aus welchem überall das
Bild tiefen sittlichen und politischen
Elendes, des
Zwanges sowie erbitterterSpott und Hohn hervortreten.
Beide
Faktoren, das verdorbene
Hebräisch mit seinen Chaldäismen und Rabbinismen, das Deutsche
[* 2] mit allen seinen verschiedenen
Mundarten, mischten sich als ein selbständiges volkstümliches Ganze zusammen, zu dem im
Osten noch polnischeElemente
kamen. Die Eigentümlichkeit des
Judendeutsch besteht in der
Verbindung hebräischer
Worte und Wortwurzeln mit deutschen
Worten
und Flexionsformen, derart, daß das hebräische
Wort eine deutsche Endung erhält und deutsch flektiert wird.
Die
Konjugation ist durchweg deutsch. Mit deutschen
Präpositionen und
Hilfszeitwörtern werden hebräische Partizipien und
Adjektive in der wunderlichstenWeise komponiert; zu diesen Zusammenwürfelungen kommt noch eine
Menge
hebräischer und rabbinischer
Ausdrücke für Gegenstände des religiösen, bürgerlichen und häuslichen
Lebens, welche man
absichtlich nicht in das Deutsche
übertragen oder mit ihm verbinden oder flektieren wollte, und endlich die ganze
Flut deutsch-dialektischer
Ausdrücke sowie alt- und mittelhochdeutscher
Wurzeln. So steht diese
Sprache
[* 3] wildwüchsig und ungestalt
da als eine höchst eigentümliche, manchen Handelsjargons vergleichbare
Erscheinung. In ihr entwickelte sich eine im
Osten
heute noch blühende Litteratur, die innerhalb
Deutschlands
[* 4] erst mit den Reformbestrebungen im
Judentum zu erlöschen begann.
Das
Jüdisch-Deutsche hat seine eigne
Schrift, welcher die hebräische Buchstabenschrift
(Quadratschrift) zu
Grunde liegt.
Ganz abweichend aber sind die
Buchstaben der jüdisch-deutschen
Handschrift, die heute noch bei den östlichen J. stark im
Gebrauch ist, da in ihr die
Kinder in den jüdischen
Schulen unterwiesen, sowie
Handelskorrespondenzen und
Bücher geführt werden.
Diese Schreibschrift beruht auf dem syrischen
Alphabet.
Als eine Eigentümlichkeit der J. werden auch deren
Namen aufgefaßt. Was die Vornamen betrifft, so spiegelt
sich in denselben die Geschichte des
Volkes in der
Zerstreuung wieder, indem zu dem altheimischen Vorrat noch das Erborgte
fremder
Völker, unter denen die J. lebten, hinzukam.
Anders ist es mit den Familiennamen, die in der großen
Mehrzahl sich
als besondere jüdische erkennen lassen, indem sie teils alttestamentlichen Ursprungs oder von alttestamentlichen
Namen abgeleitet sind, teils durchaus unhistorische Färbung zeigen, welche einen aufgezwungenen Ursprung andeuten. In
Frankreich wurde durch
DekretNapoleons vom den J. die
Annahme beständiger Familiennamen bei
Strafe der
Landesverweisung
anbefohlen. In
Preußen
[* 5] wurde durchEdikt vom die Staatsbürgerqualität der J. von der
Annahme
fester Familiennamen abhängig gemacht. In
Galizien wurden unter
Joseph II. durch Militärkommissionen den J. Familiennamen
aufgezwungen, die zum Teil sehr grotesker oder unsauberer Art sind (vgl.
Name, Bd. 11, S. 993); doch bedienen sich dort die
orthodoxen J. derselben im
Verkehr untereinander noch heute nicht, sondern halten (wie im
Orient noch immer)
an dem alten Brauche fest, nach welchem jedes
Individuum sich bloß mit dem eignen Vornamen und dem des
Vaters benennt.
Vgl.
FlindersPetrie, Racial photographs from the Egyptian monuments (Lond. 1888);
Sayce, The white race of Palestine
(in
»Nature«, Bd. 88, Nr.
