche vom Veriaufer und einem Wechselagenten unterzeichnet sein muß.
Daraufhin erfolgt Umschreibung im Schuld' buch und Ausstellung eines neuen Buchauszugs. Soll der Besitzübergang anders als durch Verkauf erfolgen, so ist ein von der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestelltes Eigentumszeugnis vorzuweisen, welches die Berechtigung auf die Rente bescheinigt. In England hat der Staat die Verwaltung seiner Schulden der Bank von England übertragen, bei welcher Einzahlung, Eintrag und Zinszahlung erfolgen. Die Schulden können zwar durch den Staat gekündigt werden, aber sie werden nicht planmäßig durch Auslosung getilgt.
Wie in Frankreich die Rente, so wird in England der Nominalbetrag der Schuld auf Namen in das von der Bank geführte große Buch ((^i'6^ I,6(I^6i') eingetragen. Der Gläubiger enthält hierfür keine Schuldverschreibung, sondern nur einen Interimsschein (8erip) nüch^'^Hter Zahlung an die Bank. Erst mit der Eintragung, welche auf Grund dieses Scheines in das Hauptbuch erfolgt, entsteht eine Schuldverpflichtigung für den Staat. Der Gläubiger wird damit Inhaber eines ^toek, d. h. eines übertragbaren Anteils an der Rentenschuld des Staates, eine Benennung, mit welcher auch eine Gesamtheit von den gleichen Bedingungen unterliegenden Staatsschulden bezeichnet wird.
Vom (^reat I^kä^sr wird keine Abschrift angefertigt. Bei einer Vernichtung oder Beschädigung des Buches können die Aufzeichnungen mit Hilfe der für die Zinszahlungen geführten äiviäsnä books sowie der bei Veräußerungen auszustellenden ^raii3t6rtick6t8, welche in besondern Räumen aufbewahrt werden, wiederhergestellt werden. Auch sind dann die regelmäßigen Auszüge, welche für Steuerzwecke angefertigt werden, als'Ausweis zu benutzen. Die Zinsen werden bei der Bank an den Gläubiger oder an dessen Bevollmächtigten ausgezahlt, und zwar bei kleinen Beträgen ohne Formalitäten, es bedarf nur der Nennung des Namens und der auf denselben eingetragenen Summe, worauf eine an der Kasse zahlbare Kassenanweisung (äiviäkiicl. ^vaiiaut) ausgefolgt wird.
Seit 1870 werden die ^varrknt8 in Gestalt von gekreuzten Checks (oi'0886ä e!i6L^8) auf die Bank von England und ihre Filialen (wegen der Kreuzung nur an einen Bankier zahlbar) und neuerdings auch die Zinsen selbst in Geld durch die Post innerhalb des Königreiches den Gläubigern auf Verlangen zugestellt. Bei größern Summen müssen die Quittungen außer vom Gläubiger noch vom Clerk eines Bankiers oder Stockmakler, welcher die Bürgschaft für die Dichtigkeit der Persönlichkeit übernimmt, mit unterzeichnet sein. Da in England ein großer Teil des ganzen Geldverkehrs durch die Hand [* 4] der Bankiers geht, welche die Inkassi für ihre Kunden in großem Umfang besorgen, so wird dadurch auch die Zinserhebung erheblich erleichtert.
Die Bankiers reichen Verzeichnisse der von ihnen abzuhebenden Zinsen nebst den zugehörigen Vollmachten ein, worauf ihnen die Zinsen gutgeschrieben werden. Ihre Kunden können dann durch Benutzung von auf ihre Bankiers ausgestellten Checks über ihr Guthaben nach Bedarf verfügen. Seit 1863 können die Staatsgläubiger auch übertragbare Schuldverschreibungen (8wc^6Niük3.t68) in Beträgen von 50 Pfd. und in einem Mehrfachen von 50 bis zu 1000 Pfd. Sterl. erhalten, welchen auf den Inhaber ausgestellte Koupons für die Dauer von 5 Jahren beigegeben sind.
