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verzische und plebejische Kurien« (Wien 1879); »Studien auf dem Gebiete der lateinischen Syntax« (das. 1883); »Das Modusgesetz im Zeitsatz« (das. 1891).
Seite 19.465 Jahres-Supplement 1891-1892
verzische und plebejische Kurien« (Wien 1879); »Studien auf dem Gebiete der lateinischen Syntax« (das. 1883); »Das Modusgesetz im Zeitsatz« (das. 1891).
Prinz Kraft von, preuß. General, geb. zu Koschentin bei Lublinitz, Sohn des Prinzen Adolf (s. Hohenlohe 4, Bd. 8), trat 1845 als Leutnant in die Gardeartillerie, ward 1854 Hauptmann im Generalstab und Militärattache in Wien, 1856 königlicher Flügeladjutant, 1858 Major und Kommandeur der Leibgendarmerie, 1864 Kommandeur des Gardefeldartillerieregiments, befehligte 1866 in Böhmen und 1870/71 im französischen Kriege die Gardeartilleriebrigade und zeichnete sich besonders bei St.-Privat und Sedan aus. Im Dezember 1870 erhielt er die obere Leitung des Artillerieangriffs auf Paris.
Seit 1868 Generalmajor, ward er 1871 Inspekteur der 2. Artillerieinspektion, 1873 Kommandeur der 12. Division, 1875 Generaladjutant des Kaisers. Nachdem er 1879 seinen Abschied genommen hatte, wurde er 1883 zum General der Infanterie und 1889 zum General der Artillerie befördert. Er starb in Dresden. Hohenlohe-Ingelfingen war einer der bedeutendsten Militärschriftsteller, und seine »Militärischen Briefe« über Kavallerie (2. Aufl., Berl. 1886),
Infanterie (3. Aufl., das. 1890),
Artillerie (2. Aufl., das. 1887),
die »Strategischen Briefe« (das. 1887, 2 Bde.) und die »Gespräche über Reiterei« (das. 1887) erregten durch ihre Sachkenntnis uud ihre Reformvorschläge berechtigtes Aufsehen.
s. Meteorologische Stationen.
[* ] Die Bevölkerung in den Fürstentümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen betrug nach der Volkszählung vom 66,085 Seelen und hat seit 1885 um 635 Seelen abgenommen.
Lehranstalten und deren Reform.
Am Schlusse des Jahres 1890, nach Beendigung der vielbesprochenen Berliner Dezemberkonferenz, ward auf Befehl Kaiser Wilhelms II. ein Ausschuß von Mitgliedern jener Konferenz bestellt, um deren Beschlüssen in neuen Lehrplänen praktischen Ausdruck zu geben. Er besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:
1) Geheimer Oberregierungsrat Hinzpeter zu Bielefeld (Vorsitzer), 2) Geheimer Oberregierungsrat Schrader, Kurator der Universität Halle (Vertreter), 3) Oberrealschuldirektor Fiedler zu Breslau, 4) Geheimer Sanitätsrat Graf zu Elberfeld, Vorsitzer des deutschen Ärztevereins, Mitglied des Hauses der Abgeordneten, 5) Oberlehrer a. D. Professor Kropatschek zu Berlin, Mitglied des Reichstages und des Hauses der Abgeordneten, Mitredakteur der »Neuen Preußischen« sog. Kreuzzeitung, 6) Realgymnasialdirektor Schlee zu Altona, 7) Abt zu Lokkum, Oberkonsistorialrat Uhlhorn zu Hannover.
Die Thätigkeit dieses Ausschusses bestand nach den Zeitungen teils in Besichtigungsreisen (Franckesche Stiftungen zu Halle, Gymnasium und Realgymnasium zu Görlitz, Gymnasien und Lehrerseminare in Gießen, Heidelberg u. a.), teils in gemeinsamer Feststellung der neuen Lehrpläne und Lehraufgaben wie der neuen Prüfungsordnungen für die höhern Lehranstalten Preußens. In beiden Thätigkeiten gingen dem Ausschuß die für das gelehrte Schulwesen bestellten schulkundigen Räte des preußischen Kultusministeriunis zur Hand: die Geheimen Oberregierungsräte Stauder (katholisch), Wehrenpfennig, Höpfner und der Geheime Regierungsrat Köpke, ohne daß über das Wie der Geschäftsverteilung etwas Näheres bekannt geworden ist.
Gegen Ende Sommers 1891 waren die neuen Ordnungen festgestellt und wurden ihrem Hauptinhalt nach den Provinzialschulkollegien und durch diese den einzelnen Lehrerkollegien (jedoch einstweilen streng vertraulich) mitgeteilt. Allgemein bekannt wurden sie erst im Januar 1892, wo gedruckt den einzelnen Anstalten zugingen und zugleich im Buchhandel erschienen die beiden Hefte:
1) »Lehrpläne und Lehraufgaben für die höhern Schulen nebst Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen«, 2) »Ordnung der Reifeprüfungen an den höhern Schulen und Ordnung der Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange der neunstufigen höhern Schulen nebst Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen« (Berl. 1891). Die im ersten Hefte vorgeschriebenen Lehrpläne folgen hier zur Übersicht unter Beifügung der bisher geltenden wöchentlichen Stundenzahlen in Klammern, wo im einzelnen die neuen Pläne abweichen, und unter Zusammenstellung der Gesamtzahlen der von 1882 wie seither geltenden Pläne.
Religion
Deutsch und Geschichtserzählungen
Lateinisch
Griechisch
Französisch
Geschichte
Erdkunde
Rechnen und Mathematik
Naturbeschreibung
Physik, Elemente d. Chemie u. Mineralogie
Schreiben
Zeichnen
Zusammen:
Bemerkungen:
a) Zu diesen Stunden treten ferner als allgemein verbindlich hinzu je 3 Stunden Turnen von VI bis 1A und je 2 Stunden Singen in VI und V. Da dieselben als eigentliche Arbeitsstunden nicht zu erachten sind, so blieben sie oben außer Betracht. Befreiungen vom Turnen finden nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse und in der Regel nur auf ein halbes Jahr statt. Die für das Singen beanlagten Schüler sind, Einzelbefreiungen auf Grund ärztlicher Zeugnisse wie in VI und V vorbehalten, auch von IV bis 1A zur Teilnahme an dem Chorsingen verpflichtet.
b) Zur Fortsetzung des Zeichnens in je 2 Stunden sind an allen Gymnasien, bez. Progymnasien bis zur obersten Klasse Veranstaltungen getroffen; ebenso wird zur Erlernung des Englischen oder des Hebräischen in je 2 Stunden von IIA bis IA Gelegenheit gegeben. Die Meldung zu diesem Unterricht verpflichtet zur Teilnahme auf mindestens ein halbes Jahr.
c) Deutsch und Lateinisch sollen in jeder der 3 untern Klassen thunlichst demselben Lehrer anvertraut werden.