979, das. 1888);
Tomkins, Remarks on
FlindersPetrie's Collection of ethnographic types (im
»Journal of the Anthropol.
Inst.
of
Great Britain« 1889);
Neubauer,Notes on the race types of the Jews (das. 1886);
Jacobs, On the racial characteristics of
modern Jews (das. 1886);
Alsberg, Die Rassenmischung im
Judentum (Hamb. 1891).
im
Kaukasus, s.
Geologische Gesellschaft, ^[= Die allgemeine Versammlung der Deutschen geologischen Gesellschaft tagte vom 11.-13. Aug. 1890 ...] S. 371.
Die
Verhandlungen des 21. deutschen
Juristentages, welche vom 10.-12. Sept. 1891 in
Köln
[* 11] stattfanden, haben
wie ihre Vorgänger gezeigt, daß die oft geäußerte
Ansicht, mit dem Zusammenbruch des
DeutschenBundes habe der J.
Zweck und
Bedeutung verloren, nicht zutreffend ist. Allerdings kann es sich nicht mehr darum handeln, die
Entwickelung
eines einheitlichen
Rechtes für
Deutschland
[* 12] und
Österreich
[* 13] zu fördern. Aber um so mehr ist es seither dem J. vergönnt gewesen,
für den engern
Kreis
[* 14] des
DeutschenReiches mit Erfolg an der Herstellung der Rechtseinheit mitzuarbeiten.
Und auch der deutsch-österreichische
Charakter dieser Vereinigung ist keineswegs gegenstandslos geworden;
denn wenn auch eine formelle Rechtseinheit für beide
Reiche nicht mehr angestrebt werden kann, so bringt doch die
Gleichheit
in
Sitte und
Kultur das
Bedürfnis nach gleichem
Recht mit sich. So strebt denn auch
Österreich nach einer
Reform des
Zivilprozesses
auf derjenigen Grundlage, auf welcher die
Zivilprozeßordnung für das
Deutsche Reich beruht; ebenso sind
die
Ziele, welche deutsche wie österreichische
Juristen sich in den
Fragen einer Umgestaltung des
Strafgesetzbuchs stecken,
zum Teil der gleichen Art; ferner sind das
Handelsgesetzbuch und die
Wechselordnung beiden
Ländern gemeinsam, so daß auch
ein gemeinsames
Interesse an der gleichheitlichen Fortbildung von
Handels- undWechselrecht besteht. Auch
anderwärts sehen wir die
Juristen stammverwandter, aber politisch getrennt lebender
Völker zu gleichem
Streben vereinigt,
so im nordischen J., welchem dänische, norwegische und schwedische
Juristen angehören. Das Zusammenhalten der deutschen
und österreichischen
Juristen im deutschen J. ist daher heute noch voll berechtigt, was auch in
Österreich¶
forlaufend
neuer-501
dings wieder mehr und mehr empfunden wird. Inner- j halb des DeutschenReiches aber hat in den letzten Jahren der Entwurf eines
bürgerlichen Gesetzbuches das Interesse an den Arbeiten desJuristentags er- i heblich gesteigert. Der Besuch des Iuristentages
in Köln ließ das erkennen; es waren 563 Mitglieder anwesend, während in den Vorjahren die Zahl 400 !
regelmäßig nicht überstiegen wurde. Der zuletzt erwähnte Gesetzentwurf bildete naturgemäß den Hauptgegenstand der Verhandlungen.
auf der Tagesordnung zu Köln Jeder der drei Abteilungen waren fünf Beratungsgegenstände
zugeteilt, wovon die dritte Abteilung jedoch nur drei erledigen konnte;
aus Mangel an Referenten wurde
von der Tagesordnung die Frage abgesetzt, ob anStelle der Ehescheidungsstrafen in der Weise, wie der Entwurf des bürgerlichen
Gesetzbuches dies beabsichtigt, nur eine Verpflichtung des für den schuldigen Teil erklärten Ehegatten zur Gewährung
des Unterhaltes an den andern der Unterstützung bedürftigen Gatten einzuführen sei.