Diese Papiere können durch Namenseintrag in Namenspapiere umgewandelt werden; doch hat ein solcher Eintrag nur die Bedeutung einer Außerkurssetzung durch Priuatvermerk, ohne das; durch ihn eine Beweisurkunde über den Darlehnsvertrag geschaffen wird. Der Eingetragene kann dem entsprechend seine Rechte auch nur dadurch geltend machen, daß er den Besitz der Urkunde nachweist, allenfalls auch einen Identitätsnachweis erbringt. Wird ein solches Namenpapier vernichtet, oder geht es verloren, so erhält ¶
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der Eigentümer gegen Bürgschaft eine neue Obligation, wenn er darthut, daß sein Name eingetragen war. Namenpapiere können jederzeit bei der Bank in Inhaberpapiere umgetauscht werden, auch kann der Eigentümer gegen Rückgabe derselben sich als 8t0(Mo1ä6l (Stockeigentümer, Inhaber eines eingetragenen Schuldpostens) in das große Schuldbuch eintragen (assen. Von der Befugnis, solche Schuldverschreibungen verlangen zu können, wird in England wenig Gebrauch gemacht. Sollen 8W0K8 ganz oder zum Teil verkauft werden, so sind besondere Ztoekdroker (Makler) in Anspruch zu nehmen.
Dann ist persönliches Erscheinen des Verkäufers oder eines Bevollmächtigten auf der Bank erforderlich. Nachdem der Makler der Bank einen Übcrtragungsschein (ti'anst'Li'tie^kt) zugestellt hat, auf welchem Verkäufer, Käufer und Betrag der zu. übertragenden Summe angegeben sind, wird die Übertragung im tr ÄNsfkrdook vorgemerkt. Sobald dieser Eintrag und die Quittung über Empfang des Kaufpreises (stock reckipt) vom Verkäufer unterschrieben sind, ist die Bank letzterm gegenüber entlastet, und es kann jetzt der Anspruch des Käufers im 6ren.t I.6äF6r eingetragen werden.
Bei Todesfall, Schenkungen und sonstigen wohlthätigen Rechtsgeschäften ist an Stelle der 8tockdrok6i' ein eignes Bureau, das Rs Zistrs (Mck, in Anspruch zu nehmen. In Italien [* 6] besteht eine ähnliche Einrichtung wie in Frankreich. Eingetragene Staatsgläubiger, welche gleichzeitig Inhaber von Postsparkassenbüchern sind, können in den letztern jeweilig ihre Zinsen als neue verzinsliche Einlagen gutschreiben lassen. In Österreich [* 7] werden Inhaberpapiere auf Verlangen gegen Namenpapiere umgetauscht. Enthalten dieselben einen Vermerk über eine Verfügungsbeschränkung, so hat der Einlieferer seine Befugnis zur Veräußerung nachzuweisen. Die Namenpapiere sind freie oder unfreie. Die letztern sind solche, welche auf Namen eines Kuranden oder einer juristischen Person lauten; dieselben können nur bei Erfüllung besonderer vorgeschriebener Bedingungen auf Dritte übertragen werden. Dagegen werden alle übrigen Namensobligationen (die freien) auf einfaches unbeglaubigtes Giro des Benannten umgeschrieben.
Hat ein Nichtberechtigter unterschrieben, so unterliegt die Verwaltung keiner Haftverbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten, sofern nur der Name des Benannten unterschrieben war. Gegen derartige Nachteile kann man sich nur dadurch sichern, daß man ausdrücklich das Verlangen stellt, daß Umschreibungen nur gegen beglaubigte Unterschrift erfolgen. Ähnliches gilt auch von der Zinszahlung, welche sonst auf einfache unbeglaubigte Quittung des Benannten hin erfolgt.