452 v. Lehrplan der Realgymnasien. l VI IV j IIIL ^^ III^ IIL 11^ ^^ Ii; 1^ Zusammen 1882 Vor 1882 Religion Deutschn. Gesch:ä)tscrzählungcn lateinisch Französisch Englisch ... Geschichte j Eldlunde l Rechnen und Mathematik .. . Naturbeschreibung Physik. .. .. .' Chemie und Mineralogie .. . Schreiben Zeichnen Zusammen: Bemerkungen:
2) Zu diesen Stunden treten ferner als allgemein verbindlich hinzu je 3 Stunden Turnen von VI bis 1^ und je 2 Stunden Singen in VI und V. Im übrigen Turnen und Singen wie zn ^.^. Gymnasium. d) Wegen Deutsch und Lateinisch vgl. ^.. Gymnasium. Durch Vereinigung der naturwissenschaftlichen Fächer in einer Hand soll ermöglicht werden, jedem einzelnen dieser Fächer zeitweise die Stunden beider zuzuwenden. 3 2 2 2 2 2 2 2 2 19 19 20 4 (3) 3 3 3 3 3 3 3 3 28 27 29 8 8 (7) 7(7) 4 (6) 4 (6) 3 (5) 3(5) 3 (5) 3 (5) 43 54 44 - (5) 5 5 (4) 5 (4) 4 4 4 4 31 34 34 3 (4) 3 (4) 3 3 3 3 18 20 20 2 (3) 2 (3) 22 22 22 21 3 3 3 28 30 30 4 (5) 4 4 (5) 5 5 5 5 5 5 42 44 47 2 2 2 2 2 2 12 12 l" 3 3 3 3 12 12 _ 2 2 2 6 k 2 2 __ 4 4 7 -(2. 2 2 2 2 2 2 2 2 16 18 20 25 25 29 30 30 30 30 30 30 259 280 285 VI IV IIIL ! III^ l IIL Ilä Iv Religion Deutsch u. Geschichtserzählungen Französisch Englisch Erdkunde Rechnen und Mathematik . Naturbeschreibung. .. .. . Physik. ...' Chemie und Mineralogie . Schreiben Freihandzeichnen .. .. .. . Zusammen: 2 2 2 2 2 2 19 19 5(4) 4 4 3 3 3 4(3) 4(3) 4(3) 34 39 6(8" 6(8) 6(8) 6 6 5 4(5) 4(5) 4(5) 47 56 ! 5 4(5) 4 4 4 4 25 25 2(3) 2 22 22 22 21 3 3 3 28 30 5 5(6) 6 6 5(6) 5 5 b 5 47 43 2 2 2 2 2 2(3) 12 13 _ 2(0) 2l4) 3(4) 3 3 13 14 _ -. 2(0) 3 3 3 11 3 2 2 2 6 6 - (2) 2 2 2 2 2(3) 2(3) 2(4) 2(4) 16 24 25 25 28 30 :0 30 30 30 30 258 276 1^ ! Zusammen 1882 Bemerkungen: a) Zu diesen Stunden treten ferner als allgemein verbindlich hinzu je 3 Stunden Turnen von VI bis 1^ und je 2 Stunden Singen in VI und V. Im übrigen Turnen und Singen wie zu ^^ Gymnasium.
Außerdem wird als wahlfreies Fach das Linearzeichnen von III ^ bis I ^^ in je 2 Stunden gelehrt. d) Deutsch und Französisch sollen in jeder der 3 untern Klassen thunlichst einem und demselben Lehrer übertragen werden. Durch Vereinigung der naturwissenschaftlichen Fächer in einer Hand soll ermöglicht werden, jedem einzelnen dieser Fächer zeitweise die ganze Stundenzahl auch der andern zuzuwenden. v. Lehrplan der Realschulen (höhern Bürgerschulen). Ganz wie der Lehrplan der Oberrealschulen von unter entsprechender Minderung der Mathematik^ VI bis II N einschließlich oder (nach Ermessen der der Naturkunde oder des Französischen; jedoch inner-Aufsichtsbehörde) mit Verstärkung des Deutschen i halb der Gesamtzahl der Stunden. Etwa so: ! VI ^^ ! IV !" III ! II I I ! Zusammen !, 1882 ! Nach Tab'll.' c Religion Deutsch u Geschichtserzählungen Französisch ^ Englisch Geschichte ji Erdkunde /! Rechnen und Mathematik. .. > Naturbeschreibung. .. . Naturlchrc .. / .. .. . Schreiben Freihandzeichnen .. .. . Zusammen: ! 6 (4) 6 (8) 2(3) 4 2 2 (3) (2) 2 2 2 2 2 5 (4) 5 (4) 5 (3) 4 (3) 3 6 (8) 6 (») 5 (6) 4 (5) 4(5) - ' 5 4 4 2 (3) 22 22 21 (4) 2 2 4 (5) 5 5 5 5 2 (3) 2 (3) 2 (3) 2 3 5 2 (3) 2 2 2 2 2 ^2 13 28 31 13 13 21 40 13 19 22 2810 2913 6 10 812 13 22 13 19 32 12 6 10 25 25 29 160 179 ! 108 28 > 30 j 29 Bemerkungen: 5« Zu diesen Stunden treten ferner als allgemein verbindlich hinzu je 3 Stunden Turnen in VI bis I und je 2E:unde:i Singer in VI und V. Im übrigen Turnen und Singen wie zu ^.^. Gymnasium, Außerdem wird als wahlfreies Fach dad Linearzeichncu von III bis I in je 2 Stunden gelehrt. t) ^luch hier Deutsch und Französisch in jeder der 3 Unterklassen, sowie der gesamte naturkundliche Unterricht thn'.llichst in die Hand je eines Lehrers zu Icgcn.
Zusatz zu Höhere Lehranstalten bis I). H) Der biß auf weiteres zugelassene gymnasiale Unterbau bis JIU einschließlich mit nicht allgemein verbindlichem Griechisch und dessen Ersatz durch Englisch und daran anschließend der Oberbau des Gymnasiums oder der Obcrrcalschule bedarf eines besondern Lehrplans nicht, vielmehr gilt dafür, abgesehen von der bezeichneten Änderung bezüglich des Griechischen und Englischen, dei Üehrplan des Gymnasiums oder vcn 11^ an neben dem des Gymnasiums der der Oberrealschule. Zur E.nführung diese: Form ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
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, 2) Für die Verbindung van Realgymnasium und laceinloser Realschule kann bis aus weiteres der Lehrftlan des Realgymnasiums und der Realschule nach dem sogen. Altonaer System zugelassen werden unter der Bedingung, daß die Zahl der Wochenstundeil der einzelnen Klassen die der Realschule, bez. des Realgymnasiums nicht übersteigt, daß demgemäß die Stundenzahlen fur einzelne Fächer entsprechend herabgeseht werden, und daß das Turnen die vorgesehene Vermehrung erfährt.
Wegen d.s Zeichnens in der Realschule gilt dasselbe wie zu v. Zur Einführung dieser Form ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Schon aus diesen Tabellen geht hervor, daß die neuen Lehrpläne in den meisten Lehrfächern dem Bisherigen entsprechen oder nahe bleiben. Nur der Unterricht im Lateinischen (Gymnasien und Real' gymnasien) und im Französischen (Realgymnasien! und Oberreal-, bez. Realschulen) ist erheblich ver- z kürzt. Dies hat, geschichtlich angesehen, für die verschiedenen Anstalten auch sehr verschiedene Bedeutung.