Ferner wurde die
Frage, ob Änderungen des geltenden Rechtes in betreff des Verhältnisses zwischen Geld- und Freiheitsstrafen erwünscht seien,
deshalb vertagt, weil es sich empfehle, die Veröffentlichung der Verhandlungen abzuwarten, welche die internationale kriminalistische Vereinigung
auf ihrer dritten Jahresversammlung Ende August 1891 gepflogen hatte. Nach Erstattung des von ProfessorEck-Berlin als Schriftführer des Iuristentages vorgetragenen Berichts über die..Fortschritte der Gesetzgebung in Deutschland
und Österreichseitdemletzten I. begannen die Abteilungssitzungen, welche die Arbeitszeit des 10. und 11. Sept. in Anspruch nahmen.
Das Ergebnis der hier gepflogenen Beratungen wurde durch die von den Abteilungen hierzu aufgestellten
Berichterstatter in der zweiten Plenarsitzung12. Sept. zur Kenntnis gebracht. Über die Mittel zur Bekämpfung der Mißbräuche,
welche sich bei den Abzahlungsgeschäften herausgestellt haben, war kein Abteilungsbeschluß zu stände gekommen. Es wurde
zwar allgemein angenommen, daß erhebliche Mißstände in dieser Richtung vorhanden seien, aber die Mitglieder waren verschiedener
Meinung nicht nur darüber, ob diese Geschäfte ganz zu verbieten oder ob nur die Mißbräuche abzuschneiden
seien, sondern ebenso über die Mittel, mit oenen das letztere erfolgreich angestrebt werden könne.
Bemerkenswert erscheint besonders der Vorschlag, daß der Veräußerer, welcher von dem Rechte der Zurück nähme des verkauften
Gegenstandes Gebrauch macht, Äon den bisher erfolgten Zahlungen nur so viel solle behalten dürfen, als
nach richterlichem Ermessen der Abnutzung entspreche, und daß, wenn mehrere Gegenstände zugleich oder nacheinander verkauft
worden seien, der Richter nach freiem Ermessen bestimmen solle, welche Gegenstände als durch die bisherigen Leistungen vollständig
bezahlt zu erachten seien.
Die Regelung des Inventarrechts veranlaßte sehr eingehende Beschlüssederersten Abteilung, welche einen möglichst wirksamen
Schutz der Gläubiger und Vereinfachung des Inuentarrechts bezwecken. Bezüglich der an die Indossierung von Lagerscheinen zu
knüpfenden Rechtswirkungen wurde hervorgehoben, daß von der Indossierung zum Zwecke der Verpfändung nur sehr geringer Gebrauch
gemacht werde. An die Indossierung der Lagerscheine ist zu knüpfen der Übergang aller Rechte aus dem indossierten Papier gegen
das Lagerhaus und dieselbe rechtliche Wirkung, welche mit derübergabe der Güter selbst eintreten würde.
Dem letztern gebührt in allen Fällen, in denen die Erreichung der ihm vom Erblasser anvertrauten Zwecke es fordert, ein selbständiges
Klagerecht gegen den Erben. Anderseits ist der Testamentsvollstrecker nicht nur den Erben, sondern allen Beteiligten gegenüber
zur Ausführung des letzten Willens zu verpflichten und für die gehörige Erfüllung der Amtspflichten
verantwortlich zu machen. Die Bestimmung des Umfanges der rechtlichen Macht des Testamentsvollstreckers ist in erster Linie
in den Willen des Erblassers zu stellen.
Wer sich dem Erblasser gegenüber zur Übernahme der Testamentsvollstreckung bereit erklärt hat, darf nach Eintritt des Erbfalles
mindestensdie nächste Fürsorge nicht ablehnen; wer das Amt formell übernommen hat, darf es nicht einseitig, sondern nur
aus erheblichen Gründen mit Bewilligung des Nachlaßgerichts niederlegen. Bezüglich der Verschollenheits-
und Todeserklärung beschloß die Abteilung: die Unfallverschollenheit ist unter die Anlässe der Todeserklärung aufzunehmen.
Der Tod des Verschollenen ist von dem Zeitpunkt an zu datieren, in welchem der
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