Die Vereinigten Staaten [* 8] von Nordamerika [* 9] geben Namenpapiere (i'6ß,'i8w,6ä doncls) und Inhaberpapiere (conpon douä8) aus. Bei den registrierten Bonds ist der Name des Gläubigers sowohl auf der Obligation als auch im Register des Staates eingetragen. Auf Antrag werden Kouponbonds gegen Namenpapiere umgetauscht. Bei Übertragung der letztern auf.Dritte ist ein auf der Rückseite derselben befindliches Formular zu benutzen. Wird dasselbe in Blanko ausgefüllt, so wird dem Zessionar eine neue Urkunde geliefert.
Geht ein Namenpapier verloren, so wird dafür ein neues ausgestellt, sofern der Verlust glaubhaft nachgewiesen wird und zwei Bürgen Garantie leisten. Die Zinszahlung erfolgt durch Übersendung von girierbaren Checks vermittelst der Post, welche in 12 Städten der Union zahlbar sind. Außer in den genannten Ländern besteht das System der Staatsschuldbücher noch in Rußland, Spanien, [* 10] Holland und Belgien. [* 11] In Deutschland hatH am burg dasselbe eingeführt, dann das Königreich Sachsen [* 12] durch Gesetz vom und zwar unter Anlehnung an die preußische Einrichtung.
Elsaß"Lothringen gibt seit 1881 Inhaberpapiere und Rentenbriefe aus Namen aus, außerdem werden auch Einschreibungen auf Namen vorgenommen. Solche Einschreibungen erfolgen jederzeit gegen Einlieferung von Rentenbriefen, ebenso werden dieselben unter Ausfolgung von Schuldverschreibungen auf Antrag wieder gelöscht. Von den auf Namen gestellten Rentenbriefen wird jedoch nicht viel Gebrauch gemacht. Von der gesamten Schuld machen aus die Beträge der Inhaberpapiere 60 Proz., die der unverbrieften Eintragungen 33 Proz. und die der Namensrentenbriefe 7 Proz. Das preußische Gesetz vom schloß die ausländischen und die nicht unter behördlicher Aufsicht stehenden inländischen Vermögensmassen von der Eintragung aus.
Die letztere war auf die Schuldverschreibungen der 4proz. konsolidierten Anleihe aus dem Grunde beschränkt worden, weil die letztere voraussichtlich noch längere Zeit angekündigt bleiben werde und der Amortisation nicht unterliege. Nach dem Gesetz vom ist auch der Eintrag der 3^/2 proz. Konsols zugelassen. Durch Gesel; vom betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuches sind die genannten Beschränkungen überhaupt beseitigt worden. Mit der gleichen Ausdehnung [* 13] wie jetzt in Preußen [* 14] und unter enger Anlehnung an die preußischen Bestimmungen wurde durch Reichsgesetz vom auch ein Reichsschuldbuch geschaffen.
Dieses Gesetz weicht von dem preußischen nur in wenigen, und zwar in solchen Punkten ab, wo dies durch die anders gearteten Verhältnisse, insbesondere durch die Rücksichtnahme auf die Lage der Landesgesetzgebung der außerpreußischen Bundesstaaten geboten erschien. Fortan können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen in Buchschulden des Reiches auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Rerchs'schuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldverwaltung zu führende Reichsschuldbuch. Von letz^w. steine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. Im Interesse der Geschäftsvereinfachung ist für jeden Gläubiger nur ein Konto anzulegen; doch können für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen getrennte Bücher angelegt werden. In dem Buche sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Änderungen zu vermerken.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1) einzelne physische Personen, 2) einzelne Handelsfirmen, 3) einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hilfskassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz haben, 4) einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung (im preußischen Gesetz von 1883 kam hier der beschränkende, nunmehr weggefallene Zusatz: »innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches-) von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. Die in den Worten «oder deren Verwalter... nachweisen" liegende Erweiterung enthält auch das ¶