Die Oberrealschulen und Realschulen, diese seit 1882 höhere Bürgerschulen genannt, sind! überhaupt in der gegenwärtigen Gestalt erst 1882 in die Reihe der als solche anerkannten höhern Lehranstalten eingetreten. Die Verkürzung des Französischen um 9 Wochenstunden trifft hier die drei Unterklassen mit je 2 und die drei Oberklassen (der Oberrealschule) mit je 1 Stunde. In den Realgymnasien ist das Lateinische, dessen wöchentliche Stunden-Zahl 1882 um 10 erhöht war, wieder auf den alten Stand zurückgeführt, das Französische nur unerheblich eingeschränkt.
Wesentlich ist der Ausfall in den alten Sprachen für die Gymnasien, wo das Lateinische etwa 20, das Griechische etwa 10 Proz. der bisherigen Stunden verliert. Diese Thatsache ist um so gewichtiger, da beide Sprachen bereits 1882 verloren haben, so daß gegen den bis dahin geltenden Lehrplan von 1856 jetzt das Lateinische um etwa 29 Proz., das Griechische mn etwa 15 Proz. der einstmaligen Stunden zurücksteht. Es erhellt, daß diese Anstalten und sie allein in dein betroffen sind, was bisher für sie als wesentlich und eigentümlich galt. Es muß dem gegenüber aber beachtet werden/daß der leitende Gesichtspunkt für den lateinischen Unterricht nach den neuen Lehrplänen ein wesentlich andrer geworden ist. Im Lehrplan von 1882 standen Bewußtsein seiner besondern Aufgabe, den vaterländischen Sinn und den nationalen Gedanken zu pflegen, sich eng mit dem Geschichtsunterricht zusammenschließen.
Nach Verhältnis bedeutend ist endlich ancy und vor allem die Vermehrung der Turnstunden von 2 auf 3 in der Woche. Das Neue in den Lehrplänen von 1892 beschränkt sich jedoch nicht auf das, wovon die Ziffern zeugen. Darüber hinaus ist noch ein Dreifaches hervorzuheben: der Nachdruck, den die Lehrpläns durchweg auf die erziehliche Aufgabe der höhern Schulen legen, die Gesichtspunkte für die Bemessung der Hausaufgaben, die Gliederung der höhern Schulen in Unter- und Oberbau durch die Abschlußprüfung nach dem 6. Schuljahr. In Bezug auf die erziehliche Aufgabe der Schulen genüge die Allführung einer Stelle aus den Erläuterungen: Soll die Schule auch nach dieser (der erziehlichen) Seite ihre Aufgabe lösen, so hat sie auf äußere Zucht und Ordnung zu halten, Gehorsam, Fleiß, Wahrhaftigkeit und lautere Gesinnung zu pflegen und aus allen, besonders den ethischen Unterrichtsstoffen fruchtbare Keime für die Charakterbildung und tüchtiges Streben zu entwickeln.
Indem so der jugendliche Geist mit idealem, sittlichem Gedankeninhalt erfüllt und sein Interesse dafür nachhaltig angeregt wird, erfährt zugleich der Wille eine bestimmte Richtung nach diesem Ziele Die dem Lehrer damit gestellte Aufgabe ist eine ebenso schwierige wie lohnende und muß immer von neuem zu lösen versucht werden. Daß dabei ein liebevolles Eingehen auf die Eigenart des Schülers notwendig ist, erscheint selbstverständlich. Erste Voraussetzung für eine auch nur annähernde Lösung der Aufgabe, zumal unter den heutigen Verhältnissen und in den meist überfüllten Klassen ist eine ernste und gewissenhafte Vorbereitung des Lehrers auch auf seinen Erzieherberuf.
Wie der angehende Schulmann jetzt zu einein methodischen Unterricht angeleitet wird, so wird er auch für seine erziehliche Aufgabe durch Benutzung aller auf der Universität und in der praktischen Vorbereitungszeit gebotenen Hilfsmittel sowie durch eigne Beobachtung und Übung sich mehr und mehr selbst befähigen müssen. Daß sein Beispiel in erster Linie von entscheidendem Ginfluß auf seinen Erfolg ist, hat er sich stets gegenwärtig zu halten. Eine weitere Voraussetzung ist, daß das gesamte Lehrerkollegium einmütig nach demselben Ziele hinstrebt und so dem Geiste der Schule eine bestimmte Richtung gibt.
Nicht minder hängt die Erreichung dieses Zieles von der Stärkung des Einflusses und der gesamten Wirksamkeit des Klassenlehrers gegenüber dem Fachlehrer besonders auf den mittlern und untern Klassen ab. Die jetzt vielfach vorkommende Zersplitterung des Unterrichts auf diesen Stufen unter zu viele Lehrer ist ein Hindernis für jede nachhaltige erziehliche Einwirkung, ebenso der oft von Stufe zu Stufe eintretende Wechsel des Klassenlehrers.^ Für die Hausaufgaben sind in einem eignen Anhange folgende Gesichtspunkte aufgestellt und aufz die einzelnen Stufen und Fächer des Unterrichts angewandt:
1) Alle Hausarbeiten dienen lediglich entweder der Anleitung zu Ordnung und Saubsri keit (Reinschriften) oder der Aneignung des
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behrlichen Gedächtnisstoffes und der Befestigung des Gelernten oder der Erziehung zur selbständigen geistigen Thätigkeit.
2) Demgemäß sind sie als wesentliche Ergänzung des Schulunterrichts besonders für mittlere und obere Klassen zu erachten, aber unter steter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Entwickelung.
3) Ein Teil der bisherigen schriftlichen Hausarbeit kann bei richtiger methodischer Behandlung des Unterrichts in die Schule verlegt werden.
4) Minderung des gedächtnismäßigen Lernstoffes ist insbesondere ins Auge zu fassen für das Auswendiglernen in der Religion, dem Deutschen, in den Fremdsprachen, der Geschichte, der Erdkunde, der Naturbeschreibung und der Chemie.
5) Ein wirksames Mittel zur Verminderung der Hausarbeit ist die methodische innere Verknüpfung verwandter Lehrfächer untereinander und die entsprechende Gruppierung des Lehrstoffes. Diese sind aber nur zu erreichen, wenn wenigstens auf den untern und mittlern Stufen die sprachlich-geschichtlichen Fächer einerseits und die mathematisch-naturwissenschaftlichen anderseits in jeder Klasse thunlichst in eine Hand gelegt werden. Folgerecht durchgeführt ist für alle höhern Schulen in den neuen Lehrplänen die Zusammenfassung der untern sechs Jahrgänge zu einem in sich abgeschlossenen Ganzen.
Diesem Grundsatz gemäß muß überall mit dem 6. Schuljahr bei regelrechtem Fortschreiten des Schülers ein gewisser Abschluß der geistigen Bildung erreicht sein, der den übertritt ins praktische Leben für alle diejenigen Schüler mit Erfolg gestattet, welche nicht auf das höhere Studium an Universitäten und ähnlichen Anstalten hinsteuern. So muß in den Sprachen bis zu dieser Grenze im wesentlichen das grammatische Pensum, so in einem erstmaligen Kursus die gesamte Geschichte bis zur Gegenwart erledigt sein.
Diesem Grundsatze zuliebe verlieren alle bisherigen Anstalten von siebenjährigem Lehrgange (Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen) den obersten Jahrgang oder die Klasse Obersekunda. Demgemäß hat das Staatsministerium gleichzeitig unter königlicher Genehmigung durch Erlaß vom das sogen, staatliche Berechtig" ngswesen neu geregelt, so zwar, daß auch in dieser Hinsicht überall im Zivildienst (Subalterndienst) die Notwendigkeit der Primareife oder eines siebenjährigen erfolgreichen höhern Unterrichts zu gunsten der bisher schon für den einjährigen freiwilligen Heerdienst verlangten Reife für Obersekunda (sechsjähriger Lehrgang) in Wegfall kommt.
Diese Reife wird an den sechsjährigen Anstalten (Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen) nach wie vor durch die Reifeprüfung oder Abgangsprüfung am Schlüsse des Lehrgangs erwiesen. An den mehr als sechsjährigen Anstalten, von denen jetzt allein noch die neunjährigen übrig, durfte bekanntlich bisher nach Erreichung der gleichen Stufe, d. h. gleichzeitig mit der Versetzung nach Obersekunda, diese Reife oder das sie bekundende Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienste ohne besondere Prüfung erteilt werden.
Dem ist nun Ziel gesetzt durch Einschub einer Abschlußprüfung am Schlüsse des 6. Schuljahres. Sie entspricht jener Reifeprüfung der Nichtvollanstalten gänzlich nach den beiden Seiten, daß sie unter dem feierlichen Vorsitz eines königlichen Kommissars (Schulrates aus dem Schulkollegium der Provinz, vertretend auch des Direktors) von den Lehrern der Untersekunda abgehalten, tüch- ^ tigen Schülern aber durch Erlaß der mündlichen Prüfung wesentlich erleichtert wird.
Als Beweggrund für den Einschub dieser bisher unbekannten Prüfung wird in den Erläuterungeil und Ausführungsbestimmungen zu den Prüfungsordnungen zunächst die Billigkeit gegenüber den sechsklassigen Anstalten angeführt. Man hofft dadurch, daß nicht bloß an den höhern Bürger- oder Realschulen, sondern überall fortan nach den ersten sechs Schuljahren dieses Hindernis einer besonder:: Prüfung genommen werden muß, der bisherigen Bevorzugung der Vollanstalten seitens des Publikums den Boden zu entziehen.
»Dafür sprach aber auch die Erwägung, daß durch Einlegung der von der Gerechtigkeit geforderten Prüfung an Vollanstalten die Möglichkeit geboten würde, die Reifeprüfung von einer bedeutenden Masse von Gedächtnissioff zu befreien und die Primazeit für ihre eigentliche wissenschaftliche Ausgabe voll auszunutzen.« Denn dadurch, daß bei Übergang von Untersekunda nach Obersekunda das bis dahin erworbene mehr gedächtnismäßige Wissen der Schüler in Zukunft prüfungsmäßig festgestellt wird, ist es möglich geworden, die Reifeprüfung im wesentlichen auf die Lehraufgabe der Prima zu beschränken.
Damit entfallen die meisten der bisherigen Wiederholungen für die Zwecke der Prüfung.« Zu dieser erhofften Entlastung der Reifeprüfung der Vollanstalten kommt noch, daß die Bedingungen der Befreiung von der mündlichen Prüfung gegen früher eine wesentliche Erleichterung in mehrfacher Hinsicht erfahren haben. »Zunächst ist wieder eine Befreiung auch von Teilen der Prüfung eingeführt. Dann ist die Befreiung sowohl von der ganzen Prüfung als auch von Teilen der Prüfung nicht bloß für zulässig erklärt, sondern muß jedesmal eintreten, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Endlich findet die Befreiung von der ganzen Prüfung wie von einzelnen Teilen schon statt, wenn Klassenleistung und schriftliche Prüfungsarbeiten rückhaltlos genügend genannt werden können, während bisher zum Erlaß der mündlichen Prüfung durchweg genügende und teilweise gute schriftliche Arbeiten vorausgesetzt wurden. Den: gegenüber unterliegt fortan die Ausgleichung nicht genügender Leistungen in einem verbindlichen Fache durch gute Leistungen in einen: andern verbindlichen Fache mehrfacher Beschränkung. Einmal können nicht genügende Gesamtleistungen im Deutschen überhaupt nicht übertragen werden, dann aber ist die, wenigstens theoretische, Möglichkeit ausgeschlossen, daß nicht genügende Gesamtleistungen in Lateinisch und Griechisch an Gymnasialanstalten, in Französisch und Englisch an Realanstalten eine Ausgleichung erfahren.« Auch sonst sind noch einige nähere Winke für diese Gegenrechnung gegeben. Im ganzen ist die Reifeprüfung zweifellos abermals erleichtert; besonders wird fortan der Erlaß der mündlichen Prüfung weit häufiger vorkommen, obwohl vorsorglich dem Prüfling die Freiheit gelassen ist, auf teilweise Befreiung, wenn er glaubt, sich durch den mündlichen Ausweis ein besseres Zeugnis verschaffen zu können, zu verzichten. Hinsichtlich der Berechtigungen, die an die bestandene Reifeprüfung geknüpft find, bringt unter den Vollanstalten der abgedachte Erlaß vom I.Dez. 1891 nur den Oberrealschulen ein wesentliches Mehr. Die Reifezeugnisse dieser trefflichen, zeitgemäßen Anstalten, denen bisher mit so vieler Ungunst begegnet worden, gelten fortan als Erweise zureichender Schulvorbildung:
1) für das Studium
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der Mathematik und der Naturwissenschaften auf I der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höhern Schrüen in diesen Fächern;
2) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufach ;; 3) für das Studium auf den Forstakademien und für die Zulassung zu den Prüfungen für den königlichen Forstverwaltungsdienst', 4) für das Studium des Vergfaches und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Ämtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist. Dies bedeutet fast völlige Gleichstellung mit den Realgymnasien; und, was daran noch fehlt, hat kein allzu großes Gewicht mehr, da die förmliche Ergänzung eines Reifezeugnisses der Oberrealschule zu einem solchen des Realgymnasiums durch einfache Nachprüfung im Lateinischen unschwer zu beschaffen ist.
Der Wunsch der Freunde des Realgymnasiums, den von dieser Anstalt als reif entlassenen Schülern das Studium der Medizin eröffnet zu sehen, ist, wie man sieht, nicht in Erfüllung gegangen, vielmehr durch Einschränkung des Lateinischen von seiner Erfüllung weiter entrückt, wenn auch die durch die Dezemberkonferenz erweckte Besorgnis, daß die Realgymnasien überhaupt fallen sollten, durch die Lehrpläne sich nicht bestätigt. Dies der Hauptsache nach das Ergebnis der preußischen Schulreform, die 1890 unter so vielem Aufheben ins Leben trat.
Ein abschließendes Urteil darüber wird kaum jemand schon jetzt erwarten und am wenigsten hier, wo oer Raum fehlt, ein solches Urteil eingehend zu begründen. Nur einige Punkte, an denen von verschiedenen Standorten aus die Kritik eingesetzt hat, seien kurz angedeutet. Allgemeine Anerkennung findet und verdient das Dringen aus erziehende Einwirkung der Schule wie auf sorgfältiges methodisches und pädagogisches Verfahren der Lehrer der höhern Schulen und die damit eng verbundene Beschränkung der Hausaufgaben auf das nötigste Maß. Ob aber mit der ganz allgemein auegesprochenen Anweisung zur Minderung des Memorierstoffes nicht schon des Guten zu viel geschehen, muß die Art, wie die leitenden Behörden die Lehrpläne ausführen werden, noch zeigen.
Die Unterscheidung eines Unterbaues von sechs und eines Oberbaues von drei Jahrgängen in den Vollanstalten entspricht einem gegebenen Bedürfnis und einer durch die Zeugnisse für den einjährigen Dienst im Heere längst eingebürgerten Ansicht der Sache. Ob es nötig war, alle Anstalten geradezu zu verbieten, die über den Unterbau hinausgehen, ohne das Vollmaß von neun Jahresklassen zu erreichen, ist jedoch fraglich. Unbegreiflich ist es auf jeden Fall, daß man bei so scharf betontem Einschnitt nach dem 6. Schuljahre nicht die altübliche Klassenzählung etwa zu gunsten der österreichisch-süddeutschen (von unten auf nach Jahresklassen) aufgegeben hat.
Ein Abschlußeramen inmitten der Sekunda und der Zwang für unvollständige Anstalten, mit Untersekunda abzuschließen, erscheinenwidersinnig. Diesogen.Abschlußprüfung selbst wird unter den Praktikern fast einstimmig verurteilt. Sie ist mit ihrem feierlichen Formalismus eine schwere Last für die betroffenen Schulen und deren Leiter, eine neue Plage für jährlich Tausende von Schülern und wird eine wirkliche Entlastung der drei Jahre später stattfindenden Reifeprüfung der Vollanstalten kaum bewirken.
Man wird diese Bestimmung um so schwerer empfinden, da als einzig richtige Lösung des Problems der militärischen Berechtigungen längst in Schulkreisen die anerkannt war, die sogen, wissenschaftliche Befähigung zum einjährigen Heerdienst nur an Reifezeugnisse der höhern, mindestens sechsjährigen Lehranstalten oder an das Bestehen einer außerhalb der Schulen abzulegenden Prüfung zu knüpfen. So hatte es der Minister von Goßler 1890 in Aussicht gestellt: das besondere Zeugnis für den Freiwilligendienst an den Vollanstalten sollte überhaupt fallen.
Statt dessen es von einer neu eingeführten, schwerfälligen Prüfung inmitten des Lehrganges der Schule abhängig gemacht zu sehen, ist für die" betroffenen Schulen ein schwerer Schlag. Erfreulich ist die billigere und wohlwollendere Behandlung der Oberrealschulen, denen, wie den sechsjährigen Realschulen, man nur die weiteste Verbreitung wünschen kann. Erfreulich ist ferner die warme Betonung des Deutschen als des eigentlichen Mittelpunktes im Lehrbetrieb der höhern Schulen.
Der starke Abstrich am Lateinische!: im Gymnasium mahnt aber alle Freunde der geschichtlich begründeten klassisch-philologischen Jugendbildung zur wachsamsten Vorsicht. Weiter hinunter d.nf die Grenze nun nicht mehr gerückt werden. Indes, der lateinische Aufsatz war längst im Strome der Zeit ein Verlorner Posten, und bisher stehen die preußischen Gymnasien den bayrischen in der Zahl der altklassischen Stunden noch wenig nach, den österreichischen für beide alte Sprachen ein gutes Stück voran.
Österreich. In Vezng auf die höhern Lehranstalten oder, nach dortiger wie sonst süddeutscher Ausdrucksweise, Mittelschulen des österreichischen Kaiserstaates verweisen wir auf den besondern Artikel »Studienreform in Österreich« II. Zur übersichtlichen Vergleichung der Lehrpläne beschränken wir uns hier auf das Folgende: Grundlage des Unterrichtsbetriebes an den Gymnasien des cisleithanischen Österreich sind die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, Freiherrn Konrad von Eybesfeld (1880 bis 1886), vom und die dieser Verordnung angehängten ausführlichen Instruktionen für den Unterricht an den Gymnasien.
Bei ihrem Erlaß konnten die preußischen Lehrpläne vom bereits benutzt werden. Man hat sich jedoch ihnen im Nachbarreich in einer Anzahl von wichtigen Punkten nicht angeschlossen. Schon der ganze Aufbau der Gymnasien ist in Österreich ein andrer, indem die Gesamtanstalt in zwei in sich abgeschlossene Stufen sich gliedert: das Untergymnasium (Klasse, bez. Jahrgang I-IV) und' das Obergymnasium (Klasse V-VIII). Nur Untergymnasien bestehen auch allein, nicht Obergymnasien; doch gab es alleinstehende Untergymnasien im Jahre 1882 unter 165 gymnasialen Anstalten überhaupt uur 32, unter denen 11 unter Vevzicht auf das obligate Griechisch in den Klassen III und IV statt dessen das Freihandzeichnen und eine neuere Sprache (Französisch, Englisch, Italienisch) als Pflichtfach betrieben und deshalb als Realgymnasien bezeichnet wurden. Eine ähnliche Einrichtung fand sich bei 21 vollständigen Gymnasien, die neben dem gewöhnlichen Lehrplan der Humangymnasien einem Teil der Schüler Gelegenheit boten, unter Verzicht auf das Griechische eine neuere Sprache zu betreiben und der Naturwissenschaft vermehrte sowie dem Freihandzeichnen überhaupt planmäßige Pflege zu widmen. Abgesehen von diesen kleinern Besonderheiten ist der allgemeine Lehrplan für die Pflichtfächer folgender:
456 II III Nelisswnslehre .. . Lateinische Sprach« Griechische Sprache Unterrichtssprache Geographie u. Ge schichte .. . Mathematik. Naturgeschichte Physik. 3 3 2 (I. Semester) 2 (II.Se" mester) Philosophische Pro Zusammen: 22j2^! 24 j 25j 25 ^^ 25^ 25^25 (26)j 196 Für die Oberrealschulen ist der jetzt geltende Lehrplan vom Minister v. Stremayr 1879 festgestellt;
wie, zeigt folgende Tabelle: IV V VI VII Zu, VIII sam 2 (3) 5 5 3 1" 50 28 26 27 24 10 I II III IV V VI VII Zusammen Religion 2 2 2 2 (D (D ! (N 8 (11) Unterrichtssprache . 4 3 4 3 3 3 3 23 I. moderne Sprache (Französisch) .. . 5 4 4 3 3 3 3 25 II. moderne Sprache (Englisch) .. .. . __ __ 3 3 3 9 Geographie .. .. . 3 2 2 2 __ 9 Geschichte __ 2 2 2 3 3 3 15 Mathematik .. .. . 3 3 3 4 5 5 5 28 Naturgeschichte .. . 3 3 __ 3 2 3 14 Physik __ __ 3 3 __ 4 4 14 Chemie. .. .. . 3 3 3 9 Geometrie u geom. Zeichnen (Darst. Geometrie).
.. . __ 3 3 3 3 3 3 18 Freihandzeichnen . 6 4 4 4 4 2 4 28 Schönschreiben .. . 1 I __ 2 Turnen 2 2 2 2 2 2 2 14 Zusammen: 2929 29 .31 32M) 33M) 33(34) ^216(219) der Pflichtfächer in die der Wahlfächer zu versetzen, Wie es heißt, haben bei Beginn des neuen Schuljahrs, men ! Herbst 1890, sofort 36 Proz. der Schüler der V. Klasse, ! Bayern. Zu einer völligen Neuordnung ist das humanistische höhere Schulwesen oder Mittelschulwesen in Bayern gelangt durch die neue Schulordnung für die humanistischen Gymnasien im Königreich Bayern, welche vom Minister v. Müller (Nachfolger des Ministers v. Lutz seit Juni 1890 im Einvernehmen mit dem Obersten Unterrichtsrat festgesetzt und am vom Prinz-Regenten erlassen ward. Die neue Schulordnung tritt an die Stelle der Königlich Allerhöchsten Verordnung, die Schulordnung für die Studienanstalten im Königreich Bayern betreffend, vom 26. August 1874". Zunächst muß daher auf diese ein Blick geworfen werden. Sie geht von der in Bayern hergebrachten Gliederung der sogen. Studienanstalten in Lateinschule und Gymnasium aus, auf die nach der »Revidierten Ordnung der lateinischen Schulen und der Gymnasien im Königreich Bayern vom 24. Februar 1854« die acht Schuljahre gleich verteilt waren, schiebt jedoch der Lateinschule eine neue erste, d.h. nach dem Obigen beginnende, Klasse unter, so daß seit 1874 die lateinische Schule fünf und das Gymnasium vier Jahresklassen umfaßt. Der Lehrplan von 1874 war in seinen äußern Umrissen für die obligatorischen Fächer folgender: Wie man sieht, ist der allgemeinen Bestimmung der Realanstalten gemäß das technische Element ganz anders berücksichtigt als bei den Gymnasien und besonders in den Kreis der Pflichtfächer einbezogen. Doch stehen die einzelnen Anstalten je nach den Landesteilen und nach den örtlichen Umständen dem Normallehrplan freier gegenüber. So fällt, wo eine zweite Landessprache, namentlich auch Deutsch als solche gelehrt wird, nieist das Englische aus, und in dessen Stundenzahl tritt das Französische ein. Auch sind mehrfache Übergangs- und Mischformen zwischen Gymnasium, Realgymnasium und Realschule zulässig und thatsächlich in Geltung. Die vollständige Oberrealschule entläßt ihre in der Abgangsprüfung reif befundenen Schüler zur technischen Hochschule; die Unterrealschule dient öfter auch als Vorschule für gewerbliche Fachklassen (2-3), die ihre Schüler für nnttlere Stellen (Fabrikleiter, technische Sekretäre 2c.) im Gewerbebetrieb vorbilden. In Ungarn, um das nur vorübergehend zu erwähnen, geschah im I. 1890 ein bedeutender Schritt nach dem auch in Deutschland gleichzeitig vielfach erörterten Ziele einer einheitlichen Mittel- oder sogen. Einheitsschule hin.
Der Minister, Graf Csäky, hat unter dem Eindruck einer sehr lebhaften Verhandlung des ungarischen Parlaments über das Unterrichtsbudget im Januar 1890 sich bereit finden lassen, durch den 30. Gesetzartikel vom das Griechische auch an den Gymnasien aus der Reihe Lehrgegenstände Lateinschul" klaffen Ij2 3 4j 5 Religion Deutsch Lateinisch .. .. .. . Griechisch .. .. .. . Französisch .. .. .. . Arithmetik, Mathematik. Physik .. . Geschichte Erdkunde Kalligraphie .. .. . Turnen !6 2j 2 3! 3 w! 10 2 2 2! 2 2. 2 2! 2 8! 8 Gymnasial" klaffen ljlljlIl!lV 2! 2^ 8 2 2 2 Zu. fammen 16 26 73 36 8 3t 9 18 243 Zusammen: 25^ 26 ^27^ 28 28'M. 281 2s Zu diesen Pflichtigen Lehrstunden treten dann noch freie in den fakultativen Lehrgegenständen, als welche der Lehrplan von 1874 Hebräisch, Englisch, Italienisch und Stenographie in den Gymnasialklassen mit je zwei wöchentlichen Stunden, Zeichnen in den obern sieben (also 3 Lateilischul, 4 Gymnasialklassen), Gesang (und Streichmusik) in allen neun Klassen mit ebenso vielen Stunden aufführt.
Als Abweichungen von dem damals geltenden preußischen Lehrplan vom springen hier sofort in die Augen die geringere Stundenzahl des Lateinischen (73 gegen 86), des Griechischen (36 gegen 42), des Französischen (8 gegen 17), der Mathematik und Physik (31 gegen 38) bei gänzlichem Fehlen der Naturbeschreibung (Preußen - 8), wogegen das Deutsche (26 gegen 20) in Bayern stärker bedacht war. Durch die neuen preußischen Lehrpläne vom27. März 1882 wurde dies Verhältnis in einigen Punkten verschoben. Im Lateinischen (73 gegen 77) und Griechischen (36 gegen 40) fand eine Annäherung statt. Dagegen ward im Französischen (8 gegen 21) und im
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mathematisch-naturkundlichen Gebiet (31 gegen 52) der Abstand noch erheblich weiter. In der Summe der Pflichtstunden blieb das erhebliche preußische Mehr von 43 Wochenstunden, für jede Klasse 4,8, bestehen. An tiefer liegenden Unterschieden sei hervorgehoben, daß in Bayern der lateinische Aufsatz schon nach dem Lehrplan von 1874 nicht mehr bestand, und daß in der III. Gymnasialklasse (nach preußischer Benennung Unterprima) unter Benutzung einer kurzen Grammatik der mittelhochdeutschen Sprache ausgewählte Stücke aus den vorzüglichsten Werken nüttelalterlicher Dichtung (Nibelungenlied, Walther von der Vogelweide) gelesen und erklärt werden sollten.
Obwohl nun in Bayern nicht in gleichem Grade wie in Preußen die Unzufriedenheit mit dem vorhandenen Zustande des Schulwesens sich geltend machte, hielt es doch der neue Kultusminister gegenüberder ganzen Bewegung der Geister in den letzten Jahren für geboten, das gesamte Schulwesen auch des Königreichs Bayern durch eine Versammlung von Sachverständigen durchberaten zu lassen und vor allem das Mittelschulwesen. Als Stamm und Kern für eine solche Versammlung bot sich in Bayern der seit bestehende Oberste Schulrat dar, ein Kollegium, welches unter Vorsitz des Ministers3 Professoren der Universitäten, 2 der technischen Hochschule und 3 Schulrektoren bilden, und von dem alle grundsätzlich wichtigen Schulfragen vorgängig zu begutachten sind.
Zum Zwecke der diesmaligen umfassender" Arbeit wurde der Oberste Unterrichtsrat durch eine Anzahl außerordentlicher Vertrauensmänner erweitert und entledigte sich seiner Aufgabe in einer längern Reihe von Sitzungen während des Winters von'1890/91. Als erstes Ergebnis dieser Arbeit für die Humangymnasien erschien ein Ministerialerlaß am dessen wesentlicher Inhalt nunmehr aufgenommen ist in die ausführliche Königliche Allerhöchste Verordnung vom und die mittels ihrer erlassene Schulordnung für die humanistischen Gymnasien im Königreich Bayern.
Schon der Titel zeigt, daß man in Bayern die bisher übliche Gliederung der sogen. Studienanstalten in einen fünfklassigen Unterbau (Lateinschule) und einen vierklassigen Oberbau (Gymnasiuni) aufgegeben hat. Allerdings bleibt Titel IX der Schulordnung vom der von den isolierten Lateinschulen handelt, wie diese Anstalten selbst bis zu deren anderweitiger organischer Regelung mit geringen Maßgaben gültig. Allein es erhellt aus dem ganzen Lehrplan wie aus der neuen Bezeichnung der ehemaligen Studienanstalten als humanistischer Gymnasien, daß man entschlossen ist, im allgemeinen Zuschnitt der Mittelschulen dem, was im größern Teil des deutschen Reiches gilt und teilweise durch die Einrichtung des deutschen Heerwesens (Recht zum einjährigen freiwilligen Dienste) bedingt ist, auch äußerlich erkennbare Rücksicht zu beweisen. Im übrigen ist nur leise am Hergebrachten geändert.
Ein Vergleich der neuen Stundentabelle mit der von 1874 ergibt folgende Änderungen: geringen Zuwachs an wöchentlichen Stunden erfuhren die Fächer Religion (in den beiden obersten Jahrgängen; 18 gegen 16 Stunden), Deutsch (letzter Jahrgang; 27 gegen26), Physik (4gegen2), Französisch (10 gegen 8, im 6. und 7. Jahrgang). Vermindert zeigt sich die Stundenzahl im Latein (66 gegen 73; abgestrichen sind je 2 Stunden in Klasse II und HI, je^i in VI, VII, VIII, IX; hinzugefügt ist 1 Stunde in Klasse I) und in Kalligraphie (4 gegen 9). Ganz neu ersch-int im Stundenplan Naturkunde mit 5 Stunden (je1 von I-V) und, wenigstens neu als Pflichtfach, Zeichnen mit 3 Stunden in den Klassen II und 111, während von da aufwärts das Zeichnen Wahlfach geblieben ist.
Die übrigen Wahlfächer (Hebräisch, Englisch, Italienisch, Stenographie), Musik, besonders Gesang, sind unberührt gelassen. Im ganzen hat die Zahl der Pflichtstunden um 2 zugenommen '245 gegen 243). Das Nähere ergibt die folgende Übersicht der Wochenstunden: Lehrgegenstände Religion Deutsch lateinisch Griechisch Französisch .. .. .. . Arithmetik n. Mathematik Pyynk Geschichte. .. .. . Geographie . Naturkunde . Zeichnen .. . Kalligraphie. Turnen ,, . Zusammen: Klassen ijn!inivjvjvi vii^viii^x 2 2 5' 4 2 21 1 -' 2 2l 2 Zus. 1 gelegtl. d. Geschichte Vahlfach 2 2 13 27 66 36 10 29 4 16 4 18 25!25l 25 > 2? j28,' 28 j 29 j 29 j 29! 245 Im einzelnen ist etwa das Folgende als besonders bezeichnend aus den genauern Vorschriften der die Übersicht begleitenden Paragraphen anzumerken: In der uom pädagogischen wie vom gesundheitlichen Standpunkte aus vielverhandelten Frage, ob ungeteilter Vormittagsunterricht oder Verteilung der Stunden auf Vor- und Nachmittag vorzuziehen, stellt die bayrische Schulverwaltung sich auf diese vom Herkommen begünstigte Seite.
Zwei Nachmittage sind grundsätzlich frei, wenn auch thatsächlich nicht völlig, da Exkursionen im Dienste des naturkundlichen Unterrichts, auch wohl Turnstunden und Unterricht in Wahlfächern dahin verlegt werden dürfen; sonst Unterricht vor und nach Mittag. Nie sollen an den vollen Schultagen vor oder nach Mittag mehr als drei Stunden Unterricht (ausgenommen wenn Turnen und eigentliche Lernstunden abwechseln) aufeinander folgen. An den Tagen mit freiem Nachmittag dürfen der Vormittagsstunden vier sein.
Bezüglich der Hausaufgaben enthält H 28 folgende Vorschriften, die von den entsprechenden des 8 27 der Schulordnung von 1874 nicht grundsätzlich abweichen, diese aber unter dem Einfluß der inzwischen vorgekommenen Verhandlungen vorsichtiger umgrenzen:
1) »Um den Lehrstoff einzuüben und den Fortschritt der Schüler zu beurteilen, werden denselben in angemessenen Zwischenräumenpassende Aufgaben, längere und kürzere (Extemporalia), zur Bearbeitung in der Schule ohne Benutzung von Hilfsmitteln (Schulausgaben) gegeben. 2) Jede Schulausgabe ist von dem Lehrer, der sie gegeben Hai, womöglich innerhalb der nächsten acht Tage korrigiert und zensiert zurückzugeben. Nachdem diese Arbeiten mit den Schülern durchgesprochen worden sind, werden sie dem Rektorat vorgelegt. Sie liefern neben den üblichen schriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler die Anhaltspunkte für die denselben in den Zeugnissen zu erteilenden Noten. 3) Außerdem ist den Schülern alle 14 Tage in den untern fünf Klassen, jeden Monat in den obern vier Klassen eine deutsche Hausaufgabe zu geben, welche, wie die Schulausgaben, von dem Lehrer Zu
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gieren und in der Klasse durchzusprechen ist.
4) Auch aus den übrigen sprachlichen Unterrichtsgegenständen nnd aus der Mathematik sind den Schülern kleinere häusliche Aufgaben zur Einübung des Lehrstoffes und zur Anregung der eignen Thätigkeit zu geben. Dieselben hat der Lehrer zu kontrollieren, indem er auch außerhalb der Schulstunden die Hefte partienweise einer Durchsicht unterzieht. Dabei ist auf Ordnung und auf Reinlichkeit der Schrift zu achten.
5) Eine Häufung der Schulausgaben ist zu vermeiden; wo mehrere Lehrer in einer Klasse beschäftigt sind, haben sich dieselben zu diesem Behufe miteinander zu verständigen." Man wird hierin vielleicht die anderwärts beliebten Zeitgrenzen für die häuslichen Arbeiten der Schüler der verschiedenen Schul-und Altersstufen vermissen. Allein es ist zuzugeben, daß derartige Vorschriften bei der außerordentlich verschiedenen Begabung der Schüler und bei der nie aufzuhebenden Ungleichheit des Bildungsstandes der Einzelnen auch in einer und derselben Klasse nur einen sehr beschränkten Wert haben. Ausführlicher als in der Schulordnung von 1874 wird (^ 17) vom Turnen gehandelt. Damals hatte man sich begnügt, auszusprechen, daß der Unterricht im Turnen nach dem System von Spieß gemäß dem Leitfaden für den Turnunterricht an den Schulanstalten des Königreichs Bayern« (Münch. 1864) erteilt werde.
Auch in der neuen Schulordnung wird das System Spieß ausdrücklich als eingeführt bezeichnet, daneben aber einiges Genauere über die Einrichtung und Abstufung des Turnunterrichts hervorgehoben. Danach bezweckt der Turnunterricht harmonische Ausbildung des ganzen Körpers zu gesteigerter Rüstigkeit, Gewandtheit und Ausdauer. Zugleich soll er zur Ordnungsliebe, Entschlossenheit, Geistesgegenwart erziehen, jugendliche Frische und Fröhlichkeit pflegen.
Besondere Kraftübungen und Kunststücke (Gipfelübungen) sind ausgeschlossen. Den Übungen des Gehens, Laufens, SvringenZ ist die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Übungen im freien Stütz an den Stemmgeräten beginnen nicht vor der dritten, das Bockspringen nicht vor der vierten, die Beugestütz- und Beugehangübungen nicht vor der fünften Klasse, das Pferdspringen bleibt den höhern Klaffen vorbehalten. Bei geeigneten Verhältnissen können vom Vorstande der Anstalt Spielstunden mit freiwilligem Besuch unter Aufsicht eingerichtet werden.
Unter den sprachlichen Lehrfächernist das Deutsche mit offenbarer Auszeichnung behandelt und noch ausdrücklicher als bisher in den Mittelpunkt gestellt. »Der Unterricht (H 9, 2) hat sich nicht auf die eigens für dieses Fach angesetzten, sondern auf alle Lehrstunden zu erstrecken, die insofern auch deutsche Stunden sein sollen, als die Schüler im allgemeinen und insbesondere bei dem Übersetzen aus den fremden Sprachen zur Vervollkommnung des deutschen Ausdruckes und zum sprachrichtigen Antworten anzuhalten sind.« In den drei obern Klassen bilden Die Lektüre ausgewählter Stücke des Nibelungen- und des Gudrunliedes (H 9, 16) sowie einiger Lieder Walthers von der Vogelweide ist beibehalten. Es soll damit nach der sehr'sachgemäßen Vorschrift »nicht nur ein Verständnis unsrer alten Sprache und Litteratur, sondern auch eine historische Sprachbetrachtung angebahnt werden«.
Dem Unterricht im Lateinischen ist zwar auch jetzt noch das doppelte Ziel gesetzt, den Schülern eine derartige Kenntnis der lateinischen Sprache beizubringen, daß sie einen deutschen, jedoch im Gedankenkreise der alten Schriftsteller liegenden Text zu übersetzen vermögen und dieselben anderseits mit den hauptsächlichsten Werken der klassischen Litteratur der Römer bekannt zu machen. Jedoch sollen beide Aufgaben so im wechselseitigen Zusammenhange miteinander zu lösen sein, daß der grammatische Unterricht sich wesentlich auf das beschränkt, was für das Verständnis der Autoren in: Umfange der Gymnasiallektüre von Bedeutung ist. Im Griechischen ist nur das allseitige Verständnis der klassischen Werke der griechischen Litteratur als Zweck ins Auge zu fassen; der grammatische Unterricht soll hier wesentlich nur in den Dienst der Hauptaufgabe treten und nur die Sicherheit der Interpretation vorbereiten. Im Französischen sollen die Schüler grammatische Sicherheit und einen hinreichenden Wortschatz gewinnen, so daß sie die Fähigkeit erlangen, französische Schriften zu verstehen und deutsche Texte mit einiger Gewandtheit ins Französische zu übersetzen.
Besonderes Gewicht wird der Aussprache und der Anleitung des Schülers zum eignen Gebrauche der französischen Sprache beigelegt, wozu auch dem Lehrer dringend angeraten wird, nn Unterricht sich thunlichst der französischen Sprache zu bedienen. Enge Grenzen sind auch im neuen Lehrplan den: natu rkundlichen Unt erricht gezogen. Die eine Stunde in den fünf untern Klassen und Jahrgängen, welche für die Naturbeschreibung ausgeworfen ist, wird es dem Lehrer nicht leicht machen, den Schülern klare und feste Anschauungen aus dein weiten Gebiete anzueignen.
Eigentümlich ist auch, daß der Unterricht in der Physik'nicht in die oberste Klasse sich fortsetzt. Doch ist der zu Grunde liegende Gedanke aus dem Pensum der neunten Klasse für die Mathematik erkennbar, die hier, von einem mathematischen Repetitorium abgesehen, das danach oder daneben hergeht, ganz in mathematische Geographie übergehen soll. Nicht geringe Aufgaben werden darin dem Lehrer gestellt: »Grundbegriffe, welchefich auf die Erscheinungen am Sternenhimmel beziehen; Ortsbestimmungen der Gestirne durch verschiedene Koordinatensysteme; Gestalt und Größe der Erde, bestimmt durch Gradmessungen; Abplattung der Erde, durch Gradmessungen und Pendelbeobachtungen zu finden; Bestimmung der geographischen Länge und Breite eines Ortes durch astronomische Messung oder mit Globus und Landkarte; tägliche Bewegung ocr Erde um ihre Achse; unveränderlicher Sternta^; Sternzeit; Zählung der geographischen Längen und der Zeiten von einem bestimmten Meridian der Erde aus; einheitliche Weltzeit; jährliche Bewegung der Erde um die Sonne; das System des Kopernikus; dieKeplerschen Gesetze; das Newtonsche Gravitationsgesetz; Erklärung des scheinbaren Sonnenlaufes, der Jahreszeiten, der Zonen; Bestimmung eines wahren und eines mittlern Sonnentages; Ungleichheit der wahren Soilnentage; Sonnenuhren; mittlere Sonnenzeit; Dauer eines mittlern Sonnentages. Hinsichtlich der Lehrmethode ist ausdrücklich verlangt, daß die mathematische Geographie nicht nur mit Benutzung eines guten Telluriums und eines großen Globus gelehrt, sondern auch durch Beobachtung des gestirnten Himmels unterstützt werden soll, was immerhin im Schulleben einige Schwierigkeit bereiten wird. Wieweit das erreichbar und wie überhaupt die neue Einrichtung sich bewährt, muß die Erfahrung lehren. Das Urteil über die neueste bayrische